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Quellenangaben |
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Unverehlicht, |
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wird von
Personen
gesaget, die ausser der
Ehe
leben. |
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Siehe |
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Hierbey aber finden wir noch etwas von der
Frage zu berühren: Ob denn wohl,
wie einige davor halten wollen, der ledige Stand an und vor sich zu verwerffen?
Und dienet auf dieselbe füglich zur Antwort: Der ledige Stand ist ebenso wohl,
als der
Ehe-Stand,
GOtt gefällig, und deswegen
vergönnet. |
- Esaiä LVI, 3. 4. u.ff.
- 1. Corinth. VII, 32. und 34.
- Matth. XIX, 11. und 12.
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Nicht zwar, daß jener für diesem die
Sünde bey GOtt aussühnen, und die
Vergebung derselben |
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{Sp. 2344} |
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verdienen, und dadurch das ewige Leben erlangen könne. Denn alles dieses ist
lediglich dem Verdienste Christi, so durch den Glauben ergriffen wird,
zuzuschreiben. |
- Röm. III, 25.
- Gal. III, 25.
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Sondern nur was den
Endzweck
und die
Umstände betrifft, weil es nemlich den Unverehlichten besser ist, daß
sie in dem
Stande,
darinne sie seynd, bleiben, theils wegen mancherley Elends, Gefahr, Verfolgungen
und Widerwärtigkeiten, so den frommen Christen vielfältig zuflossen, und die sie
alleine viel leichter, als mit
Weib
und
Kindern, ausstehen können, |
1. Corinth. VII, 6. und 8.
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theils auch wegen der
Welt
Trübsalen, so die verehlichten Christen in
Erziehung ihrer
Kinder, in
Regierung
ihres Haus-Wesens, in Anschaff- und Erhaltung der
Dinge,
welche zum Haus-Wesen erfordert werden, mehrentheils für die Ledigen über sich
nehmen müssen. |
- 1. Corinth. VII, 28.
- 1. Petr. III, 7.
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Und endlich, weil die Ledigen mehr Sorge tragen für das, was dem HErrn
angehöret, als die Verehlichten, welche wegen ihrer Haus-Sorge von dem
Gottes-Dienste sehr viel verhindert und abgehalten werden. |
- 1. Corinth. VIII, 32. 33. und 34.
- Carpzov Decis. Illustr. …
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In Ansehung dieser äusserlichen
Bequemlichkeiten scheinet es nun wohl, daß
der ledige Stand allein dem
Ehe-Stande
weit fürzuziehen sey. |
- Martin Chemnitz Locor. commun. …
de Castitat. … Tantum igitur;
desgleichen c. 2. und c. 3.
- Henning Arnisäus de Jure Connubior. …
- Paul. Cypräus de Jure Connubior. …
- Johann Kitzel in Synops. Matrimon. …
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Dannenhero können auch diejenigen Klöster, welche zur Zeit der Reformation
Lutheri zugleich mit andern
Dingen
auch hierinnen in einen bessern
Stand
gebracht worden, nicht nur
gedultet, sondern auch gebilliget, und in selbigen so
wohl Jünglinge in allerhand
Künsten
und
Wissenschafften erzogen, als auch
Jungfrauen
unter der Aufsicht einer
ansehnlichen Matrone, die man Dominam oder
Abbatissam nennet, und unter der
Unterweisung eines rechtgläubigen
Predigers, in der reinen Lehre und wahren
Gottesfurcht unterhalten werden. |
- Bullinger …
- Friedrich Balduin de Casib. Conscient. …
- Carpzov …
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allwo derselbe besonders n. 9. u.f. behauptet, daß
diejenigen
Statuten
bey denen Reformirten
Stifftern
und
Klöstern allerdings gelten, daß nemlich die, welche, und solange sie in
denselben bleiben, und die Wohlthat geniessen wollen, unverheyrathet bleiben
sollen. |
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Und also haben auch die
Churfürstlich-Sächsischen Schöppen zu Leipzig
auf Befragen A.H. zu L. im Monat September 1647. geantwortet und
erkannt. |
Franckenberg in Prax. mod. … |
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Dieweil aber dennoch die Gabe der
Keuschheit etwas besonders, und nicht
allen gegeben ist, nach Aussage der
Heil. |
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{Sp.
2345|S. 1188} |
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Schrifft
selbst, |
- Matth. XIV, 11. und 12.
- 1. Cor. VII, 7.
- Martin Chemnitz in Concil. Trident. …
- Beza de Divort. et Repud.
- Kitzel d. Theorem. ….
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So ist es besser freyen, als Brunst leiden, |
1. Corinth. VII, 9. |
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Denn es ist der
Ehe-Stand
ein Pflantz-Garten des
menschlichen
Geschlechts,
ohne welchen, und ohne die
Bürger,
so aus demselben erzeuget werden, eine
Republick
auf keine Weise bestehen kan. |
Nov.
29. in fin. princ. |
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Dannenhero
saget
Pomponius in l. 1. ff. Solut. matrim. daß das
gemeine Wesen im
Kinder-Zeugen bestehe. Und Ulpianus in
l. 1. §. Et generaliter. …
spricht, man müsse der Geburth wohl wahrnehmen, daß sie ans
Tages-Licht komme, als welche nicht allein den
Eltern, sondern auch der
Republick, gebohren wird. |
Philipp Knipschild in Tr. de Privil. … |
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Und gewiß, es sind die
Menschen
von
GOtt fürnehmlich verpflichtet, daß sie sich verehlichen
sollen, |
1. B. Mose I, 27. IX, 1.
und 2.
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allwo sie auch von GOtt selbst mit Verheissung eines Segens
darzu angelockt werden, |
Matthäus Wesenbec in Paratit. … |
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Dahero siehet man, daß nach dem göttlichen so wohl, als gemeinen
Völcker-Rechte, die, so zum
Ehe-Stand
tüchtig seynd, dennoch aber im ledigen Stande verbleiben und ohne
Kinder
sterben
wollen, schimpff- und verächtlich gehalten werden. |
1. B. Mose XXIX, 31. und XXX,
1. und 2.
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Und eben deswegen soll es auch bey den Griechen, Römern, und andern
Völckern,
für eine Schande ausgeleget, und die Ehelosen mit Beschimpffung und andern
Straffen
angesehen worden seyn, |
wie
- Plutarchus in Lacon.
- Valerius Maximus …
- Covarruvias Tom. I. de Matrim. …
- Cypräus de Jure Connubior. …
- Henning Arnisäus de Jure Connubior. …
- Johann Kitzel in Synops. Matrim. …
- und Johann Philipp Knipschild …
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Dahingegen lesen wir, daß in den
Rechten
denen Verehlichten gewisse Belohnungen gegeben worden. Denn nach dem göttlichen
Rechte durffte der, welcher ihm allererst ein
Weib
vertrauet hatte, nicht mit zu Felde gehen. |
5. B. Mose XX, 7.
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Nach dem
Römischen Rechte
aber wurden die Verehlichten denen, so unverehlichet, in
Bedienungen hoher
Ehren-Ämter vorgezogen, |
- arg. l. in Albo.
…
- Aulus Gellius …
- Henning Arnisäus d. tract. …
- Paul Cypräus …
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Zur Belohnung einer fruchtbahren
Ehe,
ist endlich auch das
Recht
der
Kinder eingeführet worden, welches man sonsten von denen
Kaysern,
als etwas, das sonsten nicht wohl zu erlangen, erhalten muste. Nachgehends aber
ist es von den Kay- |
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{Sp. 2346} |
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sern allen und jeden, so auch nicht einmahl darum angehalten, freywillig
verstattet worden. |
tot. tit.
Cod. ibique Cujacius und Anton
Peretz de Jure Liberor. |
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Also war nach selbigem
Rechte
der, welcher zu Rom 3. in Italien 4. und in den
Provintzien 5.
Kinder hatte, von einer Vormundschafft und Curatel befreyet. |
- §. 1 et ibi Dd. communiter Inst. de Excusat. tutor. …
- Covarruvias …
- Treutler …
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Die Zahl von 12. bis 16.
Kindern aber machte einen
Vater
von allen öffentlichen persönlichen
Beschwehrden
frey. |
- l. si quis Decurio …
- Anton Tessaurus …
- Paul Cypräus …
- Carpzov. …
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Und also hat auch das
Churfürstliche Sächsische Ober-Consistorium auf
Befragen Anton Ferbers zu Grauppa den 7. Octobr. 1608. geantwortet: |
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„Hat sich euer Sohn Melchior, so
allbereit das 42. Jahr seines Alters erreichet, mit Annen Schliesserin zu
verehlichen vorhabens, deswegen er euch, als seinen leiblichen Vater, hierinnen
zu willigen, gebeten und ersuchet, darzu ihr euch aber bishero nicht verstehen
wollen, wollet auch nochmahls nicht darein consentiren und willigen, aus
Ursachen das bemeldter euer Sohn sich gegen euch jederzeit erkläret und
vernehmen lassen, daß er gar nicht gemeinet, sich zu verheyrathen, sondern wolte
im ledigen Stande bey euch bleiben, und euch in Bereitstellung eures Guths an
die Hand gehen, und hülffliche Dienste leisten. |
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Ob nun wohl sonsten die Eltern aus rechtmäßigen Ursachen
dergleichen Consens und Einwilligung sich gar wohl entbrechen können, und darzu
nicht gezwungen werden mögen; Dennoch aber, und weil die von euch angezogene
Ursache gantz nicht erheblich, und vielmehr die Ehe zu befördern, als zu
hindern, der Ehe-Stand auch dem Cölibat dißfalls weit vorzuziehen, und dahero
eures Sohnes Christliche Intention und Vorhaben billig vorgesetzet wird, weil
zumahl eurem eignen Bericht nach oberwehnte Anna Schliesserin von ehrlichen
Eltern gebohren, wohl auf erzogen, und derselben nichts tadelhafftes mit
Bestande nachgesaget werden mag; So habet ihr euch dahero des Consenses nicht zu
verweigern, sondern ihr werdet hierzu billig angehalten. V.R.W." |
Franckenberg in Prax. Mod. … |
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