HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Unehe HIS-Data
5028-49-1208-4
Titel: Unehe
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1208
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 619
Vorheriger Artikel: UNEGLIA
Folgender Artikel: Unehelich
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Unehe, oder Unehelicher Stand, heist der Stand derer, welche ausser der Ehe leben, Lat. Caelibatus. Siehe Caelebs, im V Bande, p. 69 u.f.  
  Bey einigen aber heist die Unehe auch soviel, als der Uneheliche Beyschlaff. Siehe diesen Artickel.  
  Sonst ist hierbey noch zu gedencken, daß man nicht allein schon lange vor den Zeiten der Reformation zu dem honnetten Leben der Clerisey den unehelichen Stand gerechnet hat, sondern auch bis jetzo noch in der Römischen Kirche steiff und feste darüber gehalten wird. Aber von diesem wuste man in der erstern Kirche nichts. Ja nicht allein Petrus, sondern auch die andern Apostel selbst hatten Weiber. Johann Friedrich Meyer in Diss. de Petri Conjugio, und Schmidius in Diss. de Apostolis uxoratis.
  Denn obgleich Paulus den unehelichen Stand dem ehelichen vorzog; so war dieses doch nicht ein Gebot, sondern er wolte nur zeigen, daß es besser wäre, wenn einer die Gabe der Keuschheit hätte, im ledigen Stande zu bleiben, als zu heyrathen.  
  Nachdem man aber das Meß-Opffer in der Christlichen Kirche eingeführet; so suchte man zu behaupten, daß, weil die Priester doch alle Tage die Messe halten, und also vor der fleischlichen Vermischung sich in Acht nehmen müsten, auch ohnmöglich ihnen zu heyrathen vergönnet seyn könnte. Doch hatte man deswegen noch kein Gesetze gemacht. Und obschon auch die Kirchen-Väter, wiewohl aus Unverstand, auf alle Weise vor den unehelichen Stand eyferten; so würde doch dieses alles wenig bey der Geistlichkeit ausgerichtet haben, wenn die Römischen Bischöffe, die in grossem Ansehen stunden, sich der Sache nicht angenommen, und das Joch des unehelichen Standes der Geistlichkeit bey der Occidentalischen Kirche aufgeleget hätten. Marcus Anton de Dominis de Republ. Eccles. ...
  Jedoch findet man nicht, daß vor dem Pabste Gregorio VII allen Geistlichen der Ehestand wäre verboten gewesen. Aber dieser brachte die Sache völ-  
  {Sp. 1209|S. 620}  
  lig in Stand; also, daß alle Geistlichen ausser der Ehe zu leben gezwungen waren. Jedoch zeiget dessen geführtes Leben zur Gnüge, daß er aus Trieb einer allzu grossen Keuschheit dieses wohl nicht gethan hat, sondern es mögen wohl die Haupt-Ursachen diese gewesen seyn:  
 
1) Sahe er wohl, daß dieses die Kirche auf das äusserste bereichern würde, indem auf solche Art die Clerisey theils so viel nicht zu ihrem Unterhalt brauchte, theils auch alles, was sie ersparten, wiederum der Kirche zufallen würde;
2) Daß es nicht wenig zur Erhaltung des Päbstlichen Stuhls würde beytragen, indem die Clerisey bloß alleine vor dessen Wachsthum Sorge tragen könnte, da sie sonsten auf die Erhaltung der Weiber und Kinder bedacht seyn, auch grossen Herren und andern wegen Unterbringung ihrer Familie flattiren müsten, welches gar leicht zu grossen Schaden des Römischen Stuhls ausschlagen könnte.
 
  Nun ist zwar gewiß, daß dieses Verbot weder dem Rechte der Natur, noch der H. Schrifft zuwider ist, indem wir kein Gebot finden, daß alle Menschen heyrathen müsten. Und ist kein Zweifel, daß ein Fürst nicht auch bey uns die Macht haben solte, gewisse Ämter in seinem Lande an niemand, als an unverheyrathete Personen, vergeben zu können. So hat aber darinnen doch das Pabstthum unrecht, daß es einen zwinget, nicht nur ausser der Ehe, sondern auch in dem geistlichen Stande zu verbleiben, wenn er gleich die Gabe der Keuschheit nicht hat. Welche nothwendig nach der Natur derer allermeisten Menschen zu einem ärgerlichen und deren Wohlstande zuwider lauffenden Leben hat Gelegenheit geben müssen.  
  Da hat man derowegen bey der Reformation die Sache besser eingesehen; so hat man sehr wohl gethan, daß man bey denen Protestanten von dergleichen Gesetzen abgegangen, und denen Priestern, sich zu verehelichen, erlaubet hat. Ja Luther hat weißlich gehandelt, daß er mit seinem eigenen Exempel darinnen vorgegangen ist. Wir können also dieses in unsern Kirchen zu denen Pflichten eines Predigers nicht zehlen.  
     

HIS-Data 5028-49-1208-4: Zedler: Unehe HIS-Data Home
Stand: 20. September 2013 © Hans-Walter Pries