Titel: |
Freyen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 1865 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 956 |
Vorheriger Artikel: |
Freye Bürsch |
Folgender Artikel: |
Freyenfelß |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Stichworte |
Text |
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Freyen |
Freyen, oder heyrathen, heist sich nach der in denen Rechten
vorgeschriebenen
Ordnung und behörigen
Solennitäten in den
Stand der
Ehe begeben; wie wohl das erste eigentlich von dem
Manns-
Volck
gesagt, jedoch nach heutiger Art zu
reden,
auch ins- |
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{Sp. 1866} |
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gemein von dem
Frauen-Volck
genommen wird. |
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ins Amt |
Freyen ins Amt. |
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Es pflegen die
Handwercker ihren
Wittwen
und
Töchtern zu
Ehren zu
helffen, und denen Gesellen, so eine heyrathen, einen freyen Zutritt zu
gestatten, und dieses
nennet man ins
Amt freyen. Ob
aber jedesmahl die Tüchtigsten auf solche Art an die Wittwen oder Töchter
gerathen, das stehet dahin. |
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und Unfreyen |
Freyen und Unfreyen. |
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Ein
Gesetz hat viererley zu sprechen: Gebieten, nehmlich das
Nöthige,
verbieten das
Schädliche,
verhängen derer Mittel-Dinge, und
Straffen derer Verbrechen. Da es aber soweit mit einem kommt,
daß ihm auch das sonst zugelassene niedergelegt und verbotten wird, dem
bleibet nichts übrig, und geschiehet als eine Straffe, wenn einer sich dessen
unfähig macht, welches die
Handwercker aussprechen: |
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Aus einem Zeugniß-Rotulo der Schneider-Innung zu Rostock ist in
nachstehenden Worten Art. Defens. X. zu ersehen: daß die Alter-Leute, Amt,
Handwerck, und derselben Stellen Gerechtigkeit den Kläger darum, weil ihm
unter die Augen gesagt worden, er habe eine Kanne gestohlen, und sich solcher
Bezüchtigung nicht entnommen, von Freyen und Unfreyen verwiesen, weswegen
denn Kläger aus dem Amte gestossen, und nicht mehr vor ihren Amts-Bruder
erkannt, auch zu keiner Amts- noch Handwercks-Gerechtigkeit zugelassen. |
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