HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Freyen HIS-Data
5028-9-1865-7
Titel: Freyen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 1865
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 956
Vorheriger Artikel: Freye Bürsch
Folgender Artikel: Freyenfelß
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

Stichworte Text  
Freyen Freyen, oder heyrathen, heist sich nach der in denen Rechten vorgeschriebenen Ordnung und behörigen Solennitäten in den Stand der Ehe begeben; wie wohl das erste eigentlich von dem Manns- Volck gesagt, jedoch nach heutiger Art zu reden, auch ins-  
  {Sp. 1866}  
  gemein von dem Frauen-Volck genommen wird.  
   
ins Amt Freyen ins Amt.  
  Es pflegen die Handwercker ihren Wittwen und Töchtern zu Ehren zu helffen, und denen Gesellen, so eine heyrathen, einen freyen Zutritt zu gestatten, und dieses nennet man ins Amt freyen. Ob aber jedesmahl die Tüchtigsten auf solche Art an die Wittwen oder Töchter gerathen, das stehet dahin.  
   
und Unfreyen Freyen und Unfreyen.  
  Ein Gesetz hat viererley zu sprechen: Gebieten, nehmlich das Nöthige, verbieten das Schädliche, verhängen derer Mittel-Dinge, und Straffen derer Verbrechen. Da es aber soweit mit einem kommt, daß ihm auch das sonst zugelassene niedergelegt und verbotten wird, dem bleibet nichts übrig, und geschiehet als eine Straffe, wenn einer sich dessen unfähig macht, welches die Handwercker aussprechen:  
  Aus einem Zeugniß-Rotulo der Schneider-Innung zu Rostock ist in nachstehenden Worten Art. Defens. X. zu ersehen: daß die Alter-Leute, Amt, Handwerck, und derselben Stellen Gerechtigkeit den Kläger darum, weil ihm unter die Augen gesagt worden, er habe eine Kanne gestohlen, und sich solcher Bezüchtigung nicht entnommen, von Freyen und Unfreyen verwiesen, weswegen denn Kläger aus dem Amte gestossen, und nicht mehr vor ihren Amts-Bruder erkannt, auch zu keiner Amts- noch Handwercks-Gerechtigkeit zugelassen.  

HIS-Data 5028-9-1865-7: Zedler: Freyen HIS-Data Home
Stand: 4. November 2016 © Hans-Walter Pries