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Text |
Quellenangaben |
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Unzucht, nehmen einige in solchem
Verstande,
daß es eine
fleischliche Vermischung mit einer
ledigen
Person
bedeute, die man vor ehrbar halte;
da man zum
Zweck nicht die
Zeugung der
Kinder;
sondern die Dämpffung der
geilen
Lust habe.
Hurerey aber sey ein
Beyschlaff mit einer solchen
Weibsperson, die einen
Huren-Lohn nehme. Doch
siehet man in
Gebrauche dieser
Wörter auf solchen
Unterscheid nicht. |
Walchs Philosoph.
Lexic.¶ |
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Nach Maßgebung der
Rechten
bedeutet
Unzucht nichts anders, als die sonst so genannten
fleischlichen Verbrechen,
Lat. Delicta Carnis,
oder eine jedwede fleischliche Vermischung, welche ausser einer
rechtmäßigen
Ehe geschiehet, und
daher zu einem straffbaren Verbrechen wird. Es
wird aber dieses Laster nicht etwan nur auf einerley,
sondern auf gar
verschiedene Art verübet, als, wenn
wir zumahl hierinnen denen
Chur-Sächsischen
Rechten insbesondere nachgehen
wollen |
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1) |
entweder mit lebendigen,
oder todten und verstorbenen Weibs-Personen, |
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Const. El. Sax. 5. |
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welche letztere
unmenschliche Mißhandlung mit dem Schwerdte zu
bestraffen. |
|
Ibid. |
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2) |
Mit fremden oder
verwandten Personen, |
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so C. 22. ... |
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{Sp. 2574} |
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Schande
genannt, und
nach Beschaffenheit der
Bluts-Freundschafft oder
Schwägerschafft und derer Linien mit Schwerdt,
Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung etc.
bestrafft wird. |
|
Ibid. |
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3) |
Mit
ledigen oder schon
verbundenen, |
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Kirchen-Ordnung, Ehe-Sachen
tit. von Straffe der Unzucht etc. |
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Und da diese entweder nur
verlobet oder
würcklich verehliget, so wird so wohl
die Unzucht mit seiner
eigenen
Braut mit
Gefängniß, |
|
Ibid. |
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als die mit eines andern
Braut mit Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung bestrafft. |
|
Ibid. |
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Die mit einer Verehligten
aber, oder der
Ehebruch, hat die
Straffe des
Schwerdts, |
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C. 19. … |
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Und wenn der Thäter auch
verehliget, also Ober-Hurerey begangen wird, kan
solche Straffe durch des unschuldigen Ehegatten
Vorbitte nicht gemildert werden. |
|
Ibid. |
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Eben die Straffe ist auch
auf die Unzucht, welche von einem Verehligten
unter dem Scheine einer Ehe begangen wird, oder
auf das Laster der
zwiefachen Ehe gesetzet. |
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C. 20. … |
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Und die zu Ausübung des
Ehebruchs vorgenommene oder wenigstens darzu
Anlaß gebende bösliche Verlassung der Ehegatten
wird mit Staupenschlag und Landes-Verweisung
bestrafft. |
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Kirchen-Ordnung tit. Von den
Ehegatten, so einander böslich verlassen. |
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4) |
Mit Erwachsenen oder
Kindern. |
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C. 31. … |
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Und der, so ein
Mägdlein
unter 12
Jahren fleischlich
erkennet, wird mit
Staupenschlag und Landes-Verweisung
bestrafft. |
|
Ibid. |
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5) |
Mit freywilligen oder
gezwungenen, |
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C. 30. … |
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Da die
Nothzucht mit dem
Schwerdte bestrafft wird. |
|
Ibid. |
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Dahin auch die
gewaltsame
Entführung gerechnet wird. |
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P.H.G.O.
Art. 118. |
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6) |
Mit ehrlichen oder
gemeinen Weibs-Personen, |
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C. 27. … |
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Da im ersten Fall der
Jungfer Schänder, oder der eine unberüchtige
Wittbe beschläfftt, dieselbe entweder ehlichen oder
dotiren, und die Leibes-Frucht alimentiren
muß, |
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C. 27. … |
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und mit Gefängniß zu
bestraffen. |
|
Ibid. |
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Und wenn es an einer
Gefangenen oder Wahnwitzigen geschehen, wird er
nicht nur mit Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung bestrafft, |
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C. 25. … |
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sondern muß auch der
letztern einen Unterhalt machen. |
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C. 26. … |
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Auch ist der unehlige
Beyschlaff, und Haushaltung, oder der sonst so
genannte
Concubinat, mit
Gelde oder Gefängniß zu
bestraffen, |
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C. 28. … |
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so wohl auch die Weibes-Person zu verweisen. |
|
Ibid. |
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Die Beförderung der
Unzucht durch Kuplerey ist nach
Gelegenheit mit
Schwerdt, Staupenschlag und Landes-
Verweisung, |
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C. 29. … |
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Die
Gewinnsts halber
getriebene Hurerey an beyden
Personen mit Geld,
Gefängniß, Verweisung, |
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Const. 28. … |
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an der Weibs-Person, so
jemand mit Frantzosen wissentlich vergifftet, mit
Staupenschlag, |
|
Ibid. |
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und die unnatürliche
Unzucht, oder die
Sodomiterey, welche die
Menschen mit
unvernünfftigen Thieren begehen, mit
dem
Feuer, wenn sie aber nur mit andern
Menschen ihres, wie auch eines andern
Geschlechts, jedoch wider die
Natur, verübet wird,
mit dem Schwerdte zu bestraffen. |
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P.H.G.O. Art |
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{Sp. 2575|S. 1303} |
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116. |
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Von welchen
verschiedenen
Arten der Unzucht
am gehörigen
Orte unter ihren besondern
Benennungen bereits mit mehrerm gehandelt
worden. |
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Sonst sind auch noch die zur Unzucht
gemißbrauchte Spinn- und Rocken-Stuben,
Scheide-Abende, Lobe- und Bettler-Täntze
ebenfalls verboten. |
Landes-Ordnung von 1555
und General-Artickel 18. |
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Welches auch von Fressen und Sauffen,
Zechen, übermäßigen Zutrincken zu gantzen und
halben zu
sagen. |
Landes-Ordnung von 1550
und 1555. tit. von übermäßigem Zutrincken. |
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Anbey wird nicht undienlich seyn, auch noch
von verschiedenen schweren fleischlichen
Vermischungen, so sich
z.E. zwischen
Christen,
Juden, Türcken, und andern Ungläubigen, oder
auch andern Personen zutragen, eines und das
ander zu gedencken. |
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Und zwar wollen einige so gar die Unzucht oder
fleischliche Vermischung, die ein Christ mit einer
Jüdin, Türckin, und andern ungläubigen Personen
vollbringt denen Sodomitischen Vermischungen
nicht ungleich gehalten
wissen, indem dergleichen
Personen in Absicht und
Verhältniß ihres
Glaubens
gegen unsere allerheiligste
Religion nicht anders als
ein Hund geschätzt, und also auch die Unzucht oder
fleischliche Vermischung mit denenselben Gleichniß
Weise fast wie mit einem Viehe getrieben würde.
Weil aber dergleichen Vermischungen an und vor
sich selbst gleichwohl nicht wider die Natur lauffen;
so können selbige auch als eine rechte und
wahrhafftige Sodomiterey nicht
erkannt, noch
weniger aber, wie diese, bestrafft werden; sondern
es wird dieses Laster, dafern kein Ehebruch,
Nothzucht, Blut-Schande, Entführung, u.s.w. darzu
kommt, gemeiniglich nur mit Ruthen-Aushauen,
Galeren- und andern ausserordentlichen Straffen
angesehen. |
- Julius Clarus Lib. V. …
- Boer Decis. …
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Wie denn auch schon in dem l. ne quis
Christianam.
C. de Judaeis auf dieses Verbrechen
nur die Straffe des Ehebruchs gesetzet wird, so
aber nach denen
alten
Römischen Rechten nicht
jederzeit den
Tod, sondern andere
ausserordentliche Straffe nach sich gezogen hat.
Welche Lehre denn auch heut zu
Tage um so viel
eher an denenjenigen Orten zu practiciren, allwo
noch bis jetzo die Straffe des Ehebruchs nicht
capital ist, oder an das
Leben gehet. |
Frölich von Frölichsburg in
Comment. ad Ord. Crim. … |
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Die Nieder-Österreichische Landes-Ordnung
Art. 82.
verordnet auf dergleichen Vermischungen
beyden
Theilen einen öffentlichen halben Schilling
am Pranger und die ewige Verweisung des
Land-Gerichts. Und diese Straffe würde nicht
nachgelassen werden, wenn gleich die Unzucht
unter dem Vorwandte und Versprechen künfftiger
Ehe oder Bekehrung des Juden geschehen. |
Boer Decis. … |
|
ja wenn gleich die Christin oder Jüdin eine
öffentliche Vettel wäre. |
Boer c.l. |
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Wie denn auch ein Christ, welcher eine
Türckische Sclavin genothzüchtiget von
Rechtswegen mit dem Tode abzustraffen
wäre. |
Boer l.c.
… |
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Gleichfalls setzet die Nieder-Österreichische
Landes-Ordnung Art. 82. auf einen dergleichen
Nothzüchtiger so |
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{Sp. 2576} |
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wohl, als einen Entführer, es sey ein Christ
oder Jude, die Straffe des Schwerdts, mit dem
Beysatz, daß der Juden, Türcken, oder Ungläubigen
Cörper nach der Execution zu Aschen verbrannt
werden
solle; welches auch besonders von der
Entführung zur Geilheit zu
verstehen. Denn ob zwar
in denen
Kriegen mit den Türcken Türckische
Weiber und Mägdlein gefangen zu nehmen und als
Sclavinnen zu
tractiren
zugelassen ist; so erlauben dennoch die
Christlichen
Gesetze nicht, mit
selbigen Unzucht, geschweige Ehebruch zu treiben,
(obwohl deren Ehe in den
geistlichen Rechten für
keine rechte und unauflösliche Ehe gehalten wird)
oder solche gar zu nothzüchtigen. Denn dergleichen
Gewaltthätigkeit schärffet, die Straffe, und machet
sie capital. |
Boer d.l. … |
|
Allein die Soldaten verstehen heutiges Tages
kein
Latein. |
Frölichsburg c.l. |
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Gleicher maßen, da einer sich vermessen,
einen bereits abgelebten Cörper zu schänden, der
wird
billig in die Straffe des l. fin. C. de sepulchr.
viol. nehmlich da der Verbrecher aus dem gemeinen
Pöbel ist, in die Schwerdts- ein
Vornehmer aber in
eine
Leibes-Straffe, oder in die ewige Landes-Verweisung, verfällt. |
Boer c.l. … |
|
Sintemahl auch denen abgestorbenen
Leibern
Schmach und Unehre angefüget werden kan. |
l. 1. … |
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Hieher rechnen auch besonders die
Catholischen
Rechtsgelehrten und Canonisten die
fleischliche Vermischung und Unzucht mit einer
Nonne oder einer
Gott geweyheten
Kloster-Jungfrau; welches Verbrechen nach dieser ihren
Lehr-Sätzen, da es auch mit der Kloster-Jungfrau
guten
Willen geschiehet, dennoch capital, und mit
dem Schwerdte abzustraffen ist. |
Julius Clarus Lib. V.
… |
|
Ein
Weibsbild, so sich mit ihrem
leibeigenen
Knechte vermischt, wird von Rechtswegen, nach
Anzeige des l. un. C. de mulier. quae propr. serv.
mit dem Schwerdte, der Knecht aber mit dem Feuer
abgestrafft. Jedoch weil unter denen Christen die
wahre Knecht- und Leibeigenschafft, wie sie bey
denen Römern beschaffen gewesen, aufgehoben
ist, so würde diese so schwere Straffe bey denen an
theils Orten noch befindlichen leibeigenen oder
eigenthümlichen Leuten nicht wohl statt haben, ob
zwar dergleichen Vermischung allerdings schwerer,
als sonst, abzustraffen wäre. |
Frölichsburg l.c.
… |
|
Ferner ist ein Vormund, so seine
eigene
Pflegbefohlne auch mit ihrem Willen schändet, mit
ewiger Landes-Verweisung und Confiscirung aller
seiner
Güter den
beschriebenen
gemeinen Rechten
nach zu bestraffen. |
l. un.
C. si quis eam cuj.
tut. |
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Und hat diese Straffe auch Statt, da die
Schwächung nach abgelegter und geendigter
Vormundschafft geschehen wäre. |
Julius Clarus d. l. … |
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Wiewohl, da die Schwächung während der Vormunschafft geschehen wäre, theils
Rechts-Lehrer auf die
Capital-Straffe stimmen, indem die
Schwächung während der Vormundschafft schwerer
falle; aber die gemeinere
Meynung lässet es bey
obiger Straffe bewenden. |
Boer Decis. … |
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Die fleischliche Erkänntniß einer gefangen
liegenden Weibs-Person, da solche von dem
Stockmeister oder Gerichts-Diener gesche- |
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{Sp. 2577|S. 1304} |
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hen wäre, wird nach der Meynung etlicher
Rechts-Lehrer mit dem Schwerd, nach theils
anderer Meynung aber nur willkührlich
abgestrafft. |
Menoch Arbitr. Jud.
… |
|
Jedoch soll diese willkührliche Straffe nicht bis
auf eine Capital-Straffe erhöhet werden. |
-
Auth. novo jure. C. de
custod. reor. vers. ne castitati.
-
Boer Dec.
…
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Dargegen aber lehret Berlich in Concl. 36. Daß
diese willkührliche Straffe auch zu einem Todes-Urtheile ausschlagen
möge, dafern die
Umstände
sehr beschwerlich wären; wie er denn ein
Exempel
und
Urtheil beybringet, daß ein dergleichen Jungfer-Schänder mit dem Schwerdte hingerichtet
worden. |
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Da es aber eine öffentliche Vettel, oder eine
solche Weibs-Person wäre, deren
Keuschheit längst
verlohren gegangen; so vermeynen zwar etliche
Rechts-Lehrer, daß nichts desto weniger die Straffe
des Schwerdts ergriffen werden solle. Allein nach
anderer Meynung würde der blosse Ort der
Gefängniß keine Straffe nach sich ziehen, daferne
nur die Vettel die Unzucht mit gutem Willen
zuliesse. Sonst aber, obzwar eine Vettel so gar
ungestrafft genothzüchtiget werden mag, könnte
doch wegen des Orts der Gefangenschafft auch
eine gemeine Vettel wider ihren Willen ohne Straffe
nicht erkannt werden. Wie denn besonders Julius
Clarus l.c. … bezeuget, daß ein
Gefangen-Wärter, der eine gefangene Vettel wider
ihren Willen fleischlich erkannt, mit Ruthen
ausgehauen worden. |
Besiehe auch Boer c.l. und
Frölichsburg d. l. §. 6. |
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Aber von dieser Meynung weichet Berlich mit
dem Farinac und Menoch in d. Concl. n. 27. ab und
lehren, daß ein Gefangen-Wärter, unerachtet der
Willens-Einstimmung der Vettel, dennoch wegen
Brechung seiner Amts-Pflicht, mit einer
willkührlichen Straffe, als etwan der Lands-Verweisung, u.d.g. abzustraffen sey. Da aber ein
Gefangener des Kerckermeisters
Tochter oder
Dirne, auf ihr Ansuchen, Anreitzen, oder
Begehren,
und mit ihren guten Willen, fleischlich erkennete; so
wäre der Respect des blossen Ortes nicht
straffwürdig, sintemahl dadurch niemanden ein
Unrecht geschehen, noch wider
Pflicht gehandelt
worden wäre. |
Ber Decis. … |
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Deme aber zuwider vermeinet doch Berlich
d.l.n. 33. mit andern, daß wegen des Ortes eine
willkührliche Straffe statt habe; sonderlich da des
Gefängniß-Wärters Eheweib einen zur Unzucht
gereitzet hätte, indem man im
Stande der
Gefangenschafft eher alles übertragen, und dem
Exempel Josephs nachkommen, als in ein
dergleichen Laster willigen solte. Daß aber die
würckliche That mit der ordentlichen Straffe des
Ehebruchs nicht belegt werden möge, fliesset
dahero, weil das Eheweib sich gar leichtlich der
Gesellschafft des Gefangenen hätte entäussern
können, und folglich sie nicht anders, als eine
unehrliche Vettel, betrachtet wird. |
Frölichsburg d.l. |
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Wenn aber ein Gefangener eine Mitgefangene
fleischlich erkennete, ist dieser Fall lediglich der
Unvorsichtigkeit des Gefängniß-Wärters, als
welchem gebührt hätte, die Gefangenen von
einander abzusondern, beyzumessen. |
Frölichsburg c.l. |
|
Hingegen da ein Gefängniß-Wärter eine
Gefangene unter der Hoffnung versprochener
Erlösung, oder auch ein
Rich- |
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{Sp. 2578} |
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ter eine Gefangene, oder eine vor ihm
streitende Weibs-Person gegen Versprechung des
Obsieges und der Erledigung, fleischlich erkennete;
so wäre nicht unbillig eine willkührliche Straffe nach
der Schwere und Beschaffenheit der Umstände
abzufassen. |
- Boer d.l. …
- Johann
Foller in §. item …
|
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allwo derselbe lehret, daß ein Richter für das
erste mahl mit einer Geld-Straffe beleget werden
könnte, sintemahl zu
hoffen, daß er sich bessern
werde. |
l. eos.
ff. de mod.
mulct. |
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Da aber ohne dergleichen Versprechen ein
Richter die seiner
Verwaltung untergebene ehrliche
Weibs Personen, sonderlich die bey
Gerichte was
zu schaffen gehabt, öffters, wiewohl mit ihrem guten
Willen fleischlich erkannt hätte, und dessentwegen
ein
öffentliches Murren und Ärgerniß hervor bräche,
wäre er nicht unbillig von dem
Amte zu
verstossen. |
Frölichsburg d.l. |
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Ein anders aber wäre, da ein Richter sich
unterstünde, einer Weibs-Person mit gefährlichem
Gemüthe einen Schrecken des wider sie
vorzunehmenden Inquisitions- oder Anklags-
Processes einzujagen, und selbige dadurch zu Falle
zu bringen, und könnte selbiger alsdenn, weil in
dergleichen Begebenheit die fleischliche Erkänntniß
mit Gefährde und wider Willen der Weibs-Person
erpreßt und abgenöthigt wird, nicht unbillig als ein
Nothzwinger abgestraft werden. |
Boer Decis. … |
|
Was aber endlich die fleischliche Erkänntniß
einer wahnwitzigen oder rasenden
ledigen Weibs-Person anbetrifft; so wollen theils Rechts-Lehrer die
Ruthen-Straffe, theils aber auch so gar das
Schwerd zuerkannt wissen, indem ein dergleichen
Weibsbild einem unmannbaren Mägdlein gleich zu
schätzen sey. |
Berlich Concl. 37. … |
|
Wiewohl die meisten dennoch nur das Ruthen-Aushauen sammt der Landes-Verweisung
anrathen, |
per l. 38. … |
|
Denn eine dergleichen Person wird mit
besserem Rechte einer todten gleich geachtet; die
fleischliche Unzucht mit einem todten Cörper aber
wird mit solcher Straffe belegt, wie bereits oben
gemeldet worden. |
Frölichsburg
l.c. |
|
Gleichergestalt wird die Leibes-Straffe auf den
Fall erstreckt, da jemand eine schlaffende, oder
eigentlich zu diesem Ende mit starckem Geträncke
überladene, oder auch sonst schon betrunckene
ledige Weibs-Person fleischlich erkennete. Denn
eine schlaffende und eine volle Person werden den
Wahnwitzigen gleich gehalten. |
- Julius Clarus Lib. V. …
- Berlich d. Concl. n. 6.
- Frölichsburg c.l.
|
|
Von welchen und andern gleichmäßigen Fällen,
auch daher entstehenden
Rechten und
Bestraffungen, besonders unter dem
Artickel:
Schändung derer Weibs-Personen, im XXXIV
Bande,
p. 761. u.ff. ein mehrers nachzulesen. |
Sonst aber können hierbey
auch noch besonders
- Köppen Lib II. …
- Gilhausen in Arb. Jud. Crim.
…
- Besold
P. III. …
- Ludovici …
- Boeckel Disquis. …
- Niclas Everhard. der jüngere Vol. II. …
- Martin
Uranius
Tom.
III. de Deflorat. …
- Jacob Otto in Corp.
Jur. Crim. …
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{Sp. 2579|S. 1305} |
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- Kreß in Comment. ad Ord. Crim. …
- Samuel
Hoser in
Disp.
de Satisfactione Stupratae, Tübingen
1685
- Bertoch in Promt. Jur. Vol. II v.
Stuprum.
- Speidel in
Bibl. Jur. Vol. II. v. Stuprum … nebst
vielen andern daselbst angezogenen Rechts-Lehrer,
zu
Rathe gezogen werden.¶
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In der
Heiligen Schrifft deutet Unzucht
insgemein an alle
schändliche Befleckung des
Leibes, so auch wider die
Natur geschicht, et quibus
abscendendis nulla satis atra nox est, und welche
zu verbergen keine Nacht so schwartz und dunckel
seyn kan, wie Seneca
schreibet. Sie ist ein
schändliches Laster, davon Gregor. Nazianzenus
in 1 Cor. VI. nicht unbillig saget: ein Hurer und
Ehebrecher sey ein solcher Mensch, |
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- für dem man
billig alle Thüren zuschleust, und
sich für ihm verbirget;
- für welchen, als einen
stinckenden Bocke oder unflätigen Hunde,
jedermänniglich Abscheu hat, mit ihm umzugehen;
- ein Spott derer, die ihm begegnen;
- den Feinden ein
Hohn, den Freunden und Verwandten Spott und
Schande;
- den
Eltern ein Hertzeleid, der
gantzen
Familie ein öffentlicher, schändlicher Vorwurff;
- der
Nachbarschafft ein Narren-Spaß und lächerliches
Mährlein;
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- Ebr. XIII, 4.
- Gal. V, 21.
- Offenb. XXI. 8.
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- schädlich dem Leibe; es bekommen solche
Leute wenn sie ihr unflätiges Handwerck lange
getrieben, Motten und Würmer zu
Lohn, und
verdorren andern zum mercklichen Exempel,
|
Syr. XIX, 3. |
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- schädlich an Haab und Gut; die Hure bringet
den Menschen ums Brod,
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Sprüchw. VI, 26. |
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das erfuhr der verlohrene Sohn, der das
Seinige mit Huren verschlungen und durchgebracht
hatte, |
Luc. XV, 13. |
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