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Zedler: Unzucht HIS-Data
5028-49-2573-10
Titel: Unzucht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 2573
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1302
Vorheriger Artikel: Unzpfennige
Folgender Artikel: Unzucht, (Anreitzung zur)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Unzucht, nehmen einige in solchem Verstande, daß es eine fleischliche Vermischung mit einer ledigen Person bedeute, die man vor ehrbar halte; da man zum Zweck nicht die Zeugung der Kinder; sondern die Dämpffung der geilen Lust habe. Hurerey aber sey ein Beyschlaff mit einer solchen Weibsperson, die einen Huren-Lohn nehme. Doch siehet man in Gebrauche dieser Wörter auf solchen Unterscheid nicht. Walchs Philosoph. Lexic.
  Nach Maßgebung der Rechten bedeutet Unzucht nichts anders, als die sonst so genannten fleischlichen Verbrechen, Lat. Delicta Carnis, oder eine jedwede fleischliche Vermischung, welche ausser einer rechtmäßigen Ehe geschiehet, und daher zu einem straffbaren Verbrechen wird. Es wird aber dieses Laster nicht etwan nur auf einerley, sondern auf gar verschiedene Art verübet, als, wenn wir zumahl hierinnen denen Chur-Sächsischen Rechten insbesondere nachgehen wollen  
 
1) entweder mit lebendigen, oder todten und verstorbenen Weibs-Personen,
Const. El. Sax. 5.
 
welche letztere unmenschliche Mißhandlung mit dem Schwerdte zu bestraffen.
Ibid.
 
2) Mit fremden oder verwandten Personen,
so C. 22. ...
 
welches letztere Blut-
 
  {Sp. 2574}  
 
Schande genannt, und nach Beschaffenheit der Bluts-Freundschafft oder Schwägerschafft und derer Linien mit Schwerdt, Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung etc. bestrafft wird.
Ibid.
 
3) Mit ledigen oder schon verbundenen,
Kirchen-Ordnung, Ehe-Sachen tit. von Straffe der Unzucht etc.
 
Und da diese entweder nur verlobet oder würcklich verehliget, so wird so wohl die Unzucht mit seiner eigenen Braut mit Gefängniß,
Ibid.
 
als die mit eines andern Braut mit Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung bestrafft.
Ibid.
 
Die mit einer Verehligten aber, oder der Ehebruch, hat die Straffe des Schwerdts,
C. 19. …
 
Und wenn der Thäter auch verehliget, also Ober-Hurerey begangen wird, kan solche Straffe durch des unschuldigen Ehegatten Vorbitte nicht gemildert werden.
Ibid.
 
Eben die Straffe ist auch auf die Unzucht, welche von einem Verehligten unter dem Scheine einer Ehe begangen wird, oder auf das Laster der zwiefachen Ehe gesetzet.
C. 20. …
 
Und die zu Ausübung des Ehebruchs vorgenommene oder wenigstens darzu Anlaß gebende bösliche Verlassung der Ehegatten wird mit Staupenschlag und Landes-Verweisung bestrafft.
Kirchen-Ordnung tit. Von den Ehegatten, so einander böslich verlassen.
 
4) Mit Erwachsenen oder Kindern.
C. 31. …
 
Und der, so ein Mägdlein unter 12 Jahren fleischlich erkennet, wird mit Staupenschlag und Landes-Verweisung bestrafft.
Ibid.
 
5) Mit freywilligen oder gezwungenen,
C. 30. …
 
Da die Nothzucht mit dem Schwerdte bestrafft wird.
Ibid.
 
Dahin auch die gewaltsame Entführung gerechnet wird.
P.H.G.O. Art. 118.
 
6) Mit ehrlichen oder gemeinen Weibs-Personen,
C. 27. …
 
Da im ersten Fall der Jungfer Schänder, oder der eine unberüchtige Wittbe beschläfftt, dieselbe entweder ehlichen oder dotiren, und die Leibes-Frucht alimentiren muß,
C. 27. …
 
und mit Gefängniß zu bestraffen.
Ibid.
 
Und wenn es an einer Gefangenen oder Wahnwitzigen geschehen, wird er nicht nur mit Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung bestrafft,
C. 25. …
 
sondern muß auch der letztern einen Unterhalt machen.
C. 26. …
 
Auch ist der unehlige Beyschlaff, und Haushaltung, oder der sonst so genannte Concubinat, mit Gelde oder Gefängniß zu bestraffen,
C. 28. …
 
so wohl auch die Weibes-Person zu verweisen.
Ibid.
 
Die Beförderung der Unzucht durch Kuplerey ist nach Gelegenheit mit Schwerdt, Staupenschlag und Landes- Verweisung,
C. 29. …
 
Die Gewinnsts halber getriebene Hurerey an beyden Personen mit Geld, Gefängniß, Verweisung,
Const. 28. …
 
an der Weibs-Person, so jemand mit Frantzosen wissentlich vergifftet, mit Staupenschlag,
Ibid.
 
und die unnatürliche Unzucht, oder die Sodomiterey, welche die Menschen mit unvernünfftigen Thieren begehen, mit dem Feuer, wenn sie aber nur mit andern Menschen ihres, wie auch eines andern Geschlechts, jedoch wider die Natur, verübet wird, mit dem Schwerdte zu bestraffen.
P.H.G.O. Art
  {Sp. 2575|S. 1303}  
    116.
  Von welchen verschiedenen Arten der Unzucht am gehörigen Orte unter ihren besondern Benennungen bereits mit mehrerm gehandelt worden.  
  Sonst sind auch noch die zur Unzucht gemißbrauchte Spinn- und Rocken-Stuben, Scheide-Abende, Lobe- und Bettler-Täntze ebenfalls verboten. Landes-Ordnung von 1555 und General-Artickel 18.
  Welches auch von Fressen und Sauffen, Zechen, übermäßigen Zutrincken zu gantzen und halben zu sagen. Landes-Ordnung von 1550 und 1555. tit. von übermäßigem Zutrincken.  
  Anbey wird nicht undienlich seyn, auch noch von verschiedenen schweren fleischlichen Vermischungen, so sich z.E. zwischen Christen, Juden, Türcken, und andern Ungläubigen, oder auch andern Personen zutragen, eines und das ander zu gedencken.  
  Und zwar wollen einige so gar die Unzucht oder fleischliche Vermischung, die ein Christ mit einer Jüdin, Türckin, und andern ungläubigen Personen vollbringt denen Sodomitischen Vermischungen nicht ungleich gehalten wissen, indem dergleichen Personen in Absicht und Verhältniß ihres Glaubens gegen unsere allerheiligste Religion nicht anders als ein Hund geschätzt, und also auch die Unzucht oder fleischliche Vermischung mit denenselben Gleichniß Weise fast wie mit einem Viehe getrieben würde. Weil aber dergleichen Vermischungen an und vor sich selbst gleichwohl nicht wider die Natur lauffen; so können selbige auch als eine rechte und wahrhafftige Sodomiterey nicht erkannt, noch weniger aber, wie diese, bestrafft werden; sondern es wird dieses Laster, dafern kein Ehebruch, Nothzucht, Blut-Schande, Entführung, u.s.w. darzu kommt, gemeiniglich nur mit Ruthen-Aushauen, Galeren- und andern ausserordentlichen Straffen angesehen.
  • Julius Clarus Lib. V. …
  • Boer Decis. …
  Wie denn auch schon in dem l. ne quis Christianam. C. de Judaeis auf dieses Verbrechen nur die Straffe des Ehebruchs gesetzet wird, so aber nach denen alten Römischen Rechten nicht jederzeit den Tod, sondern andere ausserordentliche Straffe nach sich gezogen hat. Welche Lehre denn auch heut zu Tage um so viel eher an denenjenigen Orten zu practiciren, allwo noch bis jetzo die Straffe des Ehebruchs nicht capital ist, oder an das Leben gehet. Frölich von Frölichsburg in Comment. ad Ord. Crim.
  Die Nieder-Österreichische Landes-Ordnung Art. 82. verordnet auf dergleichen Vermischungen beyden Theilen einen öffentlichen halben Schilling am Pranger und die ewige Verweisung des Land-Gerichts. Und diese Straffe würde nicht nachgelassen werden, wenn gleich die Unzucht unter dem Vorwandte und Versprechen künfftiger Ehe oder Bekehrung des Juden geschehen. Boer Decis. …
  ja wenn gleich die Christin oder Jüdin eine öffentliche Vettel wäre. Boer c.l.
  Wie denn auch ein Christ, welcher eine Türckische Sclavin genothzüchtiget von Rechtswegen mit dem Tode abzustraffen wäre. Boer l.c.
  Gleichfalls setzet die Nieder-Österreichische Landes-Ordnung Art. 82. auf einen dergleichen Nothzüchtiger so  
  {Sp. 2576}  
  wohl, als einen Entführer, es sey ein Christ oder Jude, die Straffe des Schwerdts, mit dem Beysatz, daß der Juden, Türcken, oder Ungläubigen Cörper nach der Execution zu Aschen verbrannt werden solle; welches auch besonders von der Entführung zur Geilheit zu verstehen. Denn ob zwar in denen Kriegen mit den Türcken Türckische Weiber und Mägdlein gefangen zu nehmen und als Sclavinnen zu tractiren zugelassen ist; so erlauben dennoch die Christlichen Gesetze nicht, mit selbigen Unzucht, geschweige Ehebruch zu treiben, (obwohl deren Ehe in den geistlichen Rechten für keine rechte und unauflösliche Ehe gehalten wird) oder solche gar zu nothzüchtigen. Denn dergleichen Gewaltthätigkeit schärffet, die Straffe, und machet sie capital. Boer d.l.
  Allein die Soldaten verstehen heutiges Tages kein Latein. Frölichsburg c.l.
  Gleicher maßen, da einer sich vermessen, einen bereits abgelebten Cörper zu schänden, der wird billig in die Straffe des l. fin. C. de sepulchr. viol. nehmlich da der Verbrecher aus dem gemeinen Pöbel ist, in die Schwerdts- ein Vornehmer aber in eine Leibes-Straffe, oder in die ewige Landes-Verweisung, verfällt. Boer c.l. …
  Sintemahl auch denen abgestorbenen Leibern Schmach und Unehre angefüget werden kan. l. 1. …
  Hieher rechnen auch besonders die Catholischen Rechtsgelehrten und Canonisten die fleischliche Vermischung und Unzucht mit einer Nonne oder einer Gott geweyheten Kloster-Jungfrau; welches Verbrechen nach dieser ihren Lehr-Sätzen, da es auch mit der Kloster-Jungfrau guten Willen geschiehet, dennoch capital, und mit dem Schwerdte abzustraffen ist. Julius Clarus Lib. V. …
  Ein Weibsbild, so sich mit ihrem leibeigenen Knechte vermischt, wird von Rechtswegen, nach Anzeige des l. un. C. de mulier. quae propr. serv. mit dem Schwerdte, der Knecht aber mit dem Feuer abgestrafft. Jedoch weil unter denen Christen die wahre Knecht- und Leibeigenschafft, wie sie bey denen Römern beschaffen gewesen, aufgehoben ist, so würde diese so schwere Straffe bey denen an theils Orten noch befindlichen leibeigenen oder eigenthümlichen Leuten nicht wohl statt haben, ob zwar dergleichen Vermischung allerdings schwerer, als sonst, abzustraffen wäre. Frölichsburg l.c.
  Ferner ist ein Vormund, so seine eigene Pflegbefohlne auch mit ihrem Willen schändet, mit ewiger Landes-Verweisung und Confiscirung aller seiner Güter den beschriebenen gemeinen Rechten nach zu bestraffen. l. un. C. si quis eam cuj. tut.
  Und hat diese Straffe auch Statt, da die Schwächung nach abgelegter und geendigter Vormundschafft geschehen wäre. Julius Clarus d. l. …
  Wiewohl, da die Schwächung während der Vormunschafft geschehen wäre, theils Rechts-Lehrer auf die Capital-Straffe stimmen, indem die Schwächung während der Vormundschafft schwerer falle; aber die gemeinere Meynung lässet es bey obiger Straffe bewenden. Boer Decis. …
  Die fleischliche Erkänntniß einer gefangen liegenden Weibs-Person, da solche von dem Stockmeister oder Gerichts-Diener gesche-  
  {Sp. 2577|S. 1304}  
  hen wäre, wird nach der Meynung etlicher Rechts-Lehrer mit dem Schwerd, nach theils anderer Meynung aber nur willkührlich abgestrafft. Menoch Arbitr. Jud. …
  Jedoch soll diese willkührliche Straffe nicht bis auf eine Capital-Straffe erhöhet werden.
  • Auth. novo jure. C. de custod. reor. vers. ne castitati.
  • Boer Dec. …
  Dargegen aber lehret Berlich in Concl. 36. Daß diese willkührliche Straffe auch zu einem Todes-Urtheile ausschlagen möge, dafern die Umstände sehr beschwerlich wären; wie er denn ein Exempel und Urtheil beybringet, daß ein dergleichen Jungfer-Schänder mit dem Schwerdte hingerichtet worden.  
  Da es aber eine öffentliche Vettel, oder eine solche Weibs-Person wäre, deren Keuschheit längst verlohren gegangen; so vermeynen zwar etliche Rechts-Lehrer, daß nichts desto weniger die Straffe des Schwerdts ergriffen werden solle. Allein nach anderer Meynung würde der blosse Ort der Gefängniß keine Straffe nach sich ziehen, daferne nur die Vettel die Unzucht mit gutem Willen zuliesse. Sonst aber, obzwar eine Vettel so gar ungestrafft genothzüchtiget werden mag, könnte doch wegen des Orts der Gefangenschafft auch eine gemeine Vettel wider ihren Willen ohne Straffe nicht erkannt werden. Wie denn besonders Julius Clarus l.c. … bezeuget, daß ein Gefangen-Wärter, der eine gefangene Vettel wider ihren Willen fleischlich erkannt, mit Ruthen ausgehauen worden. Besiehe auch Boer c.l. und Frölichsburg d. l. §. 6.
  Aber von dieser Meynung weichet Berlich mit dem Farinac und Menoch in d. Concl. n. 27. ab und lehren, daß ein Gefangen-Wärter, unerachtet der Willens-Einstimmung der Vettel, dennoch wegen Brechung seiner Amts-Pflicht, mit einer willkührlichen Straffe, als etwan der Lands-Verweisung, u.d.g. abzustraffen sey. Da aber ein Gefangener des Kerckermeisters Tochter oder Dirne, auf ihr Ansuchen, Anreitzen, oder Begehren, und mit ihren guten Willen, fleischlich erkennete; so wäre der Respect des blossen Ortes nicht straffwürdig, sintemahl dadurch niemanden ein Unrecht geschehen, noch wider Pflicht gehandelt worden wäre. Ber Decis. …
  Deme aber zuwider vermeinet doch Berlich d.l.n. 33. mit andern, daß wegen des Ortes eine willkührliche Straffe statt habe; sonderlich da des Gefängniß-Wärters Eheweib einen zur Unzucht gereitzet hätte, indem man im Stande der Gefangenschafft eher alles übertragen, und dem Exempel Josephs nachkommen, als in ein dergleichen Laster willigen solte. Daß aber die würckliche That mit der ordentlichen Straffe des Ehebruchs nicht belegt werden möge, fliesset dahero, weil das Eheweib sich gar leichtlich der Gesellschafft des Gefangenen hätte entäussern können, und folglich sie nicht anders, als eine unehrliche Vettel, betrachtet wird. Frölichsburg d.l.
  Wenn aber ein Gefangener eine Mitgefangene fleischlich erkennete, ist dieser Fall lediglich der Unvorsichtigkeit des Gefängniß-Wärters, als welchem gebührt hätte, die Gefangenen von einander abzusondern, beyzumessen. Frölichsburg c.l.
  Hingegen da ein Gefängniß-Wärter eine Gefangene unter der Hoffnung versprochener Erlösung, oder auch ein Rich-  
  {Sp. 2578}  
  ter eine Gefangene, oder eine vor ihm streitende Weibs-Person gegen Versprechung des Obsieges und der Erledigung, fleischlich erkennete; so wäre nicht unbillig eine willkührliche Straffe nach der Schwere und Beschaffenheit der Umstände abzufassen.
  • Boer d.l. …
  • Johann Foller in §. item
  allwo derselbe lehret, daß ein Richter für das erste mahl mit einer Geld-Straffe beleget werden könnte, sintemahl zu hoffen, daß er sich bessern werde. l. eos. ff. de mod. mulct.
  Da aber ohne dergleichen Versprechen ein Richter die seiner Verwaltung untergebene ehrliche Weibs Personen, sonderlich die bey Gerichte was zu schaffen gehabt, öffters, wiewohl mit ihrem guten Willen fleischlich erkannt hätte, und dessentwegen ein öffentliches Murren und Ärgerniß hervor bräche, wäre er nicht unbillig von dem Amte zu verstossen. Frölichsburg d.l.
  Ein anders aber wäre, da ein Richter sich unterstünde, einer Weibs-Person mit gefährlichem Gemüthe einen Schrecken des wider sie vorzunehmenden Inquisitions- oder Anklags- Processes einzujagen, und selbige dadurch zu Falle zu bringen, und könnte selbiger alsdenn, weil in dergleichen Begebenheit die fleischliche Erkänntniß mit Gefährde und wider Willen der Weibs-Person erpreßt und abgenöthigt wird, nicht unbillig als ein Nothzwinger abgestraft werden. Boer Decis. …
  Was aber endlich die fleischliche Erkänntniß einer wahnwitzigen oder rasenden ledigen Weibs-Person anbetrifft; so wollen theils Rechts-Lehrer die Ruthen-Straffe, theils aber auch so gar das Schwerd zuerkannt wissen, indem ein dergleichen Weibsbild einem unmannbaren Mägdlein gleich zu schätzen sey. Berlich Concl. 37. …
  Wiewohl die meisten dennoch nur das Ruthen-Aushauen sammt der Landes-Verweisung anrathen, per l. 38. …
  Denn eine dergleichen Person wird mit besserem Rechte einer todten gleich geachtet; die fleischliche Unzucht mit einem todten Cörper aber wird mit solcher Straffe belegt, wie bereits oben gemeldet worden. Frölichsburg l.c.
  Gleichergestalt wird die Leibes-Straffe auf den Fall erstreckt, da jemand eine schlaffende, oder eigentlich zu diesem Ende mit starckem Geträncke überladene, oder auch sonst schon betrunckene ledige Weibs-Person fleischlich erkennete. Denn eine schlaffende und eine volle Person werden den Wahnwitzigen gleich gehalten.
  • Julius Clarus Lib. V. …
  • Berlich d. Concl. n. 6.
  • Frölichsburg c.l.
  Von welchen und andern gleichmäßigen Fällen, auch daher entstehenden Rechten und Bestraffungen, besonders unter dem Artickel: Schändung derer Weibs-Personen, im XXXIV Bande, p. 761. u.ff. ein mehrers nachzulesen. Sonst aber können hierbey auch noch besonders
  • Köppen Lib II.
  • Gilhausen in Arb. Jud. Crim. …
  • Besold P. III. …
  • Ludovici
  • Boeckel Disquis. …
  • Niclas Everhard. der jüngere Vol. II. …
  • Martin Uranius Tom. III. de Deflorat. …
  • Jacob Otto in Corp. Jur. Crim.
  {Sp. 2579|S. 1305}  
   
  ...
   
  • Kreß in Comment. ad Ord. Crim. …
  • Samuel Hoser in Disp. de Satisfactione Stupratae, Tübingen 1685
  • Bertoch in Promt. Jur. Vol. II v. Stuprum.
  • Speidel in Bibl. Jur. Vol. II. v. Stuprum … nebst vielen andern daselbst angezogenen Rechts-Lehrer,
zu Rathe gezogen werden.
  In der Heiligen Schrifft deutet Unzucht insgemein an alle schändliche Befleckung des Leibes, so auch wider die Natur geschicht, et quibus abscendendis nulla satis atra nox est, und welche zu verbergen keine Nacht so schwartz und dunckel seyn kan, wie Seneca schreibet. Sie ist ein schändliches Laster, davon Gregor. Nazianzenus in 1 Cor. VI. nicht unbillig saget: ein Hurer und Ehebrecher sey ein solcher Mensch,  
 
  • für dem man billig alle Thüren zuschleust, und sich für ihm verbirget;
  • für welchen, als einen stinckenden Bocke oder unflätigen Hunde, jedermänniglich Abscheu hat, mit ihm umzugehen;
  • ein Spott derer, die ihm begegnen;
  • den Feinden ein Hohn, den Freunden und Verwandten Spott und Schande;
  • den Eltern ein Hertzeleid, der gantzen Familie ein öffentlicher, schändlicher Vorwurff;
  • der Nachbarschafft ein Narren-Spaß und lächerliches Mährlein;
 
 
  • Ebr. XIII, 4.
  • Gal. V, 21.
  • Offenb. XXI. 8.
 
  • schädlich dem Leibe; es bekommen solche Leute wenn sie ihr unflätiges Handwerck lange getrieben, Motten und Würmer zu Lohn, und verdorren andern zum mercklichen Exempel,
Syr. XIX, 3.
 
  • schädlich an Haab und Gut; die Hure bringet den Menschen ums Brod,
Sprüchw. VI, 26.
  das erfuhr der verlohrene Sohn, der das Seinige mit Huren verschlungen und durchgebracht hatte, Luc. XV, 13.
     

HIS-Data 5028-49-2573-10: Zedler: Unzucht HIS-Data Home
Stand: 18. September 2016 © Hans-Walter Pries