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Text |
Quellenangaben |
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Blutschande, wird die
Vermischung derer
Personen
genennet, welche das Geblüte unter
einander gemein haben, als
Vater und
Tochter,
Schwester und Bruder, Groß-Vater und Enckelin,
Vaters Bruder und Bruders Tochter, Vaters
Schwester und Bruders Sohn et vice versa, von welchen letztern
absonderlich in dem
Titel
Respectus Parentelae
soll gehandelt werden. |
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Gemeiniglich wird auch hierzu die allzunahe
Schwägerschafft gerechnet, als des
Mannes
Schwester, der
Frauen Bruder, und dergleichen. Es
ist aber dieses erstens wider den
Wort Verstand,
hernachmahls sind auch noch besondere
Dinge
dabey zu betrachten, weswegen wir die Abhandlung
von denen
Heyrathen in die Schwägerschafft an
einen andern Orte abhandeln werden. |
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Es hat von der Blutschande Schnaderbach
Disput. I. de Respectu parentelae
Halae 1723. am
vollständigsten gehandelt, welche
Schrifft wir, in so
weit sie zu unsern Vorhabe dienet, zum
Grunde
unserer Betrachtung legen
wollen. |
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Erstlich handelt er von der Betrachtung dieser
Sache nach dem
Jure Naturae. Er führet |
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{Sp. 248} |
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hierbey zuerst die
Meynung derer
Theologorum
an, |
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1) |
Ambrosii, welcher Tom. III. Lib. VIII. Epist. 66.
von der verbotenen Heyrath zwischen dem Bruder
und der Schwester Tochter diese
Argumenta
vorbringet. |
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α) |
Es wäre wider die Ehrfurcht, welche man denen
Eltern,
und die ihre statt vertreten,
schuldig
wäre: Die Gegner aber wenden dabey ein, es könne gar wohl die Ehrfurcht
und die
eheliche
Liebe
beysammen stehen, wie solches aus der Heyrath eines
Königes
mit einer geringen Person erhelle. |
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Siehe
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β) |
Es wäre wider die
Bluts
Freundschafft. Hierbey wird
gesagt,
die Physicalische Ursache könne keine
moralische
Würckungen
hervorbringen; Eva wäre des Adams
Weib
geworden, ungeachtet sie aus seiner Ribbe entstanden; Die eheliche Liebe
würde durch eine solche doppelte Liebe um desto grösser. |
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γ) |
Es wäre wider die Ehrfurcht des
Namens:
Vaters Bruder. Diese sonderbare Betrachtung des Namens aber hat ihren
Ursprung
von denen Griechen, deren
Sitten
uns nicht zur Vorschrifft dienen. |
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δ) |
Die Namen würden hierdurch verwechselt. Diese
Verwechselung derer Namen ist aber gleichwohl bey denen moralischen
Umständen
von keiner Wichtigkeit. |
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- Rhodius de Incestu contra naturam.
- Schnaderbach l.c. …
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2) |
Augustini,
welcher de Civitate Dei … diese
Ursachen
wider solche Heyrathen anführet. |
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α) |
So würden die Freundschafften bey solchen
verbotenen Heyrathen desto mehr erweitert. Solches ist bereits die
Meynung des Plutarchi Quaest. Romanar.
… gewesen. Dieser
Satz
wird als eine politische raison in dem Jure Naturae
verworffen, da aber gleichwohl derselbe den
Nutzen
aller politischen Gesellschafften befördert, und man nach der obigen
Meynung noch viel andere Dinge mehr aus dem Jure Naturae
verbannen könte, so ist der Satz so einfältig nicht, als sich
Walch
in Lexic. Philos. … einbildet, ungeachtet dessen
Worte
mit des
Thomasii Jurisprud. Divin.
… genau übereinkommen. |
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β) |
Erfordere solches die natürliche
Schamhafftigkeit. Wowider aber eingewendet wird, daß diese
Schamhafftigkeit nicht von der
Natur,
sondern von der
Gewohnheit
herrühre, indem man jederzeit die
Kinder
in derselben
unterrichtete, |
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wie solches
- Plato VIII. de Legibus,
- Simplicius ad Epictetum;
- Seldenus de Jure Naturae et Gentium
…
anführen. Siehe Schnaderbach l.c. … |
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3) |
Chemnitius loco de
Conjugio … hat folgende Argumenta. |
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α) |
Die Cananiter wären dieser
Sünden
wegen gestrafft worden. |
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Levit. 18. |
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Man saget aber hierauf, es wäre diese
Straffe
nicht von allen daselbst befindlichen
Gesetzen
zu
verstehen.
Denn die erstern hätten die Cananiter nicht
erkannt,
sondern wären erst von dem Mose gegeben worden,
müste
man also dieses nur von denenjenigen ausdeuten, welche in dem 19. und
folgenden Versen enthalten sind, indem diese wider die Natur wären,
welcher Auslegung auch die
Juden
beygepflichtet. |
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Seldenus de Jure N. et G. VII. 2. |
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β) |
GOtt hätte Levit. 18. 5. demjenigen, welcher diese Gebothe
halten würde, eine Beloh- |
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{Sp. 249|S. 140} |
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nung versprochen, woraus erhelle, daß dieses
nicht Leges Forenses, sondern natürliche und moralische Gesetze
wären. Man giebet aber erstlich nicht zu, daß die versprochene Belohnung
ein moralisches Gesetz mache. GOtt will überhaupt seine Gesetze, es
mögen
natürliche oder positivae seyn, gehalten
wissen.
Dieses siehet man aus dem
Exempel
des Adams. Ezechiel XX. 11. 13. 16. 21. machet keinen
Unterscheid
zwischen denen natürlichen und andern Gesetzen, denn er stellet dem
Volcke
sowohl das Gesetz von dem Sabbath, welches kein natürliches Gesetze ist,
als die übrigen vor. |
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Daß bey denen natürlichen Gesetzen Matth. 19, 17.
Luc. 10. 28. Galat. 3, 12. die Belohnung versprochen wird,
beweiset
keinesweges, daß auch nicht zu andern Gesetzen diese Clausul
nicht könne hinzugesetzet werden. CHristus verspricht Marc. 16, 16.
denenjenigen das ewige Leben, welche
glauben
und getaufft werden, und gleichwohl ist weder der Glaube, noch die
Tauffe ein
Werck
der
Natur. |
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γ.) |
So berufft er sich auf die Propheten. Ezechiel
22, thäte der natürlichen Gesetze Erwehnung. Es redet aber der Prophet
nicht allein von diesem, sondern auch von denen positiv-Gesetzen,
als dem Sabbath. Wenn Amos 2, 7. solche Sünden dem Volcke vorrücket, so
straffet er zwar seine
Untugend,
erinnert
aber nicht dabey, daß dieses natürliche Gesetze wären. |
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δ.) |
beruffet er sich auf die Exempel des Neuen
Testaments, als |
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α.) |
auf das Weib Herodis, welchen
Joannes deswegen schalte; |
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Marc. 6, 8. |
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allein die Anzahl dererjenigen ist weit stärcker,
welche behaupten, daß Joannes deswegen die Straff-Predigt
gehalten hätte, weil Herodes die Frau seines Bruders annoch bey
dessen Lebzeiten geheyrathet hätte. |
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- Noldius Hist. Idumaea …
- Cellarius Dissert. de Joannis Baptistae …
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b) |
Daß Paulus einen straffe, der seines
Vaters Weib habe. |
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1. Corinth. 5, 1. |
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Es ist aber dieser Casus noch nicht so
ausgemacht, als wie sich ihn Chemnitius
vorgestellet,
sonderlich da der Apostel überhaupt von der Hurerey redet. |
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ε) |
Daß dergleichen Gesetze bey denen
Heyden
im
Gebrauche
gewesen wären, wovon wir unten bey des Gerhardi 7. Argument
mit mehrern handeln werden. |
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ζ) |
Daß GOtt ausserordentliche Straffen, welche sonst
bey denen Levitischen Gesetzen nicht
gewöhnlich
wären, gesetzet hätte. Da aber die Straffen willkührlich sind, so ist
daher noch kein
Schluß
auf die Natur des Gesetzes zu machen, |
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Schnaderbach l. c. §. 5. |
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4) |
Bey dem Gerhardo findet man nachfolgende
Argumenta. |
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α) |
welches wir (sub a) bey dem
Chemnitio angeführet: wobey er aber noch hinzu setzet, daß Levit.
20, 23. stünde: Denn solches alles haben die Heiden gethan:
Könne man also nicht darwider einwenden, daß die Cananiter nur
wegen etlicher Levit. 18, genannten Sünden wären gestrafft worden.
Allein man findet mehr
Stellen in der Schrifft
, da alles soviel als der meiste
Theil heisset.
z.E.
Exod. 32. 3. & 26. 1. Corinth. 10. 7. und
Actor. 2. 5. |
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Noch mehrere hat Glassius in
Philologia Sacra … |
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β.) |
Die Matrimonial-Gesetze wären mit andern
natürlichen Gesetzen in einer Reyhe von GOtt vorgebracht worden,
deswegen gehörten sie zu dem moralischen Gesetze. |
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{Sp. 250} |
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Er setzt aber selber die Limitation
hinzu, wenn nicht die Umstände eine andere Auslegung an die Hand gäben.
Wobey man noch dieses mercken kan, daß es dem allerhöchsten Gesetz-Geber
frey gestanden, diese Gesetze mit einander zu verbinden. |
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γ) |
Ist mit des Chemnitii (sub ζ) |
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δ.) |
ist mit des Chemnitii (sub β) |
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ε.) |
ist mit des Chemnitii (sub δ)
einerley. |
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η.) |
führet dieses Argument des Chemnitii
(sub ε) weiter aus. Er beruffet sich dißfalls auf die gegebene
Gesetze derer
Kaysers
und
Rescripta derer alten ICtorum, welches aber aus
der Tradition kan hergeführet werden. Ferner führet er die
Gesetze anderer Völcker an, wobey man aber eben dasselbige erinnern kan.
Letztlich so beruffet er sich auf die
Historie
derer Thiere, welche in diesem Falle das Gesetze der Natur beobachten
sollen. Welches letztere aber keinesweges zu billigen, indem die Gesetze
derer Thiere nicht eine Vorschrifft derer
Menschen
sind. |
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|
Was sonst bey dieser Meynung könne erinnert werden, siehe
Henrici Theophili Schellhafferi
Disput.
de jure, quod natura omnia animalia docuit.
Lipsiae 1727. … |
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θ.) |
beruffet sich auf die Stellen derer
Kirchen-Väter, welche wir oben angeführet. |
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ι.) |
gründet sich auf das Geständniß seiner Gegner,
welches aber, weil er nur kat' anthropon
disputiret,
hier nicht in Betrachtung zu ziehen ist. |
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Nach denen Theologis wollen wir nunmehro die
Meinungen derer Juristen von dieser Sache
erzehlen. |
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1) |
Grotius de Jure Belli et
Pacis … spricht also: Illum, qui caussas certas
atque naturales prohibitorum matrimoniorum
adsignare voluerit, experiendo discere, quam id sit
difficile, immo praestari non possit. Gleichwohl nimmt er in dem
folgenden §. die
Ehen in Linea
recta aus, als die, wegen derer Eltern schuldigen
Ehrfurcht verboten wären. Man kan aber hierbey
erinnern, es könten die Eltern ihrem
Rechte
absagen, und stünde es dahero der Mutter frey, ob
sie dem Sohne, als ihrem
Ehmanne, die
Herrschafft
einräumen wolle, oder nicht. Was Grotius sonst von
der Natur derer Thiere beybringet, ist so beschaffen,
daß er selbst nicht viel darauff
bauet, und haben wir
solches auch allbereit oben verworffen. |
|
Siehe Schnaderbach loc. cit.
… |
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2) |
Pufendorff de Jure Naturae
et Gentium … erinnert, man könne diese Sache
nicht aus dem Principio Socialitatis herführen,
weswegen er auch um andere Gründe bemühet ist.
Er verwirfft erstlich die Widerstrebung der Natur,
welche er gemeiniglich anzuführen pfleget, indem
dieselbe nicht ihren Ursprung aus der Natur,
sondern aus der Gewohnheit habe. Hernachmahls
verfähret er auf eben diese Weise mit der Meynung
des Augustini, indem hier die
Frage nicht sey, was
nützlich, sondern was recht wäre; sein
eigener
Grund aber ist nachfolgender: Der Mensch strebe
sehr nach der Ehre, dahero suche er dasjenige, was
an ihm
schändlich sey, auf alle Art und Weise zu
verbergen, sonderlich vor denjenigen, gegen welche
er die gröste Ehrfurcht hat. |
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Es ist aber hierbey zu
gedencken, auf was die Meynung von der
Schändlichkeit beruhe, da die
natürlichen Dinge an
und vor sich selbst nicht schändlich sind, und, wie
er selbst gestehet, diese Schaam nicht von der
Natur, sondern |
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{Sp. 251|S. 141} |
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aus der Gewohnheit
herkomme. Diese Lehre ist hernachmahls von
Lamperto a Velthuysen in Dissertatione Epistolica
de Principiis Justi et Decori, ingleichen in
Tractatu
morali de Naturali pudore et dignitate hominis,
weiter ausgeführet worden, welchem aber
Thomasius in Disputatione de Fundamentorum
definiendi causas matrimoniales …
geantwortet. |
|
Siehe Schnaderbach Loc. cit.
… |
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3) |
Browerus de Iure
Connubiorum …
theilet das
Ius Naturae in das Ius
corporis et mentis ein, da Ius mentis theilet er
wieder in Ius mentis simpliciter intelligentis, da die
Vernunfft gleich in dem ersten Augenblicke siehet,
was recht ist, et ratiocinantis, da die Vernunfft von
einer
anfangs
zweiffelhafft scheinenden Sache nach
gegen einander gehaltenen Gründen einen Schluß
fasset. Den Grund von dieser Eintheilung möchte
man vielleicht bey denen
Juden antreffen. |
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Siehe Seldenum de Iure
Naturae et Gentium … |
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Nach diesen Sätzen nun
sagt er, die Ehen in der
nahen Anverwandtschafft
wären nicht wider das Ius Naturae corporis, sondern
wider das Ius mentis tam intelligentis, quam
ratiocinantis, indem die Ehrfurcht gegen die Eltern
mit der auf beyden Seiten gleicher
Gewalt im
Ehestande nicht bestehen könne. Es sind aber
hierbey zwey falsche Sätze, |
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1) |
haben wir schon oben
angeführet, daß sich die Ehrfurcht mit der ehelichen
Liebe gantz wohl vertrage. |
2) |
So ist es noch nicht
ausgemacht, daß die gleiche Gewalt im Ehestande
ein
nothwendiges Stücke sey, er selbst berufft sich
in diesem Falle in dem
Beweise nicht auf die
Vernunfft, sondern auf den L. 1.
π.
de ritu
nuptiarum, hernachmahls bringt er aus dem Jure
naturae intelligente diesen Satz vor: Die Natur gäbe
nicht zu, daß sich einer mit sich selbst verbände,
nun wäre
Vater und
Tochter gleichsam eine
Person,
könte also der Vater sich nicht mit sich selbst
verheyrathen. Es erhellet aber aus dem Worte
gleichsam gantz deutlich, daß dieses nur ein
Schein-Grund sey. |
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Schnaderbach l.c. … |
|
Dieses sind nun die Meynungen dererjenigen
gewesen, welche behaupten wollen, daß die Blut-Schande wider das Recht der Natur wäre, bey
deren Gründen wir dennoch allemal viel
Erinnerungen finden. |
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Diejenigen, welche behaupten, daß die Blut-Schande nach denen Rechten der Natur erlaubet
wäre, gründen sich sonderlich darauf, daß dieses
dem Principio Iuris Naturae nicht zuwider sey. |
Schnaderbach loc. cit.
… |
|
Die
vornehmsten
Auctores sind |
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1) |
Thomasius, in
Iurisprudentia divina … wo er behauptet, diese
Frage müsse nicht aus dem Iure Naturae, sondern
aus dem Iure divino positivo entschieden werden, er
ändert aber in denen Principiis Iuris Naturae et
Gentium … seine Meynung, wo er saget: daß die
Blutschanden zwar nicht wider die Regulas Iusti,
wohl aber honesti et decori wären. |
2) |
Griebner in Principiis Iurs
Naturae … |
3) |
Rechenberg in
Institutionibus jurisprudentiae Naturalis … |
4) |
Treuer ad Pufendorf. de
Officio hominis et civis. … |
5) |
Musig. im Licht der
Weisheit … |
6) |
Georg Beyer in
Delineatione Iuris divini Naturalis … |
7) |
Andreas Hojerus in
Shediasmate de nuptiis
propinquorum. |
|
Siehe Schna- |
|
{Sp. 252} |
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|
derbach loc. cit. … |
|
Die andere Betrachtung, welche man von der
Blut-Schande anstellet, geschiehet nach dem so
genannten
Jure Gentium, oder dem Gebrauche
derer Völcker. Cain muß nothwendig seine
Schwester zur Ehe gehabt haben, denn was die
Rabbinen
meynen, daß Adam vor der Eva eine Frau
gehabt habe, ingleichen, was Peyrerius in
Systemate Theologiae … gedencket, daß es eine
Prae-Adamitin gewesen, ist augenscheinlich ohne
Grund. |
|
|
Gleichfalls ist dasjenige nicht zu glauben, was
Augustinus de Natura et Gratia … vorbringet, daß
Cain zugleich seine eigene Mutter zur Ehefrau
gehabt habe. Muß also wol seine Schwester seine
Frau gewesen seyn. |
Siehe hiervon Jo. Gottfr. Mayer
in Prol. Dissertat. de Admirabili Iacobi … |
|
Abraham hat gleichfalls seines Vaters Tochter
Saram zum Weibe gehabt. |
Gen. 20, 12. |
|
Einige zwar wollen behaupten, sie wäre eine
Enckelin seines Bruders gewesen, es sind aber
dieselben von
Baylen in Dictionario sub voce Sara
wiederleget worden. |
Siehe hiervon Mayern loc.
cit. |
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2. Sam. 23. will Ammon bey seiner Schwester
Thamar schlaffen, und sie antwortet v. 13. Rede
aber mit dem Könige, der wird mich dir nicht
versagen. Wobey die Ausleger allerhand
Gedancken haben. |
Siehe Seldenum in Uxore
Ebraica … |
|
Von denen übrigen Völckern finden wir dißfalls
Nachricht im Tiraquello de Legibus Connubialibus.
Von denen Brittanniern berichtet er aus dem Iulio
Caesare, daß bey denenselben die Blut-Schande
üblich gewesen. Von den Arabern sagt er aus dem
Strabone XVI. ein gleiches. Eben dieses war bey
denen Persern gebräuchlich. |
- Plutarchus de Fortuna
Alexandri.
- Minucius Felix in Octavio …
- Brissonius
de Regio Persarum principatu …
- Menagius ad
Diogenis Laertii Prooemium …
- Freinshemius ad
Curtium …
|
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Bey denen Äthiopiern, Indianern und Scotis
finden wir ein gleiches. |
Hieronymus adversus
Iovinianum II. |
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Bey denen Mauris und Babyloniern waren solche nahen Ehen in grossen
Ehren. |
- Philo Judaeus de
Specialibus Legibus.
- Alexander ab Alexandris
Dierum Genialium …
|
|
Von denen Griechen findet man nachfolgendes,
daß nach denen gemeinen Gesetzen die Ehen
zwischen denen leiblichen Schwestern und Brüdern
verboten gewesen. |
- Artemidorus …
- Plato
de Legibus …
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Solon soll denen Atheniensern verstattet
haben, die Schwester vom Vater, nicht aber von der
Mutter zum Weibe zu haben. |
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|
Wir finden im Cornelio Nepote in
Praef. et in
Vita Cimonis I. an dem Cimone ein Exempel, daß er
seine Schwester zur Ehe gehabt, welches ihm nicht
übel wäre ausgeleget worden. Alleine Andocides in
Oratione contra Alcibiadem sagt, die Ubertretung
des Gesetzes in der Ehe mit seiner Schwester wäre
dem Cimoni nicht wohl gesprochen worden;
welchem Athenaeus … beystimmet. Plutarchus in
Cimone läst die
gantze Sache in der
Ungewißheit. |
Conf. Meursium in Themide
Attica … |
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Lycurgus gab denen Lacedämoniern ein
Gesetze, daß man die Schwester von der Mutter,
nicht aber von dem Vater heyrathen solte. |
- Philo Judaeus de
Legibus Specialibus …
- Cragius de Republ. Laced.
…
|
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Daß die |
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{Sp. 253|S. 142} |
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Ehen mit denen Schwestern bey denen
Macedoniern verboten gewesen, beweiset Norisius
in Epochis Syro-Macedonum ... |
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Die Egyptier hatten in Gewohnheit, ihre
Schwestern zu heyrathen, weil dergleichen Ehen
zwischen dem Osiride und der Iside
glücklich
gewesen seyn solte. |
- Diodorus Siculus …
- Witsius in Aegyptiacis ...
|
|
Bey denen Römern waren dergleichen
Heyrathen verboten. |
Siehe hiervon Schnaderbach in
Dissert. II. de respectu Parentelae Lipsiae
1724. |
|
Doch alle diese Gewohnheiten derer Völcker
können zu keiner
Regel dienen, sondern dasjenige,
welches wir bey denen Gesitteten antreffen, dienet
nur zur einer Erläuterung, daß ein Satz nicht wider
die Vernunfft sey. Da nun in der Vernunfft so
mancher Widerspruch wider den Satz, daß die Blut-Schande nach denen Rechten der Natur verboten
sey, gefunden wird, so berufft man sich in diesem
Falle auf die göttlichen Gesetze |
Levit. 18. von welchen
- Thomasius Jurisprudentia Divina …
- Schnaderbach Dissert. I. de Respectu Parentelae
3.
weitläufftig
handelt. |
|
Die Frage: Ob diese Gesetze für die Juden
allein, oder für das gantze menschliche
Geschlechte
geschrieben worden? wollen wir wegen ihrer
Weitläufftigkeit bis unter den Titel: Göttliches
Gesetze, versparen. |
|
|
Wir wollen nur noch anietzo die
Bewegungs-Gründe anführen: Warum die Blut-Schande mit
Recht verboten werde? Es ist
nöthig, dieses zum
voraus zu setzen, daß, ob man zwar wider ieden
Grund insonderheit etwas einwenden könne, |
wie solches von Schnaderbach
Dissert. I. … geschehen, |
|
man doch diese Gründe alle zusammen
nehmen
müsse, da denn sich ihre Wichtigkeit
zeiget. |
|
|
Die Blut-Schande ist zwar also nicht wider die
Natur, daß die menschliche
Gesellschafft nicht bey
derselben bestehen könne, der Anfange des
menschlichen Geschlechtes so wohl als die
angeführten Gewohnheiten derer Völcker bezeugen
dieses, gleichwol aber muß man in dem Rechte der
Natur nicht nur dahin sehen, wo die Gesellschafft
bestehen könne, sondern auch, wodurch ihr Nutzen
befördert wird. |
|
|
Wir wollen uns keinesweges in Streit einlassen,
wie weit dem Rechte der Natur, in Ansehung daß es
eine
Disciplin ist, die
Grentzen zu setzen sind.
Honestum, utile und justum sind keinesweges
Opposita, sondern Species und Genus. Das
Honestum und utile, wenn es
wahrhafftig nützlich
ist, ist zugleich Justum. Will man aber eine a parte
Disciplin von dem honesto und utili machen, so kan
es unsertwegen geschehen, wenn man uns nur
zugiebt, daß dasjenige, was ehrlich und nützlich ist,
auch recht sey. Wir streiten also keinesweges wider
Thomasium, als welcher bey genauerer Betrachtung
unsere Meynung nicht widerleget. |
|
|
Wir setzen demnach diesen Satz zum Grunde:
Wodurch der Nutzen der Gesellschafft befördert
wird, dasselbe ist recht, nun wird durch Verbietung
der Blut-Schande nachfolgender Nutzen
geschafft: |
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1) |
werden die Freundschafften
vermehret. |
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Man siehet es gar deutlich,
was die Zulassung der Ehe zwischen derer
Geschwister Kinder vor
Schaden bringet. Es
herrschet zu unsern
Zeiten die
böse
Gewohnheit,
daß das
Geld
der erste Grund der Heyrathen ist, da suchet man nun in
reichen
Familien das Geld fein
zusammen zu behalten, und verheyrathet die
Freunde unter einander, damit ja kein
armer
fremder davon etwas bekommen |
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{Sp. 254} |
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möge. Was würde nun nicht
erst der
Geitz anfangen, wenn Schwestern und
Brüder einander heyrathen könten? |
|
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2) |
So würde die Ehrfurcht
zwischen Eltern und Kindern um ein grosses
abnehmen, wenn die Heyrath unter ihnen
freystünde. |
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|
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|
Man muß hier nicht sowol
auf die Heyrath selber, als auf die vorhergehenden
Zeiten sehen; Ehrfurcht und Liebe stehen zwar wohl
bey Eheleuten zusammen, aber die Ehrfurcht ist
iedennoch gegen eine Person grösser, bey der
durch ein Gesetze ein sonderbarer
Vorzug
vorhanden. Und es ist wegen der
Auferziehung
höchst nöthig, daß die Kinder ihre Eltern für etwas
sonderbares halten. |
|
|
|
3) |
So wird hierdurch in denen
Familien, die beysammen leben müssen, manche
unkeusche That verhindert. |
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|
Der vertrauliche Umgang
zwischen Schwester und Bruder ist ohne dem
schon offtmals der Zunder schändlicher
Lüste,
geschweige denn, wenn nicht noch darzu ein Verbot
vorhanden wäre. |
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|
|
Diese Gründe sind schon genug, daß die
weisen Gesetze GOttes, die er seinem Volcke
gegeben, auch von uns gehalten werden. |
Siehe ferner von dieser
Materie
-
Titium
in Diss. de Polygamia, incestu et divortio 2.
- Kulpisium in Colleg. Grot. …
- Hochstettern im
Colleg. Pufendorff. …
- Titium et
Ottonem ad Pufend.
de Off. Hom. et Civ. …
- Müllern im Natur- und
Völcker-Recht …
|
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Es ist aber dabey die Frage zu bedencken: Ob
die Blut-Schande nur zwischen denen Levit. 18.
genannten Personen begangen werde, oder ob
auch diejenigen mit darunter begriffen sind, welche
einem in eben dem Grade, als die daselbst
befindlichen Personen
verwandt sind. Einige wollen
das erstere, daß nemlich nur die an gedachtem Orte
namentlich zu heyrathen verbotene Personen
verstanden würden. |
- Triglandius de secta
Karaeorum …
- Seldenus in Uxore Ebr. …
- Brückner
Decis. Jur. matrimon. …
|
|
Allein daraus folgte, daß einer seine Groß-Mutter oder derselben Schwester, ingleichen seine
Stieff-Tochter etc. heyrathen könte, da an dem
gedachten Orte nur der Casus vom Groß-Vater mit
seiner Enckelin, von der Stieff-Mutter mit ihrem
Sohne steht, gleichwol ist einerley Ursache und
Grad der Verwandtschafft da. |
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Daher haben schon die Rabbinistischen und
dem Talmud genau folgenden Jüden ausser denen
in der
Schrifft benannten noch andere mehr für
verboten gehalten, weil sie gemeinet, der Text
bringe solches mit sich. Ja damit das Gesetz
destoweniger übertreten würde, haben sie auf
Gutachten derer Rabbinen andere noch entferntere
Grade verboten, auf daß dadurch, nach ihrer
Art zu
reden, dem Göttlichen Gesetze ein Zaun gemachet
würde. |
- Pirke Avoth. … et ibid.
Maimonides.
-
Carpzovius in Schikardi Ius Regium …
- Seldenus l.c. …
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Die Karäer setzen gleiches Verbot, wo ein
gleicher Grad der Blut-Freundschafft ist, ingleichen
wo ein entfernterer Grad verboten, sey auch der
nähere für verboten zu halten. Weil auch in der H.
Schrifft Mann und Frau ein Fleisch
genannt wird,
schlüssen sie daraus |
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1) |
daß, so weit als er seine
Anverwandten nicht heyrathen könte, so weit dürffte
er auch seiner Frauen ihre nicht zur Ehe
nehmen; |
2) |
daß wenn eine
geschiedene Frau einen andern heyrathete, wären
dieses andern Mannes Freunde dem ersten so
nahe, als seine eigenen; |
3) |
daß solches auch von dem
Falle zu |
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{Sp. 255|S. 143} |
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verstehen sey, wenn seine Frau an den dritten,
vierten Mann käme, welches bey denen Jüdischen
Ehe-Scheidungen gar wohl geschehen konte. |
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Auf solche Art suchten sie die Blut-Schande zu
verhindern, wodurch es dahin kame, daß sie keine
Weiber mehr bekommen konten, welche ihnen zu
heyrathen erlaubt waren. Dieses bewog sie, der
Sache weiter nachzudencken, und ihre allzugrosse
Strengigkeit durch folgende Regeln zu
mäßigen: |
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1) |
Solte keinem Manne
erlaubt seyn, seine
nächste Anverwandtin,
dergleichen Mutter, Schwester und Tochter ist, zu
heyrathen, welches auch von einer Weibs-Person
von derselben Vater, Bruder und Sohn zu
verstehen. |
2) |
Ist einer Manns- und
Weibs-Person verboten, ihrer nächsten
Anverwandten, nächsten Verwandten oder
Verwandtin zu heyrathen, als die Groß-Mutter oder
Vater, Vaters- oder Mutter-Schwester. |
3) |
Soll keiner 2. Weibs-Personen, die mit einander am nächsten befreundet
sind, heyrathen, eine Mutter nebst ihrer Tochter,
zwey Schwestern. |
4) |
Darff keiner eine Person
und derselben ihrer nächsten Verwandtin nächste
Verwandtin heyrathen,
z.E. Groß-Mutter und
Enckelin etc. |
5) |
Sollen 2. nächste
Anvervandten nicht 2. einander auch am nächsten
verwandte Personen heyrathen, z.E. Vater und
Sohn
sollen nicht Mutter und Tochter, 2. Brüder
nicht 2. Schwestern etc.
heyrathen. |
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- Triglandius in Notit. Karaeor. …
- Seldenus de uxore Ebr. …
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Alles dieses gieng nur auf die
Jüden, und
durfften die
Heyden, wenn sie als Fremdlinge in
Israels Thoren wohnten, heyrathen, wenn sie
wollten, nur nicht ihre nächste Anverwandtin,
Mutter, Stieff-Mutter und leibliche Schwester, und
eine Weibs-Person nicht ihren Vater, Stieff-Vater
und leiblichen Bruder. Hingegen
musten sie, wenn
sie als Heyden allzunahe in die Freundschafft
geheyrathet hatten, sich wieder scheiden lassen.
Wurde aber einer ein Jüde, und heyrathete erst
nach seiner Bekehrung, so wurde dafür gehalten,
als wenn gar keine Verwandtschafft mehr zwischen
ihm und seinen Bluts-Freunden wäre, daher man
ihm erlaubte, so gar seine leibliche Mutter oder
Schwester zu heyrathen. |
- Seldenus de I.N. et G.
…
- Triglandius de Secta Karaeor.
…
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|
Nach denen
Römischen Rechten darff kein
Bruder seines Bruders oder Schwester Tochter,
Enckelin, ja keine Person aus derselben
Nachkommenschafft heyrathen, ob parentelam
respectum. Im
Iure canonico wird darauf nicht
gesehen, sondern wenn sie nur im gehörigen Grade
von einander entfernet sind, können sie einander
gar wohl heyrathen. Also kan einer seines Bruders
oder seiner Schwester Enckelin heyrathen. |
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Es halten auch viele Civilisten den Respectum
parentalem für eine Sache, auf die man in linea
collaterali gar nicht zu sehen habe, wenn es weiter
gieng, als es in der
H. Schrifft ausdrücklich verboten
wäre: Doch ist solches noch nicht ausgemacht, da
GOtt in der
Schwägerschafft nicht erlaubt, seiner
Frauen Enckelin und Urenckelin, die von dem
ersten Manne gezeugt worden, zu heyrathen. |
Brunnemann in I. Eccl. … et
Stryck ad Brunn. l.c. |
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Einige
meynen auch mit denen Rabbinistischen
Jüden, daß das Verbot, des Vaters Bruder, oder des
Bruders Tochter nicht zur Ehe zu nehmen, nur von
dem vollbürtigen Geschwister zu verstehen sey;
käme aber |
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{Sp. 256} |
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die Brüderschafft nur von der Mutter her, so
wäre das Verbot nur eine Tradition derer Ältesten,
welcher
Meynung die Helmstädtischen JCti
gewesen. |
Stryck
l.c. |
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Hingegen haben die zu
Franckfurt an der Oder
gesprochen, es wäre beydes in denen göttlichen
Rechten anbefohlen, wie denn auch bey andern
Fälle nicht auf die voll- oder halbbürtige
Brüderschafft gesehen würde. |
Stryck
l.c. |
|
Ja es haben
unterschiedene, so wohl
Theologi
als ICti, gemeynt, man könte seiner Schwester
Tochter heyrathen, weil nur die Ehe mit des Bruders
Tochter verbothen wäre, allein keiner unter denen
Jüden hält solches vor erlaubt. Hingegen halten sie
das vor zuläßlich, daß einer nach seiner Frauen
Tode derselben Schwester zur Ehe nimmt, welches
auch unterschiedene
Christen nicht vor verboten
halten. |
- Stryck ad Brunnem.
…
- Leuholtz in Resp. pro matrimonio
…
|
|
Insgemein ist unter denen Christen die Ehe in
linea collaterali biß auf den 5. und 4. Grad verboten,
um dadurch nach Art derer Jüden einen Zaun um
das Göttliche Gesetz zumachen, wie man denn in
der Römischen Kirche ehemahls biß in den 7. Grad
die Ehe verboten hat, und drey
Arten der
Schwägerschafften gemacht, in welchen keiner
diejenige heyrathen solte, welche in der
Bluts-
Freundschafft ihm zu heyrathen verbothen ist. |
|
|
Doch geht solches heut zu
Tage nur auf die
erste Art, ausser, daß, wenn in der andern ein
respectus parentalis mit vorkömmt, die Heyrath
auch nicht zugelassen wird, z.E. es kan keiner
seines Stieff-Vaters hinterlassene
Wittwe, die
derselbe nach seiner Mutter Tode genommen,
heyrathen, wiewohl unterschiedene meynen, daß
die Dispensation statt habe. |
- Lancellotus in Institt.
Jur. Can. …
-
Zieglerus in Annot. ad Lancell.
l.c.
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|
Wenn die Juristen von dem Incestu oder der
Blut-Schande
reden, so verstehen sie darunter
omnem coitum inter
consanguineos et affines
matrimonium inire prohibitos. |
Berger in Oeconomia Juris
… |
|
Wir wollen aber der Deutlichkeit wegen bey der
zu Anfange dieses
Titels gesetzten Determination
verbleiben, und das übrige ins besondere an denen
gehörigen Orten anführen. |
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|
Die
Straffe, welche in denen Römischen
Rechten auf den Incestum gesetzt ist, ist nicht
sattsam ausgemacht, indem die
LL. nicht von dem
Incestu alleine reden, sondern denselben in der
Verbindung mit andern
Umständen betrachten. |
Ubrigens handelt von
derselben Meier in Collegio Juridico Argentoratensi
… et Henricus Brouwerus de Jure Connubiorum
apud Batauos … |
|
Die Constitutio criminalis Art. 117 determiniret
keine
gewisse Straffe, sondern beziehet sich auf die
vorhergehenden
Rechte. |
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|
Nach dem
Sächsischen Rechte wird der
Incestus in linea adscendenti et descendenti mit
dem
Leben bestraffet; die übrigen gradus Jure
divino prohibite in linea collaterali werden mit der
Fustigation und Relegation angesehen; bey den
übrigen findet die poena arbitraria statt: |
Siehe
- Constit. Saxon. Part. IV.
…
- Beyer in Positionibus ad Pandectas …
|
|
Wobey denn keinesweges darauf zu sehen, ob
die cognatio legitima, oder tantummodo naturalis
ist. |
-
Carpzovii praxis
Criminalis …
- Stryck. in usu moderno
…
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{Sp. 257|S. 144} |
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... |
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Hingegen findet die
poena capitalis bey der
fleischlichen Vermischung mit der Nutrice aut
susceptore nicht statt, ungeachtet dieselbe
ernstlicher pfleget gestraffet zu werden. |
- Berlich. IV. …
- Boehmer.
π. ad L. Jul. …
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|
Wer unwissend Blutschande begehet, machet
sich solches Lasters nicht
theilhafftig, auch sind die
aus solchen
Ehen
erzeugten
Kinder pro illegitimis
nicht zu achten. |
I.P.S. III. Art. 27. |
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bey dem Adulterio cum incestu inter adscendentes et descendentes hat die remissio
conjugis wegen der Lebens-Straffe nicht statt: |
Carpzovius … |
|
wohl aber bey dem incestu inter collaterales
commisso. |
Idem ibid. … |
|
und wird der adulter incestuosus facta
remissione conjugis vor der Landes-Verweisung in
dem Gefängniß mit Ruthen gestrichen. |
Idem ibid. … |
|
Die aus solchen Ehen erzeugten Kinder werden
nicht nur von der väterl. Erbschafft ausgeschlossen,
sondern die Brüder sind auch nicht einmal gehalten,
ihnen die alimenta zu geben. |
Nov. LXXXIX. cap. ultim. et
Authent. ex complexu Cod. de Jure Nupt. |
|
Gleichwohl ist es
billig, daß sie ex bonis a
parentibus postea adquisitis, vel ex fisco den
nöthigen Unterhalt empfangen. Nam misericordia
non indignis sunt, qui alieno vitio laborant, non
suo; |
l. 7.
C. de nat. lib. |
|
et necare videtur, qui alimonia denegat, inquit
Paullus |
IV.
π. de adgnoscendis liberis.
vid. Eberhart. Ottonem ad Lib. III.
Institut.
… |
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|