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Quellenangaben |
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Nächste Anverwandten, Nahe oder Nächste
Bluts-Freunde, Nächste Erben, Nächst zum Erbe,
Nächst-gebohrne, Nahe gesippte Freunde, Proximi
Haeredes, Nativitate Priores, Successione potiores,
heissen in denen
Rechten überhaupt alle
diejenigen, welche jemanden entweder in
absteigender, oder aufsteigender, wie auch
beyseitlicher Linie mit Bluts-Freundschafft am
nächsten verwandt sind, als |
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Kinder,
- Kindes-Kinder,
- Eltern,
- Groß-Eltern,
- Brüder und Schwestern,
- oder deren Kinder,
- u.s.w.
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Und zwar so, daß solche niemals einen nähern
vor sich haben, sie mögen sonst gleich selbst dem
Verstorbenen in dem ersten, andern und dritten,
oder auch noch weitern Grade verwandt seyn. |
- L. dudum. ibique gloss.
verb. proximus.
- Baldus, Tiraquell. in Tr. Retractuum
..
- Alciatus in l. proximus
ff. eod.
- Spiegel, l. 1. …
- Göddäus …
- Hotomann,
- Pratejus.
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Daher denn auch dieselben allezeit die weiter
entfernten ausschliessen, wovon unter Nachfolge
ein mehrers nachgesehen werden kan. |
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Im übrigen ist hierbey noch zu gedencken, daß,
wenn in einem
ordentlichen Testamente, oder auch
nur Fideicommisse,
Codi- |
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{Sp. 365|S. 200} |
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cille, und andern
Arten derer
letzten Willen der
Nächste entweder zum Universal- oder auch nur
zum Nach-Erben ernennet worden, alsdenn nur
derjenige, welcher dem Testirer im nächsten Grade
mit Bluts-Freundschafft verwandt ist, denen übrigen,
ob auch nur in einem Grade entferntern
Anverwandten samt und sonders vorgezogen
wird. |
- Berlich …
- Cravetta …
- Knipschild de Fideicomm. …
- Rittershusius in Nov.
…
- Barbosa …
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Indessen gilt es gleich viel, ob der Testirer bloß
den Nächsten oder die Nächsten Anverwandten zu
Erben eingesetzet. Und sind alsdenn so wohl auf
den ersten Fall alle diejenigen, welche dem
Verstorbenen in gleichem Grade der Verwandtniß
zugethan sind, zu dessen Verlassenschafft als
rechtmäßige Erben zuzulassen, es mögen ihrer
gleich nach dessen Absterben viel oder wenige
vorhanden seyn, als hingegen auf den letzten Fall
wiederum auch nur ein eintziger, wenn er anders
nur dem Verstorbenen in nächstem Grade verwandt
ist, die in einem weitern Grade stehenden samt und
sonders von der Erb-Folge ausschließt. |
- L. in usu. …
- Göddäus. ff. de V.S.
- Cravetta …
- Socinus Jun. …
- Mantica de
Conject. ultim. …
- Fusarius de Fideic. substit.
…
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Ebenso begreiffen auch die
männlichen
Anverwandten allezeit die
weiblichen unter sich; es
wären denn die letztern ausdrücklich und
namentlich ausgeschlossen. |
Arnold von Reiger in Thes.
Jur. verb. Substitutio … |
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Welches denn auch sonderlich auf den Fall
Statt hat, wenn ein Testirer in seinem letzten Willen
ein so genanntes Familien-Stipendium denen
nähesten Freunden verlassen, als auf welchen Fall
dasselbe beyderseits Anverwandten, so wohl
männlichen als weiblichen Geschlechts, zu gute
geht. |
Carpzov in Definit. Consist.
… |
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Wie aber ausser dem sonst noch, und zwar
hauptsächlich in denen Ehe-Stifftungen (in Pactis
Dotalibus) die
Worte: Nächste Erben, zu
verstehen
sind, davon giebt sonderlich die
Reformatio
Francofurt. … folgende
Erklärung: |
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Wann in den Hinlegs-Briefen diese Clausul
befunden wird: Und wenn das letztlebend auch mit
Tod abgegangen ist, so sollen solche Güter fallen
auf des erst-abgegangenen Erben, die alsdenn im
Leben seyn etc. Solche Clausul und dergleichen,
und sonderlich das Wort Alsdann, und das Wort
Nechsten, sollen anders nicht verstanden werden,
dann von denen Erben, so dem Erst-Verstorbenen
zu der Zeit desselben tödtlichen Abgangs nechsten
verwandt sind, ob sie gleich des letztlebenden
Ehegemahls (so allein den blossen Usumfructum
und Beseß an den Gütern hat) Tod nicht würden
erleben, also, daß der Eygenthumb der Güter so
bald nach des erst-Verstorbenen Tode, desselben
alsdann nechsten Erben heimgefallen, und der
letzte Fall anders nichts, dann consolidatio
ususfructus seyn soll, das ist, daß der Ususfructus
dahin fället, dahin der Eygenthumb längst
zuvor |
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{Sp. 366} |
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gefallen gewesen. |
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Um muß also dießfalls in denen Ehestifftungen
deutlich ausgedruckt werden, ob die Worte:
Nächste Erben, und: Alsdann, welche zweifentlich
erschienen, von denen Erben, so dem Erst-
Verstorbenen zur Zeit desselben tödtlichen
Abgangs am nächsten verwandt sind, oder zur Zeit
des letztlebenden die nächsten sind, zu verstehen
seyn. |
Besiehe auch Franciscus
Pfeil … |
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Im übrigen ist gleichwohl der Nächste
(Proximior) von dem
Ältesten (Seniore)
unterschieden. |
Knipschild de Fideicomm.
… |
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Dafern es sich nun zutrifft, daß sich zu dieses
oder jenes Verstorbenen Verlassenschafft
verschiedene Erben, als dessen nächste
Anverwandten, melden, die aber gleichwohl
demselben einer näher als der andere verwandt
sind, oder wenigstens zu seyn vorgeben; so ist vor
allen
Dingen
nöthig, daß sie nicht allein die
vorgeschützte Bluts-Freundschafft, sondern auch
die Nähe, derer Grade erweisen. |
- Castrensis …
- Mascard
de Probat. …
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Wobey es aber gleichwohl, so viel die erstere
betrifft, weil deren Erweisung allerdings etwas
schwer ist, |
l. Lucius. … |
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nicht so gar genau genommen wird; sondern es
ist schon genug, wenn die
Sache dießfalls nur durch
einige
wahrscheinliche
Umstände und
Vermuthungen bescheiniget wird, und solte es auch
bloß durch Zeugen von Hörensagen, und dem
gemeinen Ruffe geschehen. |
- George von Cabedo …
- Mascard l.c. …
- Pacianus
…
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Und eben dieses ist auch von der Nähe derer
Grade zu
sagen; fürnemlich aber, wenn es auf
deren
Beweiß ankommt, welche ausser dem vierten
Grade stehen, da denn auch ein Zeugniß von dem
blossen Hörensagen angenommen wird. |
- Felinus in cap. licet. …
- Mascard de Probat. …
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Nur wird hierbey erfordert, daß diejenigen
Personen, von welchen solches gehöret worden,
glaubwürdige Leute sind, oder die bey andern in
sonderlichem
Ansehen stehen. |
per text. … |
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Denn es scheinet allerdings auch ein Zeugniß
vom Hörensagen genug zu seyn, eine Sache zu
beweisen, welche bey
Menschen Gedencken nicht
geschehen ist. |
- L. si arbitr. …
- Lanfrancus von Oriano in c. quoniam
X.
de Probat.
…
- Carpzov …
- Richter in Tr. de Success ab intest.
…
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Wie denn auch daher die
Leipziger Schöppen
im Monat
November
1634. in Sachen derer
Edlen
von Trotha zu
Halle
gesprochen: P.P. Zum andern,
und auf die andre und dritte Frage S.W. Seyd ihr
vorgedachte Proximität und nähere
Anverwandtschafft dergestalt zu erweisen
Vorhabens, daß nemlichen anfänglichen Anno 1438
derer von Trotha in allem nur zwey Linien, und in
der einen nur zwey Brüder, als Thilo und Hermann,
in den andern aber fünff Brüder, Claus, Hans,
Hermann, Albrecht und Balthasar, gewesen seyn,
aus welcher letztern Linie, und benamentlich von
Clausen, obgedachte eure Vettern, die Ge- |
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{Sp. 367|S. 201} |
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brüdere von Trotha, Guthenbergischer Linien,
entsprossen, dann gedachter Claus zwey Söhne
gehabt, Hintzen und Clausen, darunter der eine,
Hintze, die Söhne nach sich verlassen, Albrechten,
Petern und Bruno, derer letzte, nemlich Bruno,
wiederum zwey Söhne, Albrechten und Braunen,
gezeuget, welcher Braun eurer Vettern Groß-Vater
ist. |
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Auf eurer Seiten aber hat unter obgedachten
fünff Brüdern der einen Linie Hans von Trotha, die
Söhne, Hansen, Andreassen und Hansen
erzeuget, unter denen abermals der eine Hans
genannt, Friedrichen, Hansen und Andreassen,
nach sich verlassen, welcher Andreas euer Groß-Vater gewesen, daß also ihr, als die Gebrüder,
Teutschenthälischer Linien, a communi stipite im
fünfften Grad, eure Vettern aber, Guthenbergischer
Linien im sechsten Grad seynd, worauf folget, daß
ihr dem verstorbenen Georg Friedrichen von
Trotha eines Grades näher zugethan; Zu dessen
allen Behauptung ihr jetztgedachte Genealogiam in
ein gewiß Schema verfassen lassen, und die
darinnen befindliche Generationes durch
unterschiedene Lehns-Fälle, und darüber ertheilte
Lehn-Briefe von vielen undencklichen Jahren hero
beyzubringen gemeynet. |
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Ob nun wohl hierdurch die auf eurer Seiten
angeführte nähere Anverwandtschafft von euerem
Vetter, wie zu Recht genugsam nicht bewiesen
werden mag, in Betrachtung, daß in allen und jeden
Lehn-Briefen ausdrücklich nicht gedacht wird, ob die
von neuem erwehnte und benannte Personen der
vorigen abgelebten Söhne oder Vettern gewesen,
und es wohl seyn könnte, daß nach Gebrauch
Sächsischer Rechten andere Vettern, weil zumal
ihrer viel dieses Geschlechts in andern Linien
einerley Namen führen, in die gesammte Hand
genommen worden wären, daß also die
Generationes aus solchen Lehen-Briefen
unzweifelhafftig nicht zu erzwingen; |
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Hierüber auch vorgegeben werden will, ob wäre
euerer Vettern, der Gebrüdere von Trotha,
Guttenbergischer Linien, Groß-Vater, Braun
genannt, Hintzens Sohn, und also darzwischen
kein ander Braun gewesen, noch sie dahero eines
Grads weiter, als ihr, a communi stipite seyn. |
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Dieweil aber dennoch aus erwehnten Lehn-Briefen, darinnen allewege an Statt der vorigen
ausgelassenen und ausser Zweiffel abgelebten
Personen andere hinein gesetzet, gar starcke
Praesumtiones und Muthmassungen geschöpffet
werden, daß dero Kindere von Fällen zu Fällen
succedirt, und weil kein anders dargethan, in den
Lehn-Briefen an ihrer verstorbenen Eltern Statt
getreten, wie denn dieselbe zuweilen der
abgelebten Söhne ausdrücklichen genannt
werden. |
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Daß aber euerer Vettern Groß-Vater Braun,
nicht Heintzens, sondern sein Nepos, und also
zween Brunones gewesen, durch die Lehn-Briefe
sub S.J. des Pfarrers zu Mordell Bericht sub AA.
Braun von Trothens Schreiben de dato 19. Julii
Anno 1595, sub BB. Sabinen Liedens Klag-Libell
sub CC. und das darauf gesprochenen Urtheil sub
C. so dann durch ein ander Schreiben unter Brauns
von Trotha Namen abgegangen, de dato 6 Sept.
Anno 1587. sub DD. von euch zur Gnüge darge-
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{Sp. 368} |
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than wird, und gleichwohl nach gemeinem
Wahn der Rechts-Gelehrten die Anverwandtschafft
und Gradus Generationum, bevoraus in alten
Geschlechten und von langer Zeit und
undencklichen Jahren hero auch durch Conjecturas
und Praesumtiones erwiesen werden können, n.m.i.
des eingeschickten Schematis, der Beylagen und
euerer Fragen. |
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So erscheinet daraus so viel, daß, wann
vorgedachte Praesumtiones vom Gegenpart,
eueren Vettern, durch genugsamen Beweiß und
stärckere Vermuthungen zur Gnüge nicht
abgelehnet werden mögen, ihr durch die producirten
Lehn-Briefe, wann solche mit den Originalien
bestärcket werden, die libellirte Proximität und nähere
Anverwandtschafft zur Nothdurfft bewiesen und
beybracht habet; derowegen ihr vor mehr
beniemten euren Vettern, den Gebrüdern von
Trotha, Guttenbergischer Linie, zur Succession der
Lehn-Güter allein billig zugelassen werdet.
V.R.W. |
Besiehe Franckenbergs
Rechts-Sprüche, … ingleichen Wesenbec
… |
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Siehe auch[1] |
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HIS-Data: siehe auch:
Conjunctio sangvinis |
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