|
Text |
Quellenangaben |
|
Fideicommissum, ein Fideicommiss, ist ein
Vermächtniß oder Disposition, vermöge welcher der
Erbe entweder die
gantze Erbschafft oder einen
Theil derselben einem andern sofort nach
angetretener Erbschafft, oder nach Verlauff einer
gewissen Zeit auszuantworten, in einem Testament
oder andern
letzten Willen gebeten wird. |
- t. de leg. et fideic. …
- t.
C.
de fideic.
- t.
Inst. de fideic. hered.
- Richter
…
|
|
Es hat dieselben zuerst der
Kayser Augustus
erlaubt, wiewohl sie schon vorher
gewöhnlich
waren. |
§. 1.
J. de fideicomm.
Heredit. |
|
Die
Causa efficiens oder würckende Ursache
einer solchen anvertrauten Erbschafft oder
Vermächtniß ist des
Testatoris
Wille, oder der ein
fideicommiss
constituiret. |
L. 2. de Leg. … |
|
Massen in denen fideicommissis lediglich der
Wille des Testatoris
attendiret wird. |
L. 16. … |
|
Da nun dieser die
Causa proxima eines
Fideicommissi ist, so ist nichts daran gelegen, ob
dieser Wille mit
Worten oder schrifftlich
exprimiret
werde, ja es kan auch mit einem blossen
Nutu ein
fideicommiss vermachet werden. |
Struu. … |
|
Jedoch wird requiriret, daß wo der Testator
Kranckheit halber es zu
thun nicht vermag, noch
reden können, zuvor seine
Meynung
erkläret habe,
und derjenige der ihn
fragt, ausser allen Verdacht
sey. Denn, wenn der Testator von
Natur nicht reden
kan, so kan er auch durch
Kopff-Knicken kein
fideicommiss verlassen. |
Carpzou … |
|
Durch
Schrifften geschicht die Vermachung
eines Fideicommissi entweder in einem
vollkommenen Testament oder
Codicill, oder auch
in einem
Schreiben, |
davon ein
Exempel zu finden in
L. 75. … Struu. … |
|
Oder ab intestato, wenn der Erbe ab intestato
gebeten wird, daß er entweder die
gantze
Erbschafft, oder einen Theil davon einem andern
restituire, |
|
|
Soll auch ein letzter Will durch ein
Fideicommiss hinterlassen werden, so ist der
Zeugen
Gegenwart,
die zugleich und zu einer
Zeit
adhibirt werden
müssen,
nöthig. |
Carpzou … |
|
und zwar müssen deren regulariter fünffe
seyn; |
Carpzou.
l.c. |
|
so, daß wo weniger Zeugen adhibiret worden,
das Fideicommiss vor nichtig erkläret wird. |
Richter … |
|
Es wäre dann, daß in einem testamento priuilegiato, wo gar keine, oder doch weniger
Zeugen erfordert werden, ein Fideicommiss
verordnet würde. |
Besold. … |
|
wie denn auch in denen
Fideicommissis
conuentionalibus, kein
solemnis numerus testium
requiriret wird, sondern es ist genug, wenn die
Conuention klar ist, welche mit zwey Zeugen kan
probiret werden. |
|
|
Wenn auch die
ordentliche
Zahl
derer Zeugen nicht zu haben ist, so recommendiret
sich ein vom Kayser Justiniano eingeführtes
nützliches Remedium in L. fin. C. de fideicom.
welches dahin abzielet, daß wenn der Testator dem
Erben andeutet, einem andern etwas von seiner
Verlassenschafft zu zustellen, derselbe adstringiret
seyn
soll, des Testatoris letzten Willen zu erfüllen,
wenn schon kein Zeuge dabey gewesen; solte er
aber ungetreuer |
|
|
{Sp. 815|S. 427} |
|
|
Weise das Vermächtniß
verneinen, kan er mit
einem Eide beleget werden, und muß er sodann
entweder schwören, daß der Testator ihm nichts
befohlen
habe, oder das Fideicommiss
praestiren, |
Struu. … |
|
Doch muß auch hierbey der Testator behutsam
verfahren, und er seinen Willen dem Erben selbst
gegenwärtig zu
verstehen geben, so, daß er den
Testatorem so wohl sehe, höre und verstehe. |
Richter … |
|
Dahero hat das Beneficium nicht statt, wenn
der Erbe abwesend ist, und werden sodann fünff
Zeugen requiriret, Sintemahl sonst, und wo durch
Schrifften der abwesende Erbe zur Praestation
eines Fideicommiss könnte
obligiret werden, leicht
geschehen könte, daß eine verstellte u. betrügliche
Scriptur constituiret, und
gewisse Zeugen suborniret
würden. |
Thesaur. Lib. II. … |
|
Wäre aber der Testator stumm, so ist es genug,
wenn er dem gegenwärtigen Erben seinen Willen
schrifftlich zustelle, nicht aber ist es genug, wenn er
solche Scriptur dem abwesenden
Herrn
zuschickte. |
Peregr. de Fideic. … |
|
Daß aber der grauirte Erbe auch in das
Fideicommiss consentire, und solches abzutragen
verspreche, ist von keiner
Nothwendigkeit, |
Stryck. de Caut. Test.
… |
|
Hätte aber der Testator
verschiedene Erben,
entweder ex testamento oder ab intestato
eingesetzet, so ist darauf zu sehen, ob er das
Fideicommiss von allen will praestiret
wissen, oder
nur von einigen, denn wenn nur einige zugegen,
andere aber abwesend seyn, und er hätte
generaliter
z.E.
gesagt, mein
Haus soll dem
Meuio
restituiret werden, so sind zwar die gegenwärtigen
grauirt, daß sie nach ihren Erb-Portionen das
Fideicommiss abstatten, wegen der abwesenden
aber kan das Fideicommiss nicht bestehen, wenn
schon die andern des Testatoris Verordnung
gestünden. |
Müller ad Struu. … |
|
Weil aber geschehen kan, daß der Erbe,
dessen Treu und Glauben der Testator das
Vermächtniß anvertrauet hat, bald
stirbet, so hat der
Fideicommissarius
billig zu vigiliren, daß er den
Erben zeitlich zur Bekänntniß inn- oder ausser
Gericht anhalte, ausser dem dürffte ihm nicht so
wohl das
Recht als die Probatio
ermangeln; wenn
aber der Erbe das Fideicommiss nicht gestehen
will,
so kan der Fideicommissarius ihm per d. L. vlt. C.
de Fideic. das Jurament deferiren, welches er ohne
einige Relation, wenn der
Fideicommissarius zuvor
das Juramentum malitiae praestirt hat, abschwören,
oder praestanda praestiren muß. Wären auch der
Erben mehr, als einer, müssen sie alle schwören,
oder alle zahlen. Schwören aber nur einige, so
müssen die übrige, die nicht geschworen, ihre
Portiones entrichten. |
Struu. … |
|
Und dieses, was von der nothwendigen
Praestirung des Juraments gemeldet worden, hat
nicht nur in Fideicommisso Vniuersali, sondern auch
in particulari, ja auch in Legatis statt, weil die Ratio
erwehnter
Constitution bey dem blossen Willen des
Testatoris beruhet, daß derselbe nicht zu nichte
gehe, womit sich auch die
Praxis
in Teutschland
conformiret. |
Richter … |
|
Es können aber alle diejenige Fideicommittiren,
welche nicht davon gehindert werden, oder denen
es nicht verboten ist, und das Jus restandi
haben: |
- L. 2. de Leg.
I.
- Leg. 6.
§. 1. de jur.
Cod.
|
|
Wer nun ein Fideicommiss durch ein Testament
ordnen will, muß
vornehmlich einen
rechtmäßigen
Erben einsetzen, und so dann es seiner Treue und
Glauben übergeben, daß er die Erbschafft einem
andern restituire; |
§. |
|
{Sp. 817} |
|
|
|
2. J. de Fideicomm. hered. … |
|
Dahero wird der Erbe ein Heres Fiduciarius, ein
Trau-Erbe
genannt: |
L. 46. … |
|
Solchemnach wird das Fideicommiss von
demjenigen zu praestiren erfordert, auf welchem die
Erbschafft des verstorbenen, oder ein Theil davon,
durch eine letzte Willens-Verordnung verfället, er
succedire nun ex testamento oder ab intestato. |
Lauterbach … |
|
Ja es können auch Fideicommissarii ersuchet
werden, das Fideicommiss wieder einen andern
gantz, oder zum Theil zu restituiren, welchen Falls
aber der erstere Fideicommissarius, von dem
andern die quartam Trebellianicam nicht abziehen
kan, sondern er wird einem Legatario gleich
gehalten, |
L. 47. … |
|
Es kan auch ein Donatarius mortis caussa mit
einem Fideicommiss gravirt werden. |
Sand. … |
|
Wäre auch die Erbschafft dem Fisco
heimgefallen, z.E. wenn der Erbe des verstorbenen
Todt nicht gerochen hätte, so muß auch selbiger
das Fideicommiss nach Abzug des vierten Theils
restituiren. |
L. 4. … |
|
Es müssen aber auch diejenigen, welchen ein
Fideicommiss verlassen werden kan, personae
capaces seyn, mit welchen nemlich eine Testamenti
factio passiua statt hat, |
Struu. … |
|
Wäre aber der Fideicommissarius gestorben,
ehe er das Fideicommiss bekommen, so wird das
Recht eines Universal-Fideicommisses auf dessen
Erben transmittiret: |
Gail. … |
|
Es kan aber ein Fideicommiss nicht nur
gewissen Personen, sondern auch gantzen
Corporibus, oder in genere einer gantzen Familie,
welchen Falls bloß die
Manns-Personen, welche
von einem Geblüt herrühren, und einerley
Stamm-
und
Namen sind, vermacht werden; Dahero auch
die Fideicommissa Familiae
Stamm-Güter, so zur
Erhaltung Stamm und Namens verordnet worden,
genannt werden, und von denen Bonis auitis, oder
hereditariis majorum, von welchen in L. si in
emtionem …; welche titulo feudi, oder auch in
andern, als eines Fideicommissi Familiae Respect
besessen werden, ob sie schon auch keine
Alienation leiden, und andere
Effectus mit dem
Fideicommiss haben,
unterschieden, |
Struu. … |
|
Es begreifft auch das Wort Agnatio alle Manns-Personen, sie seyn von ab- oder aufsteigender oder
auch Transversal-Linie |
L. 196. … |
|
Weil nun des Fideicommittenten Recht auf ewig
radicirt bleibet, so folget, daß wenn schon der
Possessor stirbet, dennoch das
Dominium rei
Fideicommissariae ipso jure auf die übrigen
Successores, die von des Fideicommittenten
Familie seyn, transferirt werden. |
Knipsch. … |
|
Doch können nicht alle zugleich concurriren,
sondern sie erben ordine successiuo, daß nemlich
der nächste von der Linie den remotiorem excludire,
und derselbe am ersten admittirt werde, den der
Testator genennet hat, weil er die meiste Affection
gegen denselben zu tragen, praesumirt wird, wenn
er auch schon sonst eben der nächste Anverwandte
nicht wäre, |
Lauterbach l.c.
… |
|
Wie, wenn aber der Testator in genere, denen
Nächsten, oder der Familie etwas vermacht hat, so
fraget es sich: Ob die Proximitas respectu des
Testatoris, oder Fideicommittentis, oder Respectu
des gravirten Erben, in Consideration komme?
Resp. Uber diese Qvaestion sind die
Dd. nicht eins,
und brauchte eine imperatoriam Decisionem; denn
wenn einer seinem Agnato die Erbschafft, oder
einen Theil davon verlassen, und disponiret hat,
daß solches bey der Familie |
|
|
{Sp. 817|S. 428} |
|
|
bleiben, oder, welches eins, nicht von
derselben alienirt werden soll, so wollen einige, daß
bey einen solchen Fideicommiss auf die nächste
Freunde, des letzt verstorbenen gesehen werden
soll, welches auch dem menti Fideicommittentis
gemäß kommet. |
Lauterbach tit. ad SCtum. Treb.
… |
|
Hingegen wollen andere auf proximitatem
Testatoris gesehen wissen, |
als da ist Gail. … |
|
Es fällt dahero schwer ein Decisum bey so
wider einander lauffenden Sententien zu machen,
und dürffte die Meynung Struuii l.c. wohl
die beste seyn, welcher diese Frage nicht so sehr
juris als voluntatis testatoris zu seyn, welche ex
verbis oder circumstantiis, zu eliciren vorgiebt,
ausser dem, und da in diesen Fideicommissis auf
gleiche Weise und
Ordnung, wie sonst ab intestato
geschicht, succedirt wird, sonst aber gewiß ist, daß
in successione ab intestato allezeit die Proximitas
respectu vltimi morientis attendiret werden muß, wo
der Testator nicht etwas besonders verordnet, so
scheinet die erstere Sentenz der letztern zu
praevaliren. |
Müller ad Struu.
l.c. … |
|
Es fragt sich aber ferner, ob in dergleichen
Fideicommiss das Jus repraesentationis statt
habe, wenn solches den nächsten Freunden unter
einen nomine collectiuo, nemlich der Familie, mithin
denen Descendenten, und Agnaten, vermacht
worden? Massen von dem Testatore praesumiret
wird, daß er sich der rechtlichen Ordnung
conformiren wolle. Nun ist aber bekannt, daß der
Enckel mit des Vaters Bruder in der Succession
concurriret; |
Nou.
CXVIII. … |
|
Wo nun ein Bruder, ein Fideicommiss vermacht
hätte seinen andern Brüdern, so tritt des
Verstorbenen
Sohn in seines
Vaters Stelle: |
Menoch. … |
|
Jedoch ist auch hier die Repraesentatio weiter
nicht zu extendiren, als sie die LL. ab intestato
erlauben; |
Sand. … |
|
Und diese Sententz wird pro communi, und in
praxi recepta ausgegeben, wenn auch schon der
Testator die nächste Anverwandte zum
Fideicommiss vocirt hätte; |
Sixt. … |
|
Excludiren aber hier nicht die Brüder von
doppelten
Band, die einbändige, die nur vom Vater,
nicht aber von der
Mutter Brüder sind? Resp. So
scheinet es, weil nach der gemeinen
Regel derer
Doctorum in denen Fideicommissis die Successio,
wo der Testator kein anders exprimiret hat, nach der
Disposition derer
gemeinen Rechte angestellet
werden muß, mithin consanguineus dem Germano
zu postponiren sey. |
Gail. … |
|
Allein, weil hier die Ratio, warum in
Successione regulari die fratres germani
vorgezogen werden, in dergleichen Fideicommiss,
wo die Agnati allein succediren, so scheinet die
Duplicitas vinculi nicht genug zu seyn, den
consanguineum abzuweisen, |
Brunn. … |
|
Das
Objectum eines Vniuersal-Fideicommiss,
oder was dadurch vermacht werden kan, ist
entweder die gantze Erbschafft oder ein Theil
davon, doch kan dem heredi fiduciario nicht mehr zu
restituiren angemuthet werden, als er von der
Erbschafft empfähet. |
L. 9. … |
|
Es ist aber der der heres Fiduciarius derjenige,
welcher restituiret; der Fideicommissarius aber, dem
restituiret wird, und ist dieser letztere ein heres
improprie sic dictus. |
§. 7. J. de Fideic.
hered. |
|
Was die
Form und Differentia specifica,
wodurch ein Fideicommiss von andern letzten
Willen discerniret wird, anlanget, so bestehet solche
darinn, daß die Erb- |
|
|
{Sp. 818} |
|
|
schafft verbis indirectis und precariis deferiret
wird, z.E. Ich bitte, ich ersuche, ich verlange, ja
es können auch
Befehls-Worte gebraucht werden.
Wiewohl heute zu
Tag mehr auf die Intention und
Willen des Testatoris, und was demselben
conuenient kommet, als auf die Worte gesehen
wird. |
|
|
Die
Würckungen eines Fideicommissi sind |
|
|
1) |
daß der eingesetzte Erbe
nach dem Ciuil-Rechte Erbe bleibt, ob er schon die
Erbschafft restituiren muß. |
|
§. 3. … |
|
2) |
daß der Erbe heute zu
Tage efficaciter obligirt sey, das Fideicommiss zu
praestiren, und wo es pure verlassen, ist er, so bald
die Erbschafft angetreten worden, weil er eo ipso
des Testatoris Willen agnosciret hat, dazu gehalten.
Wäre aber das Fideicommiss mit Bedingung
vermacht, so wird bey deren Ermangelung die
Dispositio Fideicommissi angesehen, als wäre sie
nie geschehen. Weil auch de jure novissimo die
Heredes Fiduciarii nicht
schuldig sind, die Erbschafft
anzutreten. |
|
Nou. l.c.
1. |
|
so kan der Fideicommissarius den
Richter
angehen, u. bitten, den Fiduciarium dahin
anzuhalten, die gantze Erbschafft zu restituiren,
welchenfalls er, der Fiduciarius, weder
Nutzen
noch
Schaden ex additione zugewarten hat. |
§. 6. … |
|
Er hat aber weder rei vindicationem, oder
hypothecariam, oder hereditatis petitionem, sondern
nur eine extraordinaire imploration des
richterl.
Amtes, wodurch der sich widersetzende Erbe
compellirt wird, die Erbschafft anzutreten und zu
restituiren, welches durch Nou. l.c. 1.
nicht aufgehoben worden. |
-
Obrecht
Diss.
de
Restitutione Fideicomm. Straßb. 1667.
- Wildvogel de
Translat. Fideicomm.
Jena 1693.
- Harprecht de
Remedio l. vlt. C. de Fideicomm. Tübingen
1678.
|
|
|
|