Titel: |
Stamm-Gut |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
39 Sp. 1073 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
39 S. 550 |
Vorheriger Artikel: |
Stamm-Geld |
Folgender Artikel: |
Stammhaare |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Stamm-Gut,
Stamm-Lehn,
Erb-Stamm-Gut,
oder Stamm-Eigenthum,
Lat. Bonum, Praedium
oder Feudum avitum, antiquum, domesticum,
familiare, genearchicum, gentile, gentilitium, haereditarium,
ex pacto et providentia, paternum, truncule vetus; heissen überhaupt alle diejenigen
Güter, die einer nicht selbst erworben hat, und die
auch nicht allein von seinen
Eltern, sondern von
Eltern und Groß-Eltern und dergleichen
herkommen. |
Const. El. Sax. 12. und 31.
… |
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Solche nun können ohne der Erben Erlaub
nicht weggeschencket werden. |
C. 12 p 2. |
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unter welchen Erben aber nur die
Descendenten zu
verstehen sind. |
Eb das. |
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Es kan aber einer solche durch Schenckung
einem seiner
Kinder für den andern zuwenden. |
Eb das. |
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Doch daß es ohnbeschadet des denen übrigen
gebührenden Pflichttheils geschehe. |
Eb das. |
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Gleichwie ihm auch, Testament oder
letzten Willen darüber aufzurichten, unverwehret ist. |
Eb das. |
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An Stamm-Gütern haben Kinder den
Vorkauff,
oder die Nahegeltung, daß sie in die
Käuffe treten,
und die Güter bey dem
Geschlechte erhalten
können. |
Cap. 31. … |
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Nach geschehener Subhastation eines solchen
Gutes aber können des Schuldners
Söhne und
Descendenten kein Einstands- oder Vorzugs-Recht
daran ausüben. |
Erläut. Proc. Ordn.
… |
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Wenn ein
Vater ein Lehn-Gut veräussert, oder
in dessen Veräusserung williget, kan solches der
Sohn nicht widerruffen. |
Torg. Ausschr. tit. wegen die
Agn. |
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ob es gleich ein alt-väterlich Stamm-Gut
ist. |
Eb das. |
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Mitbelehnte aber können nicht allein alt-
väterliche Stamm-Lehne, |
Eb das. |
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sondern auch neue Lehne revociren. |
Eb das. |
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Wenn der Besitzer eines Stamm-Lehens
solches durch seine Mißhandlung verwürcket, sind
dessen weder die Mitbelehnte, noch des Thäters
Söhne, zu berauben. |
- Cap. 27. …
- Ludwigs
Hällische Gelehrte Anzeigen …
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Ein mehrers siehe |
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- Fideicommissum, im IX
Bande,
p. 814. u.ff.
- desgleichen Fideicommissum Familiae, ebend.
p.
818. u.ff.
- wie auch
- Feudum antiquum, ebend. p.
699.
- Feudum familiare p. 704.
- Feudum gentilitium,
p. 705.
- Feudum haereditarium, p. 705.
- Feudum ex
pacto et providentia, p. 710.
- Feudum paternum, p.
711.
- und Feudum vetus, p. 716.
- nicht weniger Majorat, im XIX Bande, p. 629. u.f.
- und Majorats-
Güter, ebend. p. 630.
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[1] |
HIS-Data: siehe auch:
Bona
hereditaria |
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