Titel: |
Vorkauff |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
50 Sp. 887 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
50 S. 459 |
Vorheriger Artikel: |
Vorkammern des Hertzens |
Folgender Artikel: |
Vorkauff, (schädlicher) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Vorkauff, sonst auch das Näher-Recht,
Nähergeltung, Näher-Kauff, und Einstands-Recht
genannt,
Lat.
Jus Protimiseos oder
Retractus, siehe
Einstands-Recht, im VIII
Bande,
p. 601 u.f.
desgleichen Retractus, im XXXI Bande,
p. 851
u.ff. |
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So viel aber hiervon die
Chur-Sächsischen
Rechte ins besondere anbetrifft; so haben an
Stamm-Gütern die Bluts-Verwandten keinen
Vorkauff, |
C. 31. p.2. |
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Kinder aber
mögen vor der Übergabe in die
Käuffe treten und die
Güter bey dem
Geschlechte
erhalten, |
Ibid. |
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jedoch solches weiter nicht exerciren, wenn das
Guth einmahl vermittelst der geschehenen
Subhastation erstanden worden. |
Erl. Proc. Ordn. … |
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Es stehet aber der Vorkauff einem entweder
aus
Statuten und verwährter
Gewohnheit oder aus
einem Pacte und Vergleiche zu |
C. 32. p. 2. |
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Im ersten Falle
muß der vorhabende Kauff
demjenigen, dem der Vorkauff zustehet,
angekündiget werden. |
Ibid. |
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Und wenn dieser es nicht abschlägt, kan er sich
innerhalb
Jahres-Frist noch melden. |
Ibid. |
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Wenn er sich aber dessen verzeihet, mag das
Gut einem andern
verkaufft werden. |
Ibid. |
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Im letztern Falle, und wenn der Vorkauff einem
aus einem Pacte zustehet, wird solcher, so lange
das Gut nicht verkaufft ist, nicht verjähret. |
Ibid. |
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von solcher
Zeit an aber hat die Verjährung der
30 Jahre, Jahr und
Tage statt. |
Ibid. |
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Und kan nach geschehenem Verkauffe zwar
der Käuffer nicht in Anspruch genommen. |
Ibid. |
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es wäre denn das Gut deswegen
verhypotheciret. |
Ibid. |
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wohl aber der Verkäuffer auf das Interesse
belanget werden. |
Ibid. |
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Wenn nun der Vorkauff ausgeübet wird; so ist
eben das Kauff-Geld, so ein anderer geben
will, zu
bezahlen, |
Ibid. |
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es wäre denn ein anderes verglichen. |
Ibid. |
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Oder mit dem Käuffer gehandelt worden. |
Ibid. |
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Es soll aber der Vorkauff in Lehn-Gütern ohne
vorhergehende gnugsame Erkundigung nicht
verschrieben |
Resol. Grav. 1661. … |
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auch einem andern nicht cediret. |
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bey vorhergehenden Subhastationen noch vor
dem Adjudications-Termine |
Land-Tags-Abschied
1666. |
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und hernach weiter nicht ausgeübet, |
Erläut. Proceß-Ordn.
… |
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so wohl auch einem Mittbelehnten, so einmahl
in die Veräusserung durch einem von sich gestellten
Revers verwilliget, nicht gestattet werden. |
Rescript 1719. |
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Bey Erb-Gütern ist der Vorkauff gar nicht
zuläßlich, |
Resol. |
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{Sp. 888} |
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Grav. 1661. … |
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als wodurch den
Einwohnern die freye
Macht
und
Gewalt, von ihren Gütern zu disponiren,
entzogen wird. |
Land-Tags-Abschied.
1666. |
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An den Eigenthums-Höltzern hat, wenn solche
zu verlassen, der Landes-Herr den Anbot. |
Mandat. 1698. |
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Die im Retardat verstandene Kuxe werden erst
nach vorhergehendem Angebot an die verzubussen
alten Gewercken verkauffet. |
Berg-Resol. 1709 ... |
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Leinweber haben an dem Garne auf dem
Marckte, bis das Zeichen aufgehoben wird, vor
Fremden und Einheimischen den Vorkauff. |
Verbot 1696. |
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Die schädlichen Vor- und Aufkäuffe aber sind
bey Verlust der
Waaren um 20 Fl.
Straffe, |
- Landes-Ordn. 1555. T.
Von schädlichen Vorkäuffen.
- Torgauisches
Ausschreiben. T. Schädliche Verkäuffe.
- Resol.
Grav. 1661. …
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insonderheit die Steigerungen mit Getreyde,
Mehl, Fleisch, Fisch, Butter, Käse, und andern
Eß-Waaren. |
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Desgleichen mit Holtz, Bretern, Latten, Wolle,
Garne, Kalb- Bock- und Schaaf-Fellen
verboten. |
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Wovon auch unter dem
Artickel:
Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) im XLVII
Bande, p. 1003 u.ff. ein
mehrers nachgesehen werden kan. |
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Siehe auch
Stapel-Recht, im XXXIX Bande, p.
1194. |
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