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Quellenangaben |
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Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) sonst auch
das alleinige Verkauffs-Recht, oder Zwangkauff, Aufkauff, Eigenkauff, einiger Kauff,
Fürkauff, und
Vorkauff
genannt, Lat.
Monopolium, ist
eine
Handlung,
vermöge welcher ein
Kauffmann,
oder eine andere
Person, eine oder die andere
Waare
gantz allein
verkauffet, also, daß man sie
sonst bey niemand bekommt, oder kauffen darff; oder, wie sie von andern
beschrieben wird, die von dem
Landes Fürsten erhaltener
Freyheit, daß
einer oder etliche wenige alleine mit einer sichern
Waare im gantzen Lande handeln, und selbige
verkauffen dürffen. |
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Und heissen so denn diejenigen, welche
dergleichen Freyheit haben, mit einem besondern
Nahmen
Monopolisten,
Lat. Monopolae. |
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Es werden aber dergleichen
Monopolien oder
Zwang-Käuffe so wohl von denen
Lehrern der
Politischen
Wissenschafften, als der
Rechte
insgemein zu denen gehäßigen und der
Republick oder dem
gemeinen Wesen mehr
schädlichen, als
nützlichen
Dingen gerechnet;
so gar, daß kein solcher Monopoliste oder Allein-
Händler seine darunter liegende
Boßheit mit dem
Vorwande der Verjährung bedecken kan, weil
wider das
gemeine Beste keine Verjährung
laufft. |
-
Stryck in Us. Mod.
ff. tit.
de extraord. crim. ...
- Mevius ...
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Insbesondere aber rechnet man hieher
diese drey Fälle: |
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1) |
Wenn einer eine
gewisse
Art der
Handlung,
z.E. mit Fischen,
Büchern,
u.d.g. sich
alleine anmasset und zueignet, daß er solche gantz
allein und mit Ausschliessung aller andern
verkauffen könne; |
2) |
Wenn einige mit
verbotenen unter sich gehabten Verabredungen
sich verschwören oder zusammen verbinden, daß
Sachen einer gewissen Art und Handlung
verschiedener
Cörper vor einen nicht geringern
Preiß, als sie unter einander einig geworden,
verkaufft werden
sollen; |
3) |
Wenn Künstler oder in
ihrer Werckstatt arbeitende
Handwercksleute und
andere verschiedener Handthierungen
Profeßions-Verwandte solche Pacten unter sich machen, daß
ein Künstler oder Handwercker das, was dem
andern zu verfertigen anvertrauet worden, nicht
annehmen und vol- |
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{Sp. 1004} |
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lends verfertigen, oder der eine mit dem andern
schon überlassene Besorgung derselben unterbrechen sollen. |
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- Stryck c.l.
- Menoch Arb. Jud. ...
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Die
Straffe solcher von selbst angemaßten
Monopolien oder alleinigen Verkauffungs-Freyheit ist
nach denen
Bürgerlichen Rechten die
Confiscation der
Güter und des ewigen
Exilii
oder der Verweisung im ersten und andern Falle,
im dritten aber 40 Pfund Goldes, da 72 Aurei auf ein
solches Pfund gerechnet werden. |
d. l. un.
C.
de monopol. |
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Heut zu
Tage aber ist dieselbe allenthalben
willkührlich. |
Stryck c.l. |
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Doch ist diese von selbst angemaßte
Gewalt
allein einzukauffen und zu
verkauffen, auch in des
Heil. Röm. Reichs
Policey-Ordn. vom
Jahre 1548 bey Straffe der
Confiscation verboten. |
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Diesen Monopolisten werden nicht weniger
diejenigen gleich gerechnet, welche auf dem
Marckte zu viel bieten, nur damit sie andern die
Waaren auskauffen, oder sie nöthigen, theurer
einzukauffen; desgleichen diejenige, welche unzeitige Früchte kauffen, |
Policey-Ordn. vom Jahre
1577 ... |
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wie auch die falsche Ellen, Maas und
Gewichte führen. |
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In Kauffmanns-Gütern kommt ferner ein
Monopolium zu
Schulden, wenn die Kauffleute
unter sich ausmachen, ein
gewisses Handels-Gut,
oder besondere Waaren
völlig an sich zu kauffen,
damit sie solches um einen gewissen, unter ihnen
ausgemachten Preiß desto theurer verhandeln
können. Zur Zeit der
Noth aber kan wohl ein
Landes Herr Monopolien erlauben, damit er
Geld
bekomme, seiner Dürfftigkeit aufzuhelffen. |
Besold
de Aerario publico ... |
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Wie denn überhaupt das
Recht, diese
Art der
Verkauffungss Freyheit zu üben und den
Handel mit
einer Sache gantz allein zu treiben, von dem
Fürsten selbst erhalten werden
muß, weil ein
Beamter oder eine
untere und niedrigere Obrigkeit
solches keinesweges ertheilen und zulassen
kan. |
- Peter Anton de Petra de Potest.
Princ. ...
- Ziegler
de Jur. Majest. ...
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Wie wohl auch die Monopolien nach
Maßgebung der
beschriebenen
gemeinen Rechte
nicht einmahl von der hohen Landes-Obrigkeit
verstattet werden
solte. |
- l. un.
C.
de Monopol.
- Mevius P. VII ...
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Wenigstens muß man diese Art, die Fürstl.
Schatz Cammern zu bereichern nicht vornehmen,
wenn
nützlichere und
vortheilhafftigere
Mittel, welche
auch denen
Unterthanen nicht so beschwerlich,
vorhanden sind. So soll auch die
Beschwerde
derer Monopolien denen Unterthanen nicht
unerträglich, sondern leidentlich, und mit ihrer
wenigsten
Beschwerung und
Schaden
verknüpffet
seyn. Welches geschehen kan, wenn zwar auf
einige
Waaren ein Monopolium geschlagen,
jedoch ein gewisser
billiger Preiß darauf gesetzet
wird, damit das
gemeine Wesen nicht unbillig
beschweret werde; und hierdurch können auch die
Klagen des
Volckes am besten gestillet
werden. |
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Ferner, da dieses ohnehin ein
ausserordentliches Mittel ist, hat sich ein Printz
um desto mehr zu hüten, daß, wenn die
Ursachen
dieser Monopolien ein Ende haben, er das Volck,
dem er sie nur zur höchsten Noth auferlegt hat,
nicht zu viel drücke, sondern, wenn seine
Schatz-Cammer wieder angefüllet ist, er auch als-
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{Sp. 1005|S. 516} |
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denn von solchen beschwerlichen und
verdrießlichen Hülffs-Mitteln wieder abstehe.
Hieher gehören auch die unbilligen und
unvernünfftigen
Statuten, daß nehmlich niemand
einen andern eine
Kunst lehren
soll, als um so
und so viel
Geld, oder nicht eher, als in 3 oder 4
Jahren, da selbige doch viel eher könnte gelehret
werden. |
Reichs-Abschied von
1594 ... |
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Denn sonst ist zu besorgen, daß das gemeine
und bekannte Sprichwort
wahr wird: Aus Fürkauff und Aufkauff, böser Müntze freyer Lauff, wird
der Arme gefressen auf. |
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Jedoch können wohl, wie bereits gemeldet,
bisweilen dergleichen Monopolien durch
öffentliche
Macht und
Gesetze
vergönnet und
eingeführet werden, nehmlich wegen des
gemeinen Bestens und Nutzens, so der
gantzen
Republick zuwächst, als wenn die Republick
Waaren bedarff und niemand vorhanden ist,
welcher dieselben wegen sehr grosser
Arbeit,
oder allzu vieler Unkosten und Gefahr,
transportiren
will. Denn alsdenn wird es
allerdings eine gantz
billige und erlaubte
Sache
seyn, nach
Erwägung der
Umstände und
Bestimmung eines billigmäßigen Preisses, einem
oder mehrern ein solches
Privilegium angedeihen zu
lassen. |
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Also, wenn einer, zwey, oder drey
Kauffleute
oder Künstler in einer
gantzen
Stadt zulänglich,
mehrere aber sich selbst
schädlich seyn würden,
könnte wohl ein
Fürst, damit nicht alle
Hunger und
Noth leiden
müsten, oder durch deren Vielheit und
Menge der Stadt sonst geschadet würde, einem,
oder zweyen bisß dreyen, das gantze Gewerbe
oder den
Handel gantz allein zu treiben
überlassen. |
Ziegler c.l. ... |
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Ebenermassen und aus gleichem
Grunde
kan auch denen Erfindern einer neuen Sache und
Kunst, die dem gemeinen Besten zuträglich und
vortheilhaft ist, zur Belohnung und gleichsam
Wiedervergeltungs halber derselben Kunst Treib-
und
Ausübung auf einige
Zeit lang gantz allein
und mit Ausschliessung anderer, welche sonst
zwar dieselbe eben so gut treiben könnten,
verstattet werden. Auf welche Weise auch denen
Buchdruckern oder
Buchhändlern die
Freyheit
pfleget ertheilet zu werden, daß sie innerhalb
einer
gewissen Zeit die
Bücher, welche sie auf
ihre Kosten
gedruckt, oder drucken lassen, gantz
alleine
verkauffen
mögen. |
- Scacia de Commerc. ...
- Mevius P. III ...
- Ziegler c.l.
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Sonst aber ist allerdings auch der
Republick
daran gelegen, daß ausser denen Apotheckern
keinen andern zugelassen werde, Medicamente
zu verkauffen, theils daß die Apothecken mit
mehrern Artzeneyen und
Materialien versehen
seyn, diejenigen aber, welche ihnen vorgesetzet
sind, nicht
Armuth und Dürfftigkeit leiden mögen,
theils auch, weil es eine allzugefährliche Sache
ist, von andern, die solcher Sachen unwissend
und unerfahren sind, als Artzeneyen zu nehmen. |
Ziegler c.l. ... |
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Gleichwie nun aber die Monopolien
insgemein und ausser denen berührten Fällen in
einer Republick mehr vor schädlich, als
nützlich,
gehalten werden, |
Hermann Lather de Censu ... |
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so pflegen sie auch un- |
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{Sp. 1006} |
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ter die
Ursachen des
Bürgerlichen
Verderb mit
gezehlet zu werden. |
Jacob Bornitz L. IV de Republ. Curand.
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Dannenhero auch unter andern in der
H. Schrifft
selbst die Beraubung der
Commercien unter die
Straffen des
Volckes mit gezehlet werden, |
Ezech. XXVII, |
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weil dadurch den
Menschen der
nöthige
Lebens-Unterhalt entzogen wird, welches anders
nichts ist, als einem gar das
Leben nehmen. |
Klock de Aerario ... |
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Und sind daher solche Monopolien, wie wir
bereits gehöret, mit
Recht verbothen |
in l. un. C. de Monopol. und in denen Reichs
Abschieden 1512 ... u.s.w. |
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So gar, daß, wenn auch eine
Obrigkeit solche
nicht abschaffet, sie an 100 Marck Löthigen Goldes bestraffet
werden
soll, |
R.A.
von 1648 tit. Die Monopolia
etc. §. Zu dem soll auch 7. |
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Einer hohen Obrigkeit aber stehet es dennoch
gar wohl frey, daß sie zu des
Landes Besten
gewisse Monopolien entweder selbst ausübe,
oder doch deren Ausübung andern verstatte. |
- Aristoteles Lib. I Polit.
7.
- Christoph
Besold
de Aerar. ...
- Menoch Arb. Qu. Jud. ...
- Stryck in
Dissert. de Jure Principis subterran. ...
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Wie denn der
gemeine Nutzen auf allerhand
Art zu befördern, und dem Privat-Nutzen
vorzuziehen ist, |
- l. un. §. 14 ubique
Bartolus C. de Caduc. toll.
- Hieronymus Schurff Cent. II. ...
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Dahero auch einem
Fürsten wohl zugelassen,
aus dergleichen Ursachen in den
Handlungen
gewisse Maß und Ziel zu setzen, |
- Johann Schneidewein ad §.
ult.
Inst. de Emt. et Vend.
- Joh. Köppen Decis. ...
-
Carpzov in Jurispr. Eccles. ...
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So gar, daß, wenn es sich zutrüge, daß
denen
Kauffleuten daher einiger Verzug und
Schaden zuwachsen solte, dennoch solcher
durch des allgemeinen Wesens Beste wieder
ersetzet wird. |
- Leoninus Consil. ...
- Philipp Knipschild de Jurib. et Privil. Civitat.
Imper. ...
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Wie denn also auch unter andern die
Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig auf George
Hempels zu Dreßden Ersuchen und Anfrage im
Monat April 1643 erkannt und geantwortet
haben: |
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"Ob nun wohl Beklagter wieder die Churfürstl. Privilegia und Befreyungen sich dergestalt
aufhalten will, daß solche sub- et obreptitie ausbracht, und vor
anderweit erlangtem Privilegio, er allbereit das
Werck zu treiben, angefangen, dahero ihm solches
nicht nachtheilig seyn können, weil dasselbe zu
mahlen auf ein Monopolium, nicht ohne Schaden
des gemeinen Wesens, hinaus lauffen wolte. |
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Dieweil aber dennoch höchst gedachte Privilegia einmahl vorhanden, und zwar das
letztere insgemein, und auf keine gewisse Zeit
gerichtet, solche auch aus wichtigen Ursachen,
insonderheit wegen vieler zu solchem Werck
aufgewendeten Unkosten, und in Betrachtung,
daß dasselbe zu sonderbarem Ruhm und Nutzen
des Churfürstenthums gereicht, auch hierdurch so
wohl fremden Handels-Leuten, als diesen Landen,
alles zuwachsen, ausdrücklich ertheilet, und also
keinesweges sub- et obreptitie ausgebracht, und dadurch ein
verbotenes Monopolium aufgerichtet worden; zu
geschweigen, daß, nach gemeinem Wahn der
Rechts-Ge- |
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{Sp. 1007|S. 517} |
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lehrten und Politicorum, die hohe Obrigkeit aus
gewissen Ursachen, und zu des Landes-Nutzen,
eine oder die andere Handlung gewissen
Personen zulassen, andern aber verbieten, und
solchergestalt gar wohl Monopolia verstatten kan,
daß also, was disfalls von Chur-Fürstl.
Durchlauchtigkeit gnädigst verwilliget, und dem Lande
zum Besten geschehen, nicht in Zweiffel und Disputat zuziehen etc. |
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So ist dahero Beklagter die bey währendem
Pacht transferirte Meßings-Arbeit, nach dessen Endigung, wieder
abzuschaffen, und Klägern gebührliche Caution de non amplius turbando zu bestellen schuldig.
V.R.W.„ |
Besondere
Disputationes de Monopoliis haben
geschrieben
Werner, Tilenius, Lederer, und Gerdesius. |
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Übrigens besiehe hier bey auch den
Artickel:
Verpachten. |
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