|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) sonst auch 
das alleinige Verkauffs-Recht, oder Zwangkauff, Aufkauff, Eigenkauff, einiger Kauff, 
Fürkauff, und 
 Vorkauff
				
				genannt, 				Lat.
Monopolium, ist 
eine 
				Handlung, 
vermöge welcher ein 
				Kauffmann, 
oder eine andere 
Person, eine oder die andere 
	Waare
				gantz allein 				
				verkauffet, also, daß man sie 
sonst bey niemand bekommt, oder kauffen darff; oder, wie sie von andern 
beschrieben wird, die von dem
				Landes Fürsten erhaltener 
				Freyheit, daß 
einer oder etliche wenige alleine mit einer sichern 
Waare im gantzen Lande handeln, und selbige 
verkauffen dürffen. |  | 
|  | Und heissen so denn diejenigen, welche 
dergleichen Freyheit haben, mit einem besondern 
				Nahmen 
Monopolisten, 
Lat. Monopolae. |  | 
|  | Es werden aber dergleichen 
Monopolien oder 
Zwang-Käuffe so wohl von denen
				Lehrern der 
Politischen				
				
				Wissenschafften, als der 
	Rechte 
insgemein zu denen gehäßigen und der 
				Republick oder dem 
				gemeinen Wesen mehr 
schädlichen, als 
				nützlichen
				Dingen gerechnet; 
so gar, daß kein solcher Monopoliste oder Allein-
Händler seine darunter liegende 
				Boßheit mit dem 
Vorwande der Verjährung bedecken kan, weil 
wider das 
				
				gemeine Beste keine Verjährung 
laufft. |  
	Stryck in Us. Mod.
				
	ff. tit. 
	de extraord. crim. ... Mevius ...
 | 
|  | Insbesondere aber rechnet man hieher 
diese drey Fälle: |  | 
|  | 
| 1) | Wenn einer eine 
				gewisse
				Art der 
				Handlung, 				
z.E. mit Fischen, 
				Büchern, 
u.d.g. sich 
alleine anmasset und zueignet, daß er solche gantz 
allein und mit Ausschliessung aller andern 
verkauffen könne; |  | 2) | Wenn einige mit 
verbotenen unter sich gehabten Verabredungen 
sich verschwören oder zusammen verbinden, daß 
				Sachen einer gewissen Art und Handlung 
				verschiedener 
			Cörper vor einen nicht geringern 
Preiß, als sie unter einander einig geworden, 
verkaufft werden 
				sollen; |  | 3) | Wenn Künstler oder in 
ihrer Werckstatt arbeitende 
				Handwercksleute und 
andere verschiedener Handthierungen 
				Profeßions-Verwandte solche Pacten unter sich machen, daß 
ein Künstler oder Handwercker das, was dem 
andern zu verfertigen anvertrauet worden, nicht 
annehmen und vol- |  |  | 
|  | {Sp. 1004} |  | 
|  | 
	
		|  | lends verfertigen, oder der eine mit dem andern 
		schon überlassene Besorgung derselben unterbrechen sollen. |  | 
	Stryck c.l. Menoch Arb. Jud. ... | 
|  | Die 
				Straffe solcher von selbst angemaßten 
Monopolien oder alleinigen Verkauffungs-Freyheit ist 
nach denen 
				Bürgerlichen Rechten die 
Confiscation der 
				Güter und des ewigen 
Exilii 
oder der Verweisung im ersten und andern Falle, 
im dritten aber 40 Pfund Goldes, da 72 Aurei auf ein 
solches Pfund gerechnet werden. | d. l. un.
				C.
de monopol. | 
|  | Heut zu 
				Tage aber ist dieselbe allenthalben 
willkührlich. | Stryck c.l. | 
|  | Doch ist diese von selbst angemaßte
				Gewalt 
allein einzukauffen und zu 				
				verkauffen, auch in des 
				Heil. Röm. Reichs
Policey-Ordn. vom 
				Jahre 1548 bey Straffe der 
Confiscation verboten. |  | 
|  | Diesen Monopolisten werden nicht weniger 
diejenigen gleich gerechnet, welche auf dem 
Marckte zu viel bieten, nur damit sie andern die 
	Waaren auskauffen, oder sie nöthigen, theurer 
einzukauffen; desgleichen diejenige, welche unzeitige Früchte kauffen, | Policey-Ordn. vom Jahre 
1577 ... | 
|  | wie auch die falsche Ellen, Maas und 
Gewichte führen. |  | 
|  | In Kauffmanns-Gütern kommt ferner ein 
Monopolium zu 
				Schulden, wenn die Kauffleute 
unter sich ausmachen, ein 
				
gewisses Handels-Gut, 
oder besondere Waaren 				
				völlig an sich zu kauffen, 
damit sie solches um einen gewissen, unter ihnen 
ausgemachten Preiß desto theurer verhandeln 
können. Zur Zeit der 
				Noth aber kan wohl ein 
				Landes Herr Monopolien erlauben, damit er 
				Geld 
bekomme, seiner Dürfftigkeit aufzuhelffen. | Besold
de Aerario publico ... | 
|  | Wie denn überhaupt das 
	Recht, diese 
				Art der 
Verkauffungss Freyheit zu üben und den 
				Handel mit 
einer Sache gantz allein zu treiben, von dem 
				Fürsten selbst erhalten werden  
				muß, weil ein 
Beamter oder eine 
untere und niedrigere Obrigkeit 
solches keinesweges ertheilen und zulassen 
kan. | Peter Anton de Petra de Potest. 
	Princ. ... Ziegler
	de Jur. Majest. ...
 | 
|  | Wie wohl auch die Monopolien nach 
Maßgebung der 
beschriebenen 
				
				gemeinen Rechte 
nicht einmahl von der hohen Landes-Obrigkeit 
verstattet werden 
				solte. | l. un.
				C.
	de Monopol. Mevius P. VII ...
 | 
|  | Wenigstens muß man diese Art, die Fürstl. 
Schatz Cammern zu bereichern nicht vornehmen, 
wenn 
				nützlichere und 
vortheilhafftigere
 
Mittel, welche 
auch denen 				
				
				Unterthanen nicht so beschwerlich, 
vorhanden sind. So soll auch die 
Beschwerde 
derer Monopolien denen Unterthanen nicht 
unerträglich, sondern leidentlich, und mit ihrer 
wenigsten 
Beschwerung und 
Schaden 
verknüpffet 
seyn. Welches geschehen kan, wenn zwar auf 
einige 				
	Waaren ein Monopolium geschlagen, 
jedoch ein gewisser  
				billiger Preiß darauf gesetzet 
wird, damit das 
				
gemeine Wesen nicht unbillig 
beschweret werde; und hierdurch können auch die 
Klagen des  			
				Volckes am besten gestillet 
werden. |  | 
|  | Ferner, da dieses ohnehin ein 
ausserordentliches Mittel ist, hat sich ein Printz 
um desto mehr zu hüten, daß, wenn die 				
				Ursachen 
dieser Monopolien ein Ende haben, er das Volck, 
dem er sie nur zur höchsten Noth auferlegt hat, 
nicht zu viel drücke, sondern, wenn seine 
Schatz-Cammer wieder angefüllet ist, er auch als- |  | 
|  | {Sp. 1005|S. 516} |  | 
|  | denn von solchen beschwerlichen und 
verdrießlichen Hülffs-Mitteln wieder abstehe. 
Hieher gehören auch die unbilligen und 
				unvernünfftigen
				Statuten, daß nehmlich niemand 
einen andern eine 
Kunst lehren 
				soll, als um so 
und so viel 
				Geld, oder nicht eher, als in 3 oder 4 
				Jahren, da selbige doch viel eher könnte gelehret 
werden. | Reichs-Abschied von 
1594 ... | 
|  | Denn sonst ist zu besorgen, daß das gemeine 
und bekannte Sprichwort 
				
				wahr wird: Aus Fürkauff und Aufkauff, böser Müntze freyer Lauff, wird 
der Arme gefressen auf. |  | 
|  | Jedoch können wohl, wie bereits gemeldet, 
bisweilen dergleichen Monopolien durch 
				öffentliche
Macht und 
				Gesetze				
				
				vergönnet und 
eingeführet werden, nehmlich wegen des 
				
				gemeinen Bestens und Nutzens, so der 
				gantzen
				Republick zuwächst, als wenn die Republick 
	Waaren bedarff und niemand vorhanden ist, 
welcher dieselben wegen sehr grosser 
				Arbeit, 
oder allzu vieler Unkosten und Gefahr, 
transportiren 				
				will. Denn alsdenn wird es 
allerdings eine gantz  
				billige und erlaubte 
				Sache 
seyn, nach 
				Erwägung der 
					Umstände und 
Bestimmung eines billigmäßigen Preisses, einem 
oder mehrern ein solches 
				Privilegium angedeihen zu 
lassen. |  | 
|  | Also, wenn einer, zwey, oder drey 
				Kauffleute 
oder Künstler in einer 
				gantzen
Stadt zulänglich, 
mehrere aber sich selbst 
schädlich seyn würden, 
könnte wohl ein 
				Fürst, damit nicht alle 
Hunger und 
				Noth leiden  
				müsten, oder durch deren Vielheit und 
Menge der Stadt sonst geschadet würde, einem, 
oder zweyen bisß dreyen, das gantze Gewerbe 
oder den 
				Handel gantz allein zu treiben 
überlassen. | Ziegler c.l. ... | 
|  | Ebenermassen und aus gleichem 
				Grunde 
kan auch denen Erfindern einer neuen Sache und 
Kunst, die dem gemeinen Besten zuträglich und 
vortheilhaft ist, zur Belohnung und gleichsam 
Wiedervergeltungs halber derselben Kunst Treib- 
und 
				Ausübung auf einige 				
				Zeit lang gantz allein 
und mit Ausschliessung anderer, welche sonst 
zwar dieselbe eben so gut treiben könnten, 
verstattet werden. Auf welche Weise auch denen 
Buchdruckern oder 
Buchhändlern die 
				Freyheit 
pfleget ertheilet zu werden, daß sie innerhalb 
einer 
				gewissen Zeit die 
				Bücher, welche sie auf 
ihre Kosten 
				gedruckt, oder drucken lassen, gantz 
alleine 				
				verkauffen 
mögen. | Scacia de Commerc. ... Mevius P. III ... Ziegler c.l.
 | 
|  | Sonst aber ist allerdings auch der 
				Republick 
daran gelegen, daß ausser denen Apotheckern 
keinen andern zugelassen werde, Medicamente 
zu verkauffen, theils daß die Apothecken mit 
mehrern Artzeneyen und 
Materialien versehen 
seyn, diejenigen aber, welche ihnen vorgesetzet 
sind, nicht 
			Armuth und Dürfftigkeit leiden mögen, 
theils auch, weil es eine allzugefährliche Sache 
ist, von andern, die solcher Sachen unwissend 
und unerfahren sind, als Artzeneyen zu nehmen. | Ziegler c.l. ... | 
|  | Gleichwie nun aber die Monopolien 
insgemein und ausser denen berührten Fällen in 
einer Republick mehr vor schädlich, als 
				nützlich, 
gehalten werden, | Hermann Lather de Censu ... | 
|  | so pflegen sie auch un- |  | 
|  | {Sp. 1006} |  | 
|  | ter die 				
				Ursachen des 
Bürgerlichen 
Verderb mit
				gezehlet zu werden. | Jacob Bornitz L. IV de Republ. Curand.
... | 
|  | Dannenhero auch unter andern in der 
				H. Schrifft 
selbst die Beraubung der 
Commercien unter die 
				Straffen des 				
				Volckes mit gezehlet werden, | Ezech. XXVII, | 
|  | weil dadurch den 
Menschen der 
				nöthige 
Lebens-Unterhalt entzogen wird, welches anders 
nichts ist, als einem gar das 
				Leben nehmen. | Klock de Aerario ... | 
|  | Und sind daher solche Monopolien, wie wir 
bereits gehöret, mit 
	Recht verbothen | in l. un. C. de Monopol. und in denen Reichs 
Abschieden 1512 ... u.s.w. | 
|  | So gar, daß, wenn auch eine 
Obrigkeit solche 
nicht abschaffet, sie an 100 Marck Löthigen Goldes bestraffet 
werden 
				soll, | R.A. 
von 1648 tit. Die Monopolia
etc. §. Zu dem soll auch 7. | 
|  | Einer hohen Obrigkeit aber stehet es dennoch 
gar wohl frey, daß sie zu des 
Landes Besten 
				gewisse Monopolien entweder selbst ausübe, 
oder doch deren Ausübung andern verstatte. | Aristoteles Lib. I Polit. 
	7. Christoph
	Besold
	de Aerar. ... Menoch Arb. Qu. Jud. ...  Stryck in 
				
	Dissert. de Jure Principis subterran. ...
 | 
|  | Wie denn der 
				
				gemeine Nutzen auf allerhand 
Art zu befördern, und dem Privat-Nutzen 
vorzuziehen ist, | l. un. §. 14 ubique 
	Bartolus C. de Caduc. toll.Hieronymus Schurff Cent. II. ...
 | 
|  | Dahero auch einem 
				Fürsten wohl zugelassen, 
aus dergleichen Ursachen in den 
				Handlungen 
gewisse Maß und Ziel zu setzen, | Johann Schneidewein ad §.
	ult.
				
	
				Inst. de Emt. et Vend. Joh. Köppen Decis. ... 
	Carpzov in Jurispr. Eccles. ...
 | 
|  | So gar, daß, wenn es sich zutrüge, daß 
denen 
				Kauffleuten daher einiger Verzug und 
Schaden zuwachsen solte, dennoch solcher 
durch des allgemeinen Wesens Beste wieder 
ersetzet wird. | Leoninus Consil. ... Philipp Knipschild de Jurib. et Privil. Civitat. 
	Imper. ...
 | 
|  | Wie denn also auch unter andern die 
			
			Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig auf George 
Hempels zu Dreßden Ersuchen und Anfrage im 
Monat April 1643 erkannt und geantwortet 
haben: |  | 
|  | "Ob nun wohl Beklagter wieder die Churfürstl. Privilegia und Befreyungen sich dergestalt 
aufhalten will, daß solche sub- et obreptitie ausbracht, und vor 
anderweit erlangtem Privilegio, er allbereit das 
Werck zu treiben, angefangen, dahero ihm solches 
nicht nachtheilig seyn können, weil dasselbe zu 
mahlen auf ein Monopolium, nicht ohne Schaden 
des gemeinen Wesens, hinaus lauffen wolte. |  | 
|  | Dieweil aber dennoch höchst gedachte Privilegia einmahl vorhanden, und zwar das 
letztere insgemein, und auf keine gewisse Zeit 
gerichtet, solche auch aus wichtigen Ursachen, 
insonderheit wegen vieler zu solchem Werck 
aufgewendeten Unkosten, und in Betrachtung, 
daß dasselbe zu sonderbarem Ruhm und Nutzen 
des Churfürstenthums gereicht, auch hierdurch so 
wohl fremden Handels-Leuten, als diesen Landen, 
alles zuwachsen, ausdrücklich ertheilet, und also 
keinesweges sub- et obreptitie ausgebracht, und dadurch ein 
verbotenes Monopolium aufgerichtet worden; zu 
geschweigen, daß, nach gemeinem Wahn der 
Rechts-Ge- |  | 
|  | {Sp. 1007|S. 517} |  | 
|  | lehrten und Politicorum, die hohe Obrigkeit aus 
gewissen Ursachen, und zu des Landes-Nutzen, 
eine oder die andere Handlung gewissen 
Personen zulassen, andern aber verbieten, und 
solchergestalt gar wohl Monopolia verstatten kan, 
daß also, was disfalls von Chur-Fürstl. 
Durchlauchtigkeit gnädigst verwilliget, und dem Lande 
zum Besten geschehen, nicht in Zweiffel und Disputat zuziehen etc. |  | 
|  | So ist dahero Beklagter die bey währendem 
Pacht transferirte Meßings-Arbeit, nach dessen Endigung, wieder 
abzuschaffen, und Klägern gebührliche Caution de non amplius turbando zu bestellen schuldig. 
V.R.W.„ | Besondere 
				
Disputationes de Monopoliis haben 
				geschrieben
Werner, Tilenius, Lederer, und Gerdesius. | 
|  | Übrigens besiehe hier bey auch den 
				Artickel: 
Verpachten. |  | 
|  |  |  |