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Zedler: Obrigkeit (Unter) HIS-Data
5028-25-258-9
Titel: Obrigkeit (Unter-)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 25 Sp. 258
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 25 S. 142
Vorheriger Artikel: Obrigkeit (Unter-)
Folgender Artikel: Obrigkeit (Vogteyliche)
Siehe auch: Zedler: Obrigkeit
Hinweise:

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Obrigkeit (Unter-) oder Niedrige Obrigkeit, ist eine Person, oder ein gewisses Collegium aus vielen Personen, welche Person, oder welches Collegium die hohe Obrigkeit an einem jeden Ort bestellet, so an ihrer Statt verrichten und besorgen muß, wie den Gesetzen von den Unterthanen in jedem Falle ein Genügen geschehe. Oder: die niedere  
  {Sp. 259|S. 143}  
  Obrigkeit ist eine Person, der von der hohen Landes-Obrigkeit so viel Macht und Gewalt verliehen worden, als sie zur Beförderung der gemeinen Wohlfarth und Sicherheit in gewissen Fällen von nöthen hat.  
  Daß in dem gemeinen Wesen Unter-Obrigkeiten bestellet werden, ist allerdings nothwendig. Denn weil die Regierungs-Geschäffte so vielfältig sind, daß ein Regent sie unmöglich allein alle bestreiten kan; so ist es nöthig, daß auch einige von den Unterthanen darzu gezogen werden, und die Regierungs-Last tragen helffen. Und solche werden alsdenn gleichfalls Obrigkeiten, Befehlshaber, oder auch Bediente genennet.  
  Das Recht, dergleichen Bedienungen im gemeinen Wesen zu vergeben, kommt niemand anders, denn dem, der die höchste Gewalt hat, zu. Denn weil die Regierungs-Geschäffte Stücke der höchsten Gewalt sind; so darff sich niemand, ohne Befehl und Erlaubniß der hohen Obrigkeit, deroselben anmassen, oder wofern es geschicht, so wird dadurch die Majestät verletzet.  
  Daraus folgt, daß, so wenig sich jemand aus eigner Macht in ein öffentliches Amt setzen kan, so wenig auch die Unterthanen können Unter-Obrigkeiten setzen, es sey denn, daß von der hohen Obrigkeit ihnen solches erlaubet sey. Sonst aber ist auch denen Städten so wenig, als sonst denen Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren unbenommen, die von ihnen gesetzte Obrigkeit entweder nur auf eine gewisse Zeitlang, oder auch beständig bey dem ihnen anvertrauten Amte zu lassen, wie nicht weniger deren Macht und Gewalt nach Befinden, und ihres selbst eigenen Gefallens, entweder mehr oder weniger einzuschräncken. Paurmeister de Jurisd. …
  wiewohl auch einigen eben nicht allzudienlich und rathsam zu seyn scheinen will, diese obrigkeitliche Macht und Gewalt einer oder der andern gewissen Person allzulange zu lassen, wofern nicht entweder durch Gewohnheit oder durch ein besonders Statut ein anders hergebracht und eingeführet worden. Gracianus T. I. …
Eigenschaften Was die Eigenschafften solcher Obrigkeitlichen oder Magistrats-Personen betrifft; so kan ein jeder, wer den Zweck bedenckt, warum ein Potentat, der in allen Dingen nicht selbsten Hand anlegen kan, dergleichen Gehülffen bedarff, ohnschwer einsehen, daß vornemlich eine sey. Denn solchen Regiments-Personen wichtige Autorität vonnöthen. Das Amt und der Principal selbst, sollen beym Respect bleiben, und wenn das Volck einmal die Freyheit bekommt, was verächtliches hievon zu gedencken, so möchte darnach die Bosheit und das widerspenstige Wesen nicht zu bezwingen seyn. Dahero folget:  
 
1) Man befördere nicht geringe und verachtete Personen, welchen die Unterthanen selbst nichts gutes zutrauen. Denn der hat schlechte Ehre davon, der sie eingesetzet hat, und wenn das Volck mehr aus Zwang, als aus Liebe gehorchen soll, so ist der guten Intention wenig gerathen?
 
 
2) [1] Man verordne den Regiments-Personen gewisse und austrägliche Bestallungen, damit sie den Staat wohl führen können: denn das Volck will durch etwas äusserliches gewonnen werden, und wer nichts hat, der muß sich entweder verächtlich halten, oder er muß den Mangel durch gehäßigte Mittel ersetzen.
[1] HIS-Data: Nr. fehlt im Original
 
3) Die Klagen der Unterthanen wider ihre Obrigkeit sollen nicht leichte

{Sp. 260}

angenommen werden: wenn es auch die hohe Noth und die augenscheinliche Ungerechtigkeit nicht erfordert, soll man ihren Spruch bey Ehren halten. Denn sonsten werden allemal Leute seyn, die an dem Regimente was zu tadeln haben.
 
 
4) Der Unterthanen Ungehorsam soll scharff und empfindlich gestrafft werden, damit sich die andern an dem Exempel spiegeln.
 
 
5) Wenn die Regiments-Personen was verbrochen haben, soll der Verweiß und die Straffe gantz in geheim und ausser dem Gesichte der Unterthanen geschehen. Denn es giebt schlechten Respect, wenn sich die Leute damit kützeln sollen.
 
 
6) Wenn die Regiments-Personen in etlichen scharff angesehen werden, soll man sie dargegen bald in einem andern Stücke secundiren, daß die Unterthanen in solcher Confusion stutzig werden.
 
  Überhaupt aber sollen von Rechtswegen keine andere, als lauter wahrhafftige[2], kluge, erfahrne, gesetzte, ernsthaffte, gerechte, Ehrliebende, aufrichtige, redlich gesinnte, und mit anderen dergleichen Tugenden mehr ausgerüstete Leute darzu genommen werden.
  • Knipschild de Jurib. …
  • Borellus de Magistr. … 
[2] HIS-Data: korrigiert aus: nahrhafftige
  Und können dergleichen Leute allenfalls, wenn Noth an den Mann gehet, oder sich auch vielleicht selbst nicht dazu verstehen wollen, zu Annehmung und Verwaltung des obrigkeitlichen Amtes genöthiget und gezwungen werden. Mevius ad Jus
  Im übrigen ist wenig oder nichts daran gelegen, ob selbige alt oder jung, reich oder arm, eingebohrne, und Landes-Kinder, oder auswärtige und fremde sind, dafern sie anders sonst nur die darzu erforderliche Einsicht und Geschicklichkeit besitzen.
  • Besold de Praem. …
  • Viv. Lib. III.
  • Borellus l.c. …
  Wiewohl dennoch sonderlich wegen derer letztern einige gewisser massen sicherer und rathsamer zu seyn erachten, das obrigkeitliche Amt viel lieber nur lauter einheimischen und Landes-Kindern, als auswärtigen und fremden, anzuvertrauen.
  • Besold. l.c.
  • Borell. l.c. c. 5.
  Ausser dem ist auch deren Gewalt und Ansehen so groß, daß sie nicht allein alle selbst beliebige Ordnungen und Verfügungen treffen kan, wie es auf diesen oder jenen Fall bey gewissen vorkommenden Geschäfften und Handlungen gehalten werden soll, oder auch bey entstehendem Zweiffel und Streit-Sachen zu erkennen und auszusprechen, was dißfalls Rechtens ist, sondern sich auch in der Republick niemand, bey ernstlicher und nachdrücklicher, ob zwar nur willkührlicher, Bestraffung, welche aber gleichwohl auch nach Beschaffenheit der Umstände bis auf die sonst gewöhnlichen Leibes- und Lebens-Straffen ausgedehnet werden kan, unterfangen darff, weder ihre Befehle muthwilliger Weise aus den Augen zu setzen, noch auch ihnen selbst, oder deren verpflichteten Bedienten im geringsten zu widerstehen.
  • Carpzov in Jurispr. …
  • desgleichen in Pract. …
  • Pistor P. IV. … und in Cons. …
  • Harprecht in Disp. …
  • Berlich P. V. … u.a.
  Wobey es sich aber auch von selbst verstehet, daß die Obrigkeit  
  {Sp. 261|S. 144}  
Recht und Gesetz zu beobachten dagegen gleichfalls nicht ermangeln muß, die sonst schon bekannten Rechte und Gesetze auf das genaueste zu beobachten, und also durchaus nichts, so denenselben nur einiger massen entgegen stehet und zuwieder ist, ausser auf den äussersten Nothfall oder sonst aus höchst- dringenden und bewegenden Ursachen zu beginnen und vorzunehmen. Oder dieselbe ist alsdenn gehalten, den hieraus erwachsenden Schaden und Nachtheil so gut, als ein anderer, zu ersetzen, und davor zu haften.
  • Mynsinger Cent. …
  • Alexander Consil. …
  • Reusner Lib. …
Pflichten Hauptsächlich aber ist dieselbe verbunden,  
 
  • vor alle zum Essen und Trincken gehörige Sachen zu sorgen, damit solche um billigen Preiß verkauffet und die gemeine Ruhe erhalten werde,
 Lib. I. …
 
  • wie nicht weniger vor arme verlassene Waysen und Pupillen zu sorgen, daß ihnen nicht allein taugliche und treue Vormünder gesetzet, sondern auch ihre Güter und Vermögen durch dieselben gebührend verwaltet und so viel möglich erhalten werden.
l. 3. C. de Magistr. conven. loque Brunnemann,
  l. 3 ff. de off. Praes.
  und  
 
  • das Böse zu bestraffen, ob auch schon niemand deshalben ordentliche Klage anbringet, und die Obrigkeit die geschehenen Übelthaten nicht allein sonst schon in Erfahrung gebracht, sondern solche auch zur Gnüge erwiesen worden.
  • l. 3 ff. de off. …
  • Faber def. …
  • P.H.G.O. …
  • Duarreus Lib. I. …
  • Frigius P. I. …
  • Reusner, Lib. I. …
  • u.a.
 
  • und was dergleichen Pflichten der Obrigkeit mehr sind.
 
Unterstellung Sonst aber stehen dieselben so viel insonderheit den sonst so genannten Stadt-Rath und andere Unter-Obrigkeiten gewisser Örter und Gegenden anlanget; unter der Hohen Landes-Obrigkeit, und können also auch bey dieser nach Beschaffenheit der Umstände allemal belanget, und zu Ersetzung des von ihnen verursachten Schadens und Nachtheils von denen dadurch beleidigten Personen gar wohl belanget werden.  
Arten Überhaupt aber bekömmt dieselbe auch nach Beschaffenheit der ihrer Vorsorge anvertrauten Gerichts-Fälle unterschiedene Namen, als z.E.  
   
  von welchen allen besondere Artickel nachzusehen sind.  
Land Absonderlich aber sind hauptsächlich auf dem Lande die so genannten Unter-Obrigkeiten, die verordneten Land-Richter, Verweser und andere Beamten, oder auch die Landsassen, so bey ihren Lehen die Gerichtsbarkeit haben, wie hingegen in den Städten der Stadt-Rath. Wie weit sich aber disfalls eines jeden Gewalt erstrecket, ist vornehmlich aus denen einem jeden vorgeschriebenen Instructionen, und Bestellungen, oder aus denen Lehn-Briefen, Land-Rechten, oder Privilegien, und endlich aus der Gewohnheit und Herkommen zu entscheiden.  
     

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Stand: 5. Dezember 2023 © Hans-Walter Pries