Titel: |
Land-Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 443 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
16 S. 233 |
Vorheriger Artikel: |
Landrecium |
Folgender Artikel: |
Land-Reuter |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Land-Recht,
Lat. Ius prouinciale, heist das
Recht, dadurch man alle
Sachen und
Contracte
entscheidet, welche zu
Lehen- oder
geistl. Recht zu
entscheiden sich nicht gebühren, welches das
Volck
und die Leute in einem Lande sich selber
untereinander gesetzet haben. |
- Weichbild Art. I.
- Valvasor Ehre des Herzogth. Crain
…
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Eines jedermans Land-Recht ist nichts
anders, denn eines jeglichen
Freyheit und Recht,
das er sich nach dem Lande zu
Sachsen gegen
jeder Mann
gebrauchen
mag. |
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In der Windischen Marck und Histerreich war
es ehe dessen folgender Massen damit bestellt, daß
der Suppan oder ein anderer, der den Gerichts-Stab
führte, wenn einer etwas an einem zu fordern oder
zu sprechen hatte, seinen Beysitzern auf
Frage und
Antwort zwey Wege vorlegte, daraus sich ein jeder
einen nach seinem Gutdüncken
wählte. Eines ieden
Stimme ward hernach von dem
Richter auf einen
Rabisch, welcher gleichsam das Protocoll war,
eingeschnidten, und wer die meisten Stimmen |
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{Sp. 444} |
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hatte, erhielt das Recht. Weil nun alle diesem
Gerichte unterworffen waren, geschahe es offt, daß
der andere, wenn er gleich
gerechte Sache hatte,
dennoch zu kurtz kam, in dem alles an dem Richter
gelegen war, wie er eines ieden Sache
vorstellen
wollte, als wonach sich die meisten Stimmen
richteten. |
Valvasor Ehre des Herzogth.
Crain … |
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Es gründet sich aber das Land-Recht über
Haupt auf das
Herkommen oder die
alten
Gewohnheiten, da man es mehren Theils nach dem
Gutbefinden derer
ältesten und
vernünfftigsten
Leute beylegte oder sich selbst Hülffe
schaffte. |
Brunqvell Eröffn. Ged. vom
Deutschen Stadt- und Land-Rechte ... |
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Also findet man noch heute zu
Tage einige
Spuren davon, als wenn man einen, der auf unserm
Grunde und Boden etwas unberechtiget wegnimmt,
mit
Gewalt abhält oder pfändet, wovon weder im
Römischen noch
Canonischen Rechte etwas
versehen worden. |
Brunqvell l.c.
… |
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Nach diesen Gewohnheiten hat man bis ins
5te
Jahrhundert nach Christi Geburt
gelebet, da
endlich unsere Vorfahren, weil sie gar zu sehr
geplagt wurden, das Römische Joch
völlig
abschüttelten, ihre Gewohnheiten und
Gebräuche
sammelten und aufschrieben, worunter sonderlich
das Salische Recht, als die Qvelle aller andern
Rechte,
berühmt. |
- Hofmann Specim.
Coniectur. polit. …
- Brunqvell l.c.
…
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Wie wohl auch Wittichind. Annal. … schon
einiger geschriebenen Gesetze gedenckt, da er von
denen
Schwaben Meldung
thut, die sich an derer
Sachsen Stat, welche nach Italien gezogen, gesetzt
haben, über dieses Conradus Vrsperg bey dem
Jahre 1187 … einiger Friedens-Briefe derer
Alemannen erwehnet; auch Otto von Wittelsbach
unter Kayser Otten dem IV. nach denen
Bayerischen Gesetzen verurtheilet worden, so
mögen sie doch nachgehends grösten Theils
verloren gegangen seyn. |
- Otto de S. Bl. 50.
-
Conring
de Orig. Iur. …
-
Spener Teutsch. Staats-
R.L. …
- Hofmann l.c.
- Brunqvell
l.c. …
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Denn schon Kayser Carl der grosse hat, nach
dem Annalista bey Lambecio in Comment. Biblioth.
Caesar. … und Eginhardo Vita Caroli M. 29. denen
Völckern, so noch keine geschriebenen Gesetze
hatten, dergleichen gegeben. |
- Calvör Nieder-Sachsen
Vorber. …
- Brunqvell l.c.
…
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Als aber die Trennung derer Haupt-Staaten vor
sich gieng, erlangten die
Fürsten das Gesetz-Gebungs-Recht, und es ist
vermuthlich, daß von
dieser
Zeit an mehrere Land-Rechte mögen
aufgekommen seyn, weil man sich an die alten
gemeinen Rechte derer Haupt-Staaten aus
erheblichen Ursachen nicht mehr binden wollte, und
nur die Sachsen und Bayern behielten ihre alten
Rechte, die sie hin und wieder
verbesserten. |
Spener
l.c. |
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Die Kayser selbst, als Friedrich der II. und
Rudolph der I.
verordneten, daß sich alle Richter
nach eines ieden Landes Sitte und Gewohnheit
richten
sollten. |
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Die ältesten geschriebenen Land-Rechte, die
man noch hat, sind also das Österreichische,
welches
von Ludewig
in Reliq. MSSCt. Diplom.
Tom. |
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{Sp. 445|S. 234} |
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IV.
herausgegeben, dessen Verfassung er aufs
Ende des 12. Jahrhunderts stellet. |
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Nach diesem im 13. Jahrhunderte das
Sächsische, so Epkau von Repkau zusammen
getragen, und nach anderer
Meynung das älteste
ist; dem hierauf kurtz hernach das
Schwäbische
gefolget, welche beyde in so grossem
Ansehen
gewesen, daß sich ehe Mahls fast
gantz
Teutschland danach gerichtet. |
- Calvör l.c.
…
- Conring l.c. …
-
Struv
Hist. Iur. …
- Hertius l.c. …
- Hofmann l.c. ...
- Rechenberg
Disput. de
Orig. Iur. Sax.
Praes.
Schreitern
Leipzig 1710.
- Förster
Diss.
de Spec. Sax. fonte Iur. Sax. comm.
Praes. Rincken Altdorff 1718.
- Gribner Diss. de
Terris Iur. Sax.
Wittenberg 1711.
-
von Ludewig Erl.
der G.B. Th. I. …
- Spener l.c. …
- Brunquell l.c. …
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Nach diesen findet man das Brabantische im
Jahre 1312. das Tyrolische und das Bayrische im
Jahre 1446. |
- Conring l.c.
…
- Hundius Metrop. Salisb. …
- Lambecius l.c. …
- Auentinus Annal. Boior. …
- Spener l.c.
- Brunqvell l.c.
…
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Anderer, da fast ieder
Stand sein besonderes
Land-Recht hat, vor ietzo zu geschweigen. |
Brunqvell l.c.
… |
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In wie ferne aber ein Land-Recht gelte,
ingleichen wie einem Reichs-Stande frey stehe sein
Land-Recht zu verbessern und Lands-Ordnungen
zu machen, davon siehe Lands-Ordnung. |
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