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Zedler: Land-Recht HIS-Data
5028-16-443-15
Titel: Land-Recht
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 443
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 233
Vorheriger Artikel: Landrecium
Folgender Artikel: Land-Reuter
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Land-Recht, Lat. Ius prouinciale, heist das Recht, dadurch man alle Sachen und Contracte entscheidet, welche zu Lehen- oder geistl. Recht zu entscheiden sich nicht gebühren, welches das Volck und die Leute in einem Lande sich selber untereinander gesetzet haben.
  • Weichbild Art. I.
  • Valvasor Ehre des Herzogth. Crain …
  Eines jedermans Land-Recht ist nichts anders, denn eines jeglichen Freyheit und Recht, das er sich nach dem Lande zu Sachsen gegen jeder Mann gebrauchen mag.  
  In der Windischen Marck und Histerreich war es ehe dessen folgender Massen damit bestellt, daß der Suppan oder ein anderer, der den Gerichts-Stab führte, wenn einer etwas an einem zu fordern oder zu sprechen hatte, seinen Beysitzern auf Frage und Antwort zwey Wege vorlegte, daraus sich ein jeder einen nach seinem Gutdüncken wählte. Eines ieden Stimme ward hernach von dem Richter auf einen Rabisch, welcher gleichsam das Protocoll war, eingeschnidten, und wer die meisten Stimmen  
  {Sp. 444}  
  hatte, erhielt das Recht. Weil nun alle diesem Gerichte unterworffen waren, geschahe es offt, daß der andere, wenn er gleich gerechte Sache hatte, dennoch zu kurtz kam, in dem alles an dem Richter gelegen war, wie er eines ieden Sache vorstellen wollte, als wonach sich die meisten Stimmen richteten. Valvasor Ehre des Herzogth. Crain …
  Es gründet sich aber das Land-Recht über Haupt auf das Herkommen oder die alten Gewohnheiten, da man es mehren Theils nach dem Gutbefinden derer ältesten und vernünfftigsten Leute beylegte oder sich selbst Hülffe schaffte. Brunqvell Eröffn. Ged. vom Deutschen Stadt- und Land-Rechte ...
  Also findet man noch heute zu Tage einige Spuren davon, als wenn man einen, der auf unserm Grunde und Boden etwas unberechtiget wegnimmt, mit Gewalt abhält oder pfändet, wovon weder im Römischen noch Canonischen Rechte etwas versehen worden. Brunqvell l.c.
  Nach diesen Gewohnheiten hat man bis ins 5te Jahrhundert nach Christi Geburt gelebet, da endlich unsere Vorfahren, weil sie gar zu sehr geplagt wurden, das Römische Joch völlig abschüttelten, ihre Gewohnheiten und Gebräuche sammelten und aufschrieben, worunter sonderlich das Salische Recht, als die Qvelle aller andern Rechte, berühmt.
  • Hofmann Specim. Coniectur. polit. …
  • Brunqvell l.c.
  Wie wohl auch Wittichind. Annal. … schon einiger geschriebenen Gesetze gedenckt, da er von denen Schwaben Meldung thut, die sich an derer Sachsen Stat, welche nach Italien gezogen, gesetzt haben, über dieses Conradus Vrsperg bey dem Jahre 1187 … einiger Friedens-Briefe derer Alemannen erwehnet; auch Otto von Wittelsbach unter Kayser Otten dem IV. nach denen Bayerischen Gesetzen verurtheilet worden, so mögen sie doch nachgehends grösten Theils verloren gegangen seyn.
  • Otto de S. Bl. 50.
  • Conring de Orig. Iur. …
  • Spener Teutsch. Staats- R.L. …
  • Hofmann l.c.
  • Brunqvell l.c.
  Denn schon Kayser Carl der grosse hat, nach dem Annalista bey Lambecio in Comment. Biblioth. Caesar. … und Eginhardo Vita Caroli M. 29. denen Völckern, so noch keine geschriebenen Gesetze hatten, dergleichen gegeben.
  • Calvör Nieder-Sachsen Vorber. …
  • Brunqvell l.c.
  Als aber die Trennung derer Haupt-Staaten vor sich gieng, erlangten die Fürsten das Gesetz-Gebungs-Recht, und es ist vermuthlich, daß von dieser Zeit an mehrere Land-Rechte mögen aufgekommen seyn, weil man sich an die alten gemeinen Rechte derer Haupt-Staaten aus erheblichen Ursachen nicht mehr binden wollte, und nur die Sachsen und Bayern behielten ihre alten Rechte, die sie hin und wieder verbesserten. Spener l.c.
  Die Kayser selbst, als Friedrich der II. und Rudolph der I. verordneten, daß sich alle Richter nach eines ieden Landes Sitte und Gewohnheit richten sollten.
  • Alber. ad an. 1234. …
  • Lehmann Speier. Chron. …
  • Goldastus Reichs-Satz. …
  • Spener l.c.
  Die ältesten geschriebenen Land-Rechte, die man noch hat, sind also das Österreichische, welches von Ludewig in Reliq. MSSCt. Diplom. Tom.  
  {Sp. 445|S. 234}  
  IV. herausgegeben, dessen Verfassung er aufs Ende des 12. Jahrhunderts stellet.  
  Nach diesem im 13. Jahrhunderte das Sächsische, so Epkau von Repkau zusammen getragen, und nach anderer Meynung das älteste ist; dem hierauf kurtz hernach das Schwäbische gefolget, welche beyde in so grossem Ansehen gewesen, daß sich ehe Mahls fast gantz Teutschland danach gerichtet.
  • Calvör l.c.
  • Conring l.c.
  • Struv Hist. Iur. …
  • Hertius l.c.
  • Hofmann l.c. ...
  • Rechenberg Disput. de Orig. Iur. Sax. Praes. Schreitern Leipzig 1710.
  • Förster Diss. de Spec. Sax. fonte Iur. Sax. comm. Praes. Rincken Altdorff 1718.
  • Gribner Diss. de Terris Iur. Sax. Wittenberg 1711.
  • von Ludewig Erl. der G.B. Th. I. …
  • Spener l.c.
  • Brunquell l.c.
  Nach diesen findet man das Brabantische im Jahre 1312. das Tyrolische und das Bayrische im Jahre 1446.
  • Conring l.c.
  • Hundius Metrop. Salisb. …
  • Lambecius l.c.
  • Auentinus Annal. Boior.
  • Spener l.c.
  • Brunqvell l.c.
  Anderer, da fast ieder Stand sein besonderes Land-Recht hat, vor ietzo zu geschweigen. Brunqvell l.c.
  In wie ferne aber ein Land-Recht gelte, ingleichen wie einem Reichs-Stande frey stehe sein Land-Recht zu verbessern und Lands-Ordnungen zu machen, davon siehe Lands-Ordnung.  
     

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Stand: 13. März 2013 © Hans-Walter Pries