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Quellenangaben |
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Lands-Ordnung, oder Lands-Constitution,
Lat.
Statutum prouinciale,
ein
gewisses
Gesetz,
welches ein Teutscher
Reichs-Stand in seinem
Lande zu geben berechtiget, welchem auch alle desselben
Unterthanen auf das genaueste nachzuleben
verbunden sind. |
Policey-Ordnung zu
Franckfurt 1577. … |
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Es gründet sich aber dieses
Recht jetzo auf die
Lands-Hoheit, und welches
vor diesem entweder durch die langwierige
Gewohnheit, welche die
Kayser
stillschweigend billigten, oder durch ein besonderes
Priuilegium erlanget
worden. |
Pfeffinger
ad
Vitriarii … |
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Eben jenes ist auch die
Ursache, daß man keine
gewisse Zeit setzen kann, in
welcher jeder
Stand ins besondere Lands-Ordnungen zu machen
angefangen; doch
sind hiervon diejenigen ausgenommen, welche darüber befreyet worden. |
- Ziegler
de iur. maiestat. …
- Stephani de Iurisdict. …
- Rudinger Obseruat. singular. …
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{Sp. 555|S. 289} |
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- Wehner
Obseruat. pract. v. Gebot p. 156.
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Besoldus
Thesaur. pract. v. Gebot. p.
294.
- Dietherr
Addit.
- Knipschild de Iuribus et Priuileg. ...
- Iaroslaus de Stezela
Diss.
de Iuribus Statutorum,
Praef. Simone.
-
Mylerus de Principibus ...
- Rob.
Kolbius Auila certante ...
- Schweder
Introduct.
Iur. publ. ...
- Hertius de Superioritate territoriali ...
- Multzius Corp. Iur. publ. ...
- Pfeffinger
ad
Vitriarium ...
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Hier
fragt sich aber, ob die Lands-Ordnungen derer
Fürsten und
Reichs-Stände
auch gegen das
gemeine Recht können eingeführt werden? Dieses behaupten nicht
alleine die Rechts-Lehrer, sondern auch die unzähligen
Verordnungen,
Gesetze,
Statuten,
Rescripte und
Befehle derer Fürsten und Stände, welche dergleichen von
Zeit zu Zeit
herausgegeben. |
- Sigm. Jac. Holtzschuher von Neuenburg Diss. de Statuum Imperii …
Praes.
Thomasio.
- Arthurus Duckius de Auctoritate Iuris …
- Conring
Epist. ad Henricum … apud Ioachimum
Hopperum de vera Iurisprudentia.
- Reformation guter
Policey zu Augspurg 1520. …
Item die
Berg-Knappen etc.
- Knipschild de Iur. et Priuileg.
…
- Knichen de Iure territoriali …
- Schweder
de Feudis …
- Gailius de Arrestis …
- Meichsner
Decis. Camerl. …
-
Limnaeus Iur.
publ. …
- Hugo de Statu regionum …
-
Cocceius Prudent. Iur. …
- Stryck de Vsu moderno
…
-
Horn Prudent. Iur. …
-
Schweder Introduct. Iur. …
- Hopp Histor. Iur. …
- Joh. Ernst Lamprecht Diss. de Natura …
- Schiltern
…
- Joh. Gottfried Starck Diss. de Iure …
Praesid. Gribnern …
- Pfeffinger ad Vitriarii …
- Bilderbeck Teutsch. Reichs-Staat Th.
III. Abth. I. …
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Die
Ursache, so man deswegen anführt, ist, weil das bürgerliche
Gesetz von
dem, so
Gewalt hat
Verordnungen zu machen, durch ein Gegengesetz gar wohl
aufgehoben werden könnte, da es in denen
Reichs-Staaten kein grösser
Ansehen
verdiente, als daß man es brauchte, wenn die Lands-Ordnungen in einem
gewissen
Falle nichts zulängliches
verordnet hätten. |
- Ordinatio Iudicii Aulici Tit. I
verb. In Mangelung derselben die Kayserlichen Rechte etc.
- Apologie und Rettung der zwo
Schrifften, so an. 1606. von des Chur- und Fürstlichen Hauses Sachsen an den verledigten Jülichschen
Landen Rechten ausgegangen p. 9.
-
Reinking
Regim. Sec. …
-
Carpzov de Lege Regia …
- Sichard Consil. de Testamentis.
- Mylerus
de Statibus Imperii …
- Pfeffinger ad
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{Sp. 556} |
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Ob aber auch denen
Reichs-Ständen
frey stehe, Lands-Verordnungen gegen ein
ordentliches Reichs-Gesetz zu haben, sonderlich, wenn es mit der
Clausula
derogatoria versehen worden, darinnen sind nicht alle gleicher
Meynung. |
Bilderbeck l.c. … |
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Die meisten
verneinen es, zu Mahl, da alle
Reichs-Stände, welche nicht wiedersprochen, durch die
Reichs-Abschiede
verbunden
würden. Da gegen Theils die angeführte Clausel nicht den geringsten
Nutzen
hätte. |
- Ludolph Hugo de Statu …
- Horn
Iur. publ. …
- Vitriarius apud Pfeffinger
l.c. …
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- Klock de
Contributionibus …
- Bilderbeck l.c. …
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Und dieses sey auch der Massen gewiß, daß der
Kayser dergleichen besondere
Lands-Verordnungen auf dem
Reichs-Tage aufheben könne. |
- Betsius de pactis Famil. …
- Vitriarius apud Pfeffinger
l.c. …
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Doch giebt es einige, welche es in
so ferne einschräncken, wenn ein
Fürst
oder
Reichs-Stand, so dergleichen nicht
annehmen
wollte, dawieder protestirte, wie das
Chur- und Fürstliche
Haus
Sachsen gethan hätte, als im Jahre 1521. zu Worms ein Reichs-Gesetz wegen
der Erb-Folge derer Geschwister
Kinder mit ihrer
Eltern Geschwister gegeben
worden. |
- Pfeffinger ad Vitriarii …
- Berlich Conclus. practicabil. …
- Mylerus
de Statibus …
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Es ist aber dieses, daß der
Kayser dergleichen
Verordnungen aufheben kann,
nach
Pfeffingern
l.c. … solcher
Gestallt zu behaupten,
daß es, wenn es auf einem
Reichs-Tage dazu kommt, und ein
Reichs-Stand, der ein
Ius quaesitum hat, nicht wiederspricht, das Ansehen gewinnet, also ob
er, da alle ihre Einwilligung gäben, sein besonders
Recht gleich Falls fahren
liesse. |
Multzius Corp. Iur. … |
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Sonst meynt auch
Vitriarius l.c. … man
müste auch sehn, ob dergleichen Protestation angenommen worden oder
nicht? Denn wenn die blosse Protestation gälte, so könnten gar leichte
alle Reichs-Schlüsse, ob gleich vorgedachte Clausel dabey befindlich wäre,
umgestossen werden, wobey er Eyben de Testamentis … anführet. Worauf aber
Pfeffinger
l.c. … antwortet: Es müste eine
rechtmäßige
Protestation angenommen werden, weil die
Rechte eines jedweden ins
besondere, da es ihn angienge, nicht denen meisten Stimmen unterworffen würden. |
- Des Chur-Sächsischen Gesandten Erklärung bey
Fabern Staats-Cantzley Th. …
- Holtzschuher von Neuburg l.c. …
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Andere hingegen meynen, daß der beygefügten Clausel ungeachtet einem
Reichs-Stande
frey stehe,
Gesetze dagegen zu geben, in Betrachtung, daß einem
jeden
Fürsten
ein von ihm selbst ehedessen gemachtes
Gesetz abzuschaffen, und
nach
Gelegenheit derer
Umstände ein anders zu verordnen unverwehrt sey, der
Kayser und die übrigen Mitstände dabey keinen sonderlichen
Vortheil hätten, und
das
Urtheil der
Cammer, welche, wie bekannt, nach denen Lands-Ordnungen
sprechen
müste, nicht zur Ausübung kommen würde, weil sich ein
Lands-Herr nicht
entschlüssen würde, die wieder seine Gesetze lauffende
Urtheile zu vollzühen. |
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{Sp. 557|S. 290} |
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-
Cocceius Iur. publ. …
- Vitriarius apud Pfeffingern
l.c. …
- Bilderbeck l.c. …
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Ob die
Kayserliche Bestätigung, wenn man Lands-Gesetze macht,
nöthig oder
nützlich sey, wird gleich Falls nicht von allen auf einerley Weise entschieden.
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Bilderbeck l.c. … |
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Vor Zeiten haben zwar die Teutschen
Fürsten solche bey Einführung neuer
Gesetze in ihren
Landen vor nöthig gehalten;
viele aber halten es vor überflüßig, und auch wohl nicht ein Mahl vor nöthig. |
-
Rhetius Comment. Iur. Feudal. …
- Hertius de Superioritate …
- Limnaeus Iur. publ. …
- Pfeffinger l.c. …
- Thomasius l.c.
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- Mylerus de
Stat. Imp. …
- Schweder l.c. …
-
Titius
Specim. Iur. …
- Bilderbeck l.c. …
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Es machen aber die
Reichs-Stände entweder die Gesetze vor sich gantz allein,
oder mit Zuzühung derer Land-Stände. Dabey aber doch dieses in Acht zu nehmen,
daß sie an Theils
Orten durch ihre Stimmen nur einen
Rath, an andern aber auch
den Ausschlag geben. |
-
Rhetius Iur. publ. …
- Hugo de Statu Reg. …
- Thomasius
l.c. …
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- Bilderbeck l.c. …
- Mylerus l.c. …
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Ob nun zwar kein
Zweifel übrig ist, daß die Lands-Ordnungen sich über alle
im Lande befindliche
Unterthanen erstrecken, so ist, doch noch die
Frage, ob
auch die Fürstliche Gemahlin,
Kinder und andere hohe
Anverwandte daran gebunden
seyn, davon siehe
Unterthan. Doch obgleich die Lands-Ordnungen
alle Unterthanen verbinden, müssen sie doch
ordentlich, wie die
Worte lauten,
angenommen werden. |
- Gailius Lib. II, …
- Rolandus a Valle …
- Schrader de Feudis …
- Mylerus l.c. …
- Vitriarius Iur. publ. apud Pfeffingern
l.c.
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Doch meynt
Pfeffinger
l.c. er sähe nicht, warum
man in denen Lands-Verordnungen nicht so wohl als im
gemeinem Rechte einen
weitläufftigern und engern
Verstand durch
Muthmassungen
zulassen könnte. |
Davon auch Holtzschuher l.c. … zu sehen.
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Wenn aber die
Auslegung
zweiffelhafftig, meynen so wohl Pfeffinger als
Vitriarius
l.c. … müsse man sich bey dem
Lands-Herrn selbst darüber erkundigen, weil derjenige, so das
Gesetz gäbe, es
auch am besten auslegen könnte. |
Wovon desgleichen
Carpzov
Iurisprudent. … nachzusehen. |
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Doch könnten einen auch
erfahrne
Rechts-Gelehrte hierinnen
unterrichten. |
- Mylerus
l.c. …
- Schweder l.c. …
- Pfeffinger l.c.
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