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Zedler: Schilter, (Johann) HIS-Data
5028-34-1578-2
Titel: Schilter, (Johann)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 34 Sp. 1578
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 34 S. 802
Vorheriger Artikel: Schilter, (Gottfried)
Folgender Artikel: Schilter (Joh. Benjamin)
Siehe auch: HIS-Data: Johann Schilter
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Schilter, (Johann) ein berühmter Rechtsgelehrter, war zu Pegau in Meissen 1632 den 29 Aug. gebohren, und kaum 3 Wochen alt, als er wegen eines feindlichen Einfalls mit seinen Eltern nach Leipzig und ferner nach Dreßden flüchten muste.  
  Er verlohr kurtz darauf seinen Vater, und in dem 7 Jahre seins Alters die Mutter, wurde aber durch seines Vatern Bruder, Johann Schilter, der Doctor der Rechte und des Churfürstlichen Sächsischen Schöppenstuhls in Leipzig Senior war, aufgenommen.  
  Den ersten Grund in schönen Wissenschaften hat er der Anführung M. Theophilus Colers, nachmahligen General-Superintenden in Jena, zu dancken gehabt. Im Jahr 1652 machte er zu Jena den Anfang seiner academischen Studien, welche er nachgehends zu Leipzig fortgesetzt, und etliche öffentliche Disputationes gehalten; worauf ihm die Magister-Würde gegeben ward.  
  Hiernächst hat er auf Einrathen gedachten seines Vettern ein Jahr über bey allen 3 höhern Facultäten einen Versuch gethan, hernach aber sich den Rechten vor andern ergeben und solche vornehmlich unter der Unterrichtung seiner Mutter Bruders, des berühmten Johann Strauchens, damahligen Professors zu Jena, vollendet, unter welchem er eine Disputation de aquisitionibus per hos, qui sunt in potestate, gehalten auch die erste Dissertation der commentariorum D. Strauchii ad 50. decisiones vertheidiget.  
  Worauf er zwar 1659 einige Reisen zu thun willens war, allein wegen Mangel dazu benöthigter Mittel es unterlassen muste, daher er sich nach Naumburg begab, und daselbst in praxi übte.  
  Im Jahr 1660 heyrathete er des gewesenenen salfeldischen Stadtrichters, Heinrich Borns, Tochter, welche, nachdem er mit ihr 2 Söhne und Töchter gezeuget, 1699 gestorben. Nachdem er 2 Jahr zu Naumburg practiciret, ward er zu der Lands-Cantzley daselbst, und nachgehends nach Zeitz beruffen, und dann 1668 im Amte Suhla zum Amtmann bestellet.  
  Worauf er 1671 zu Jena die Würde eines Doctors beyder Rechte erlangte, nachdem er eine Disputation de cursu publico et angariis, et parangariis, deque temonario onere gehalten hatte. Kurtz vorher berief ihn Hertzog Bernhard zu Sachsen-Weimar zum Hof- u. Consistorial-Rath, ja ihm wurde hernach auch die Cammer anvertrauet, welcher Ehrenstelle er mit grossen Fleiß und Ruhm bis zu der Herrschaft Absterben vorgestanden.  
  Weil  
  {Sp. 1579|S. 803}  
  es ihm in seinem Ehestande unglücklich gieng, ließ er endlich sein Hauswesen in Jena fahren, begab sich nach Franckfurth am Mayn, und lebte allda als eine Privat-Person, bekam aber bald ohne Vermuthen sowohl von dem Hertzoge zu Sachsen-Weimar, als auch von dem Rath zu Straßburg auf Angeben des Königl. Prätors Obrechts, einen Beruf, welchen letztern er, vornehmlich auf Einrathen D. Speners und seines guten Freundes Kulpisius, annahm, und sich 1686 dahin begab, da er denn bey selbiger Stadt zu einem Consiliarius und Advocaten, und bey der Universität zum Professore honorario verordnet wurde.  
  Er hat daselbst eine gebohrne Frantzösin, Susanne Dorothee Deodate, an Tochterstatt angenommen, die ihm treulich an die Hand gegangen, und nachdem an einen Handelsmann, Friedrich Kempfern, verheyrathet worden. Ungeachtet er 6 Jahre vor seinem Ende wegen vielfältiger Stein- und Glieder-Schmertzen nicht ausgehen, ja oft nicht aus dem Bette kommen können, hat er dennoch seinen Amts-Geschäften obzuliegen sich äusserst beflissen, und daher oft in seinem Bette Collegia gehalten, bis er den 14ten May 1705 sein Leben beschlossen, und in der Kirche zu St. Gallen begraben worden.  
  Er ist einer von den vornehmsten Rechtsgelehrten, welche die Rechte der alten Deutschen wieder hervorgesucht, und erläutert haben; wiewohl er sich überhaupt mit allen seinen Schriften vortreflich verdient gemacht. Darunter sind:  
 
  1. Herenni Modestini fragmenta περἰ ἑυρηματικῶν commentario illustrata, Straßb. 1687, in 4.
  2. D. Augustini l. 2. de adulterinis conjugiis cum notis juridicis et moralibus, Jena 1698, in 4.
  3. Jacobs von Königshoven älteste deutsche Chronicke mit Anmerckungen, Straßb. 1698, in 4.
 
  [folgen Nr. 4-11 lat. Titel in lat. Schrift]  
 
12. Institutiones juris civilis justin.; Straßb. in 8.
 
  {Sp. 1580}  
 
13. Institutiones juris publici Romano-Germanici; ebend 1696, in 8.
 
  [folgen Nr. 14-39 lat. Titel in lat. Schrift]  
  {Sp. 1581|S. 804}  
  [folgen Nr. 40.-43 g. lat. Titel in lat. Schrift]  
  u.a.m.  
  Uber dieses hat er auch noch unterschiedene gelehrte Manuscripte hinterlassen, worunter sonderlich eine fürtreffliche Sammlung von den Deutschen Alterthümern, nebst einem Glossario merckwürdig; welches Werck 1727 mit Johann Georgens Schertzens Anmerckungen, und Joh. Fricks Vorrede zu Ulm, unter dem Titul thesaurus antiquitatum Teutonicarum, in 3 Theilen in Fol. gedruckt worden.  
  J.H. Feltz hat Schiltern die Parentation gehalten, und in derselben viel merckwürdige Umstände von dessen Leben angeführet.
  • Neue Bibliothec 20 Stück.
  • Niceron mem. t. II.
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries