Titel: |
Ehren-Ämter |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
8 Sp. 426 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 8 S. 228 |
Vorheriger Artikel: |
Ehre, die zu Schanden wird |
Folgender Artikel: |
Ehrenau |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben
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Ehren-Ämter, Ehren-Stellen. Es sind diese
Pflichten, die
man durch Verträge solcher
Personen, die dazu tüchtig befunden werden, und
deßwegen einen besondern
Vorzug
verdienen, auferleget, dem
gemeinen Wesen
in einem und dem andern
Stande
Dienste
zu leisten. |
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Es giebt hohe und niedrige,
geistliche und
weltliche Ehren-Ämter; und bey
allen ist eine
Klugheit, so wohl auf Seiten derer Beförderer, als auf Seiten
derer, die solche suchen, von
Nöthen. Die Beförderer
müssen nehmlich dahin
sehen, daß ein Ehren-Amt demjenigen vor andern aufgetragen werde, der am
allermeisten fähig ist, denen
Pflichten eines solchen
Amtes Genüge zu leisten. |
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Der ein Amt suchen und erlangen
will, der muß so wohl in Ansehung derer
Mittel, als auch derer Ehren-Ämter,
Theils gemeine, Theils besondre
Regeln
beobachten. In Ansehung derer Mittel sind drey allgemeine Regeln: |
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Die erste ist, daß man sich in denen
Wissenschafften und
Geschicklichkeiten,
welche zu Verwaltung eines
Amts gehören, feste setze. Es ist ungerecht,
dasjenige in dem
gemeinen Wesen
verwalten wollen, wozu man nicht
geschickt ist,
und den mit denen Ämtern
verknüpfften
Nutzen genüssen wollen, da man doch dem
gemeinen Wesen durch seine Ungeschicklichkeit zum
Schaden wird. Ferner ist es
thöricht, sich durch eine ungeschickte Verwaltung eines Amtes lächerlich und
verächtlich zu machen. |
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Die andere
Regel ist: Daß man sein Naturel wohl prüfe. Man muß nichts
unternehmen, was unsre
Kräffte übersteiget. Wer zu gemeinen
Dingen
gebohren ist,
muß gemeine: und wer zu hohen Dingen erlesen ist, muß hohe Dinge unternehmen.
Hierbey muß auch eine
Neigung seyn. Was man gezwungen
thut, geräth sehr selten,
und wenn es auch geräth, geschicht es doch nicht in der gehörigen
Geschwindigkeit. Ungeachtet wir
Geschicklichkeiten genug besitzen, so kann doch
bey einem Amte sich etwas finden, das uns zuwider ist, und das uns also
untüchtig macht. Grotius war ein
geschickter Gelehrter, aber ein
ungeschickter Schwedischer Abgesandter in Franckreich. |
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Die dritte gemeine
Regel ist: man judicire sein
Glücke, und bediene
sich desselben, wenn es
gegenwärtig ist. Die
Gunst des Glückes ist der gröste
Weg zur Beförderung. |
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Die besondern
Regeln
in Ansehung derer Mittel beruhen auf denen besondern
Arten derer Ehren-Ämter, die man suchet; derer grossen
Herren, bey denen man
sie suchet; derer
Örter, wo man sie suchet, und so fort. Sie sind so
vielfältig, daß wir sie nicht erzehlen können, und muß die
Erfahrung hierbey die
gröste Lehrmeisterin abgeben. |
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In Betrachtung derer Ehren-Ämter selbst handelt derjenige klug, welcher
keine Ehren-Stellen annimmt, dabey er seine
Güter zusetzen muß, und wobey er von
vielen
dependiret.
Denn ob man gleich andern zu
dienen
verbunden ist,
so muß doch solches nicht mit seinem Schaden geschehen. |
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Ferner ist es niemand zu rathen, daß er sich mit vielen
Ämtern beschwehre.
Es ist besser, eines recht, als viele ungeschickt, und zum Schaden des
gemeinen Wesens zu
verwalten. |
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Die besondern |
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{Sp. 417|S. 229} |
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Cautelen bey einem jeden
Amte
muß die
Erfahrung selbst lehren. Hierbey kan
man
fragen, ob es besser sey, vor sich, oder in Ehren-Ämtern zu
leben? Wenn wir
so viel
Geschicklichkeiten besitzen, daß uns das
gemeine Wesen unumgänglich
nothwendig brauchet: so ist es unsre
Pflicht, ein Ehren-Amt anzunehmen. Sind
aber andre da, die es eben so
gut, als wir,
verwalten können, und wir sind schon
reich genug, können auch auf andre Art und Weise dem gemeinen Wesen dienen: so
ist es besser, von sich selber, als wie von andern dependiren. |
- Starck de Doctorum ...
-
Buddeus Instit. ...
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Hat man ein Ehren-Amt erlanget, so muß man gleichfalls
Klugheit anwenden,
sich eine Hochachtung zu erwerben, sich in selbigem zu erhalten, und alle wieder
dieselbe sich ereigenden Fälle klüglich zu hintertreiben. Von manchen hat man
die gröste Hoffnung: Nach dem erlangten
Amte aber scheinen sie ausgetauscht zu
seyn; andre hingegen erlangen ein solches
Ansehen, welches ihnen niemand
zugetrauet hätte; die dritten aber wissen so wohl Hoffnung von sich zu machen,
als dieselbe zu erhalten. Das beste Mittel hiezu ist, daß man bey
Verwaltung
seines Amtes iederzeit mit eben demselbigen
Fleisse fortfahre, mit welchen man
angefangen hat. |
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Bey Niederlegung eines
Amtes muß man gleichfalls behutsam seyn. Man muß sich
weder übereilen und dabey in Schaden setzen: noch allzulange zaudern, und
dasjenige Ungewitter herankommen lassen, welches man durch die Abdanckung hätte
vermeiden können. |
- Müller Anmerckung über Gracians
Oracul Max. ...
- Heumann in polit. Philos. ...
- Rohr in der Klugheit zu leben, 13.
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Wer zu Rom Ehren-Ämter suchte, der
muste es mit dem
Volck halten, damit er
dessen Vota und Suffragia bey der
Wahl überkommen
möchte.
Dessen
Gunst aber zu erhalten, liessen sie ihm |
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1.) |
Congiaria austheilen, |
2.) |
grosse Gastmahle anrichten, |
3.) |
Kampf-Spiele anstellen, |
4.) |
ihnen dabey auf dem Foro oder Amphitheatro eine freye
Stelle ausmachen, da sie alles sehen konnten. |
5.) |
Geld austheilen. |
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Siehe jedes unter seinen
Titel. |
Sigonius de Iudic. II. 30. |
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