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Zedler: Zweifelhafft HIS-Data
5028-64-1073-1
Titel: Zweifelhafft
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 64 Sp. 1073
Jahr: 1750
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 64 S. 550
Vorheriger Artikel: Zweifel-Glaube
Folgender Artikel: Zweifelhaffte Abrede
Siehe auch:
Hinweise:

  Text  
  Zweifelhafft, oder Zweifelig, Lat. Dubium oder Dubitabile, heist in den Rechten alles dasjenige, was sich nach Gelegenheit sowohl bejahen, als verneinen läst, und auch auf beyde Fälle mit gleich wichtigen oder erheblichen Beweisthümern unterstützet werden kan, wie besonders aus dem l. Licinius. ff. de fideicomm. libert. zu ersehen.  
  Siehe Zweifel.  
  Sonst aber verstehet man unter dieser Benennung: Zweifelhafft auch zum öfftern nichts anders, als was die Worte:  
   
  andeuten, wie davon unter diesen Benennungen in besondern Artickeln ein mehrers zu befinden.  
     

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Stand: 9. Januar 2012 © Hans-Walter Pries