Titel: |
Wahrscheinlich |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
52 Sp. 1017 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 52 S. 522 |
Vorheriger Artikel: |
Wahrsagungs-Spiegel |
Folgender Artikel: |
Wahrscheinlichen (Vernunfft-Kunst des) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Wahrscheinlich,
Lat.
Verosimile, Verisimile,
Probabile, ist, wenn wir von einem Satze einigen
Grund, jedoch keinen zureichenden haben; Weil
es nehmlich den Schein hat, als wenn er mit
andern
Wahrheiten zusammen hienge. Z.E. man
saget, es sey wahrscheinlicher, daß einer mit
zwey Würffeln 7. wirfft, als daß er 12. wirfft. Wenn
man den Grund davon anzeigen soll, warum es
uns wahrscheinlicher ist; so finden wir keinen an-
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{Sp. 1018} |
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dern als diesen, daß 12. nur auf einerley Art
kommen kan, wenn nehmlich bey beyden Würffeln
6. fället; hingegen 7. auf dreyerley Art, wenn
nehmlich 1. und 6, 2 und 5, 3 und 4 fället. Hier
haben wir einen Grund, alleine er ist nicht
zureichend. |
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Besiehe anbey mit mehrern den
Artickel
Wahrscheinlichkeit. |
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In denen
Rechten heisset Wahrscheinlich
oder die Wahrscheinlichkeit überhaupt soviel, als
der
Wahrheit ähnlich, oder gemäß, unter dem
Scheine der Wahrheit oder eine grosse und
starcke Vermuthung, welche indessen und so
lange die Stelle der Wahrheit vertritt, bis man
von der letztern selbst auf eine bessere und
hinlänglichere Art vergewissert und überzeuget
worden. Wie denn daher auch die Last des
Beweises nicht demjenigen, welcher irgend eine
Wahrscheinlichkeit vor sich hat, sondern dessen
Gegentheile, oblieget. |
Besold
Contin. |
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Sonst aber hält man auch besonders allemahl
dasjenige vor wahrscheinlich, was entweder dem
natürlichen, oder dem
gemeinen Rechte, oder der
gesunden
Vernunfft gemäß ist, oder auch am
öfftern zu geschehen pflegt. |
Scaccia de Iudic. … |
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Und wird, zumahl in zweifelhafften Fällen,
gemeiniglich dem richterlichen Ermessen anheim
gestellet, zu beurtheilen, was und in wie fern man
solches vor wahrscheinlich zu halten habe, oder
nicht. |
Scaccia l.c. … |
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Überhaupt aber wird in allen
menschlichen
Geschäfften die Wahrscheinlichkeit der Wahrheit
gleich, und also auch, je wahrscheinlicher etwas
ist, selbiges so wohl, als die sich darauf
gründende und der Wahrheit am nächsten
kommende Vermuthung, um so viel wahrer
geachtet. |
Mevius P. IV. … |
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Weswegen auch von einigen die
Wahrscheinlichkeit sogar vor die andere
Natur der
Sachen und statt eines
Gesetzes und der
Wahrheit gleich gehalten wird. |
Harpprecht Vol. III.
… |
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Dergestalt, daß wenn jemand seine
Beweisthümer aus dem Grunde der
Wahrscheinlichkeit herleitet, derselbigen nicht
anders angesehen wird, als ob er ein
würckliches
Gesetze vor sich angeführet, |
Harpprecht Vol. I.
… |
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oder sich auf die gesunde Vernunfft und die
natürliche
Billigkeit bezogen hätte. |
Finckelthaus Obs.
… |
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Wie denn unstreitig auch keine
Wahrscheinlichkeit stärcker und wichtiger, als die
von der letztern
Art ist, oder welche von der
gesunden Vernunfft und der natürlichen Billigkeit
unterstützet wird. |
Harpprecht Vol. I.
… |
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Sonst aber pflegt man auch die
Beschaffenheit und den Grund oder Ungrund
einer Wahrscheinlichkeit entweder aus
Gegeneinanderhaltung derer Sachen unter sich,
oder gegen ihren Werth, desgleichen aus der
mehrern oder wenigern Übereinstimmung derer
darzu dienlichen Briefschafften und Urkunden,
ferner aus dem
Stande und
Würden derer
Personen, oder aus der
Gewohnheit des
redenden, und andern gleichmäßigen Umständen,
zu beurtheilen. |
Dynus Muxellanus in Reg.
45. … |
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Weswegen auch einer Privat-Schrifft, oder
dergleichen
Büchern wenn sie würcklich
wahrscheinliche Dinge enthalten, völliger
Glaube |
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{Sp. 1019|S. 523} |
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beyzulegen, zumahl da sie noch
eydlich
bestärcket worden. |
Scaccia de Jud. … |
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Wie hingegen Zeugen, welche nichts
wahrscheinliches aussagen, nicht zu
glauben. |
Scaccia l.c. |
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Wie denn überhaupt alles dasjenige, was von
der Wahrscheinlichkeit abweichet, vor falsch und
unglaublich zu achten, mithin schlechterdings zu
verwerffen, oder so lange an seinen
Ort zustellen
ist, bis man irgend durch andere dienliche
Mittel
und Wege ein besseres oder näheres Licht in der
Sache erhalten kan. |
- Scaccia d.c. 11. …
- Harpprecht Vol. I. Consil. Tub. …
- Lincker Dec.
Ien. …
- Hahn ad § De indaganda.
- Instr. Pacis …
- Speidel in Bibl. Iur. Vol. II. v.
Verisimilitudo.
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Übrigens besiehe hierbey den
Artickel:
Vermuthung, im XLVII
Bande,
p. 1335 u.ff. |
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