Titel: |
Policey-Gesetze |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
28 Sp. 1503 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 28 S. 615 |
Vorheriger Artikel: |
Policey |
Folgender Artikel: |
Policey-Gesetz der Jüden |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Policey-Gesetze, Polizey-Gesetze, Policey-Ordnung, Polizey-Ordnung, Lex Politica, Lex
Forensis, Ordinatio Politia, Ordinatio Politica,
werden diejenigen
Gesetze
genennet,
die auf den Wohlstand einer
gantzen
Republick oder des
gemeinen Wesens gehen, damit die
Unterthanen
und Einwohner eines
Landes oder
Stadt in Ruhe
und
Friede, und bey gutem Auskommen
verbleiben können. |
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Z.E. Wenn das üppige und liederliche
Leben
in Fressen und Sauffen, Spielen und Entheiligung
des Sabbaths verboten wird; wenn eine gewisse
Verfassung wegen der Bettler, Zigeuner,
Straßenräuber, und anderer dergleichen unnützer
Leute gemacht wird; wenn
Hochzeit- Kindtauffs-
Gastereyen-
Kinder-
Gesinde-
Handwercks-
Kleider- und andere gleichmäßige
Ordnungen
öffentlich kund gemacht werden, so werden
solche alle unter dem eintzigen Haupt-Nahmen
derer Policey-Gesetze oder Policey-Ordnungen
begriffen. Und ist solchemnach keine Republick,
kein Land, ja keine Stadt oder
Gemeine, die mit
dergleichen Gesetzen versehen ist, von der man
nicht sagen könnte, daß sie nicht ihre besondere
Policey-Ordnung und Policey-Gesetze habe. |
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Hauptsächlich verdienet wohl vor andern die
sogenannte Policey-Ordnung des Heil.
Römischen Reichs besonders angemercket zu werden. Es ist
aber dieselbe eigentlich nichts anders, als eine
von dem Kayser und denen sämmtlichen
Fürsten
und Ständen des Heil. Röm. Reichs Deutscher
Nation beliebte
Constitution und Vorschrifft, wie es
im Handel und Wandel, gerichtlichen
Rechts- und
Kriegs-Befestigungen, gemeinen
Umgange,
bürgerlichen Zusammenkünfften, auch andern
politischen Händeln und die gemeine Ruhe
angehenden Dingen gehalten werden solle. Sie ist
im Jahre 1530 zu Augspurg unter der Rubrick:
Ordnung und Reformation des Heil. Römischen
Reichs,
publiciret, und 1577 zu Franckfurt
verbessert, unter dem
Titel:
Policey-Ordnung etc.
ans Licht gestellet worden. Dagegen der 1548 zu
Augspurg publicirte Land-Friede oder
Pax Imperii
Publica die Aufhebung aller Fehde des so
genannten Faust-Rechtes oder Privat-Rächungen
betrifft. |
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Ausser dieser findet man auch noch in jeden
Chur- und
Fürstenthümern viele besondere
Policey-Ordnungen, die aber, nach Beschaffenheit
derer darinnen enthaltenen Verfügung, wie
gedacht, auch wiederum ihre besondern
Nahmen
haben. Uberhaupt aber dennoch samt und
sonders nur das gemeine Wohlseyn eines
gantzen
Staates und Republick überhaupt, und
eines jeden Unterthanen oder
Bürgers Privat-Beste ins besondere, zu ihrem Augenmercke
haben. Sonst pfleget man auch dieselben mit den
Nahmen derer |
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{Sp. 1504} |
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Lands-Ordnungen
zu belegen, wovon in dem XVI
Bande
p. 554. u.ff. ein mehrers nachgesehen werden kan. |
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