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Zedler: Policey-Gesetze HIS-Data
5028-28-1503-2
Titel: Policey-Gesetze
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 28 Sp. 1503
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 28 S. 615
Vorheriger Artikel: Policey
Folgender Artikel: Policey-Gesetz der Jüden
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Policey-Gesetze, Polizey-Gesetze, Policey-Ordnung, Polizey-Ordnung, Lex Politica, Lex Forensis, Ordinatio Politia, Ordinatio Politica, werden diejenigen Gesetze genennet, die auf den Wohlstand einer gantzen Republick oder des gemeinen Wesens gehen, damit die Unterthanen und Einwohner eines Landes oder Stadt in Ruhe und Friede, und bey gutem Auskommen verbleiben können.  
  Z.E. Wenn das üppige und liederliche Leben in Fressen und Sauffen, Spielen und Entheiligung des Sabbaths verboten wird; wenn eine gewisse Verfassung wegen der Bettler, Zigeuner, Straßenräuber, und anderer dergleichen unnützer Leute gemacht wird; wenn Hochzeit- Kindtauffs- Gastereyen- Kinder- Gesinde- Handwercks- Kleider- und andere gleichmäßige Ordnungen öffentlich kund gemacht werden, so werden solche alle unter dem eintzigen Haupt-Nahmen derer Policey-Gesetze oder Policey-Ordnungen begriffen. Und ist solchemnach keine Republick, kein Land, ja keine Stadt oder Gemeine, die mit dergleichen Gesetzen versehen ist, von der man nicht sagen könnte, daß sie nicht ihre besondere Policey-Ordnung und Policey-Gesetze habe.  
  Hauptsächlich verdienet wohl vor andern die sogenannte Policey-Ordnung des Heil. Römischen Reichs besonders angemercket zu werden. Es ist aber dieselbe eigentlich nichts anders, als eine von dem Kayser und denen sämmtlichen Fürsten und Ständen des Heil. Röm. Reichs Deutscher Nation beliebte Constitution und Vorschrifft, wie es im Handel und Wandel, gerichtlichen Rechts- und Kriegs-Befestigungen, gemeinen Umgange, bürgerlichen Zusammenkünfften, auch andern politischen Händeln und die gemeine Ruhe angehenden Dingen gehalten werden solle. Sie ist im Jahre 1530 zu Augspurg unter der Rubrick: Ordnung und Reformation des Heil. Römischen Reichs, publiciret, und 1577 zu Franckfurt verbessert, unter dem Titel: Policey-Ordnung etc. ans Licht gestellet worden. Dagegen der 1548 zu Augspurg publicirte Land-Friede oder Pax Imperii Publica die Aufhebung aller Fehde des so genannten Faust-Rechtes oder Privat-Rächungen betrifft.  
  Ausser dieser findet man auch noch in jeden Chur- und Fürstenthümern viele besondere Policey-Ordnungen, die aber, nach Beschaffenheit derer darinnen enthaltenen Verfügung, wie gedacht, auch wiederum ihre besondern Nahmen haben. Uberhaupt aber dennoch samt und sonders nur das gemeine Wohlseyn eines gantzen Staates und Republick überhaupt, und eines jeden Unterthanen oder Bürgers Privat-Beste ins besondere, zu ihrem Augenmercke haben. Sonst pfleget man auch dieselben mit den Nahmen derer  
  {Sp. 1504}  
  Lands-Ordnungen zu belegen, wovon in dem XVI Bande p. 554. u.ff. ein mehrers nachgesehen werden kan.  
     

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Stand: 27. Februar 2013 © Hans-Walter Pries