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Text |
Quellenangaben
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Gesinde, Brödlinge,
Dienst-Boten,
Ehehalten. |
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Hierunter werden diejenigen
Personen
beyderley
Geschlechts, so uns um einen
gewissen
Jahr-Lohn und die
tägliche
Kost
dienen,
und unsere
Befehle mit aller Treue auch
möglichem
Fleisse und Sorgfalt ausrichten
sollen, nemlich
Knechte und
Mägde
verstanden. |
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Insgemein hat man bey der
Mieth- oder
Dingung des Gesindes folgende drey Haupt-Regeln wohl zu beobachten: |
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1.) |
soll man sich vor gar
fremden Gesinde hüten, hingegen, wo es
möglich,
bekannte Knechte und Mägde annehmen, die
etwas zu verliehren haben: |
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2.) |
soll man nicht zwey oder
drey Brüder, zwey oder drey Schwestern in eine
Haushaltung miethen; denn entweder ist wenig
Friede und Verträglichkeit zwischen ihnen zu
hoffen, oder sie vertragen sich allzu gut, da denn
allerley Untreue, Unfleiß, Partiken, Betrügereyen
und Schaden von ihnen zu befahren ist. |
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3.) |
soll man sich vor
alten
ausgearbeiteten Knechten und Mägden hüten:
denn ausser, daß sie unvermögend und krafftloß,
so sind sie auch gemeiniglich beißig,
zänckisch,
unerträglich, stutzig und eigenwillig, lassen sich
nicht gerne einreden, und wollen offt alles besser,
als die
Herrschafft
selbst,
wissen und
verstehen;
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hiernächst aber
muß man auch |
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- ihnen selbst mit einem sittsamen,
anständigen
Leben gebührend vorgehen,
- sich in
allen christlich und verständig gegen dasselbe
bezeigen,
- treulich versorgen, und ihm keine
Noth
leiden lassen,
- vielweniger den einmahl
versprochnen
Lohn ohne
Ursach verkürtzen, oder
gar zurück halten.
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Uber dieses soll ein verständiger
Haus-Wirth
nicht mehr Gesinde dingen, als es die
Beschaffenheit seine Haushaltung erheischet:
Denn wo überflüßiges Gesinde ist, da findet sich
viel Faulheit und Nachläßigkeit, eines verläßt sich
auf das andere, daß die
Arbeit, die einer allein,
oder doch wenige
verrichten könten, bey solchem
Hauffen entweder
gantz und gar ungethan bleibt,
oder doch liederlich genug gethan wird.
Anderseits hingegen soll er auch nicht zu wenig
Dingen, damit die Arbeit, sonderlich wenn sie
ohne augenscheinlichen Schaden keinen
Aufschub leiden kan, nicht liegen bleiben
möge,
und das Gesinde zugleich unter der Arbeit
unverantwortlich erliegen müsse. |
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Die
Pflichten
des Gesindes bestehen darinnen, daß |
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- sie vor allen Dingen sich der
Gottes-Furcht befleißigen,
- ihre
Herrschafft
nicht allein, sondern auch andere insgemein, die
entweder geringer als sie selbst, oder ihnen doch gleich sind, mit
geziemenden Respect
lieben und ehren,
- ihnen den
schuldigen
Gehorsam
erweisen, und nicht nur, was die Herrschafft
befiehlet, und nicht wider
Gottes Gebot ist, willig und treulich verrichten, sondern auch, wo sie
selbst ein und anderes sehen, worinnen sie der Herrschafft einen
angenehmen
Gefallen erweisen, und ihren
Schaden verhindern können, solches nicht
unterlassen.
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Daneben sollen sie auch mit der Hand treu
seyn, und nichts weder auf grobe noch subtile
Weise, es sey
Geld
oder Geldes werth, entwenden, verschleppen, oder andern Leuten heimlich
zustecken, sondern mit allen demjenigen, was ihrer Herrschafft ist, sparsam,
treulich und
fleißig |
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{Sp. 1283|S. 659} |
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umgehen; nichts liederlich verderben und
umkommen lassen, was sie durch ihre Sorgfalt
hätten erhalten können. Siehe
Knecht und
Magd. |
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Es ist aber den
Herren eine mäßige
Züchtigung, wenn sie sich auch gleich bis auf die
Schläge erstrecken
solte, verstattet, daferne sie
nur nicht excediren, als in welchem Falle einem
Bedienten
vergönnt ist, aus dem
Dienste zu
gehen, und der Herr kann noch darzu willkührlich
bestrafft werden. |
Menoch. de Arbitr. Jud. … |
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Ja es können auch wohl die Bedienten, wenn
sie von ihren Herren verwundet oder sonst
beschädiget worden, ihre Herren mit einer
Injurien-Klage belangen, welche entweder die
Bedienten selbst, oder ihre
Eltern anstellen
können, wenn sie die Herrschafft allzu sehr
beschimpffet und gekräncket hat. Daferne nur in
solchem Falle die Intention zu beschimpffen recht
deutlich erhellet, welche sonst nicht
vermuthet
wird. |
- L. 5. §. 3.
π. ad L.
Aqvil.
- l. 13. §. 4.
π.
locati.
|
|
Ob nun wohl eine Herrschafft nicht befugt ist,
um sich einige
Gerichtsbarkeit anzumassen, ihre
Bedienten ins Gefängniß zu werffen, oder
denselben Fußschellen anzulegen, |
l. vnic. c. de carcer.
priuat. |
|
so können sie doch diejenigen, die sich auf
einer gottlosen
That haben betreten lassen, und
vermuthlich den
Sinn haben durch zugehen,
solange in
Verwahrung behalten, bis sie solche
dem
Richter ausgeantwortet. |
Clarus. recept. … |
|
Die Herrschaftliche
Macht bringet mit sich,
daß ein Herr 1.)
verbunden ist, seinen Bedienten
die Kost zu reichen. |
l. 2. verb. famem.
π. de his
… |
|
Obgleich solches Martin Coler, in Tr. de
aliment.
verneinet, so ist doch sein
Widersprechen, welches der
Billigkeit, und den
ausdrücklichen
Verordnungen derer
Gesetze zu
wider, vergebens, und bezeuget auch solches die
allgemeine dießfalls in
Teutschland
angenommene
Gewohnheit. |
Coler. de process. Exsecut.
… |
|
Ja selbst die natürliche Billigkeit erfordert,
daß ich dem andern seine
Kräffte, die er mir
aufopfert, zu ersetzen suche. Das ist aber
nothdürfftiges Essen und Trincken. |
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Nach der Kost
muß auch denen Bedienten
das
Lohn
bezahlet werden, welches dem Bedienten nicht zu entziehen ist. Denn man habe
nicht mehr solch Gesinde in Diensten, wie die Römer, welchen sie nichts mehr als
die Kost reichten, und ihnen bisweilen eine
gewisse Portion
Geldes zu ihrem
eigenthümlichen
Vermögen
(peculium) überliessen |
l. 4. et tot. tit.
π.
de
pecul. |
|
sondern
freye Leute, die um ein gewisses
Lohn gemiethet sind, und denen man dasselbe
abgeredter und verglichner massen entrichten
muß. |
- 2.
Corinth. 3.
- l. 2. 30.
et tot. tit.
π.
locat.
- l. 2.
C.
eod.
|
|
Wenn aber kein Vergleich dießfalls
vorhanden, oder nur ein
ungewiß Lohn
versprochen worden, so ist darauf zu sehen, was
die übrigen Bedienten desselben
Orts deren
Statuten oder der
Gewohnheit nach zu bekommen
pflegen. Wenn auch durch die Gewohnheit nichts
determiniret werden kan, so kömmt es auf die
Erkenntniß und Entscheidung des
Richters an, der
nach Beschaffenheit derer
Personen und der
geleisteten Dienste die Quantität des Lohns
bestimmen muß. |
- l. 34.
π.
I.R.I.
- l. 1.
C.
Mandat.
|
|
Was aber von der Summe
gesagt worden, ist
auch von der
Zeit der Zahlung zu
verstehen, daß,
wenn sie sich nicht eines andern vergleichen, die
Gewohnheit des Orts in Consideration zu ziehen,
und bey deren Ermangelung ist das Lohn
entweder bey Endigung des Dienstes, oder bey
dem Ausgange des
Jahres zu bezahlen. |
- l. 30. §. penult.
π.
locat.
- l. 1. §. d. migrand.
- l. 18. de
locat.
|
|
Es muß auch |
|
|
{Sp. 1284} |
|
|
das
völlige Lohn entrichtet werden, wenn es
nicht bey dem Bedienten, sondern bey dem Herrn
bestanden, daß er nicht seine Dienste gehöriger
massen
verrichten können. |
- l. 38.
π.
locat.
- l. 19. §.
9. et 10.
π. eod.
|
|
Als wenn er vor Endigung seiner Mieth-Zeit
ohne
rechtmäßige Ursache von dem Herrn deren
Dienste erlassen worden, oder er selbst wegen
des allzugrausamen Tractaments aus den
Diensten gehen müssen. |
Carpzov III. … |
|
Daferne sich aber ein
Unglücks-Fall bey dem
Bedienten ereignet, daß er
z.E. kranck oder lahm
wird u.s.w. so ist er zwar nicht befugt sein völliges
Lohn zu fordern, |
l. 15. §. 6.
π. locat. |
|
aber doch erforderts die
christliche
Liebe, daß
die Herrschafft aus Erbarmung einen solchen
elenden Menschen im
Hause behalte, und ihn
pflegen und warten lasse. |
Struv. Syntagm. Jur. Ciu.
… |
|
Inzwischen ist das Temperament zu billigen,
welches Wissenbachius Disput. … vorschlägt,
wenn er sagt, man müsse einen
Unterscheid
machen, ob die Kranckheit lange anhält, oder
nicht, und bey jenem Falle könnte das Lohn die
Zeit über, da der Bediente nicht im
Stande
gewesen, Dienste zu
thun, ihm abgezogen
werden, bey diesem aber nicht. |
|
|
Wenn aber ein Bedienter vor Endigung seiner
Mieth-Zeit dem Herrn aus dem Dienste gehet, und
zwar ohne wichtige
Raison, so kan er nicht allein
sein
gantzes Lohn nicht fordern, sondern
verliehret auch noch dazu denjenigen
Theil, den
er noch von seinem Herrn zu
praetendiren
hätte.
Ja der Herr könne auch noch eine Interessen-
Klage wider ihn anstellen, u. seine Interesse
eidlich bescheinigen. |
arg. l. 1.
C. de seru.
fugitiu. |
|
Es ist das Liedlohn in
Rechten so
privilegiret,
daß auch die Bedienten in Ansehung dessen bey
entstehenden Concurs-Proceße an denen
Gütern
ihrer Herren allen Gläubigern, die eine
ausdrückliche erstere Hypothec haben,
vorgezogen werden, welches nicht nur in
Sachsen
gebräuchlich. |
Land-R. l. 1. art. 22. |
|
sondern auch in vielen andern
Provintzien,
so, daß es fast zu einer allgemeinen
Gewohnheit
gediehen |
Beutherus de Prael. Cred.
II. |
|
Obwohl das
bürgerliche Recht bey denen
Römern nichts dergleichen
verordnet. |
Hartmann Pistor. … |
|
Hierbey ist auch zugedencken, daß ein
Bedienter das Jus Retentionis hat, so, daß er nicht
gehalten ist, eher aus seines Herrn Hause zu
ziehen, bis er wegen seines
verdienten
Lohnes
befriediget worden. |
Carpzov Part. II. … |
|
Ferner erfordert die
Pflicht der Herrschafft,
daß sie ihre Bedienten wider
unrechtmäßige
Gewalt beschützen muß. |
Alexand. Vol. II. … |
|
Jedoch kan der Bediente selbst als ein freyer
Mensch, wenn er geschimpffet worden, eine Klage
anstellen, und nicht etwa der Herr in seinem
Namen, es wäre denn, daß der Herr selbst dabey
mit angegriffen worden |
- §.
Inst de injur.
- l. 15.
§. 48.
π.
eod.
|
|
Ein Herr ist auch befugt, vermöge seiner
Gewalt, die ihm über das Gesinde zustehet,
seinen flüchtigen und herum vagirenden
Bedienten nachsetzen zu lassen, und sie
wiederum in seine Dienste zu bringen. Ingleichen
kan der Herr gegen eines von seinen Leuten,
welches sich verkrochen hat, und an andern
Orten
aufhält, Actionem vtilem de seruis fugitiuis
anstellen, |
arg. tot. tit.
C. de seru.
fugitiu. |
|
wie ihm denn das vtile interdictum von
Herausgebung eines freyen Menschen, gegen
demjenigen, der seinen Bedienten aufhält,
gleichergestalt zu statten kommen kan. |
tot. tit.
π. et C. de lib. hom.
exhib. |
|
Es ist ihm auch unbenommen, denjenige, der
sein Gesinde hat verführen und abspenstig
machen
wollen, zu ver- |
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{Sp. 1285|S. 660} |
|
|
klagen. |
Franzk. Comment. … |
|
Unter denen einem Bedienten zustehenden
Pflichten ist wohl der
Gehorsam und Ehrerbietung
gegen seine Herrschafft die
vornehmste. Und
dieses erfordern so wohl die
natürlichen Rechte,
als auch die
heil. Schrifft. |
- Ephes. 6, 9. et 10.
- Tit.
2, 19. 20.
|
|
an welchem letztern Orte sie ermahnet
werden, daß sie nicht nur denen sanfftmüthigen
und gelinden, sondern auch denen wunderlichen
Herren Gehorsam erzeigen sollen. |
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Was den Respect anlanget, so müssen sie
ihren Herren, und denen
Kindern ihrer Herren
Ehre erweisen |
L. 5.
π. de obsequ. … |
|
|
Ihren Gehorsam bezeugen sie durch Leistung
ihrer Dienste, da sie verbunden sind alles
dasjenige zu thun, was ihnen
möglich und nicht
wider die göttlichen Gebote ist, und in allen
Stücken ihren Herren
Nutzen zu schaffen. |
l. 15. et tot. tit.
π. et
C.
locat. |
|
Denn ob sie zwar nicht mehr nach Art derer
Römer
knechtischen
Zustandes sind, sondern,
was sie in währenden Diensten erwerben, als
freye Leute gar wohl behalten können; so muß
doch dasjenige, was sie durch ihre Dienste zu
wege bringen, ihren Herren zur Avantage
gereichen. |
- arg. l. 68.
π. de
Procur.
- l. 1. et 2.
π. de. Inst.
act.
|
|
Die sich aber in ihrer Herren Diensten saumselig und hartnäckig erweisen,
sind nicht allein mit Zurückhaltung des Lohns, sondern auch auf andere Art zu
bestraffen |
arg. l. 1.
C. de emend.
seruor. |
|
Wenn bey Leistung derer Dienste denen
Bedienten an ihrem
Leibe oder Gliedmassen ein
Schaden widerfähret, so kan dieses den Herrn
nicht beschweren noch er deswegen
angehalten werden, die Unkosten zur Heilung
oder Cur herzugeben. Denn solches wird vor
einen ungefähr sich zutragenden Unglücks-Fall
gehalten, da der Herr nicht verbunden ist dem
Bedienten den dieserwegen erlittenen
Verlust zu
ersetzen; |
- l. 23.
π. D.R.I.
- arg. l.
9. §. 3.
π. locat.
- l. 25. §. 6. eod.
|
|
wiewohl das Mitleiden und die christliche
Liebe ein anders anrathen; |
Carpzov … |
|
|
Wie er denn auch hierzu verbunden, wenn
durch sein Zuthun solch Unglück zugefüget
worden, z.E. Wenn er seinem Gesinde gefährliche
oder ungewöhnliche Verrichtungen
zugemuthet, |
l. 30. §. qui nullas.
π.
eod. |
|
oder wenn der Bediente vor einem andern aus Haß gegen seinen
Herrn übel
tractiret und
beschädiget worden |
- l. 25. §. 4.
π. eod.
- Ant. Faber in Codice …
|
|
Dieses ist aber zu
verstehen, wenn der
Bediente einigen Schaden erlitten an seinem
Leibe. Denn wenn er an seinen
Sachen was
eingebüsset, so ist der Herr allerdings verbunden,
den Schaden gut zu thun, indem ihm nur des
Bedienten Person, nicht aber seine Sachen
verpflichtet sind, und ist die
Verordnung des
Sächsischen Rechts hierinnen klar. |
Lib. III. Art. 6. Landr. vers.
wenn ihm aber sein Pferdt. |
|
Er müßte sich denn deshalb mit seinem
Gesinde eines andern verglichen haben. |
Meuius ad Jus. Lubec. … |
|
Ob wohl ein Haus-Vater als eine Privat-Person eigentlich zu
reden keine
Iurisdiction hat,
so stehet ihm doch eine mit derselben einige
Gleichheit habende
Macht zu, |
-
arg. L.L. vnic. c. de
emendat. seruor. et emendat. propinquor.
-
DD. ad
L. 1.
C.
de priuat. carcer.
|
|
Daher kan er in Ansehung der ihm
zukommenden
Gewalt allerhand das Haußwesen
angehende, und die Bedienten
obligirende
Verordnungen machen, jedoch müssen dieselben
nicht auf auswärtige Sachen gezogen
werden. |
l. fin.
Cod. de
Jurisdict. |
|
Die Bedienten stehen vor eben denen
Gerichten, als ihre |
|
|
{Sp. 1286} |
|
|
Herren, und haben eines
priuilegirten
Fori mit
zu geniessen, wie sie sich denn auch derer
übrigen Priuilegien ihrer Herren, so weit als ihr
Zustand leiden will, anmassen können. |
Richter ad Authent. Hubita.
C. ne fil. pro patre … |
|
woferne es nicht durch eine
Gewohnheit. |
|
|
Nicht weniger ist vor die Sicherheit des
Gesindes in denen
Gesetzen Sorge getragen
worden, daher ist das
Wohn-Haus nicht nur dem
Haus-Herrn, sondern auch wegen gleicher
Raison
denen Bedienten die sicherste Retirade. |
l. 18.
π.
de in jus
vocand. |
|
Daraus niemand unter dem Vorwande einer
Schuldforderung mit
Gewalt zu langen |
l. 103.
π.
D.R.I. |
|
wie denn auch niemand befugt ist, um eine
dieblich entwendete Sache zu suchen, in ein
fremdes
Haus einzubrechen, und die Bedienten
zu beunruhigen, wenn er nicht von dem Haus-Herrn eine Injurien-Klage deshalben zu erwarten
haben will |
l. 23.
π.
injur. |
|
Es wäre denn, daß ein
gegründeter Verdacht
oder gewisse Anzeigungen obhanden, daß die
gestohlene Sache in dem Hause verhohlen
wäre. |
- arg. l. 3.
π.
d. fugitiu.
- l. vnic.
π.
de adquir. vel amit. possess.
-
Besold.
Thes. Prac. v. Haußsuchung
|
|
Die Hauß-Friedens-Brecher werden
willkührlich, bisweilen auch am
Leben gestrafft,
wenn ihr Verbrechen gar zu enorm ist. |
Coler. P. I. … |
|
|
Unter denen Verbrechen die von dem
Gesinde pflegen begangen zu werden,
verdienet
so wohl wegen seiner Schändlichkeit, als auch
wegen der offtmahligen Begehung der Diebstahl
am ersten notiret zu werden. Die
Römischen Rechte haben dergleichen Diebstahl die
ordentliche
Straffe entzogen, und entweder nur
willkührliche, wenn er gar zu arg, oder gar keine,
wenn er gering gewesen, drauf gesetzt, und es
der priuat Ahndung eines jeden Haus-Vaters
überlassen |
- l. 11. §. 5.
π.
de
poen.
- l. 52. de furt.
- §. 12.
Inst.
eod.
|
|
Es sind aber unsere heutigen Gesetzgeber
von dieser Verordnung abgegangen, indem sie mit
Recht davor halten, daß die von denen Bedienten
begangenen Deuben desto härter zu bestraffen, ie
gröblicher sie sich an denen ihnen anvertrauten
Sachen vergreiffen, und iemehr sie
Gelegenheit
hierzu haben, solchen öffters zu begehen. |
Wesenbec cit. loc. … |
|
wiewohl solche Straffe gelindert wird, in dem
Falle, wenn das Gesinde an statt ihres
verdienten
Lohns, welchen es von der Herrschafft nicht
bekommen können etwas entwendet. |
Carpzov P. IV. … |
|
Nach dem
Chur-Sächsischen Rechte werden
die Dienstboten,
Tagelöhner u.s.w. wenn sie ihre
Herrschafft bestohlen, wie andere Diebe bestrafft,
und dießfalls kein
Unterschied gehalten. |
Const. El. 38. |
|
In denen
Römischen Rechten ist derjenige
Diebstahl, der in einem
Schiffe, Wirths-Haus,
Stalle u.s.w. geschehe ins besondere angesehen,
und verordnet worden, daß der Herr deßwegen
hat belanget werden können, indem Falle, wenn
denen auf dem Schiffe Fahrenden oder
Reisenden etwas von seinen Bedienten entführet
worden. |
- L. 1 et tot. tit.
π.
d.
naut. caup. et stabul.
- §. 3.
Inst. d. obligat.
…
|
|
Vor diesem muste das Entwendete zweyfach
restituiret werden, heutiges
Tages aber sind die
Leute zu frieden, wenn sie nur das einfache
wieder bekommen. Es wird in diesem Fall nicht
erfordert, daß die Sachen zugezählet, oder Stück-weise nahmentlich übergeben werden, sondern es
ist schon genug, wenn sie mit Vorbewust des
Schiffs-Patrons, oder des, der von der Schencke
oder dem Stall die Revenuen geneust, in das
Schiff, Wirths-Haus, oder in den Stall gebracht
worden; |
|
|
{Sp. 1287|S. 661} |
|
|
sonst, wenn die Passagiers denen
Haus-Knechten die Sachen gleich übergeben, und der
Wirth weiß nichts davon, ist er nicht verbunden,
davon zu repondiren, wenn sie wegkommen. |
L. 3. §. 3.
π.
d. tit. |
|
Welche
Meynung vor
billig erkennen
Carpzou. P. 2. … Hahn ad
Wesenb. … |
|
|
Hieher gehöret auch, wenn die Bedienten
aus dem Hause etwas auf die Gasse giessen oder
werffen, und dadurch denen vorbeygehenden
einigen Schaden zufügen. Vor diesem verklagte
man in diesem Fall die Herren des Hauses auf die
Restitution des zweyfachen; heutiges Tages aber
wird der Schaden wieder gut gethan, und die
Nachläßigkeit oder
Boßheit willkührlich
bestraft. |
Struu. Syntagm. Jur. Ciu.
… |
|
Es ist nichts ungewöhnliches unter denen
Bedienten, daß sie nicht nur aus Vorsatz und
Boßheit, sondern auch aus Versehen und
Nachläßigkeit Schaden zufügen, der in dem
Römischen Rechten nach der Verordnung des L.
Aquiliae bestrafft wird. Denn es pflegt gar öffters
das Gesinde in dem Dienste, dem sie vorgesetzt,
so wohl an ihres Herrn Sachen, als auch anderer
Leute ihren, Schaden zu thun, in welchem letztern
Fall nicht nur die Bedienten selbst als freye Leute,
sondern auch ihre Herrschafften belanget werden
können, |
L. 1. §. 2. et 5.
π.
d.
public. |
|
als wenn
z.E. aus Versehen des Stall-Knechts in dem Stalle, des Kochs in der Küche,
des Stuben-Heitzers an Ofen,
Feuer auskäme,
und eine Feuers-Brunst dadurch entstünde, |
L. 27. §. 9.
π.
ad L.
Aquil. |
|
Es concurrirt hierbey mit das Versehen des Herrn selbst, der in
seinen Diensten solche böse und nachläßige Leute hat, und sie nicht besser
untersuchet |
- L. 3. §. 1.
π.
d. Offic.
Praes. Vigil.
- L. 11. d. per et commod. rei.
vend.
|
|
Jedoch wird der Herr nicht in Ansehung des
ihm beygemessenen Versehens verbunden den
Schaden zu ersetzen, es wäre denn, daß die
Umstände ein anders mit sich brächten. |
Gail. II. … |
|
Unter die Leichtfertigkeiten des Gesindes
gehört auch, wenn sie entweder zu vielen
Stunden, oder wohl gar zu vielen
Tagen
fortlauffen, und ihrer Herrschafften
Geschäffte
darüber versäumen, welches denn allerdings
straffbar ist. In denen
Chur-Sächsischen Gesetzen
ist folgendes hiervon verordnet: Demnach auch
sich eines Theils Knechte und Mägde ihrer
unbändigen Art nach, ohne Erlaubniß etc.
etc. |
- Ges. und Tagel.
Ordnung 1551.
- Policey-Ordnung 1661. …
als wird …
|
|
Das
vornehmste und
gewöhnlichste Laster des
Gesindes ist der
Ungehorsam und
Widerspenstigkeit, da sie sich denen
schuldigen
Diensten entziehen, und sich weigern, dasjenige
zu
verrichten, was ihnen von ihren Herren
anbefohlen wird. Wenn noch einige
Hoffnung der
Besserung übrig ist, so ist einem
Haus-Wirthe
vergönnet, ein solch halsstarriges Gesinde auf
eine
Zeit lang in gefängliche Hafft zu bringen; |
L. vn.
Cod. de emend.
Seru. |
|
Daferne sie aber so unbändig sind, daß sie
sich auch hierdurch nicht
wollen gewinnen lassen,
so
müssen sie mit schärffern
Straffen angegriffen
werden, als dem öffentlichen Gefängnisse, oder
mit dem Zucht-Hause, welches das
bequemste
Mittel ist das
böse Gesinde zur
Raison zu
bringen, |
L. 8. vbi Gloss. et Bartol.
Cod. quom. … |
|
Dieses, was von einem ungehorsamen und
hartnäckigten Bedienten gesaget, kan auch auf
einen, der seinem Herrn davon gelauffen,
adpliciret |
|
|
{Sp. 1288} |
|
|
werden, als welcher durch allerhand remedia
possessoria und petitoria zu seiner
Pflicht
wiederum getrieben werden kan, und mag auch
willkührlich bestraft werden. Desgleichen sind
diejenigen, die solch böse Gesindel hegen und
aufnehmen, zu bestrafen. |
L. 4. et L. pen.
c. de seru.
fugitiu. |
|
In dem Chur-Sächsischen ist in Ansehung der
entlauffenen Dienst-Boten in der Policey-Ordnung
C. IV. folgendes verordnet: Dieses Puncts halber
ist allbereit in der Landes-Ordnung Vorsehen
geschehen, und zwar dergestalt, daß sich ein
Dienst-Bote unterstünde, ehe die Zeit etc.
etc. |
|
|
Da das Gesinde öffters, wenn es einmahl
ihrer Herren Dienste erlassen, lieber seine
Zeit mit
Faullentzen und Müßiggange zubringet, denn daß
es sich wieder in Herren-Dienste begeben solte,
so will die Pflicht eines
Regenten, daß der Bosheit
solcher Bedienten, aus welchen nicht selten die
ärgsten Bösewichter werden, durch heilsame
Ordnungen vorgebeuget werde. In denen
Chur-Sächsischen
Landen ist dißfalls das erste
Capitel
von Dienst-losen Gesinde, Haus-Genossen und
Müßiggänger an des XXIII.
Titels der
Chur-Sächsischen Policey-Ordnung merckwürdig,
welches also lautet: Es soll iedes Orts Obrigkeit in
Städten und Dörffern auf die Dienst-losen Haus-Genossen, Einkömmlinge etc. etc. |
Stryck de Juribus
domesticor. |
|
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