Titel: |
Lied-Lohn |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
17 Sp. 1019 |
Jahr: |
1738 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
17 S. 529 |
Vorheriger Artikel: |
Liedlein |
Folgender Artikel: |
Liedwach |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Lied-Lohn, ist die
Besoldung des Dienst-Gesindes
vor ihre
verrichtete
Arbeit; siehe
Gesinde-Lohn.
Tom. X. p. 1288. |
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Das
Wort Lied-Lohn wird in der
Reformation
des
Gerichts der Dechaney Bamberg unter
Bischoff
Georgii
Regierung 1463. und Henrici 1488.
gantz
deutlich
erkläret: |
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Sintemahl der Dechant oder sein Official aus
alter
Gewohnheit bishero eingebracht, in
Sachen
Lied-Lohn betreffend, auch zwischen Laischen
Personen zu handeln hat,
wollen wir, daß durch das
Wort und
Namen Lied-Lohn
verstanden
soll werden,
nicht allein der
Dienst, der durch gedingt
Haus-Ehehalten, sondern auch der Dienst, der durch die,
die nicht Haushalter seyn, geschicht, so doch
dieselbigen also um
Lohn zu arbeiten
gedingt, denn
sie arbeiten allein die
Wercke ohne Zureichung |
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{Sp. 1020} |
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einerley
Materien, um den
täglichen Pfennig,
als Mehder, Trescher und dergleichen, die man
Taglöhner
nennet, der auch Dienst-Geld, zu
Teutsch Lied-Lohn geheissen wird. |
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Der Schuster- aber und der Schneider-Dienst,
die zusammt ihrer Arbeit etwa Materien zurichten,
und
verkauffen, denen sie arbeiten, so die und
dergleichen zu Teutsch weder gebrotet Ehehalten,
noch Tagelöhner genannt werden, auch derselben
Dienst-Lohn zu Teutsch nicht Lied-Lohn geheissen
wird, wir nicht begriffen haben wollen. |
Ludewig Script. Rer. Bamberg.
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