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Zedler: Gesinde-Lohn HIS-Data
5028-10-1288-3
Titel: Gesinde-Lohn
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 10 Sp. 1288
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 10 S. 661
Vorheriger Artikel: Gesinde-Kost
Folgender Artikel: Gesinnet seyn
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Gesinde-Lohn, Jahr-Lohn, Lied-Lohn, Mieth-Lohn, ist der verdiente und verdingte Lohn derer, die als ordentliche und gebrödete Dienst-Boten, Ehehalten und Gesinde dienen.  
  Eine Herrschafft soll ihrem Gesinde den verdienten Lohn zu rechter Zeit richtig und völlig geben, und ihm ohne sonderbare Ursach, und wegen geringer Schäden, wo nicht eine nachläßige Verwahrlo-  
  {Sp. 1289|S. 662}  
  sung und wissentliche Boßheit dabey zu Schulden gekommen, keinen Abzug machen.  
  So ist auch nicht rathsam dem Gesinde den Lohn zum voraus zu geben, weil man sich hernach bey allerhand ereignenden Fällen an nichts halten kan, da hingegen man ihme von dem bereits verdienten Lohne dasjenige geben, was es immittelst zur höchsten Nothdurfft braucht, jedoch allezeit noch etwas zur Versicherung in Händen behalten soll, weil manche Dienst-Boten so frech u. kühne sind, daß sie ihren Herrschafften auch zu der Zeit, da die Arbeit am nöthigsten ist, den Stuhl vor die Thüre zu setzen, und vor Verlauf ihres Dienst-Jahres Abschied zu nehmen sich unterstehen.  
  Der Lohn des Gesindes ist nach Gelegenheit derer Orte und des Landes, und nach denen Pretiis rerum unterschiedlich: Um Leipzig herum pfleget  
 
  • ein Hof-Meister oder Schirr-Meister 20. bis 4- oder 25. Gülden;
  • Ein Groß-Encke, Ober- oder Groß- Knecht 18. bis 20. Gülden;
  • Ein Haus-Knecht 16. bis 18. Gülden, so viel auch der Mittel-Encke, Bauer- und Ochsen-Knecht bey grossen Gütern
 
  zu Lohne zu haben, der Klein-Encke bekommt 14. bis 16. Gülden.  
  Einer Hofmeisterin oder Käse-Mutter, so auch an einigen Orten den Namen einer Vieh-Muhme oder Vieh-Mutter führet, pfleget man 18. bis 20. Gülden auch weniger oder mehr; einer so genannten Grosse-Magd 12. Gülden, und eben so viel der Sau-Magd; der Haus-Magd 10. bis 12. Gülden; der Mittel-Magd bey starcken Gütern 10. Gülden, und der kleinen Magd, nachdem die Arbeit ist, 8. bis 10. Gülden, alles nach Meißnischer Rechnung, jährlich zum Lohne zu geben, wobey gemeiniglich noch eine Ergetzlichkeit oder so genannter Heiliger Christ an Weynachten zu fallen pfleget.  
  Bey grossen Haushaltungen ist es gebräuchlich, daß man, um besserer Richtigkeit willen, mit dem Gesinde ordentliche Lohn-Zettel hält, und alle Viertel-Jahre den Empfang ihres Lohnes, oder auch, was sie auf Abschlag erhalten, darein zeichnet.  
     

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Stand: 11. Januar 2013 © Hans-Walter Pries