Titel: |
Gesinde-Lohn |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
10 Sp. 1288 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
10 S. 661 |
Vorheriger Artikel: |
Gesinde-Kost |
Folgender Artikel: |
Gesinnet seyn |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Gesinde-Lohn, Jahr-Lohn,
Lied-Lohn, Mieth-Lohn, ist der
verdiente und verdingte
Lohn derer,
die als
ordentliche und gebrödete
Dienst-Boten,
Ehehalten und Gesinde
dienen. |
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Eine
Herrschafft soll ihrem Gesinde den
verdienten Lohn zu rechter Zeit richtig und
völlig
geben, und ihm ohne sonderbare
Ursach, und
wegen geringer Schäden, wo nicht eine nachläßige
Verwahrlo- |
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{Sp. 1289|S. 662} |
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sung und wissentliche
Boßheit dabey zu
Schulden gekommen, keinen Abzug machen. |
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So ist auch nicht rathsam dem Gesinde den
Lohn zum voraus zu geben, weil man sich hernach
bey allerhand ereignenden Fällen an nichts halten
kan, da hingegen man ihme von dem bereits
verdienten Lohne dasjenige geben, was es
immittelst zur höchsten
Nothdurfft braucht, jedoch
allezeit noch etwas zur Versicherung in Händen
behalten
soll, weil manche Dienst-Boten so frech u.
kühne sind, daß sie ihren Herrschafften auch zu der
Zeit, da die
Arbeit am
nöthigsten ist, den Stuhl vor
die Thüre zu setzen, und vor Verlauf ihres Dienst-Jahres Abschied zu nehmen sich unterstehen. |
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Der Lohn des Gesindes ist nach
Gelegenheit
derer
Orte und des
Landes, und nach denen Pretiis
rerum unterschiedlich: Um
Leipzig herum pfleget
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- ein Hof-Meister oder Schirr-Meister 20. bis 4-
oder 25. Gülden;
- Ein Groß-Encke, Ober- oder Groß-
Knecht 18. bis 20. Gülden;
- Ein Haus-Knecht 16. bis 18. Gülden, so viel auch der Mittel-Encke,
Bauer- und Ochsen-Knecht bey grossen
Gütern
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zu Lohne zu haben, der Klein-Encke bekommt 14. bis 16.
Gülden. |
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Einer Hofmeisterin oder Käse-Mutter, so auch
an einigen Orten den Namen einer Vieh-Muhme
oder Vieh-Mutter führet, pfleget man 18. bis 20.
Gülden auch weniger oder mehr; einer so
genannten Grosse-Magd 12. Gülden, und eben so
viel der Sau-Magd; der Haus-Magd 10. bis 12.
Gülden; der Mittel-Magd bey starcken Gütern 10.
Gülden, und der kleinen Magd, nachdem die Arbeit
ist, 8. bis 10. Gülden, alles nach Meißnischer
Rechnung,
jährlich zum Lohne zu geben, wobey
gemeiniglich noch eine Ergetzlichkeit oder so
genannter Heiliger Christ an Weynachten zu fallen
pfleget. |
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Bey grossen
Haushaltungen ist es
gebräuchlich, daß man, um besserer Richtigkeit
willen, mit dem Gesinde ordentliche Lohn-Zettel
hält, und alle Viertel-Jahre den Empfang ihres
Lohnes, oder auch, was sie auf Abschlag erhalten,
darein zeichnet. |
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