Titel: |
Gesinde-Kost |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
10 Sp. 1288 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
10 S. 661 |
Vorheriger Artikel: |
Gesinde-Brod |
Folgender Artikel: |
Gesinde-Lohn |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
|
|
Gesinde-Kost ist der Unterhalt an Speise und
Tranck, welche eine
Herrschafft
ihrem
Gesinde zu
reichen
schuldig ist. |
|
|
Es soll erwehnte Kost also beschaffen, und
dergestalt zugerichtet seyn, daß das Gesinde nicht
allein keinen Hunger darbey leiden, sondern auch
gesund und bey Kräfften bleiben könne; denn wo
man von seinem Gesinde volle
Arbeit fordert, und
demselben nur halb zu essen giebt, der zwingt es
aus
Noth untreu zu werden, und da, wo es sich
nicht geziemet, zuzugreiffen, wenn es vorher noch
so treu gewesen. |
|
|
Ebenso unverantwortlich ist es auch, wenn man
Dienst-Boten mit solcher Speise abfertiget, dabey
sie ihre Gesundheit einbüssen, folglich Lebenslang
mit Wehe-Klagen an einen solchen
Dienst
gedencken
müssen. |
|
|
In der Land-Wirthschafft rechnet man
jährlich
auf einen
Knecht oder
Magd, ausser Kraut, Rüben,
Möhren, Salat und dergleichen Garten-Waaren, an
Getreyde, Zugemüsen und anderen Zu-Kost: |
|
|
- fünff Scheffel Korn, Dreßdnisches Maasses zu Brode,
- drey Viertel Korn zu Müsern und Suppen,
- einen Scheffel bis fünff Viertel Gerste zu Graupen;
- ein halber Scheffel Weitzen;
- ein halber Scheffel Erbsen;
- ein Viertel Linsen,
- und zwey Metzen Saltz.
|
|
|
Doch wird es immer an einem
Orte
anders, als am anderen gehalten, und lässet sich davon nichts
gewisses determiniren. |
|
|
|
|