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Quellenangaben |
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Schuldig, oder Schuldiger,
bedeutet in
denen
Rechten |
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- entweder einen Schuldmann oder Schuldner,
wovon im nachstehenden ein besonderer
Artickel
folget,
- oder dagegen ein Beschuldigter oder Beklagter,
Lat.
Reus, wovon wir
gegenwärtig
handeln
wollen.
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Ein solcher Beschuldigter oder Beklagter heißt demnach überhaupt ein
jedweder, , welcher entweder wegen einer würcklich begangenen Missethat in
Anspruch genommen, oder derselben nur aus Neid und andern
Affecten
zur Ungebühr beschuldiget und deßhalber zur Veranwortung gezogen wird. |
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Nach Beschaffenheit der
Umstände
aber bekommt derselbe gleichwohl
verschiedene
Namen.
So heißt derselbe
z.E. |
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- in blossen Rüge-Sachen Denunciat,
- in andern
peinlichen Fällen aber Delinquent, Inquisit,
Peinlich-Angeklagter, u.s.w.
- und in
bürgerlichen oder Parthey-Sachen nur schlechthin ein Beklagter,
oder die Gegen-Part.
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Und in diesem letztern
Verstande werden zu Anstellung eines ordentlichen Processes
vornehmlich drey
unterschiedene
Personen
erfordert, als nehmlich ein Kläger, ein Beklagter, und der Richter. |
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Ein Kläger ist derjenige, so in
Gerichten
von einem andern begehret und fordert, daß er ihm etwas ausantworte und abtrete,
oder was verrichte, zahle und abstatte, und zu dem Ende ihn vorzuladen bittet. |
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Der Beklagte ist, wider welchen eine Klage in Gerichten angestellet wird. |
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Und der
Richter,
welcher beyde streitende Partheyen entweder durch den Versuch der Güte, oder
durch einen
Gesetz-mäßigen
Ausspruch aus einander zu setzen, und die zwischen beyden entstandene Miß- |
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{Sp. 1448} |
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helligkeiten abzuthun, bemühet ist. |
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In welcher Absicht auch die bekannte Rechts-Regel Statt hat: Wo kein Kläger
ist, da ist auch kein Richter, das heißt, wenn sich nicht erst jemand findet,
der einen andern in rechtlichen Anspruch nimmt, und bey dem Richter, denselben
vorzuladen und zu verurtheilen, bittet; so wird auch in dergleichen Fällen von
dem Richter niemahls ein Proceß erhoben und
erkannt. |
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Indessen ob auch sonst gleich, gestalten
Sachen
nach, einem jeden frey stehet, ob er klagen
wolle oder nicht; so sind dennoch heutiges
Tages
gewisse
Fälle, da einer sogar vom Beklagten selbst zum Klagen
mag heraus
gefordert werden. |
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Nehmlich erstlich, wenn jemand einen diffamiret, oder etwas
beschuldiget, oder ihm etwas beymisset, so diesem nicht zu leiden stehet, oder,
an ihn und seine
Güter
Anspruch zu machen, drohet, und der Diffamirte davon loß seyn oder es erwiesen
haben will. |
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Ingleichen zum andern, wenn einer sich befahret, es möchte
jemand einen Anspruch oder Klage, eines
Dinges
oder Forderung halber, wider ihn vornehmen, und er doch mit einer oder andern
Exception oder Schutz-Wehre gefasset zu seyn sich getrauet, dadurch er den
vermeynten Anspruch bey
Zeiten
gründlich
ablehnen könne, welche Gegen-Nothdurfft
ihm mit der Zeit entstehen möchte; so mag er gleichfalls bey der
Obrigkeit
ansuchen, daß demjenigen, von welchem er einer Prätension sich besorget,
auferleget werde, seine Klage anzubringen, oder gewärtig zu seyn, daß ihm ein
ewiges Stillschweigen auferleget werde. |
Von welchen beyden Rechts-Mitteln ein mehrers beym
Carpzov Lib. II. ... wie nicht weniger beym Berger
in El. Process provocatorii, desgleichen in der Chursächs.
Erläuterten Proceß-Ordnung ... nachgelesen werden kan. |
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Besiehe hierbey die
Artickel |
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- Proceß (Diffamations-) im XXIX
Bande,
p. 676.
- desgleichen Provocatio ex L. Diffamari,
ebend. p. 1011. u.ff.
- wie auch Provocatio ex L. Si Contendat p. 1014. u.ff.
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Dieses aber indessen bey Seite gesetzt; so wird überhaupt, bey Anstellung
eines jeden Processes, sowol in Ansehung des Klägers, als Beklagtens, erfordert,
daß die Person
geschickt
und tüchtig sey, vor
Gerichte
zu stehen. Daher denn auch die Unmündigen oder Minderjährigen, sie seyn gleich
Kläger, oder Beklagte, anderer
Gestalt
nicht, als durch ihre Vormünder und Curatoren, und mit deren Vollwort, im
Gerichte erscheinen, und ihre rechtliche Nothdurfft an- und vorbringen können. |
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Ingleichen mag,
nach
Sachsen-Recht,
keine
Weibes-Person,
da sie gleich mündig, ohne kriegischen Vormund, in Gerichten etwas vornehmen;
widrigenfalls ist Gegentheil nicht schuldig, sich mit ihnen einzulassen. |
Chur-Sächsis. Proceß-Ordn. tit. 8. |
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Ferner ist zu
wissen,
daß ordentlicher Weise kein
Mann vor
seine
Frau,
und keine Frau vor ihren Mann, wie auch kein
Sohn
vor seinen
Vater,
und kein |
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{Sp. 1449|S. 739} |
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Vater vor seinen Sohn belanget werden. |
tit.
C.
Ne ux. pro marit. und Ne pater pro filio. |
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Jedoch sind an etlichen
Orten
Statuten,
daß eine Frau, zumahl in
Kauffmanns-Handlungen,
vor ihren Mann zu zahlen schuldig sey. |
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Ausserdem sind auch noch
gewisse
andere Fälle ausgenommen, da ein Vater, wegen seines Sohnes, Abtrag zu
thun
verbunden ist.
Z.E.
wenn einer zu des Sohnes nothdürfftigen Unterhalt und zu seinem Besten was
vorgeschossen hat. |
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Endlich ist zu
erinnern,
daß
Städte
oder andere Communen, nicht anders, als durch einen, oder mehr, gewisse und
richtig bestellte Syndicos, in Gerichten klagen, oder, als Beklagte
ihre
Nothdurfft
vor- und einbringen mögen;
widrigenfalls, und wenn in der Vollmacht oder dem Syndicat eines Anwalds oder
eines Procurators gedacht wird, ist das Syndicat oder die Bestellung eines
solchen Syndici ungültig, unerachtet sonsten nichts daran auszusetzen
seyn möchte. |
- Erl. Proc. Ordn. ...
- Carpzov P. I. ...
- Mevius ...
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Es ist aber ein Syndicus nichts anders, als ein Gevollmächtigter, so von
einer Stadt,
Gemeine,
oder wenn sie ihre ordentliche
Regenten
und Vorsteher,
als Bürgermeister und
Rath,
hat, selbigen darzu bestellen. Ob aber der Syndicus aus der Gemeinde genommen,
oder die Vollmacht einem Auswärtigen aufgetragen werde, daran ist nichts
gelegen. |
Struve in
Synt. Civ. ... |
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Andere eintzele
Personen,
die in
Gerichten
zu
thun
haben, mögen auch ihre Gevollmächtigte schicken, und einen Anwald bestellen,
welches eine solche Person ist, die eines andern Nothdurfft, auf dessen
Befehl,
verhandelt und in Acht nimmet. Dergleichen Anwald nun wird erstlich
entweder zu gerichtlichen, oder zu andern Geschäfften ausser Gerichten
bestellet. Auch ist zum andern ein
Unterscheid
zwischen einem Principal-Anwalde und einem Affter-Anwalde, so nemlich von dem
Principal-Gevollmächtigten in der
Sache
nachgesetzet worden, dergleichen Substitution doch zu machen, dem
Principal-Gevollmächtigten, ohne sonderlich gegebene Erlaubniß, nicht zustehet. |
Carpzov in Proc. ... |
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Drittens, ist ein Unterscheid unter einem General-Anwalde,
und unter demjenigen, welcher zu einer
gewissen
Handlung
oder Sache bevollmächtiget ist. |
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So ist auch viertens ein anders der Anwald, dessen
Vollmacht die Clausul: Cum libera, einverleibet, und ein anders, der
nur auf gemeine Weise bevollmächtiget ist. Denn jener kan alles und jedes
verrichten, auch dasjenige, worzu sonst eine absonderliche Vollmacht erfordert
wird. Wiewohl das sicherste ist, daß dergleichen Fälle ausdrücklich der
Vollmacht einverleibet werden; weil einige davor halten, daß, zu solchen Fällen,
ein sonst so genanntes Mandatum cum libera nicht hinlänglich sey. |
- Erl. Proc. Ordn. ...
- Lyncker in Anal. ad tit. mand.
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Damit man nun
gewiß
sey, daß einer zum Gevollmächtigten bestellet sey; so
muß
er seine Vollmacht in
Gerichten
vorzeigen; widrigen Falls wird er abgewiesen. Es werden aber gewisse
Personen,
auch ohne schrifftliche Vollmacht, zugelassen, nemlich
Eltern
für ihre
Kinder, |
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{Sp. 1450} |
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und Kinder für ihre Eltern; ingleichen Bluts-Verwandte und Beschwägerte für
einander. Und zwar Bluts-Verwandte werden bis in den vierten Grad zugelassen;
Die Verschwiegerten aber müssen in und auf- oder absteigender Linie, oder als
Bruder und
Schwester,
bis auf den andern Grad der Anverwandniß seyn. |
Struv. in
Synt. Jur. Civ. ... |
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Nicht weniger kan auch ein
Mann vor
sein
Weib;
und sodenn die Litis Consorten, oder diejenigen, so mit einander eine
Sache insgemein in Gerichten führen, und darzu mit gehören, ohne besondere
Vollmacht vor Gerichte erscheinen, und dieselben vertreten. |
Erl. Proc. Ordn. ... |
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Wofern aber bey der Vollmacht sich ein
Mangel
erzeiget; so kan der Gevollmächtigte solchen, durch Angelobung, daß sein
Principal, was gehandelt wird, vor genehm halten werde, ersetzen, wofern es nur
nicht ein solcher Punct ist, worzu, nach
Verordnung derer
Rechte,
eine absonderliche Vollmacht erfordert wird. Dergleichen Puncte denn alle
diejenigen sind, woraus demjenigen, der die Vollmacht gegeben hat, ein
allzugrosser Nachtheil und
Schaden entstehen kan. |
Struv. in
Synt. Jur. Civ. ... |
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Es kann aber niemand einen Anwald bestellen, als nur derjenige, der über die
Sache
selbst
Herr
ist. Dannenhero denn auch Unmündige und Minderjährige, ohne ihrer Vormündere
Einwilligung, solches nicht
thun
dürffen. Auch können die Vormünder selbst keinen Anwald bestellen, sondern nur
einen Actorem, wie auch die
Weibes-Personen,
nach
Sachsen-Recht,
deren Curatores aber können auch ohne ihre Curandinnen Unterschrifft einen
Actorem bestellen. |
Struv. in
Synt. Jur. Civ. ... und Erl. Proc. Ordn. ... |
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