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Zedler: Lohn, Besoldung HIS-Data
5028-18-280-4
Titel: Lohn, Besoldung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 18 Sp. 280 b
Jahr: 1738
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.18 S. 157
Vorheriger Artikel: Lohn, ein Fluß
Folgender Artikel: Lohn … in H. Schrifft
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Lohn, Besoldung, heisset man im gemeinen Leben, was einem Menschen vom andern vor seine ihnen gethane Arbeit und darbey angewendeten mühsamen Fleiß gegeben wird.  
  Der eine thut also was, und reichet also seine Kräffte und Bemühung dar, der andere giebt dargegen etwas von seinem Vermögen, und heisset es, als in einem Tausche, da ieder von seinem Eigenthum giebt, was der andere nicht hat, und das sonst einer dem andern nicht schuldig wäre: Eins ums andere.  
  Dergleichen Lohn und Lohngeberey vor Mühe, Fleiß, Arbeit und Dienste lehret die Natur selbst, und zeiget, daß, da ein Mensch, der Natur nach, so gut sey als der andere, keiner von dem andern was begehren könne, dargegen er ihm nicht  
  {Sp. 281|S. 158}  
  etwas gleichgültiges schuldig sey, und nach Möglichkeit erlegen wolle. Dermassen ist auch das Lohn-Wesen was altes, und hat sich, dem Grunde nach, erhoben, so bald als ein Mensch des andern seiner Dienste bedurfft hat.  
  Von dem Lohn schreibet Walch im philosophischem Lexico, voce Lohn, folgendes: Der Lohn ist ein Werth, der auf die Arbeit gesetzt wird. Diejenigen Handlungen, auf welcher ein Werth kan gesetzt werden, müssen so beschaffen seyn, daß sie zum Gewerbe taugen, und den Werth nicht übersteigen, nach welchen beyden Eigenschafften vor ein und der andern Arbeit kein Lohn kan gegeben werden. Denn nach der ersten sind davon alle Handlungen ausgeschlossen, damit man vermöge Göttlicher oder menschlicher Gesetze kein Gewerbe treiben, und folglich selbige nicht ums Lohn verrichten darff, als da sind heilige Amts-Verrichtungen zum Gottesdienste, und die Handhabung der Gerechtigkeit. Nach der andern Eigenschafft haben diejenigen Verrichtungen keinen Lohn, die unschätzbar sind, und allen Werth übersteigen, wie die Arbeit derer Schul-Lehrer, und die Bemühung, so die Medici haben. Wenn wir uns aber bey denen, die uns ein solches erwiesen haben, wiederum abfinden, so wird damit nicht der Werth der Sache bezahlt, sondern es ist nur eine Erkenntlichkeit für die Mühwaltung. Buddeus in Instit. Theol. moral. ...
  Es lässet sich der Lohn theils nach der Zeit, theils nach der Arbeit eintheilen, in  
   
  Wie nun aber die Arbeit und die darbey angewandte Bemühung, wie auch die Zeit, ungleich unterschieden, also wird auch die Belohnung davor bald erhöhet, bald verringert, zuweilen pflegt derselbe, und sonderlich der Handwercker-Lohn, auch wol bey theuren Einkauff der Victualien zusteigen; damit aber Gewissen-lose Leute sich dessen nicht übernehmen dürffen, und mehr fordern können, als sie verdienen, so wird in einer wohl eingerichteten Policey meistentheils von der Obrigkeit eine Taxe vorgeschrieben, wie und auf was Weise iede Arbeit zu belohnen.  
  Demnach hat bey derjenigen Arbeit, die belohnet werden kan, derjenige, der sie übernimmt, dahin zu sehen, daß er nicht mehr fordere, als er verdienet; derjenige aber, dem zu Gefallen sie verrichtet wird, soll weder eine Arbeit allzu genau bedingen, noch den bedingten und verdingten Lohn vorbehalten. Denn auf beyde Art wird der Nächste beleidiget, und ihm etwas entzogen, daß ihm von Rechts wegen zukommt, und zwar im ersten Fall, nach denen Regeln der Billigkeit: im andern aber, Krafft des Göttlichen natürlichen Gebots, daß man sein Versprechen halten solte.  
  Man hat noch andere Anmerckungen, die Lohn-Sache betreffende, bey dem Pufendorff in Natur- und Völcker-Rechte ... teutscher Edition, zu finden, der unter andern schreibet:  
  „Bey Dingung derer Arbeiter ist zu mercken, da iemand einen andern zu einer auf gewisse Zeit und Augenblicke zu verrichtenden Sache gedinget, dieser aber alsdenn zu kommen, und das seine zu thun Verhinderung gehabt hat; so kan er den verdungenen Lohn nicht fordern,  
  {Sp. 282}  
  und man darff ihm nichts dergleichen geben. Wenn aber iemand zu einer ziemlich beständigen Arbeit bestellet, und selbige zu treiben, auf einige kurtze Zeit durch Kranckheit und dergleichen Fälle, verhindert wird, so ist es der Billigkeit gemäß, selbigen deshalber nicht aus dem Dienste zu jagen, oder etwas an seinem Lohne abzubrechen, zumal da Hoffnung ist, daß er es inskünfftige einbringen werde, oder da er es vorher schon eingebracht hat.„  
  Columella de re rustica ... erinnert, die Herrschafft mache sich durch dieses Mittel desto getreuere und fleißigere Dienst-Boten, und werde das Gesinde, dem man in der Kranckheit Gutes gethan, bey gesunden Tagen desto emsiger seyn. Io. Godofred. de Salario ...
  Ein Geistlicher geniesset auch, wenn er krancket, seiner Pfründe, C. 1. X. de Clericis aegrotantibus
  und derer gefangenen Soldaten Lehnung gehet immer fort. Groenewegen ad L. 1. C. de re militari.
  Es wird auch bey vorhabender Sache gefragt, ob jemand eine Mühe, z.E. die Verrichtung einer Reise, vielen zugleich, und zwar iedem absonderlich um den vollen Lohn, verdingen, also für eine Arbeit vielfachen Lohn empfangen könne? Grotius II ... de Iure belli et pacis meynet, das könne allerdings, wo nicht bürgerliche Gesetze was anders geordnet hätten, mit Recht geschehen, denn es rühret das nicht das inwendige Wesen des mit dem ersten geschlossenen Contracts, sondern es trage sich nur von aussen zu, und bleibe alles mit dem einem geschlossene unverändert, ob ich gleich mir meine Mühe noch von mehrern bezahlen lasse.  
  Es scheinet aber dieses kaum der natürlichen Billigkeit und leutseligen Freundwilligkeit gemäß zu seyn, ob es gleich nach strengen Rechte nicht verwerfflich ist. Denn dafür eine Mühwaltung von einem, so viel als selbige verdienet, hergegeben und bezahlet worden; so ist ja, was mit selbiger zugleich andern gedienet werden kan, und wodurch der dienende nicht weiter beschweret wird, als etwas ihm unschädliches, andern vorträgliches anzusehen und zu achten. Weil es aber doch hart zu seyn scheinet, daß der, welcher anfangs den gantzen Lohn verheissen hat, allein die Beschwerung von dem, was andern mit nutzet, tragen solle, so ist es ja wohl billig, daß diese, soviel auf sie kommet, dem ersten zu Hülffe geben. Es ist demnach gar gemein, daß, wenn einer z.E. auf seine eigene Unkosten allein ein Schiff gedinget hat, ohne dessen Willen niemand hinein genommen werden dürffe, und daß die, so er hinein treten lässet, ihm das Fahr-Geld geben müssen.  
  In denen Künsten aber, welche wegen ihrer Seltenheit und wegen weniger Meistern hoch aestimiret werden, mag man von jedem Schüler insonderheit, obgleich ihrer viel zu gleich auf einmahl informiret werden, das gantze Lehr-Geld nehmen. Denn es werden dergleichen Künste immer weniger geachtet, ie mehrere etwa dieselbigen lernen. Ob gleich also der Fleiß eines Künstlers, da er ihn auf viele wendet, ihm nicht mühsamer fällt, mag er sich ihn doch höher bezahlen lassen, weil er forthin, da viele dadurch unterrichtet worden, immer weniger gelten und eintragen wird. Doch sind viele der Meynung, daß  
  {Sp. 283|S. 159}  
  die für Unterweisung in Wissenschafften genommene Discretion nicht zu dem Mieth-Contracte gerechnet werden möge, indem gute Lehre etwas unschätzbares sey; sondern es sey ein ungenannter Contract von der Art, dabey es heisset: Ich thue etwas, damit su dargegen gebest. Wie übel aber disfalls die guten Lehrmeister von denen bösen Schülern betrogen werden, hat Lucianus de mercede conductio gewiesen.  
  Dem sey aber wie ihm wolle, so kommt doch dieser Contract mit Bedingung der Arbeit, dabey nur Treue und Fleiß beweisen, aber für den Ausgang nicht allezeit gestanden werden soll, darinnen überein, daß, obgleich die Mühe des Unterrichts vergebens angewendet worden, der ungeschickt gebliebene Schüler doch das gedungene Lehr-Geld geben muß.  
  Die Egyptier hatten ein bedencklich Gesetz in Ansehung der Ärtzte; wenn diese einen Krancken nach denen öffentliche vorgeschriebenen Regeln curirten, trug es ihnen keine Busse, obgleich der Patiente starb. Wenn sie aber von solchen Regeln abwichen, und der Krancke verunglückte, so gieng es ihnen an Leib und Leben. Diodorus Siculus L. 82.
  In dem Indianischen Reiche Tunquin ist eine eigene Manier die Ärtzte zu dingen im Gebrauch, denn man handelt bald Anfangs, was man für die Cur des Krancken geben solle, und wird über eine gewisse Summe unter dem Bedingn eins, daß selbige gezahlet werden solle, wenn der Krancke genese; stürbe er, so solle der Artzt nichts, sondern seine Cur umsonst geführet haben. Alexander de Rhodes Itiner.  
  durch diesen Weg meynet man daselbst die Medicos desto bedachtsamer und fleißiger zu machen.  
  Gedachter Autor erzehlet auch, daß ein Medicus selbiger Orten, als mit ihm wegen eines zu curirenden Krancken und dafür zu gebenden Lohn tractiret worden, gesaget: Wäre es ein Jüngling, so solte man ihm 100. Gülden geben; wäre es ein Alter, so wolte er mit 20. vorlieb nehmen, denn das wenige Leben, so er diesem etwa fristen möchte, sey nicht sp viel werth.  
  Der Heyland hat gesaget: Daß ein Arbeiter seines Lohns werth sey, Luc. 10,7
  und in Gleichnissen (Matth. 20, 1. ff.) gewiesen, daß ein Haus-Vater denen etwa habenden Arbeitern, was Recht sey, zum Lohne geben, des Zancks entübriget zu seyn, vorher sich mit ihnen hinlänglich der Arbeit und des Lohns halber vergleichen, und alles hernach dabey bleiben solle, wie man mit einander eins worden sey.  
  Sonst hat der GOtt bey seinem Volcke die merckwürdige das Lied-Lohn betreffende Verordnung gemacht, daß selbiges denen armen und dürfftigen Tage-Löhnern noch vor der Sonnen-Untergang ieden Tages gereichet werden solte, wohin auch JEsus in seinem angeführten Gleichnisse gezielet, sagende: Da es Abend geworden, hätte der Herr des Weinberges durch seinen Schaffner den Arbeitern ihren Lohn geben lassen.  
  Es lautet aber die von solcher Sache gethane Verfügung GOttes also:  
  Du solt den Dürfftigen und Armen seinen Lohn nicht vorbehalten, er sey von deinen Brüdern oder Fremdlingen, der in deinem Lande und in deinem Thore ist. Sondern solt ihm seinen Lohn des Tages geben, daß die Sonne nicht drüber untergehe, denn er ist dürfftig, und erhält seine Seele (d.i. sein Leben)  
  {Sp. 284}  
  damit, auf daß er nicht wider dich den HErrn anruffe, und sey dir Sünde.
  • 5. B. M. 24, 14.15.
  • 3. B.M. 19, 13.
  Es soll des Tage-Löhners Lohn nicht bey dir bleiben, bis an den Morgen, oder bis auf den andern Tag, nemlich, wenn er selbst selbigen alle Tage haben will.  
  denn da er ihn gutwillig stehen lassen wollen, ist es ihm unverwehrt gewesen.  
  Hat er ihn aber haben wollen, und dessen bedurfft, so ist es allerdings eine grosse und Himmelschreyende Sünde gewesen, ihm denselbigen vorzuenthalten, ihn damit darben und Noth leiden lassen, dergleichen aber von reichen Geitz-Hälsen öffters geschehen seyn muß, weil darüber auch der Apostel klaget, und denen sich dergestalt schwerlich vergreiffenden das Gerichte GOttes verkündiget, mit diesen wichtigen und merckwürdigen Worten:  
  Wohlan nun ihr Reichen, weinet und heulet über euer Elend das über euch kommen wird. Euer Reichthum ist verfaulet, eure Kleider sind motten-freßig worden. Euer Gold und Silber ist verrostet, und ihr Rost wird euch zum Zeugniß seyn, und wird euer Fleisch fressen wie ein Feuer. Ihr habt euch Schätze gesammlet an den letzten Tagen. Siehe! der Arbeiter Lohn, die euer Land eingeerndtet haben, und von euch abgebrochen (zurück gehalten) ist, das schreyet, und das Ruffen der Elenden Ist kommen vor die Ohren des HErrn Zebaoth, Ep. Jac. 5, 1-4.
  Uber diese letzten Worte hat H. Cardinalis feine Gedancken, wenn er schreibet:  
  „Warum spricht denn der Apostel nicht, der Arbeiter schreyet? Denn der hätte ja eine Stimme zu ruffen, die Arbeit aber kan nicht schreyen:„  
  antwortet aber gar nachdenklich:  
  „der Lohn, nicht der Tage-Löhner schreyet; denn es begiebt sich bisweilen, daß der Arme, der beleidiget ist, nicht muchsen darff, aus Furcht vor dem Reichen.„  
  Die Jüden-Lehrer haben wie Hottinger anführet, alles gar genau auch hierunter gesuchet, also einen Unterscheid unter einem Nacht- und Tag-Arbeiter gemacht, da jener seinen Lohn den gantzen folgenden Tag, dieser die gantze lauffende Nacht fordern können, da sie weiter den Ort des dritten Buchs Mose auf den Tag-Arbeiter, den im fünfften Buch auf den Nacht-Arbeiter deuten, und weiter folgern, daß es mit dem Lohn vor gelehntes Vieh und andere Sachen gleiche Bewandniß, als wie mit dem Lohn eines Arbeiters gehabt.  
  Wer auch nur etliche Stunden in Tage oder in der Nacht gearbeitet, hätte seinen Lohn selbigen Tag und selbige Nacht noch fordern mögen. Der sich aber auf Wochen, Monate und Jahre verdinget, hätte seinen Lohn den Tag oder Nacht, da er aus den Dienste gegangen wäre, zu fordern gehabt.  
  Wäre der Herr aber unvermögend geworden, den Lohn seinem Arbeiter alsofort zu bezahlen, habe man ihm die Unmöglichkeit zu bezahlen vor keine Ubertretung des Gebots ausgeleget; welcher aber, da er gekunt, den Lohn nicht gezahlet hätte, sey deswegen, da die Sache vor Gericht kommen, eben nicht mit der Geisselung gestraffet worden, weil der Verkürtzte die Gutmachung des durch aufgehaltenen Lohn erlittenen Schadens mittelst Obrigkeitlicher Verfügung erhalten können.  
  Wer einem was zu machen gegeben, sey den Lohn nicht eher schuldig gewesen, als bis ihm die Arbeit verfertiget ausgehändiget worden wäre; hätte er nun auf solchen Fall den Lohn am Tage empfangener fertigen  
  {Sp. 285|S. 160}  
  Arbeit nicht entrichtet, so sey dieses vor eine Ubertretung des Gebots angesehen worden.  
  Gisebert erinnert, daß nach unsern Rechten und nach der menschlichen Billigkeit einem Arbeiter, der lange Zeit mit einem ihm verdungenen Wercke zuzubringen, auch allerley Zeugs darzu nöthig, und doch die Mittel nicht hat, sich indessen, und bis nach verfertigter Sache zu erhalten, oder so lange im Vorschusse zu stehen, allerdings das benöthigte gegen Versicherung vorausgeschossen, oder auch nach und nach der tägliche Unterhalt auf Rechnung und Abschlag gereichet werden solle.  
  Ubrigens hat der Lied- oder Gesinde-Lohn in denen Rechten der Völcker grosse Gunst gefunden, daß die säumigen Herrschafften zu dessen Entrichtung durch thätige Hülffe angehalten, die hierunter entstehende Streitigkeiten kurtz und gut abgethan, auch wohl gewisse Tage in der Woche zu deren Entscheidung ausdrücklich angewendet, daß die Zahlungen dergleichen Lohns durch keine Moratoria oder Anstands-Briefe aufgehalten, und dergleichen Forderungen bey dem Concurs-Wesen, oder bey mehrern Gläubigern, die doch nicht alle gleich bezahlet werden können, andern vorgehen, auch vor allen Dingen entrichtet werden sollen etc.  
     

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Stand: 29. Juni 2023 © Hans-Walter Pries