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Quellenangaben |
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Lohn, Besoldung, heisset man im gemeinen
Leben, was einem
Menschen vom andern vor
seine ihnen
gethane
Arbeit und darbey angewendeten
mühsamen
Fleiß gegeben
wird. |
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Der eine thut also was, und reichet also seine
Kräffte und Bemühung dar, der andere giebt
dargegen etwas von seinem
Vermögen, und
heisset es, als in einem Tausche, da ieder von
seinem Eigenthum giebt, was der andere nicht
hat, und das sonst einer dem andern nicht
schuldig wäre:
Eins ums andere. |
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Dergleichen Lohn und Lohngeberey vor Mühe,
Fleiß, Arbeit und
Dienste
lehret die Natur selbst,
und zeiget, daß, da ein Mensch, der Natur nach,
so
gut sey als der andere, keiner von dem andern
was
begehren könne, dargegen er ihm nicht |
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{Sp. 281|S. 158} |
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etwas gleichgültiges schuldig sey, und nach
Möglichkeit erlegen
wolle. Dermassen ist auch das
Lohn-Wesen was
altes, und hat sich, dem
Grunde
nach, erhoben, so bald als ein Mensch des andern
seiner Dienste bedurfft hat. |
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Von dem Lohn
schreibet
Walch im
philosophischem Lexico, voce Lohn, folgendes: Der
Lohn ist ein Werth, der auf die Arbeit gesetzt
wird. Diejenigen
Handlungen, auf welcher ein
Werth kan gesetzt werden,
müssen so
beschaffen seyn, daß sie zum Gewerbe taugen,
und den Werth nicht übersteigen, nach welchen
beyden
Eigenschafften
vor ein und der andern
Arbeit kein Lohn kan gegeben werden. Denn nach
der ersten sind davon alle Handlungen
ausgeschlossen, damit man vermöge Göttlicher
oder menschlicher
Gesetze kein Gewerbe treiben,
und folglich selbige nicht ums Lohn
verrichten
darff, als da sind heilige
Amts-Verrichtungen zum
Gottesdienste, und die Handhabung der
Gerechtigkeit. Nach der andern Eigenschafft
haben diejenigen Verrichtungen keinen Lohn, die
unschätzbar sind, und allen Werth übersteigen, wie
die Arbeit derer Schul-Lehrer, und die
Bemühung, so die
Medici haben. Wenn wir uns
aber bey denen, die uns ein solches erwiesen
haben, wiederum abfinden, so wird damit nicht der
Werth der
Sache bezahlt, sondern es ist nur eine
Erkenntlichkeit für die Mühwaltung. |
Buddeus
in Instit. Theol. moral. ... |
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Es lässet sich der Lohn theils nach der
Zeit,
theils nach der
Arbeit
eintheilen, in |
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Wie nun aber die Arbeit und die darbey
angewandte Bemühung, wie auch die Zeit,
ungleich
unterschieden, also wird auch die
Belohnung davor bald erhöhet, bald verringert,
zuweilen pflegt derselbe, und sonderlich der
Handwercker-Lohn, auch wol bey theuren
Einkauff der
Victualien zusteigen; damit aber
Gewissen-lose Leute sich dessen nicht
übernehmen dürffen, und mehr fordern können,
als sie verdienen, so wird in einer wohl
eingerichteten
Policey meistentheils von der
Obrigkeit eine Taxe vorgeschrieben, wie und auf
was Weise iede Arbeit zu belohnen. |
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Demnach hat bey derjenigen Arbeit, die
belohnet werden kan, derjenige, der sie
übernimmt, dahin zu sehen, daß er nicht mehr
fordere, als er verdienet; derjenige aber, dem zu
Gefallen sie
verrichtet wird,
soll weder eine Arbeit
allzu genau bedingen, noch den bedingten und
verdingten Lohn vorbehalten. Denn auf beyde Art
wird der Nächste
beleidiget, und ihm etwas
entzogen, daß ihm von
Rechts wegen zukommt,
und zwar im ersten Fall, nach denen
Regeln der
Billigkeit: im andern aber,
Krafft des Göttlichen
natürlichen Gebots, daß man sein Versprechen
halten solte. |
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Man hat noch andere Anmerckungen, die
Lohn-Sache betreffende, bey dem
Pufendorff in
Natur- und Völcker-Rechte ... teutscher Edition, zu
finden, der unter andern schreibet: |
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„Bey Dingung derer Arbeiter ist zu mercken, da
iemand einen andern zu einer auf gewisse Zeit
und Augenblicke zu verrichtenden Sache
gedinget, dieser aber alsdenn zu kommen, und
das seine zu thun Verhinderung gehabt hat; so
kan er den verdungenen Lohn nicht fordern, |
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{Sp. 282} |
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und man darff ihm nichts dergleichen geben.
Wenn aber iemand zu einer ziemlich beständigen
Arbeit bestellet, und selbige zu treiben, auf einige
kurtze Zeit durch Kranckheit und dergleichen
Fälle, verhindert wird, so ist es der Billigkeit
gemäß, selbigen deshalber nicht aus dem Dienste
zu jagen, oder etwas an seinem Lohne
abzubrechen, zumal da Hoffnung ist, daß er es
inskünfftige einbringen werde, oder da er es
vorher schon eingebracht hat.„ |
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Columella de re rustica ... erinnert, die
Herrschafft mache sich
durch dieses Mittel desto getreuere und
fleißigere
Dienst-Boten, und werde das
Gesinde, dem man
in der Kranckheit
Gutes
gethan, bey gesunden
Tagen desto emsiger seyn. |
Io. Godofred. de Salario
... |
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Ein
Geistlicher geniesset auch, wenn er
krancket, seiner Pfründe, |
C. 1.
X. de
Clericis aegrotantibus |
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und derer gefangenen Soldaten Lehnung gehet
immer fort. |
Groenewegen ad L. 1. C.
de re militari. |
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Es wird auch bey vorhabender
Sache
gefragt, ob jemand eine
Mühe,
z.E. die
Verrichtung einer
Reise, vielen zugleich, und zwar
iedem absonderlich um den vollen Lohn,
verdingen, also für eine Arbeit vielfachen Lohn
empfangen könne? Grotius II ... de Iure
belli et pacis
meynet, das könne
allerdings, wo nicht bürgerliche Gesetze was
anders geordnet hätten, mit
Recht geschehen,
denn es rühret das nicht das inwendige
Wesen des mit dem ersten
geschlossenen Contracts, sondern es trage sich
nur von aussen zu, und bleibe alles mit dem
einem geschlossene unverändert, ob ich gleich
mir meine Mühe noch von mehrern bezahlen
lasse. |
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Es scheinet aber dieses kaum der
natürlichen
Billigkeit und leutseligen Freundwilligkeit gemäß zu seyn,
ob es gleich nach strengen Rechte nicht
verwerfflich ist. Denn dafür eine Mühwaltung von
einem, so viel als selbige verdienet, hergegeben
und bezahlet worden; so ist ja, was mit selbiger
zugleich andern
gedienet werden kan, und
wodurch der dienende nicht weiter beschweret
wird, als etwas ihm unschädliches, andern
vorträgliches anzusehen und zu achten. Weil es aber doch hart
zu seyn scheinet, daß der, welcher anfangs den
gantzen Lohn verheissen hat, allein die
Beschwerung von dem, was andern mit nutzet,
tragen
solle, so ist es ja wohl billig, daß diese,
soviel auf sie kommet, dem ersten zu Hülffe
geben. Es ist demnach gar gemein, daß, wenn
einer
z.E. auf seine eigene Unkosten allein ein
Schiff gedinget hat, ohne dessen
Willen niemand
hinein genommen werden dürffe, und daß die, so
er hinein treten lässet, ihm das Fahr-Geld
geben
müssen. |
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In denen Künsten aber, welche wegen ihrer
Seltenheit und wegen weniger
Meistern hoch
aestimiret werden,
mag man von jedem
Schüler
insonderheit, obgleich ihrer viel zu gleich auf
einmahl informiret werden, das gantze Lehr-Geld nehmen. Denn es werden
dergleichen Künste
immer weniger geachtet, ie mehrere etwa
dieselbigen lernen. Ob gleich also der
Fleiß
eines Künstlers, da er ihn auf viele wendet, ihm
nicht mühsamer fällt, mag er sich ihn doch höher
bezahlen lassen, weil er forthin, da viele dadurch
unterrichtet worden, immer weniger gelten und
eintragen wird. Doch sind viele der
Meynung,
daß |
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{Sp. 283|S. 159} |
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die für
Unterweisung in
Wissenschafften
genommene Discretion nicht zu dem
Mieth-Contracte gerechnet werden möge, indem
gute Lehre etwas unschätzbares sey; sondern es
sey ein ungenannter Contract von der
Art, dabey
es heisset: Ich
thue etwas, damit
su dargegen
gebest. Wie übel aber disfalls
die
guten
Lehrmeister von denen
bösen
Schülern betrogen
werden, hat Lucianus de mercede conductio gewiesen. |
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Dem sey aber wie ihm
wolle, so kommt doch
dieser Contract mit Bedingung der
Arbeit, dabey
nur Treue und
Fleiß
beweisen, aber für den
Ausgang nicht allezeit gestanden werden
soll,
darinnen überein, daß, obgleich die
Mühe des
Unterrichts vergebens angewendet worden, der
ungeschickt gebliebene Schüler doch das
gedungene Lehr-Geld geben
muß. |
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Die Egyptier hatten ein bedencklich
Gesetz
in Ansehung der
Ärtzte; wenn diese einen
Krancken nach denen
öffentliche
vorgeschriebenen
Regeln
curirten, trug es
ihnen keine Busse, obgleich der Patiente
starb.
Wenn sie aber von solchen Regeln abwichen, und
der Krancke verunglückte, so gieng es ihnen an
Leib und
Leben. |
Diodorus Siculus L. 82. |
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In dem Indianischen
Reiche
Tunquin ist eine
eigene
Manier die Ärtzte zu dingen im
Gebrauch, denn
man handelt bald Anfangs, was man für die Cur
des Krancken geben solle, und wird über eine
gewisse Summe unter dem Bedingn eins,
daß selbige gezahlet werden solle, wenn der
Krancke genese; stürbe er, so solle der Artzt
nichts, sondern seine Cur umsonst geführet
haben. |
Alexander de Rhodes Itiner. |
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durch diesen Weg
meynet man daselbst die
Medicos desto bedachtsamer und fleißiger zu
machen. |
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Gedachter
Autor erzehlet auch, daß ein
Medicus selbiger
Orten, als mit ihm wegen eines
zu curirenden Krancken und dafür zu gebenden
Lohn
tractiret worden,
gesaget: Wäre es ein
Jüngling, so solte man ihm 100. Gülden geben;
wäre es ein
Alter, so wolte er mit 20.
vorlieb
nehmen, denn das wenige Leben, so er diesem
etwa fristen
möchte,
sey nicht sp viel werth. |
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Der Heyland hat gesaget: Daß ein Arbeiter
seines Lohns werth sey, |
Luc. 10,7 |
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und in Gleichnissen (Matth. 20, 1. ff.) gewiesen,
daß ein Haus-Vater denen etwa habenden
Arbeitern, was
Recht sey, zum Lohne geben, des
Zancks
entübriget zu seyn, vorher sich mit ihnen
hinlänglich der Arbeit und des Lohns halber
vergleichen, und alles hernach dabey bleiben
solle, wie man mit einander eins worden sey. |
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Sonst hat der
GOtt bey seinem
Volcke die
merckwürdige das Lied-Lohn betreffende
Verordnung gemacht, daß selbiges denen
armen und dürfftigen
Tage-Löhnern noch vor
der Sonnen-Untergang ieden
Tages gereichet
werden
solte, wohin auch JEsus in seinem
angeführten Gleichnisse gezielet, sagende: Da es
Abend geworden, hätte der Herr des Weinberges durch seinen Schaffner den
Arbeitern ihren Lohn
geben lassen. |
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Es lautet aber die von solcher Sache gethane
Verfügung GOttes also: |
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Du solt den Dürfftigen und Armen seinen
Lohn nicht vorbehalten, er sey von deinen Brüdern
oder Fremdlingen, der in deinem Lande und in
deinem Thore ist. Sondern solt ihm seinen Lohn
des Tages geben, daß die Sonne nicht drüber
untergehe, denn er ist dürfftig, und erhält seine
Seele (d.i. sein
Leben) |
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{Sp. 284} |
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damit, auf daß er nicht wider dich den HErrn
anruffe, und sey dir Sünde. |
- 5. B. M. 24, 14.15.
- 3. B.M. 19, 13.
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Es soll des Tage-Löhners Lohn nicht bey dir bleiben,
bis an den Morgen, oder bis auf den andern
Tag, nemlich, wenn er selbst selbigen alle Tage
haben
will. |
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denn da er ihn gutwillig stehen lassen
wollen, ist es ihm unverwehrt gewesen. |
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Hat er ihn aber haben wollen, und dessen
bedurfft, so ist es allerdings eine grosse und
Himmelschreyende
Sünde
gewesen, ihm
denselbigen vorzuenthalten, ihn damit darben und
Noth leiden lassen, dergleichen aber von
reichen
Geitz-Hälsen öffters geschehen seyn
muß, weil darüber auch der Apostel klaget, und
denen sich dergestalt schwerlich vergreiffenden das Gerichte GOttes verkündiget, mit
diesen wichtigen und merckwürdigen
Worten: |
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Wohlan nun ihr Reichen, weinet und heulet
über euer Elend das über euch kommen wird.
Euer Reichthum ist verfaulet, eure Kleider sind motten-freßig worden. Euer Gold und Silber ist
verrostet, und ihr Rost wird euch zum Zeugniß
seyn, und wird euer Fleisch fressen wie ein Feuer.
Ihr habt euch Schätze gesammlet an den letzten
Tagen. Siehe! der Arbeiter Lohn, die euer Land
eingeerndtet haben, und von euch abgebrochen
(zurück gehalten) ist, das schreyet, und das Ruffen
der Elenden Ist kommen vor die Ohren des
HErrn Zebaoth, |
Ep. Jac. 5, 1-4. |
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Uber diese letzten Worte hat H. Cardinalis
feine
Gedancken, wenn er
schreibet: |
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„Warum spricht denn der Apostel nicht, der
Arbeiter schreyet? Denn der hätte ja eine Stimme
zu ruffen, die Arbeit aber kan nicht schreyen:„ |
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antwortet aber gar nachdenklich: |
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„der Lohn, nicht der Tage-Löhner schreyet; denn
es begiebt sich bisweilen, daß der Arme, der
beleidiget ist, nicht muchsen darff, aus Furcht vor dem
Reichen.„ |
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Die
Jüden-Lehrer haben wie
Hottinger anführet,
alles gar genau auch hierunter gesuchet, also
einen
Unterscheid unter einem
Nacht- und
Tag-Arbeiter gemacht, da jener seinen Lohn den
gantzen
folgenden Tag, dieser die gantze
lauffende Nacht fordern können, da sie weiter den
Ort des dritten
Buchs Mose auf den Tag-Arbeiter,
den im fünfften Buch auf den Nacht-Arbeiter deuten, und weiter folgern, daß es mit
dem Lohn vor gelehntes Vieh und andere
Sachen gleiche Bewandniß, als wie mit dem Lohn
eines Arbeiters gehabt. |
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Wer auch nur etliche
Stunden in Tage oder in
der Nacht gearbeitet, hätte seinen Lohn selbigen
Tag und selbige Nacht noch fordern
mögen. Der
sich aber auf
Wochen,
Monate und
Jahre
verdinget, hätte seinen Lohn den Tag oder Nacht,
da er aus den Dienste gegangen wäre, zu fordern
gehabt. |
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Wäre der
Herr aber unvermögend geworden,
den Lohn seinem Arbeiter alsofort zu bezahlen, habe man ihm die
Unmöglichkeit zu bezahlen
vor keine Ubertretung des Gebots ausgeleget;
welcher aber, da er gekunt, den Lohn nicht
gezahlet hätte, sey deswegen, da die Sache vor
Gericht kommen, eben nicht mit der Geisselung
gestraffet worden, weil der Verkürtzte die Gutmachung des durch aufgehaltenen
Lohn erlittenen Schadens mittelst
Obrigkeitlicher Verfügung
erhalten können. |
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Wer einem was zu machen gegeben, sey den
Lohn nicht eher
schuldig gewesen, als bis ihm
die
Arbeit verfertiget ausgehändiget worden wäre;
hätte er nun auf solchen Fall den Lohn am Tage
empfangener fertigen |
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{Sp. 285|S. 160} |
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Arbeit nicht entrichtet, so sey dieses vor eine
Ubertretung des Gebots angesehen worden. |
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Gisebert
erinnert, daß nach unsern
Rechten
und nach der
menschlichen
Billigkeit einem
Arbeiter, der lange Zeit mit einem ihm
verdungenen
Wercke zuzubringen, auch allerley
Zeugs darzu
nöthig, und doch die
Mittel nicht hat,
sich indessen, und bis nach verfertigter
Sache zu erhalten, oder so lange im Vorschusse zu
stehen, allerdings das benöthigte gegen
Versicherung vorausgeschossen, oder auch nach
und nach der tägliche Unterhalt auf Rechnung und
Abschlag gereichet werden solle. |
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Ubrigens hat der Lied- oder
Gesinde-Lohn in
denen
Rechten der Völcker grosse
Gunst
gefunden, daß die säumigen
Herrschafften zu
dessen Entrichtung durch thätige Hülffe
angehalten, die hierunter entstehende
Streitigkeiten kurtz und gut abgethan, auch wohl
gewisse
Tage in der
Woche zu deren
Entscheidung ausdrücklich angewendet, daß die
Zahlungen dergleichen Lohns durch keine
Moratoria oder Anstands-Briefe aufgehalten, und dergleichen
Forderungen bey dem Concurs-Wesen, oder bey
mehrern Gläubigern, die doch nicht alle gleich
bezahlet werden können, andern vorgehen, auch
vor allen
Dingen
entrichtet werden
sollen
etc. |
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