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Zedler: Beleidigung HIS-Data
5028-3-1013-11
Titel: Beleidigung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 1013
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 522
Vorheriger Artikel: Belehrungs-Urtheil
Folgender Artikel: Beleidiger
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Beleidigung ist eine Moralische That, durch welche man einem vermittelst der Unterlassung einer ihm schuldigen Pflicht, sein gebührendes Recht versaget. Müllers Recht der Natur …
  oder auch, welches mit dem obigen einerley ist: Eine Handlung, welche denen Pflichten gegen den andern zuwider läufft. Wolffs vernünfftige Gedancken von der Menschen Thun und Lassen ...
  Es ist wohl am besten diese Beschreibung beyzubehalten: die Iuristen aber gehen gemeiniglich gerne hiervon deßwegen ab, damit sie die practische Materie von der Ersetzung des Schadens desto eher abhandeln, wie man solches  
  {Sp. 1014}  
  aus dem Thomasio Iurispr. Div. … und Puffendorff. de Officio hominis et Civis … ersehen kan.  
  Ihrer Beschreibung nach ist die Beleidigung denegatio officiorum et necessitatis, et justitiae directorum et absolutorum. Ridiger Phil. pragmat. … Confer Thomasium l.c.
  Die Lehren von der Ersetzung des Schadens müssen freylich aus dieser Definition hergeführet werden, wie wir unter dem Titel Schade zeigen werden: alleine deswegen dürffen wir bey der gemeinen Abhandlung die übrigen Arten, worbey keine Erstattung Platz findet, nicht aussen lassen.  
  So bald als einem etwas entzogen wird, welches ihm nach der Einrichtung des Gesellschafftlichen Lebens zukömmt, ist er beleidiget, es mag nun bestehen in was es wolle. Wir beleidigen aber einen sowohl, wenn wir nur schlechterdings dasjenige nicht thun, was doch der andere fordern kan, z.E. einem Hungrigen Brod zu geben, als auch wenn wir noch darzu etwas verrichten, welches wider die Pflicht ist, als einen zu schlagen.  
  Wolten wir hier einen genauen Unterschied in dem Ausdrucke machen, so könte es also geschehen. Unrecht bedeutet alles, was wider die Pflicht geschiehet. Beleidigung ist das Unrecht, welches gegen andere ausgeübet wird. Verletzung ist die Beleidigung, welche durch eine würckliche That vollbracht wird. Schaden thun ist endlich die Verletzung an äusserlichen Gütern.  
  Wir wissen gantz wohl, daß wir die Species oppositas nicht ausgedrücket. Noch zur Zeit finden wir keine eintzelne Wörter, wodurch solches geschehen könnte, und unsere Sprache damit zu bereichern, scheinet uns gleichfalls noch bedencklich zu seyn. Werden die beyden Sätze: beleidige niemand, und: Gib einem jeden das Seine einander entgegen gesetzet, so muß freylich das erste soviel heissen, als verletze niemand. In dem Iuristischen Verstande aber muß es nicht angenommen werden. Denn: thue niemand Schaden begreiffet noch allzuwenig unter sich, wie wir an seinem Orte sehen werden.  
  Von der Verletzung ist der Satz wahr, daß dieselbe zu vermeiden leicht sey, indem wir nicht mehr dabey zu thun haben, als unsere verkehrten Neigungen zu bezwingen. Pufendorff in Iure Naturae et Gentium …
  welches aber gleichwohl schon schwehr genung ist, indem die Begierden nicht so leichte überwunden werden. Treuer ad Puffendorff de Officio
  Bey der Beleidigung hingegen trifft er nicht ein, indem man auch da etwas zu verrichten verbunden ist. Der Nutzen der Gesellschafft erfordert zwar keinen zu beleidigen, noch mehr keinen zu verletzen, das alleräusserste Verbot aber ist keinen Schaden zu thun. Hiervon muß Pufendorf. ll. cc. verstanden werden, wenn er saget, daß ohne dasselbe die Gesellschafft unmöglich bestehen könne, wie wir unter dem Titel Schade mit mehrern ausführen werden. Siehe sonst von dieser Sache.
  • Grotium de Iure Belli et Pacis … et ad eum Osiandrum
  • Ziegler
  • Kulpisium in Collegio Gratiano
  • Velthem.
  • Henniges
  • Wilhelm. Grotium in Enchiridio de principiis Iuris Naturae … et ad eum Müller
  • Puffendorff de Iure Naturae et Gentium … et ad eum Barbegrac:
  • Hochstetter in Collegio Puffendorfiano
  • Gundling in Via ad veritatem …
  • Buddeum in Institutionibus Theologiae moralis
 
  {Sp. 1015|S. 523}
   
  ...
 
     

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Stand: 11. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries