Titel: |
Beleidigung |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
3 Sp. 1013 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
3 S. 522 |
Vorheriger Artikel: |
Belehrungs-Urtheil |
Folgender Artikel: |
Beleidiger |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Beleidigung ist eine
Moralische
That, durch
welche man einem vermittelst der
Unterlassung
einer ihm
schuldigen
Pflicht, sein gebührendes
Recht versaget. |
Müllers Recht der Natur
… |
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oder auch, welches mit dem obigen einerley ist:
Eine
Handlung, welche denen Pflichten gegen den
andern zuwider läufft. |
Wolffs vernünfftige Gedancken
von der Menschen Thun und Lassen ... |
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Es ist wohl am besten diese Beschreibung
beyzubehalten: die Iuristen aber gehen gemeiniglich
gerne hiervon deßwegen ab, damit sie die
practische
Materie von der Ersetzung des
Schadens
desto eher abhandeln, |
wie man solches |
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{Sp. 1014} |
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aus dem
Thomasio Iurispr. Div.
… und
Puffendorff. de Officio hominis et Civis …
ersehen kan. |
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Ihrer Beschreibung nach ist die Beleidigung
denegatio officiorum et necessitatis, et justitiae
directorum et absolutorum. |
Ridiger Phil. pragmat. …
Confer Thomasium l.c. … |
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Die Lehren von der Ersetzung des Schadens
müssen freylich aus dieser
Definition
hergeführet werden, wie wir unter dem
Titel
Schade zeigen
werden: alleine deswegen dürffen wir bey der
gemeinen Abhandlung die übrigen
Arten, worbey
keine Erstattung Platz findet, nicht aussen
lassen. |
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So bald als einem etwas entzogen wird,
welches ihm nach der Einrichtung des
Gesellschafftlichen
Lebens zukömmt, ist er
beleidiget, es
mag nun bestehen in was es wolle.
Wir beleidigen aber einen sowohl, wenn wir nur
schlechterdings dasjenige nicht
thun, was doch der
andere fordern kan,
z.E. einem Hungrigen Brod zu
geben, als auch wenn wir noch darzu etwas
verrichten, welches wider die Pflicht ist, als einen zu
schlagen. |
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Wolten wir hier einen genauen
Unterschied in
dem Ausdrucke machen, so könte es also
geschehen.
Unrecht
bedeutet alles, was wider die
Pflicht geschiehet. Beleidigung ist das Unrecht,
welches gegen andere ausgeübet wird. Verletzung
ist die Beleidigung, welche durch eine
würckliche
That vollbracht wird. Schaden thun ist endlich die
Verletzung an äusserlichen
Gütern. |
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Wir
wissen
gantz wohl, daß wir die Species
oppositas nicht ausgedrücket. Noch zur
Zeit finden
wir keine eintzelne
Wörter, wodurch solches
geschehen könnte, und
unsere Sprache damit zu
bereichern, scheinet uns gleichfalls noch
bedencklich zu seyn. Werden die beyden
Sätze:
beleidige niemand, und: Gib einem jeden das Seine
einander entgegen gesetzet, so muß freylich das
erste soviel heissen, als verletze niemand. In dem
Iuristischen
Verstande aber muß es nicht
angenommen werden. Denn: thue niemand
Schaden begreiffet noch allzuwenig unter sich, wie
wir an seinem
Orte sehen werden. |
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Von der Verletzung ist der Satz
wahr, daß
dieselbe zu vermeiden leicht sey, indem wir nicht
mehr dabey zu thun haben, als unsere verkehrten
Neigungen zu bezwingen. |
Pufendorff in Iure Naturae et
Gentium … |
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welches aber gleichwohl schon schwehr
genung ist, indem die
Begierden nicht so leichte
überwunden werden. |
Treuer ad Puffendorff de
Officio … |
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Bey der Beleidigung hingegen trifft er nicht ein,
indem man auch da etwas zu verrichten
verbunden
ist. Der
Nutzen der Gesellschafft erfordert zwar
keinen zu beleidigen, noch mehr keinen zu
verletzen, das alleräusserste Verbot aber ist keinen
Schaden zu thun. Hiervon muß Pufendorf. ll. cc.
verstanden werden, wenn er
saget, daß ohne
dasselbe die Gesellschafft
unmöglich bestehen
könne, wie wir unter dem Titel Schade mit mehrern
ausführen werden. |
Siehe sonst von dieser
Sache.
- Grotium de Iure Belli et Pacis … et ad eum
Osiandrum …
- Ziegler …
-
Kulpisium
in Collegio
Gratiano …
- Velthem. …
- Henniges …
- Wilhelm.
Grotium in Enchiridio de principiis Iuris Naturae …
et ad eum
Müller …
-
Puffendorff
de Iure Naturae et
Gentium … et ad eum Barbegrac:
- Hochstetter in
Collegio Puffendorfiano …
- Gundling in Via ad
veritatem …
-
Buddeum in Institutionibus Theologiae
moralis …
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{Sp. 1015|S. 523} |
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