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Text |
Quellenangaben
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Unterweisung, ist diejenige
Handlung, da man
einem andern eben diejenige
Erkänntniß von einer
Sache, die man selber hat, beyzubringen und
mitzutheilen suchet. |
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Ein Mensch soll dem andern nach dem
natürlichen Rechte auch mit seiner erlangten
Wissenschafft dienen, welche
Verbindlichkeit entweder eine allgemeine, oder eine
besondere ist: |
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Jene gründet sich auf das natürliche allgemeine Gesetze, daß man die
Commodität einer
Gesellschafft befördern soll, und gehöret
also dieses nicht so wohl zu den
Pflichten der
Nothwendigkeit, als vielmehr der
Bequemlichkeit,
angesehen eine
Republick wohl eine Republick
bleiben könnte, wenn gleich keiner den andern
unterrichtete, nur würde das
Leben nicht so
bequem seyn. Vermöge dieses Grund-Satzes ist
ein jeder verpflichtet seinem Nächsten seine
Wahrheiten mitzutheilen, und den Irrenden auf
den richtigen Weg, den Unwissenden zur
Erkänntniß zu bringen, wie Thomasius in der
Ausübung der Vernunfft-Lehre … zeiget. |
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Die besondere Verbindlichkeit rühret von
einem besondern
Beruffe her in der bürgerlichen
Gesellschafft, da man gewissen
Personen
entweder die
Freyheit, oder ausdrücklich das
Amt
zu lehren mitgetheilet, woraus der Unterscheid
zwischen einen öffentlichen und Privat-Lehrer
entstehet, in dem jener durch die
Obrigkeit
ausdrücklich dazu bestellet; dieser aber entweder
aus einer besondern Gunst, oder vermittelst
gewissen Academischen
Würden die Freyheit zu
lehren erhalten. Siehe den
Artickel:
Unterricht
(Privat-). |
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Bey solchen bürgerlichen Anstalten fraget
sichs: wie weit |
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{Sp. 2300} |
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iemand der natürlichen Pflicht desfals
nachleben, und ob er dennoch andere lehren
könne, wenn er gleich weder einen besondern
Beruff; noch eine bürgerliche Freyheit dazu habe?
So lange iemand in einer bürgerlichen
Gesellschafft lebet, so muß er sich auch den
bürgerlichen Gesetzen unterwerffen, und wo
einmahl gewisse
Ordnungen wegen des Lehrens
gemacht worden, so hat man zu sehen, wie weit
diese Ordnungen erhalten, oder überschritten
würden, woferne man nach seiner natürlichen
Pflicht andere lehren wolte. Inzwischen wenn
einer den andern ausser seinem ordentlichen
Beruffe unterweist, so wächset durch diese
Dienstfertigkeit dem andern zwar eine grosse
Commodität und
Vortheil zu; Allein, derjenige, der
solche Dienstfertigkeit auf sich nimmt, hat grosse
Beschwerden davon, weswegen gantz vernünfftig,
daß man durch eine reelle Erkänntlichkeit diese
seine Incommodität ersetze. |
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Man kan den andern unterweisen, entweder
durch das eigentliche Informiren; oder durch das
Disputiren, da denn dorten die Wahrheit
schlechterdings vorgestellet, erkläret und
bewiesen wird; Hier aber untersuchen wir eines
andern
Meynungen immer wieweit selbige wahr
oder falsch, und beydes kan entweder mündlich,
oder schrifftlich geschehen, wiewohl man
mehrentheils die
Schrifften der gelehrten Welt
widmet, und die mündliche Unterweisung für die
Studirende brauchet. |
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Doch wie wir am gehörigen Orte von der
Disputir-Kunst, nehmlich im VII.
Bande
p. 1058.
u.ff. gehandelt; so ist noch bey der Information zu
mercken, daß man entweder eines andern, oder
seine eigene
Gedancken erkläre. Im ersten Falle
kommt das Hauptwerck auf die Interpretation an,
in dem wer eines andern Meynung recht
verstehet, dem wird nicht schwehr fallen, solche
andern fürzustellen, welches aber auf zweyerley
Weise geschehen kan. |
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Denn entweder bindet man sich an die
Worte,
und da nimmt man einen gewissen Text vor, und
erkläret ihnen von Wort zu Wort; oder man richtet
sein Absehen vornehmlich auf die Sache, da ein
rechtschaffener
Lehrer
dreyerley zu besorgen hat: |
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- erstlich muß er urtheilen und prüfen, ob die Gedancken wahr oder falsch;
sind sie wahr, muß er weiter untersuchen, ob man den Unterscheid zwischen
der ohnstreitigen und wahrscheinlichen Wahrheit beobachtet;
- vors andere soll er ergäntzen dasjenige, was der Verfasser
vorbey gelassen, und doch zu wissen nöthig;
- drittens muß er erläutern, und seine Erläuterung so wohl auf
das
Judicium der Zuhörer, damit sie die Wahrheit desto eher fassen;
als auch auf ihr Gedächtniß in Anführung nützlicher
Bücher
richten.
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Trägt man bloß seine eigenen Gedancken für,
ohne daß man einen Autorem zum
Grunde leget,
so kommt das Hauptwerck auf die Ausdrückung
der Gedancken, und auf die
Ordnung, oder
Methode an, davon mit mehrern die Artickel:
Lehrer, im XVI. Bande p. 1498. u.ff. und
Methode,
im XX. Bande p. 1291 u.ff. handeln. |
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Uberhaupt können die Methoden zu
unterrichten |
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{Sp. 2301|S. 1166} |
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oder zu unterweisen, nach der
unterschiedenen
Gemüths-Beschaffenheit der
Lehrenden so wohl, als der Lernenden, sehr
unterschieden seyn; Doch sind von den
allerersten und ältesten
Zeiten, da die
Schulen
erst aufgerichtet worden sind, vornehmlich drey
Unterrichtungs-Arten üblich und gebräuchlich
gewesen; Nemlich |
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- durch Gebote, (Methodus praeceptiva)
- durch
Sprüchwörter, (proverbialis)
- und durch
Gleichnisse, (parabolica).
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Dieser Unterrichtungs-Arten hat sich unser
Heyland öffters bedienet, niemahls aber zu
Schwierigkeit und Verdunckelung der Lehre,
sondern zu der Zuhörer Besten, und zur
Erläuterung der Sache, damit die Gemüther,
sonderlich bey Gleichnissen, desto mehr Anlaß
bekommen möchten, sich die Lehren desto besser
vorzustellen, denselben nachzudencken, und
darnach zu forschen. |
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Es ist aber bey den Gleichnissen insonderheit
zweyerley in Acht zu nehmen; Das äusserliche,
welches, so zu
reden, die Schale, und die Lehre
selbst, welche, als der Kern, in die Schalen
gleichsam eingewickelt ist. Bellarminus machet
also einen falschen
Schluß, wenn er aus den
Worten des Heylandes zu seinen Jüngern: Euch
ist gegeben, zu wissen das Geheimniß des Reichs
GOttes, den andern aber in Gleichnissen; erhärten
will, daß die andern Zuhörer in ihrer Unwissenheit
hätten bleiben sollen, weil sie keine kräfftig
ziehende und würckende
Gnade durch seine
Predigt von
GOtt erlanget hätten. |
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Wer die Nuß essen will, sagen die Alten, muß
zuvor die Schale brechen; Und wer die
Wissenschafft haben will, der muß fleißig darnach
forschen. Wären die andern Zuhörer gleichfalls,
wie die Jünger, welches der HErr verlangte, den
Kern zu geniessen zu ihm gekommen, so wäre
ihnen auch derselbe gegeben worden; Aber weil
sie vielleicht die Predigt Christi von dem
Acker,
von dem Saamen, von aussen als etwas
bekanntes geringe gehalten haben, und davon
gegangen sind, wie wohl noch heut zu Tage
geschiehet, ist es etwas gottloses und
unverantwortliches, Christo und GOtt selbst die
Schuld beyzumessen. Gleich als wenn man
frommen Predigern, die ietzo an Christi Statt
auftreten, beymessen wolte, daß, bey so
vielfältigen Predigten in der gantzen
Welt,
dennoch unzehlbare
Menschen verlohren gehen:
Oder, als wenn eines frommen
Vaters Ermahnung
in der Schuld wäre, wenn ein
Kind höret, das
andere nicht, indem er vielleicht gewolt habe, daß
sein Wort bey dem Ungerathenen unkräfftig, bey
dem Gerathenen aber kräfftig habe seyn sollen.
Welch frommes Gemüthe wolte doch nun solche
Gedancken von einem liebreichen Vater,
geschweige denn von GOtt, dem Schöpffer aller
Menschen und Creaturen, sich in
Sinn kommen
lassen? |
Löders Histor. Theol. Syst.
Th. III. … |
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Es haben die neuern Vernunfft-Lehrer die
Materie von der Unterweisung in ihre Logische
Schrifften gebracht, in dem ein Mensch die
Wahrheiten nicht nur vor sich alleine erkennen,
sondern auch andern |
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{Sp. 2302} |
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damit dienen müsse, dergleichen |
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- Beyer in Cynosura mentis …
- Clauberg in
logic. …
- Thomasius in introduct. ad phil. Aul. …
und in der Ausübung der Vernunfft-Lehre …
- Joachim Lange in medicin. mentis …
- Gerhard in
delineat. philosoph. rational. …
- Schneider in
fundamentis philos ration. …
-
Buddeus in philos.
instrument. …
-
Wolff in den Gedancken von den
Kräfften des Verstandes …
-
Rüdiger de sensu veri
et falsi … und in institut. erudit. …
- Syrbius in
institut. phil. ration. …
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gethan. Titius
in arte cogitandi … will diese
Materie nicht in der Logic haben, wiewohl ohne
erhebliche
Ursache. |
Walchs Philosophisches
Lexicon. |
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Siehe auch den Artickel:
Unterweisen, und
die gleich nachfolgenden Artickel.[1] |
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HIS-Data: insbesondere
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