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Quellenangaben
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Unterweisung der Einfältigen und
Unwissenden,
Lat.
Institutio oder Informatio
simpliciorum sive rudiorum. |
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Es
sollen überhaupt alle rechtschaffene
Christen, wie es denn ihre höchste
Pflicht
und
Schuldigkeit ist, |
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- das heilige allein seligmachende Wort GOttes, und die
hochwürdigen
Sacramente, von Hertzengrund
lieb und werth halten
- den Sabbath durch andächtige Besuch- und Abwartung des öffentlichen
Gottesdienstes rechtschaffen heiligen,
- und zu denen Predigten nicht aus Heucheley oder blosser
Gewohnheit,
sondern in dem rechtschaffnen Vorsatze,
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{Sp. 2303|S. 1167} |
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daraus das hellwärtige
Erkänntniß GOttes
und seines
Willens zu ihrer Seligkeit zu lernen, jederzeit kommen, |
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- bey aller Verrichtung des
öffentlichen Gottesdienstes sich andächtig
erweisen,
- auf die Predigten, und deren Stücke,
fleißig Acht haben, und nach denselben im
Glauben und Leben sich
gehorsamlich bezeigen,
- auch solchergestalt die Ihrigen, und insonderheit
die Kinder,
von Jugend auf eyffrig darzu anhalten und gewöhnen;
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So ist nöthig, daß ihnen |
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- nicht allein durch öffentliche
Lehrer
und Prediger deutlich gezeiget und eingeschärffet werde, wie sie sich gegen
die Pflantzung solcher Lehre und wahrer Glückseligkeit, so durch öffentliche
Predigten geschiehet, ingleichen die hochwürdigen Sacramente, und den
öffentlichen Gottesdienst zu verhalten, auch besonders aller abergläubischen
und damit streitenden Dinge zu enthalten haben;
- sondern auch den erstern hierinnen von der
hohen Obrigkeit
krafft ihres aufhabenden
Amtes vor
ihrer Unterthanen
so zeitliches, als ewiges,
Leibes-
und Seelen-Wohl,
bestmöglichst besorgt zu seyn, durch allerhand nützliche und weise
Veranstaltungen an die Hand gegangen werde.
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Und dahin zielen allerdings auch die in
wohlbestellten Ländern und Republicken
eingeführten Agenden oder Kirchen-Ordnungen,
von deren Gültigkeit und
Verbindlichkeit bereits
unter dem
Artickel:
Recht eines Fürsten in
Kirchen-Sachen, im XXX.
Bande
p. 1391. u.ff. mit
mehrerm gehandelt worden. |
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Weil aber auch sonderlich die in etlichen Geschäfften begriffene Leute, als |
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- Hirten,
- Schäfer,
- Müller,
- Brauer,
- Köhler,
- Roßbuben,
- Räffträger und
- Fuhrleute,
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durch ihre Verrichtung sich öffters von der Besuchung des öffentlichen
Gottesdienstes abhalten lassen, so ist besonders in der Hoch-Fürstlichen Sachsen-Gothaischen Landes-
Ordnung … gar heilsam und weislich verordnet, daß |
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- Hirten, Schäfer, und deren
Gesinde an denen
Orten, wo das Viehe unumgänglich vor der
Predigt, und dem öffentlichen Gottesdienste
ausgetrieben werden muß,
- nach Möglichkeit mit
Aufsicht auf das Viehe unter einander
abwechseln, damit keines stetig oder beharrlich
von Besuchung des Gottesdienstes verbleibe,
oder abgehalten werde,
- oder da sie ja zu solcher
Abwechselung keine Mittel und Gelegenheit
hätten, auf die Sonntage bald frühe, ehe das
Austreiben geschiehet, und der öffentliche
Gottesdienst angehet, in die Kirche fürgefordert,
und zuweilen durch die Pfarrer, sonst aber auch
durch die Schulmeister, nechst Verlesung der
Evangelien, und deren kurtzen Auslegung, so in
der auf gnädige Landes-Fürstliche
Verordnung in
Druck gegebenen, mit sonderbarem Fleiß zu
Unterricht der Einfältigen verfassten Postille
befindlichen, aus dem Catechismo Lutheri, und
denen zu dessen Erklärung gehörigen Fragen
examiniret, und alsdenn erst zu ihren andern
Geschäfften gelassen,
- die Köhler aber auf die
Sonn- und Fest-Tage zu den Vormittags-Predigten
unausbleiblich sich einzustellen gewiesen werden,
- die Müller und Brauer unter währendem
öffentlichen
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{Sp. 2304} |
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Gottesdienste, damit sie nicht sich selbst und andere an
solchem verhindern, mit Mahlen und Brauen in Ruhe stehen, oder, da dieses ja
zuweilen bey sonderbahren Noth-Fällen nicht geschehen könnte, unter sich und den
Ihrigen mit Besuchung der Kirchen und Anhörung des göttlichen Wortes abwechseln; |
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- Die Roßbuben, welche auf den
Dörffern die Pferde und Ochsen an die Weide zu treiben
pflegen, Sonntags zeitig, ehe der Gottesdienst angehet, wiederum sich zurück
begeben, des Gottesdienstes gebührlich abwarten,
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auch auf solches alles die Obrigkeiten fleißige Aufsicht haben, ingleichen
unter den Sonn- und Fest- Tages- auch Buß-Predigten, |
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- die Thore und Schläge in den
Städten
und Dörffern, auch Kram- und
Handwercks-Laden, Bier- und Brandtewein-Häuser verschlossen halten
lassen,
- kein Aus- und Einfahren, Kauffen oder Verkauffen, weder in
den Häusern, noch auf den Märckten, noch auch Spiel-Plätze, oder
Zusammenkünffte auf öffentlichen Plätzen um Geschwätzes willen,
verstatten
- und die Ubertreter zu gebührender und ernster
Straffe
ziehen sollen.
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Es sollen auch die Pfarrer, die unter dasiger
Herrschafft gesessene Räffträger und Fuhrleute,
samt andern, die ihr Gewerbe in der Fremde auf
eine geraume Zeit treiben, beydes so wohl von
der Cantzel, als auch vor der Beichte, fleißig
ermahnen, daß solche, wenn sie ausserhalb
Landes auf ihren
Reisen begriffen, unter Wegens,
zumahl an Sonn- und Fest-Tagen, die Kirchen und
Predigten an Orten und Enden, da die reine
Evangelische Lehre im Schwange gehet, fleißig
besuchen, welche lesen können, ihren
Catechismum, und mehr gemeldte zu dessen
Erklärung aufgesetzte Fragen mit sich nehmen,
und Abends und Morgens darinnen lesen. |
Ibid. |
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Und demnach überdieses das Schlaffen in
denen Kirchen fast gemein ist; als soll es, wo an
einem oder andern Ort zu Verwahrung dessen
bereits gewisse
Personen bestellet, darbey
nochmahls sein Bewenden haben. Wo aber
dergleichen Anstalt noch nicht in Gebrauch ist,
sollen ebenfalls gewisse Personen verordnet
werden, welche unter währenden Predigten herum
gehen, auf die Schlaffenden Achtung geben, sie
durch etwas anrühren mit einem Stabe
aufzuwecken. |
Ibid. |
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Ebenmäßig soll ein jeder seinen Nachbarn in
der Kirchen, wenn derselbe schläffet, durch
bescheidentliche Maaß aufwecken, ingleichen
niemand mit dem andern in der Kirchen unter
währendem Gottesdienst Gewäsche treiben,
sondern, wenn jemand sich dessen unterfangen
will, der Nachbar ihn davon alles Fleisses
abmahnen, und sich selbst nicht darzu
verstehen. |
Ibid. |
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Noch mehr aber soll von jedes Ortes
Obrigkeit gute Aufsicht bestellet werden, daß nicht
etwa das junge
Volck vor der Kirchen und unter
dem Gottesdienste Muthwillen und unnützes
Geschwätze treibe. |
Ibid. |
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Weil auch anders nicht, als eine Verachtung
GOttes, und derer zu unserer Seligkeit geordneten
Mittel, dahero abzunehmen, wenn man sich zum
Beichtstuhl und Gebrauch des
hochwürdigen |
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{Sp. 2305|S. 1168} |
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Abendmahls nicht öffters gebührlich
einstellet, ja es zum öffentlichen Ärgerniß
ausschläget, wenn solches ein Jahr lang nicht
mehr als einmal geschiehet; als sollen die Pfarrer
und Seelsorger ihre Zuhörer fleißigst ermahnen,
daß sie des Jahres über, zwar ihrer Andacht nach,
jedoch auch ohne verächtliche Verabsäumung,
zum wenigsten vier- oder dreymal, bey berührter
heiligen Handlung erscheinen. |
Ibid. |
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Und sollen alle, die da beichten wollen, sich
nicht allein drey Tage vorher durch die Kirche oder
Schulmeister bey ihrem Beicht-Vater anmelden
lassen, damit diejenigen, wider welche eine
Vermuthung ist, daß sie in den Hauptstücken
Christlicher Lehre noch unwissend seynd, oder
welchen sonsten des Lebens und Wandels, oder
anderer
Ursachen halber, zuvorher eines oder das
andere vorzuhalten seyn will, zur Information, oder
andere nothwendigen Unterredung, zeitig
vorbeschieden werden können, sondern sich auch
insgesammt Freytags vor der Beichte zu der
Exploration, welche mit den Confitenten gehalten
wird, und zu Anhörung der Christlichen
Vermahnung, einstellen, und solcher Handlung
bis zu Ende andächtig beywohnen. |
Ibid. |
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So sollen auch die Unterthanen beym
Beichtstuhl und Gebrauch des hochwürdigen
Abendmahls nicht allein sonsten recht bußfertig
und mit wahrer Andacht erscheinen, sondern auch
in diesem heiligen
Wercke sich mit guter
Nüchternheit zubereiten, dabey in Kleider-Geschmuck gebührliche Masse halten, auch alle
andere Uppig- und Leichtfertigkeit
vermeiden. |
Ibid. |
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Sintemahl auch die öffentliche Vorstellung der
Kinder, die zum erstenmal zum hochwürdigen
Abendmahl zugelassen werden sollen, und die
darbey, im Angesicht der gantzen Kirchen,
vorgehende Erforschung ihrer
Wissenschafft in
denen Hauptstücken Christlicher Religion, einen
sonderbaren
Nutzen hat, indem so wohl die
Eltern, als andere, so an deren statt sind, und
sonsten Christliche Leute, wie weit es die
Kinder
gebracht, und was sie erlernet, hierdurch
vergewissert, auch die Kinder, bey denen diese
Handlung in gutem Andencken zu verbleiben
pfleget, daß sie in ihrem Christenthum je länger je
mehr zunehmen, aufgemuntert werden können; so
soll es bey diesem mit einmüthigem Synodal-Schluß in obbemeldtem Fürstenthum und Landen
erneuerten nützlichen Gebrauche, nach wie vor,
sein Bewenden haben, und ist zugleich
ausserdem noch verordnet, daß solcher nicht
allein bey den volckreichen
Kirchspielen und
Gemeinden, wie bisher geschehen, sondern auch
insgemein bey allen Kirchen dieser Lande, wenn
auch gleich nur zwey Kinder, welche auf einmahl
vorgestellet werden könnten, vorhanden wären,
nach der Christlichen Anleitung, welche den
nöthigen und nützlichen Puncten vor die Kirchen-Diener angehänget sind, in Acht genommen
werden. |
Ibid. |
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Und haben dessen
Zweck die Pfarrer
jedesmals genugsam, auch wie diese Art der
Vorstell- und Einsegnung mit der Päbstischen
Confirmation und Firmung durchaus keine
Verwandtniß habe, zu erklären. |
Ibid. |
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Die- |
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{Sp. 2306} |
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weil auch hoch und viel daran gelegen ist,
daß das hochwürdige Sacrament der heiligen
Tauffe nicht fahrläßig verabsäumet werde; als soll
niemand sein Kind, aus was Ursachen es auch
geschehen möchte, über den andern Tag
ungetaufft liegen lassen, bey Straffe Fünff, und
nach Gelegenheit der Personen Zehen
Reichsthaler. |
Ibid. |
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Es sollen auch die Kind-Väter, wenn sie von
ihren Seelsorgern bey Bestellung der Tauffe um
den
Grund ihres Christenthums befraget, oder zu
solcher
Zeit diesfalls unterrichtet werden, sich
bescheidentlich und aufmercksam erweisen,
ingleichen die erbetenen Gevattern zu einem
gleichen Ende, wenn ihnen deswegen Andeutung
geschiehet, bey dem Prediger und Seelsorger sich
unsäumlich einstellen. |
Ibid. |
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Weil auch eine nicht geringe Entheiligung des
Namens GOttes in abergläubischen
Meynungen,
und Fürnehmen, so sich unter dem gemeinen
Manne im
Reden, Schweigen,
Thun
und Lassen fast starck ereignen, bestehet, also daß |
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- etliche, wenn sie vermeynen, böse Träume gehabt zu haben, solche erst
auf den dritten Tag erzehlen; Kräuter und sonst Artzneyen stillschweigend zu
den Krancken tragen;
- andere vermeynen, es sey für angehende
Eheleute gefährlich, wenn unter währender Trauung zwischen
ihnen durchgesehen werden könnte;
- andere geben vor, daß den Kindbetterinnen und kleinen Kinderlein, wenn
man sich nicht bey ihnen niedersetzete, die Ruhe abgetragen werde;
- andere, wenn Leichen zu Grabe ausgetragen werden, die Stätte, da solche
letzt im Hause gestanden, damit niemand aus dem Hause bald nachsterben möge,
begiessen;
- andere an dem Tage in der Wochen, an welchem desselbigen Jahres der Tag
der unschuldigen Kinderlein eingefallen, weder
Hochzeiten
anzustellen, noch sonsten etwas wichtiges vorzunehmen, sich getrauen;
- andere die schwangern
Weibes-Personen,
weil sie meynen, solches möchte entweder die tragende Frucht, oder die
Täufflinge am
Leben
verkürtzen, nicht zu Gevattern ersuchen mögen;
- etliche auf den Walpurgis-Abend sich und ihre Viehe durch Anschreibung
der Creutze, Aufsteckung gewisser Büsche, und Eintragung anderer Kräuter,
verwahren wollen,
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und was dergleichen mehr, bey Schliessung der Ehegelöbnissen, Hochzeiten,
Kindbetterinnen, und bey Begebenheiten der
Todes-Fälle
vorgehet: |
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Als sollen nicht allein die Pfarrer ihre Zuhörer
von solchen und dergleichen abergläubischen
Händeln, dadurch der Feind
menschliches
Geschlechtes die Leute öffters ie mehr und mehr
von
GOtt dem HErrn ab- und nach und nach wohl
gar auf zäuberische Stücke leitet und führet, sich
zu entschlagen, ernstlich ermahnen, und nach
Befindung an deren Superintendenten oder
Adjuncten davon berichten, sondern auch die
Obrigkeiten, wenn das Ärgerniß mit dergleichen
Dingen zu groß würde, sonderlich sich etliche
etwa gar des Wahrsagens unterfangen, oder
andere bey den Wahrsagern Rath holen wolten,
darwider, wie beym andern Theile der
obangezogenen Landes-Ordnung mit mehrerm
enthalten, unnachläßige Bestraf- |
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{Sp. 2307|S. 1169} |
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fung fürnehmen. |
Ibid. |
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Demnach aber sich auch bey denen von Zeit
zu Zeit gehaltenen Kirchen-Visitationen bey vielen
Erwachsenen eine grosse Unwissenheit, so wohl
der
Worte und des
Verstandes, als des
Gebrauchs der Christlichen im Catechismo Lutheri
kurtz begriffenen Lehre, und darneben befunden,
daß solche Unwissende aus den Predigten
gemeiniglich das wenigste anmercken, einnehmen
und
verstehen; so ist nicht weniger in der
mehrbemeldten Sachsen-Gothaischen Landes-Ordnung … verordnet, wie sich die dasigen
Unterthanen gegen die Pflantzung solcher Lehre
und wahrer Gottseligkeit; vermittelst sonderbahrer
Catechismus-Information, so in öffentlichen Kirch-Versammlungen geschiehet, zu verhalten
haben. |
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Zu dem Ende denn Ihro Hochfürstl. Durchl.
Hertzog Ernst, auf deren ausdrücklichen
Befehl
die offt erwehnte Landes-Ordnung abgefasset und
publiciret worden, eine unumgängliche Nothdurfft
zu seyn erachtet, auf vorgehende reiffe
Deliberation Dero Fürstlichen Consistorii, und
anderer hierzu beschriebenen Superintendenten,
Adjuncten und Kirchen-Diener, wegen deren
sonderbahrer und individualischer öffentlicher
Kirchen-Information, eine und die andere gute
Anstalt zu machen und einzuführen, wie hiervon
die vorher schon bekannt gemachten Fürstlichen
Ausschreiben mit mehrerm Nachweisung geben,
und zugleich auch um dieser Ursache willen
oberwehnter kurtzer
Begriff aus dem Catechismo
Lutheri gefertiget worden. |
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Allermassen nun Ihro Hochfürstl. Durchl. zu
den Pfarrern und Kirchen-Dienern nochmahls das
Vertrauen gesetzet, sie werden ihres Ortes
solcher nöthigen, wohlbedachten, auch durch
göttliche Verleihung allbereits sehr nützlich
befundenen Anstalt, ihres Ortes beharrlich fleißige
Vollziehung leisten: Also ist auch Dero ernster Will
und Meynung, daß alle und jede Dero
Unterthanen, so von ihren Pfarrern zu dieser
heilsamen Information gezogen und beruffen
werden, sich willig, ihnen selbst zum Besten, zu
derselben einfinden, auch die Ihrigen unnachläßig
darzu schicken und anhalten. |
Gothaische Landes-Ordnung
… |
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Wenn aber einer oder der andere auf solche
beschehene gütliche Erinner- und Vermahnung
bey seinem
Ungehorsam widerspenstiglich
verharren würde; so soll der oder dieselbige nach
Befindung mit ernstem Nachdruck und würcklicher
Bestraffung angesehen, auch wohl endlich gar für
keinen rechten Christen gehalten, und daher so
lange, bis sie sich gehorsamlich bey den
Informations-Stunden einstellen, zu keiner
Gevatterschaft, oder sonst andern Christlichen
Ehrenwercke gelassen werden. |
Ibid. |
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Und dieweil es nicht genung, in Kirchen und
Schulen, wovon besonders in den nachstehenden
Artickel:
Unterweisung der Jugend, Meldung
geschehen, den Grund reiner Lehre, und was zur
Gottseligkeit gehörig ist, zu fassen, sondern auch
daran, daß solches nicht in Vergessenheit
gestellet, sondern in steter Wissenschafft und
Übung, sonderlich durch fleißige häusliche
Anleitung und Wiederhohlung gehalten werde,
höch- |
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{Sp. 2308} |
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lich gelegen; so geschiehet ferner in der
mehrmahls angezogenen Landes-Ordnung …
absonderliche Verordnung, wie die Pflantzung
solcher Lehre und wahrer Gottseligkeit, nebst
guten Exempeln, vermittelst sonderbarer
Information, auch zu Hause geschehen soll. |
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Und ist zwar schon in dem auf Ihro
Hochfürstl. Durchl. gnädige Verordnung in Druck
gegebenen Haus-Kirch-Büchlein, und Unterricht
vor die Christlichen Haus-Väter mit mehrerm
darauf gewiesen worden; es geschiehet aber auch
in dem letzt gemeldten Orte nochmahls, daß
nehmlich in jedem Hause, darinnen Kinder,
Pfleghalter, Gesellen, Lehr-Jungen und Gesinde
sich befinden, |
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- denselben von Eltern, Vormündern, Herren,
Lehr-Meistern, und insgemein Haus-Vätern und
Haus-Müttern, mit eigenem guten Exempel eines
Christlichen Lebens und Wandels vorgegangen,
- und alles Ärgerniß in Worten und Wercken zum
treulichsten vermieden,
- gute fleißige Aufsicht auf
sie geführet,
- so denn ferner der Catechismus
Lutheri zu gewisser Zeit, und sonderlich nach der
Abend-Mahlzeit, ein Hauptstück nach dem
andern, von den Kindern, und andern im Hause
sich befindenden Personen, nebenst dem
Gesinde, wechselsweise hergesaget, auch so
unter ihnen seynd, die fertig lesen können,
dieselbe zu deutlicher Lesung derer im kurtzen
Begriff enthaltenen Catechismus-Fragen und
Antworten, wie auch der Heil.
Bibel, Alten und
Neuen Testaments, und auf die Sonnabende und
Sonntage einer reinen Evangelischen Postillen,
worzu auch nach Gelegenheit obermeldte auf
Hochfürstliche gnädige Verordnung in Druck
gegebene, zu gebrauchen,
- und endlich zu
fleißigem andächtigen Gebet, auch Christlichen in
unsern Kirchen-Versammlungen gebräuchlichen
Gesängen angehalten,
- und insonderheit, wenn sie
zur Beichte gehen wollen, etliche Tage vorher
ihnen von der Busse, und
würdigen Vorbereitung
zum Brauch des Heil. Nachtmahls, nach
Vermögen
Unterricht gegeben und vorgelesen
werde;
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darzu unter andern auch gemeldete beyde
Büchlein dienlich seyn können. |
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Wenn auch |
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- Knaben aus der
Schule genommen, und an
andere Orte zu
Handwercken gethan;
- oder, wenn
sie, nachdem das Handwerck von ihnen
ausgelernet, an andre Orte wandern;
- oder wenn
Mägdlein etwan ausserhalb untergebracht werden
solten;
- oder auch so junge von
Adel, und andere
vornehmer Leute Kinder sich in fremde Lande und
Orte begeben wolten,
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sollen sie alsdenn nicht nur von den Eltern,
Vormündern oder Verwandten, sondern auch auf
vorhergehendes Anmelden, von Pfarrern, oder
dem Adjuncten, oder Superintendenten, oder auch
von Unter-Gerichten, oder dem Hochfürstl.
Consistorio selbst, nachdem sie mittel- oder
unmittelbar unter Ihro Hochfürstl. Durchl.
gesessen, treulich ermahnet, und erinnert werden,
wie sie sich im Leben Christlich verhalten, und für
Sünde und Schande hüten, und sonderlich mit
höchstem Fleiß fürsehen sollen, daß sie nicht in
falsche Religion gerathen mögen. |
Ibid. |
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Ingleichem soll man ihnen auch zu ihrem |
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{Sp. 2309|S. 1170} |
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Vorhaben guten Rath ertheilen, und an die
Orte, dahin sie reisen, ihnen Recommendation,
damit über sie gebührende Inspection gehalten
werden möge, mitgeben. |
Ibid. |
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Auch soll man sie ermahnen, und ihnen
möglichst einbinden, daß, wenn sie von einem
Orte in der Fremde sich ferner an andere begeben
wolten, sie solches, so viel möglich, nach Hause
bey Zeiten berichten, damit ihnen dißfalls ferner
mit gutem Rath und beförderlicher fernerer
Recommendation an die Hand gegangen werden
könne. |
Ibid. |
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Dieweil endlich auch ein vornehmes Stücke
der Christlichen Liebe, deren sich alle
Menschen
nach
GOttes Willen und Gebot befleißigen sollen,
dieses ist, daß einer dem andern in vorfallenden
Sachen, welche sein Glaubens-Bekänntniß
verdächtig machen, oder seinen guten Nahmen
und Leimund schwächen, oder andern Ärgerniß
geben möchten, wohlmeinend erinnere, ermahne
und warne, dadurch denn auch, so es mit rechter
Ordnung
und geziemender Masse geschiehet, grosser Nutzen, so wohl gute Vorsichtigkeit
und Behutsamkeit im Christlichen Leben und Amte, und Abwendung vieles ungleichen
Verdachts, bösen Nachklangs und Mißverständniß, gestifftet, als auch das Band
der Liebe und Vertraulichkeit zwischen Verwandten, Freunden, Collegen, Nachbarn,
und im gantzen gemeinen Leben desto fester und beständiger erhalten wird; |
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als haben mehr bemeldete Ihro Hochfürstl. Durchl. zu solchem Ende |
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- nicht allein eine sonderbahre Verordnung, aus waserley Ursachen, und
welcher gestalt die Christliche Erinnerung zu des Nächsten Gewinnung
geschehen solle, abfassen, auch hierzu gewisse Personen zur Aufsicht neben
den Pfarrern bestellen, und mit einer Special-Instruction versehen lassen,
wie selbige in den Beyfugen zu Dero Landes-Ordnung sub Lit. B. C.
und D. angehänget zu befinden, auch dem ertheilten
Befehle gemäß,
jährlich zwey mahl zu männiglichs Nachricht von den Cantzeln verlesen werden
soll;
- sondern es wird auch in der Landes-Ordnung selbst …
- nicht allein denen zu solchem Wercke insonderheit bestellten
Aufsehern anbefohlen,
- sondern es werden auch alle und jede der Unterthanen, hohes und
niedrigen
Standes,
Adel und Unadel, wie auch besonders alle dero hohe und niedrige
Bediente
zu Hofe und auf dem Lande, ermahnet, sothaner dero Christlichen
Anordnung in allem und auf allerley Weise eiferigst nachzuleben.
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Dergleichen denn unter andern nicht weniger
auch in denen
Chur-Sächsischen Landes- und
andern Verordnungen, die Kirchen- und
Consistorial-Sachen betreffend, als da sind |
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- die Landes-Ordnung von 1543. und 1555.
- die
General-Artickel von 1580.
- die Erledigung der
Landes-Gebrechen von 1612. und von 1661.
- das
Revidirte Synodalische General-Decret von 1673.
- und besonders die Kirchen-Ordnung von 1580.
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hin und wieder zu befinden. |
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Ubrigens besiehe hierbey auch den Artickel:
Unterthan. |
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