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Zedler: Adel HIS-Data
5028-1-467-3
Titel: Adel
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 467-474
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 274-277
Vorheriger Artikel: Adel, der zweyte Fürst von Frießland
Folgender Artikel: Adel, oder Atel
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

Stichworte Text Quellenangaben
  Adel, Ist ein Ehrenstand, welcher um vorhergehender Tugenden und Verdienste willen von der höchsten Obrigkeit verliehen wird, und auf die Nachkommen erbet.  
Ursprung und Herkommen Uber den Ursprung desselben sind die Scribenten, wie bey Plutarcho, Laertio, Platina, Humfredo, und Selneccero zu ersehen, nicht einig, und so ungegründet die Meynung dererjenigen ist, welche dessen Ursprung von dem bekannten Faust-Recht herleiten wollen; So vernünfftig und gegründet ist hingegen dererjenigen Gutachten, welche den Adel von denen alten Römern, so denselben um besonderer Meriten willen ertheilet, deriviren, und also mithin die Tugend zum Grunde setzen; Denn es ist bekannt, daß die alten Römer zu Zeiten ihres Anfangs und Aufkommens sehr gekrieget, und Völcker an sich zu bringen, viel Mühe angewendet haben; da sie nun ihren Zweck erreichet, und vieles Volck zusammen gebracht hatten, dieses aber seinen freyen Willen so sehr brauchte, und in demselben so fort zu leben gedachte.  
  So sahen die verständigen Römer, daß dieses zu einem ungehorsamen, bösen und schädlichen Leben, ja endlich gar zu einem Aufruhr und Zertrennung gedeyen würde, wann das Volck in solcher Unordnung künftighin fort leben sollte. Dahero stelleten sie, um diesem Unheyl bey Zeiten zu begegnen, dem Volcke in Güte vor, wie ihnen die Götter geholffen, und sie eine grosse Menge zusammen gebracht hätten, welche künftig, wo sie anders in Ruhe beysammen bleiben wollten, mit nöthigen Leibes Unterhalt  
  {Sp. 468}  
  müste versorget werden. Weil aber solches bey einer so grossen Unordnung, und da ein jeder in seiner Freyheit hinlebte, nicht möglich zu machen schiene; wollten sie in denen darzu gelegenen Städten und Orten gewissen Hanthierungen vornehmen, und Handwercker aufrichten, ihnen dabey allen Vorschub thun, damit solchergestalt gute Ordnung eingeführet würde, und ein jeder dasjenige, was er zu seinem Unterhalt nöthig hätte, erhalten könnte.  
  Als nun dieser Vorschlag von dem Volcke approbirt, und vor nützlich gehalten wurde; so setzten sie an denen darzu gelegenen Orten Handwercker nieder, und ordneten eine Person aus diesem Handwerck zum Oberhaupt, welche alles anstellen, und dirigiren muste, nach diesem nahmen sie sich vor, das Feld zu bauen, daher sie auch eine gewisse Anzahl von dem Volcke darzu anordneten, ihnen zu ihrem Unterhalt ein gewisses Lohn gaben, und ein Haupt darunter erwehlten, das alles anstellete, und die Aufsicht über sie hatte.  
  Ferner ordneten sie gewisse Personen, welche die Wiesen machen und bestellen musten, diesen gaben sie auch ein Haupt, das solches verstunde, sie mit bedürffenden Unterhalt versahe, und regierete; zu denen Bergen, welche zum Feldbau nicht gebraucht werden kunten, setzten sie gewisse Personen, daß sie Weinberge darauf anlegten, erwehlten ihnen auch eine verständige Haupt-Person, welche die Arbeit angab, das Volck versorgete, und regierte; sie choisirten so dann weiter eine gewisse Anzahl Volcks zu Räumung und Reinigung ihrer Wasser-Ströme, daß die Schiffe ungehindert paßiren, die Wiesen und Mühlen erhalten werden möchten, und setzten ihnen auf vorige Art auch ein Oberhaupt; Und damit sie nichts vergessen möchten, was zu Einrichtung und Erhaltung der Policey dienlich, so sahen sie Felder und Wälder aus, wo sie ihr Vieh erhalten möchten, baueten Dörffer, und besetzten sie mit Einwohnern, worzu sie auch ein Oberhaupt ernenneten.  
  Da nun solchergestalt das Volck in guter Ordnung war, und man davon vielen Nutzen und Früchte spürte, wurden in denen Städten Wochen-Märckte angelegt, gewisse Plätze, wo jeder stehen durfte, ausgemacht, und ein Marcktmeister über sie gesetzt, endlich auch, da die Arbeit zunahm, Jahrmärckte an denen Orten hin und wieder angestellet, auf welche die anstossende Völcker zogen, und entweder Waare um Waare gaben, oder vor Geld dieselbe erkaufften.  
  Als nun auf diese Art das Volck eingetheilet, und in denen meisten Stücken eine gute Ordnung gemacht war, dachten sie auf fernere Erhaltung dieses jetzo wohl eingerichteten Zustandes; zu dem Ende ordneten sie, daß diejenigen Personen, welche diese löbliche Einrichtung machen helffen, zur Erkäntlichkeit davor das Ober-Haupt darunter mit seyn, die Regierung über das Volck haben, und zur Distinction ein Kleinod auf ihren Häuptern, und zwar um die Hüte gebunden, tragen sollten, dadurch anzudeuten, daß sie die Pflantzer des gemeinen Nutzens wären.  
  Dieses war nur die erste Art eines Vorzugs, welchen die Römer um ihrer Tugend und guten Verstand willen ertheilten, die andere Art folgte dieser auch sogleich, da sie gewisses Kriegs-Volck ordneten, welches den Krieg warten, und den gemeinen Mann und das sämmtliche Land beschützen muste; diejenigen nun, welche sich dabey tapfer hielten, erlangten zu ihrer Belohnung ein Schild, und wurden geschildet genannt, hatten auch vor denen andern einen grossen Vorzug. Die dritte Art war, daß sie denenjenigen, welche sich im Krieg durch Machung guter Anordnung hervor thaten, und heilsame Rathschläge gaben, einen Helm  
  {Sp. 469|S. 275}  
  auf ihr Haupt setzeten, und sie die Gehelmten nenneten, dadurch anzuzeigen, daß durch ihren guten Rath ein grosses vor den Feinden ausgerichtet worden sey.  
Kleinode Damit nun andere um destomehr zu Erlangung solcher Ehre aufgemuntert werden möchten, so gaben sie ihnen einen Namen und Titul, drey Geschlechter, und legten ihnen auf, daß ein jeder zu seinem Geschlecht heyrathen solle; als nun dieses geschehen, und die Geschlechter sich gemehret, eines vor dem andern aber immer einen Vorzug gesucht; so haben die Römer, um alle Zwistigkeiten zu unterdrücken, diese drey Geschlechter zusammengethan, und einen Stand daraus gemacht, aller dreyer Zeichen, nemlich das Kleinod des Haupts, den Schilt, und den Helm, zusammengetragen, daß ein jeder dererselben alle drey brauchen dürffen, und haben ihnen endlich den Titul die von Adler gegeben, weil man von dem Adler schreibt, daß er der höchst-fliegende Vogel sey unter allen Vögeln, und alle andere vor ihn Furcht haben, sich auch zu keinen niedern Dingen, sondern zur Sonnen halte; dahero es denn auch gekommen, daß man dem Adel das Wohlseyn des gemeinen Wesens anvertrauet, und ihm die Direction darüber gegeben, auch zu keinen andern, als hohen und Ritterlichen Verrichtungen gebrauchet hat.  
  Gleichwie nun solchergestalt der Adel in Ansehung derer Tugenden vor andern mercklich distingviret ware, das gemeine Volck auch denselben sehr verehren muste; also haben die Kayser die Dum-Stiffte bloß zur Unterhaltung des Adels aufrichten und erbauen lassen, und wenn ein Kayser lange Zeit Krieg geführet hat, und diejenigen Adelichen, so dabey gewesen, unvermögend worden, dergleichen Dienste ferner zu thun, und daher um ihre Dimission angehalten, hat ihnen der Kayser darauf gesagt; Ihr meine lieben Ritter, ich will euch zwar aus einer Arbeit nehmen, aber doch in eine andere setzen, und ihr sollt meine Ritter bleiben, doch mit dem Unterscheid, daß ihr an statt derer vorigen Dienste den gemeinen Nutzen befördern, und die Policey regieren sollet, und hat sie also in die Städte zu Oberhäuptern gesetzt, und ihnen reichliche Besoldung gegeben.  
Ritterspiele Ein Exempel hiervon haben wir an dem Kayser Heinrich, welcher der Vögler genennet ward, und duch seinen bey sich habenden trefflichen Adel die Hunnen bis aufs Haupt geschlagen, dem Adel zu Ehren auch, da er sich hierbey so tapffer erwiesen hatte, ein Ritter-Spiel angelegt hat, welches das bekannte Turnier ist. In diesem Spiel nun bekamen diejenigen eine Belohnung, welche sich am besten hielten, und der Nutzen davon war dieser, daß das junge Volck beyzeiten in allerhand Waffen konnte geübet, und alsdenn mit grösserer Geschicklichkeit und Nachdruck wider den Feind gebraucht werden, iedoch wurde keiner darzu gelassen, der nicht etliche 20 Jahr alt war, und dieses geschahe deswegen, damit sie genugsame Kräffte hatten, die grossen und starcken Waffen zu regieren.  
  Es haben auch die Thessalier eine besondere Art von einem gewissen Kampff-Ritt gehabt; nemlich es verfolgten die Reuter mit einem sehr starcken Courir-Ritt lauffende wilde Ochsen, und wenn sie müde waren, so nahmen sie solche bey denen Hörnern, und führten sie solange neben sich her, bis sie sich von ihren Pferden auf die wilden Ochsen überschwingen kunten. Wann sie nun darauf sassen, marterten die Reuter selbige noch so lange, bis sie umfielen, und von ihnen erstochen wurden, derjenige aber, der dergleichen praestiren kunte, wurde von allen Leuten gerühmt, als ob er die gröste Helden-That vollbracht  
  {Sp. 470}  
  hätte, und dieses Kampff-Spiel ist von denen Thessaliern auf die Römer transferiret worden. Denn, so schreibet Plinius VIII. Hist. Nat. cap. 40 Thessalorum gentis inventum, equo juxta quadrupedante cornu intenta cervice tauros necare. Primus id spectaculum dedit Romae Caesar.  
Titulaturen der Alten Es ist also unstreitig, daß der Ursprung des Adels von Tugend, Vernunfft und Geschicklichkeit herkomme, und sind zwar die Alten in der Meynung gestanden, daß sie ihnen einen hohen Titul beygelegt, wenn sie dieselben Gestrenge und Ehren-Veste genennet. Allein es sind die Titulaturen heut zu Tage weit höher gestiegen, und man würde gewiß sehr verstossen, wenn man einen Adelichen auf diese Art zu tituliren gedächte. Ja es will nach heutigem Stylo auch das Wort Juncker nicht mehr paßiren, welches doch vorzeiten nur denen jüngsten Söhnen derer Hertzoge, Fürsten und Grafen zugeeignet ward, wie man denn würcklich findet, daß die Grafen von Sternberg bey denen an. 1370 von ihnen geschlossenen Erb-Pactis sich also unterschrieben: Graf Heinrich von Sternberg; Juncker Simon von Sternberg, Dechant zu Paderborn; und Juncker Johann, Graf zu Sternberg. vid. Cyriac. Spangenberg im Schaumburgischen Chronico
  Es will auch Becmann in seinem Syntagmate dignitatum illustrium p. 1174. behaupten, daß die Adelichen vor diesem nur schlecht weg Mann genennet worden, wie denn solches aus dem Privilegio Erici an. 1459 in folgenden Worten erhellet: Mit unse getreuen Räthen, Prälaten, Herrn, Mann und Staden; ingleichen in dem Privilegio Ottonis an. 1474 in diesen Worten: Alle andere Räthe, Prälaten, Herrn, Mann unde Stede.  
heute Doch dieses mag genug seyn von dem Ursprung und Herkommen des Adels; von denen Ritter-Spielen; ertheilten Kleinod des Haupts, Schild und Helm; ingleichen von den Titulaturen derer Alten. Nunmehro wollen wir von der Eintheilung, denen Privilegiis, Vorzug und Titulaturen des heutigen Adels, und was dabey vorfällt, etwas gedencken.  
Einteilung Die Eintheilung des Adels betreffend; so wird selbiger in den hohen und niedrigen Adel eingetheilet. Zu dem hohen werden Hertzoge, Fürsten, Grafen, Barons oder Freyherren; zu dem niedrigen aber die gemeinen Edelleute gerechnet. Die letze Classe wird von einigen wiederum in den Hof- und gelehrten Adel eingetheilet. Unter jenen gehören die Hof- und Kriegs-Chargen, unter diesen aber die Doctores gewisser Facultäten. Wie denn einsmals der Käyser Sigismund einem Doctori die Ritterliche Würde verliehen, und als dieser im Beyseyn des Käysers und vieler andern Stände zweifelte, ob er zu denen Rittern oder Doctoribus treten sollte, der Käyser, als er solches gemercket, zu dem Doctor gesagt, daß er zu denen Doctoribus treten sollte, mit der Erinnerung, daß er in wenig Zeit viel Ritter machen könnte, die Doctores hingegen ihren Stand mit Mühe und Arbeit erwerben müsten.  
Mittelbarer Adel In Teutschland werden die Edel-Leute eingetheilt in mittelbare, und unmittelbare. Die ersten sind als Landes-Stände und Vasallen durch den abgelegten Vasallen- oder Unterthanen-Eyd dem Landes-Fürsten unterthänig.  
Reichsunmittelbarer Adel Die letztern hingegen, oder die unmittelbaren und Reichs-freyen von Adel, sind ohne Mittel der Käyserlichen Majestät, und dem H. Reich unterworffen, und heissen darum frey von Adel, weil sie von anderer Landes-Herren Obrigkeit frey, und bloß der Kayserlichen Majestät und dem H. Römischen Reich mit Pflichten zugethan sind. Sie werden in 3 Classen eingetheilt, als in Fränckischen,  
  {Sp. 471|S. 276}  
  Schwäbischen, und Rheinischen Adel.  
Fränkischer Adel Der Fränckische Adel theilet sich wieder in die 6 Örter: in  
 
  • Odenwald,
  • Gebürge,
  • Röhn und Werra,
  • Steigerwald,
  • Alt-Mühl und
  • Baunach.
 
  Diese 6 Örter gehören zusammen in eine Ritterschafft, und sind ein unzertrennt Corps und Republic, und haben deswegen Kayserliche und Königliche Befreyungen, alte Herkommen, und über Menschen-Gedencken hergebrachte Lehns- und andere Gebräuche, welche sie in possessione vel quasi et exercitio besitzen.  
Schwäbischer Adel Der Schwäbische Adel wird eingetheilt in  
 
  • Hegow,
  • Bodensee, und Algöw,
  • an der Donau,
  • an Kocher oder Grochen am Schwartzwalde oder Neckher,
  • in Kreuchgaw, zu welchem die Reichs-freye Ritterschafft des Bezircks in Unter-Elsas gekommen.
 
Rheinische Klasse Unter der Rheinischen Classe ist die Wetterau enthalten, und deroselben zugehörige Örter, so seinen Anfang am Hagenauer Forst gehabt, und sich an selbiger Seite des Rheins bis an das Ertz-Stifft Cöln erstrecket, auf der andern Seite des Rheins des Ortes gegen Mayntz über, da der Mayn in den Rhein fliest, anfahend, und daselbst den Mayn hinauf bis gegen Aschaffenburg, von dannen wieder herum von Gelnhausen, folgend hinüber auf den Lohn-Strohm, vom Lohn-Strohm auf beyden Seiten den Wester-Wald hinab, bis an den Rhein, und alda den Rhein wieder hinauf und hinab, bis an das Land Bergen gehend.  
Privilegien der Mittelbaren Die Ordnung führet uns nunmehro auf die Privilegia und Vorzug dieser Adelichen, und haben die Mittelbaren folgende: Sie sind vor andern derer Lehns-Güter fähig, haben in Erbschaffts-Fällen gar viel besonders, auch einen starcken Vorzug vor denen von bürgerlichem Stande, desgleichen haben sie einen Acceß zu vielen Chargen, zu denen die von bürgerlichen Stande nicht leicht kommen. Sie werden in der Titulatur von bürgerlichen unterschieden, können sich in Kleidungen kostbarer halten und hervor thun, es wird ihnen das öffentliche Aufgebot, wenn sie sich vermählen, erlassen, die Trauung und Kind-Taufe im Hause zu thun erlaubt. Sie werden ferner zu denen Ringel-Rennen, Turnieren, und Carousels gezogen; sind, wenn sie in Städten wohnhafft, von allen bürgerlichen oneribus befreyet, es werden auch, wann sie excedirt, und was begangen, ihre Strafen gelindert, und endlich haben sie auch bey ihren Leich-Begängnissen allerhand Solennitäten erlaubt, die dem Civil-Stand verboten. So viel mag von derer Mittelbaren Privilegiis und Vorzug genug seyn.  
Privilegien der Unmittelbaren Nunmehro auf derer Unmittelbaren Privilegia, die ihnen entweder durch besondere Gesetze, Observanz, oder Statuta concediret sind, zu kommen. Diesen nun steht die Landes-Obrigkeit, und eben das Befugniß in ihrem Territorio zu, als dem Fürsten im gantzen Reiche. Bey denen Fürsten wird sie Land-Fürstliche; bey denen Grafen Gräfliche; bey denen unmittelbaren Edelleuten aber Adeliche Landes-Obrigkeit genennet. Es haben daher die andern Fürsten in denen Districten der Reichs-unmittelbaren freyen Ritterschafft nichts zu befehlen noch anzuordnen.  
  Sie haben ferner unterschiedene Regalia, können den Zehenden aus denen Bergwercken heben, Müntze schlagen, es stehet ihnen auch das Recht derer Zölle und der Accise, wie auch das Archivs-Recht zu, ferner können sie ihre Gesandten, zwar nicht an den Kayser, iedoch an andere Höfe schicken, Bündnisse schliessen, wie solches aus der freyen Ritterschafft und Adels der fünff Theile im Lande zu Schwaben von Kayser Ferdinand an. 1561 confirmirten Ordnung, in-  
  {Sp. 472}  
  gleichen aus der zu Lindau an. 1522 aufgerichteten brüderlichen Vereinigung der Ritterschafft erhellet.  
  Es stehet weiter denen unmittelbaren Adelichen frey, Festungen zu erbauen, und sind keinem Land-Gerichte unterworffen, stehen auch nirgends, als vor denen Kayserl. Cammer-Gerichten, und vor denen Rothweilischen. Sie haben selbst die hohe Obrigkeit, Cent- oder Hoch-Gerichte, können in ihren Landen Kirchen-Ordnungen machen, geniessen des Religions-Friedens sowol als die andern Stände, wie in der Kayserl. Capitulation Leopoldi Art. 19. zu befinden.  
Titulaturen des Adels Von denen Titulaturen des Adels ist hier noch zu gedencken übrig. Diese waren nun beym Anfange und Ursprunge des Adels, wie bereits erwehnet worden, sehr schlecht, da sie hingegen heut zu Tage desto höher gestiegen. Denn es werden die Adelichen nach neuerm Stylo Hoch- und Wohlgebohren; die Doctores hingegen Hoch-Edle oder Hoch-Edelgebohrne titulirt. Die Adelichen werden auch von dem Landes-Herrn in denen an sie ergehenden Rescriptis Veste genennet, dahin gegen die Civil-Personen bloß liebe Getreue heissen.  
  Viele sind zwar der Meynung, daß die Courtoisie, Hochgebohrne, nur vor die Grafen, und Hochwohlgebohrne vor die Baronen; Wohlgebohrne aber vor die von Adel gehörten; Allein es ist nunmehro recipirt, daß die Cavalliers, ob sie gleich keine Barone sind, die Courtoisie Hoch-Wohlgebohren annehmen. Und es ist auch nicht unbillig, daß man sie mit dieser Titulatur belegt, immassen sehr viele Cavalliers zu finden, die sich sowol durch den Degen, als durch die Gelehrsamkeit vortrefflich signalisirt, und hin und wieder bey denen Scribenten in ziemlicher Anzahl, auch noch bey unsern ietzigen Zeiten, am Leben, anzutreffen sind, daß sie mithin die Courtoisie gantz wohl verdienen.  
Erlangung des Adels Wie nun also in denen alten Zeiten der Adel anfänglich durch Tugend erlanget ward; also ist nachhero derselbe erblich worden, und man wird nicht unrecht thun, wenn man heut zu Tage saget, der Adel wird eher ererbet, als erlanget. Denn obschon andem, daß man noch verschiedene Exempel von denen hat, welche um ihrer Tugenden willen geadelt werden; So ist doch nicht zu leugnen, daß die Beyspiele davon nicht allzuhäuffig sind sondern wenn man die Adelichen Familien ansiehet, ihr Adel meistentheils aus dem Erbe herrühret.  
  Es kan aber der Adel auf viererley Art erlanget werden:  
   
  Der angebohrne Adel erbt von Vater, ob gleich die Mutter nicht aus Adelichem Stamm ist, hingegen kan eine gebohrne Dame von Adel weder den Mann, noch die Kinder adeln. Wer in Teutschland stifftmäßig seyn, und zu denen Hoch- und andern Adelichen Stifftern zugelassen werden will, muß wenigstens seine acht Ahnen erweisen können, dergleichen auch von denen erfordert wird, welche in Teutschen, Marianischen, und in den St. Johannis Maltheser-Orden einzutreten verlangen. Doch kan der Kayser einen neu geadelten samt seinen Erben und Erbnehmen aus Kayserlicher Macht zu einem recht edelgebohrnen Wappens-Lehn- und Turnier-Genossen erheben. In Polen werden die Geadelte des völligen Ritter-Rechts nicht eher, als im dritten Gliede, fähig, und wird vor einen Grundstein der Freyheit gehalten, unter dem Adel keinen andern Vorzug, als der von Verdiensten herrühret, zu gestatten.  
hoher Adel  Wir haben oben bereits er-  
  {Sp. 473|S. 277}  
  wehnt, daß der Adel in hohen und niedrigen eingetheilet werde. Unter der ersten nun werden verschiedene Stuffen und Ehren-Titul gefunden, und begreifft die Hertzoge, Marggrafen, oder eigentlich Marquisen, Grafen, Vice- oder Affter-Grafen und Barons in sich. In dieser Ordnung folgen sie auf einander in Spanien und Groß-Britannien, da in Franckreich die Marquisen auf die Affter-Grafen folgen.  
  In Spanien giebt es noch einen Vorzug derer, so Grandes heissen, und die Freyheit haben, daß sie bey gewissen Gelegenheiten vor dem König den Hut aufsetzen dürffen. Der gemeine Adel heisset Fidalgos, ist so viel als Jemandes Söhne, das ist, von gutem Geschlecht und Herkommen.  
  In Groß-Britannien heissen nach der Landes-Sprache nur die Edel, welche zu dem hohen Adel gehören. Ein Hertzog ist zugleich auch Marquis, Graf, Affter-Graf und Baron, und so ist es auch mit denen andern, daß sie iederzeit die nachgesetzte Titul mit führen, und dahero sämtlich unter dem Namen Lords, das ist, Herren, begriffen werden. Der niedere Adel in Groß-Britannien unterscheidet sich in Baronets, Ritter, Schildträger und Edle.  
  In Franckreich sind von Alters her aus dem hohen Adel zwölffe vorgezogen worden, die man Pairs genennet, davon die Helffte Hertzoge, und die andere Helffte Grafen, beyderseits aber halb geistlich, und halb weltlich gewesen, und vornemlich bey der Crönung eines Königes ihre eigene Verrichtungen gehabt haben. Die heutigen Hertzoge werden alle Duc et Pair genennet, diese aber, denen vor die Person die Hertzogliche Würde conferiret wird, heissen Duc de Brevet, oder schlecht Duc. Der niedere Adel hat für dem Bürger-Stand das Vorrecht, daß er der so genannten Taille nicht unterworffen, wozu auch die, welche sich Noblesse de la Robe nennen, gerechnet werden.  
  In Italien ist über die vorigen Titul des hohen Adels noch einer, nemlich derer Fürsten, gebräuchlich, die den Rang nach denen Hertzogen haben, und wenn sie unter einem Oberherrn leben, Titolati genennet werden.  
  In Schweden und Dännemarck ist der hohe Adel so lange unbekannt gewesen, so lange diese Reiche bey der Wahl geblieben, da sie aber erblich worden, ist die Macht, den Adel zu höhern Stuffen zu erheben, als ein Vorrecht der Majestät eingeführet.  
  In Teutschland haben vorzeiten nur die Hertzoge und Grafen Edle, der niedere Adel aber Ritter, Edelinge, Edel und Adlers-Knechte, Schildträger oder Manne geheissen.  
  Bei denen Türcken, Persianern, und unter dem grossen Mogol weiß man von keinem Geschlechts-Adel, und werden auch die höchsten Bedienungen ohn Ansehen der Geburt, allein nach denen Meriten oder Wohlgefallen des Regenten vergeben. Bey den Precopensern oder Crimischen Tartarn wird der Adel erkannt, und in Ehren gehalten. Bey denen Malabaren haben die Edelleute, welche Nairos genennet werden, grosse Freyheiten. Die Adelichen unter denen Bramanen tragen drey rothe seidene Faden oder Schnürlein, so ihnen von der lincken Achsel abhangen. In Sina ist nur der gelehrte Adel im Aufnehmen, doch aber ist er nicht erblich.  
  Die Araber haben unter ihnen auch einen Adel, welchen sie sehr hoch halten, dieser wohnt in keinen Städten, sondern in Zelten, mit welchen sie im Lande herumziehen, und sich von der Viehzucht nehren. In Japan hat der Adel auch Statt, und distinguiren sich die Adelichen durch ihren Hochmuth von denen Gemeinen, mit welchen sie keine Gesellschafft halten, auch keine Künste und Gewerb  
  {Sp. 474}  
  treiben, sondern nur vom Kriege profitiren.  
Wappen und Medaillen Was übrigens von denen Wappen derer Edelleute zu wissen nöthig ist, wird an seinem behörigen Ort besonders vorkommen. Jetzo ist noch dieses hier anzufügen, daß der Adel, wenn man ihn auf denen Medaillen findet, einen Spieß führet, zur Bedeutung, daß man vermittelst desselben denen Göttern nahe komme, über dieses ein kleines Bildniß, dieweil man seiner Vorfahren Bildnisse heilig zu halten pflegte, und ie mehr man deren aufweisen kunte, ie kräfftiger wurde damit das Alterthum des Herkommens erwiesen.  
    Vid.
  • Rein. Reineccius von des Adels anfänglichen Herkommen.
  • Reinh. Graf von Solms Beschreibung vom Ursprung des Adels.
  • Andr. Tiraquellus de nobilitate.
  • Caspar a Lerch. Tr. von des Reichs Ritterlichem Herkommen.
  • Stephani. Pet. Friso Tr. de Nobilitate.
  • Osorius
  • Johan. Conr. Kreidermann von des Teutschen Adels-Stand.
  • Spangenbergs Adel-Spiegel.
  • Sim. Simonius de vera Nobilitate.
  • Besoldus.
  • Wehner.
  • Speidelius.
  • Ricaut.
  • Busbec.
  • Chardin.
  • della Valle.
  • Olear.
  • Bernier.
  • Nienhof.
  • Arnold.
  • Montan.
  • Flemmings vollkommener teutscher Soldat. in Append. cap. 2.
  • Schubart. Tr. vom Tournier.
  • Solenbarth. de ludis equestribus.
  • Cranzius in Vandalia.
  • Lunig. Theatr. Cerem.
  • Lampridius.
     

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Stand: 20. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries