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Quellenangaben |
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Adel, Ist ein
Ehrenstand, welcher um vorhergehender
Tugenden und
Verdienste
willen von der
höchsten Obrigkeit
verliehen wird, und
auf die Nachkommen erbet. |
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Ursprung und Herkommen |
Uber den
Ursprung desselben sind die
Scribenten, wie bey
Plutarcho, Laertio,
Platina, Humfredo, und
Selneccero zu ersehen, nicht einig, und so
ungegründet die
Meynung dererjenigen ist, welche dessen Ursprung von dem
bekannten Faust-Recht herleiten
wollen; So
vernünfftig und
gegründet ist
hingegen dererjenigen Gutachten, welche den Adel von denen alten Römern, so
denselben um besonderer Meriten willen ertheilet, deriviren, und also
mithin die Tugend zum
Grunde setzen; Denn es ist bekannt, daß die alten Römer zu
Zeiten ihres Anfangs und Aufkommens sehr gekrieget, und
Völcker an sich zu
bringen, viel Mühe angewendet haben; da sie nun ihren
Zweck erreichet, und
vieles
Volck
zusammen gebracht hatten, dieses aber seinen
freyen Willen so sehr
brauchte, und in demselben so fort zu
leben gedachte. |
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So sahen die verständigen Römer, daß dieses zu einem
ungehorsamen,
bösen und
schädlichen
Leben, ja endlich gar zu einem Aufruhr und Zertrennung gedeyen
würde, wann das
Volck in solcher Unordnung künftighin fort leben
sollte. Dahero
stelleten sie, um diesem Unheyl bey
Zeiten zu begegnen, dem Volcke in Güte vor,
wie ihnen die
Götter geholffen, und sie eine grosse Menge zusammen gebracht
hätten, welche künftig, wo sie anders in Ruhe beysammen bleiben
wollten, mit
nöthigen
Leibes Unterhalt |
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{Sp. 468} |
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müste versorget werden. Weil aber solches bey einer so grossen Unordnung,
und da ein jeder in seiner
Freyheit hinlebte, nicht
möglich zu machen schiene;
wollten sie in denen darzu gelegenen
Städten und
Orten gewissen Hanthierungen
vornehmen, und
Handwercker aufrichten, ihnen dabey allen Vorschub
thun, damit
solchergestalt gute
Ordnung eingeführet würde, und ein jeder dasjenige, was er
zu seinem Unterhalt nöthig hätte, erhalten könnte. |
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Als nun dieser Vorschlag von dem
Volcke approbirt, und vor
nützlich
gehalten wurde; so setzten sie an denen darzu gelegenen
Orten Handwercker
nieder, und ordneten eine
Person aus diesem
Handwerck zum Oberhaupt, welche
alles anstellen, und dirigiren muste, nach diesem nahmen sie sich vor,
das Feld zu
bauen, daher sie auch eine gewisse Anzahl von dem Volcke darzu
anordneten, ihnen zu ihrem Unterhalt ein gewisses Lohn gaben, und ein Haupt
darunter erwehlten, das alles anstellete, und die Aufsicht über sie hatte. |
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Ferner ordneten sie
gewisse
Personen, welche die Wiesen machen und bestellen
musten, diesen gaben sie auch ein Haupt, das solches verstunde, sie mit
bedürffenden Unterhalt versahe, und
regierete; zu denen Bergen, welche zum
Feldbau nicht gebraucht werden kunten, setzten sie gewisse Personen, daß sie
Weinberge darauf anlegten,
erwehlten ihnen auch eine verständige Haupt-Person,
welche die Arbeit angab, das
Volck versorgete, und regierte; sie choisirten
so dann weiter eine gewisse Anzahl Volcks zu Räumung und Reinigung ihrer
Wasser-Ströme, daß die Schiffe ungehindert paßiren, die Wiesen und Mühlen
erhalten werden möchten, und setzten ihnen auf vorige Art auch ein Oberhaupt;
Und damit sie nichts vergessen
möchten, was zu Einrichtung und Erhaltung der
Policey dienlich, so sahen sie Felder und
Wälder aus, wo sie ihr Vieh erhalten
möchten,
baueten
Dörffer, und besetzten sie mit
Einwohnern, worzu sie auch ein
Oberhaupt ernenneten. |
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Da nun solchergestalt das
Volck in guter
Ordnung war, und man davon vielen
Nutzen und Früchte spürte, wurden in denen
Städten Wochen-Märckte angelegt,
gewisse Plätze, wo jeder stehen durfte, ausgemacht, und ein
Marcktmeister über
sie gesetzt, endlich auch, da die
Arbeit zunahm,
Jahrmärckte an denen
Orten hin
und wieder angestellet, auf welche die anstossende
Völcker zogen, und entweder
Waare um Waare gaben, oder vor
Geld dieselbe erkaufften. |
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Als nun auf diese Art das
Volck
eingetheilet,
und in denen meisten Stücken eine
gute
Ordnung gemacht war, dachten sie auf fernere Erhaltung dieses jetzo
wohl eingerichteten
Zustandes; zu dem Ende ordneten sie, daß diejenigen
Personen, welche diese löbliche Einrichtung machen helffen, zur Erkäntlichkeit
davor das Ober-Haupt darunter mit seyn, die
Regierung über das Volck haben, und
zur Distinction ein Kleinod auf ihren Häuptern, und zwar um die Hüte
gebunden, tragen
sollten, dadurch anzudeuten, daß sie die Pflantzer des
gemeinen Nutzens wären. |
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Dieses war nur die erste
Art eines
Vorzugs, welchen die Römer um ihrer
Tugend und guten
Verstand willen ertheilten, die andere Art folgte dieser auch
sogleich, da sie
gewisses Kriegs-Volck ordneten, welches den
Krieg warten, und
den gemeinen
Mann und das sämmtliche
Land beschützen muste; diejenigen nun,
welche sich dabey tapfer hielten, erlangten zu ihrer Belohnung ein Schild, und
wurden geschildet
genannt, hatten auch vor denen andern einen grossen Vorzug.
Die dritte Art war, daß sie denenjenigen, welche sich im Krieg durch Machung
guter Anordnung hervor
thaten, und heilsame Rathschläge gaben, einen Helm |
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{Sp. 469|S. 275} |
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auf ihr Haupt setzeten, und sie die Gehelmten nenneten, dadurch anzuzeigen,
daß durch ihren guten Rath ein grosses vor den Feinden ausgerichtet worden sey. |
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Kleinode |
Damit nun andere um destomehr zu Erlangung solcher
Ehre aufgemuntert werden
möchten, so gaben sie ihnen einen
Namen und
Titul, drey Geschlechter,
und legten ihnen auf, daß ein jeder zu seinem
Geschlecht
heyrathen solle; als
nun dieses geschehen, und die Geschlechter sich gemehret, eines vor dem andern
aber immer einen
Vorzug gesucht; so haben die Römer, um alle Zwistigkeiten zu
unterdrücken, diese drey Geschlechter zusammengethan, und einen
Stand daraus
gemacht, aller dreyer
Zeichen, nemlich das Kleinod des Haupts,
den Schilt, und den Helm, zusammengetragen,
daß ein jeder dererselben alle drey brauchen dürffen, und haben ihnen endlich
den Titul die von Adler gegeben, weil man von dem Adler
schreibt, daß er der
höchst-fliegende Vogel sey unter allen Vögeln, und alle andere vor ihn
Furcht
haben, sich auch zu keinen niedern
Dingen, sondern zur Sonnen halte; dahero es
denn auch gekommen, daß man dem Adel das Wohlseyn des
gemeinen Wesens
anvertrauet, und ihm die Direction darüber gegeben, auch zu keinen
andern, als hohen und Ritterlichen Verrichtungen gebrauchet hat. |
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Gleichwie nun solchergestalt der Adel in Ansehung derer
Tugenden vor andern
mercklich distingviret ware, das gemeine
Volck auch denselben sehr
verehren muste; also haben die
Kayser die Dum-Stiffte bloß zur Unterhaltung des
Adels aufrichten und erbauen lassen, und wenn ein Kayser lange Zeit
Krieg
geführet hat, und diejenigen Adelichen, so dabey gewesen, unvermögend worden,
dergleichen Dienste ferner zu thun, und daher um ihre Dimission angehalten, hat
ihnen der Kayser darauf
gesagt; Ihr meine lieben
Ritter, ich will euch zwar aus
einer Arbeit nehmen, aber doch in eine andere setzen, und ihr sollt meine Ritter
bleiben, doch mit dem
Unterscheid, daß ihr an statt derer vorigen Dienste den
gemeinen Nutzen befördern, und die
Policey regieren sollet, und hat sie also in
die
Städte zu Oberhäuptern gesetzt, und ihnen reichliche Besoldung gegeben. |
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Ritterspiele |
Ein
Exempel hiervon haben wir an dem
Kayser Heinrich, welcher der Vögler
genennet ward, und duch seinen bey sich habenden trefflichen Adel die Hunnen bis
aufs Haupt geschlagen, dem Adel zu
Ehren auch, da er sich hierbey so tapffer
erwiesen hatte, ein Ritter-Spiel angelegt hat, welches das bekannte
Turnier ist. In diesem Spiel nun bekamen diejenigen eine Belohnung,
welche sich am besten hielten, und der
Nutzen davon war dieser, daß das junge
Volck beyzeiten in allerhand Waffen konnte
geübet, und alsdenn mit grösserer
Geschicklichkeit und Nachdruck wider den Feind
gebraucht werden, iedoch wurde
keiner darzu gelassen, der nicht etliche 20
Jahr
alt war, und dieses geschahe
deswegen, damit sie genugsame
Kräffte hatten, die grossen und starcken Waffen zu
regieren. |
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Es haben auch die Thessalier eine besondere
Art von einem gewissen
Kampff-Ritt gehabt; nemlich es verfolgten die Reuter mit einem sehr starcken
Courir-Ritt lauffende wilde Ochsen, und wenn sie müde waren, so nahmen sie
solche bey denen Hörnern, und führten sie solange neben sich her, bis sie sich
von ihren Pferden auf die wilden Ochsen überschwingen kunten. Wann sie nun
darauf sassen, marterten die Reuter selbige noch so lange, bis sie umfielen, und
von ihnen erstochen wurden, derjenige aber, der dergleichen praestiren
kunte, wurde von allen Leuten gerühmt, als ob er die gröste Helden-That
vollbracht |
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{Sp. 470} |
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hätte, und dieses Kampff-Spiel ist von denen Thessaliern auf die Römer
transferiret worden. Denn, so
schreibet
Plinius VIII. Hist. Nat. cap. 40 Thessalorum gentis inventum,
equo juxta quadrupedante cornu intenta cervice tauros necare. Primus id
spectaculum dedit Romae Caesar. |
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Titulaturen der Alten |
Es ist also unstreitig, daß der
Ursprung des Adels von
Tugend,
Vernunfft und
Geschicklichkeit herkomme, und sind zwar die Alten in der
Meynung
gestanden, daß sie ihnen einen hohen
Titul beygelegt, wenn sie dieselben
Gestrenge und Ehren-Veste genennet. Allein es sind die
Titulaturen heut zu Tage
weit höher gestiegen, und man würde
gewiß sehr verstossen, wenn man einen
Adelichen auf diese Art zu
tituliren gedächte. Ja es will nach heutigem Stylo
auch das
Wort
Juncker nicht mehr paßiren, welches doch vorzeiten nur denen
jüngsten
Söhnen derer
Hertzoge,
Fürsten und
Grafen zugeeignet ward, wie man denn
würcklich findet, daß die Grafen von Sternberg bey denen
an. 1370 von
ihnen geschlossenen Erb-Pactis sich also unterschrieben: Graf Heinrich
von Sternberg; Juncker Simon von Sternberg, Dechant zu Paderborn; und Juncker
Johann, Graf zu Sternberg. |
vid. Cyriac. Spangenberg im
Schaumburgischen Chronico … |
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Es will auch Becmann in seinem Syntagmate
dignitatum illustrium p. 1174. behaupten, daß die Adelichen vor diesem nur
schlecht weg
Mann
genennet worden, wie denn solches aus dem
Privilegio
Erici
an. 1459 in folgenden
Worten erhellet: Mit unse getreuen
Räthen, Prälaten, Herrn, Mann und Staden; ingleichen in dem
Privilegio Ottonis an. 1474 in diesen
Worten: Alle andere Räthe, Prälaten,
Herrn, Mann unde Stede. |
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heute |
Doch dieses mag genug seyn von dem
Ursprung und Herkommen des Adels; von
denen Ritter-Spielen; ertheilten Kleinod des Haupts, Schild und Helm; ingleichen
von den Titulaturen derer Alten. Nunmehro wollen wir von der
Eintheilung, denen
Privilegiis,
Vorzug und Titulaturen des heutigen Adels, und was dabey
vorfällt, etwas gedencken. |
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Einteilung |
Die
Eintheilung des Adels betreffend; so wird selbiger in den hohen
und niedrigen Adel eingetheilet. Zu dem hohen
werden Hertzoge,
Fürsten,
Grafen,
Barons oder
Freyherren; zu dem
niedrigen aber die gemeinen
Edelleute gerechnet. Die letze
Classe wird
von einigen wiederum in den Hof- und gelehrten Adel
eingetheilet. Unter jenen gehören die Hof- und Kriegs-Chargen, unter
diesen aber die
Doctores
gewisser
Facultäten. Wie denn einsmals der
Käyser Sigismund einem Doctori die
Ritterliche Würde
verliehen, und als
dieser im Beyseyn des Käysers und vieler andern
Stände
zweifelte, ob er zu denen
Rittern oder Doctoribus treten
sollte, der Käyser, als er solches
gemercket, zu dem Doctor
gesagt, daß er zu denen Doctoribus treten
sollte, mit der
Erinnerung, daß er in wenig Zeit viel
Ritter machen könnte, die
Doctores hingegen ihren
Stand mit
Mühe und
Arbeit erwerben
müsten. |
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Mittelbarer Adel |
In Teutschland werden die Edel-Leute eingetheilt in
mittelbare,
und unmittelbare. Die ersten sind als
Landes-Stände und
Vasallen durch den abgelegten Vasallen- oder
Unterthanen-Eyd dem
Landes-Fürsten
unterthänig. |
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Reichsunmittelbarer Adel |
Die letztern hingegen, oder die
unmittelbaren und
Reichs-freyen von Adel, sind
ohne Mittel der Käyserlichen Majestät, und
dem H. Reich unterworffen, und heissen darum frey von Adel, weil sie von anderer
Landes-Herren Obrigkeit
frey, und bloß der
Kayserlichen Majestät und dem
H.
Römischen Reich mit
Pflichten zugethan sind. Sie werden in 3 Classen
eingetheilt, als in Fränckischen, |
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{Sp. 471|S. 276} |
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Schwäbischen, und Rheinischen Adel. |
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Fränkischer Adel |
Der Fränckische Adel theilet sich wieder in die 6 Örter: in |
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- Odenwald,
- Gebürge,
- Röhn und Werra,
- Steigerwald,
- Alt-Mühl und
- Baunach.
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Diese 6 Örter gehören zusammen
in eine Ritterschafft, und sind ein unzertrennt Corps und
Republic, und
haben deswegen
Kayserliche und
Königliche Befreyungen, alte
Herkommen, und über
Menschen-Gedencken hergebrachte
Lehns- und andere Gebräuche, welche sie in
possessione vel quasi et exercitio besitzen. |
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Schwäbischer Adel |
Der Schwäbische Adel wird eingetheilt in |
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- Hegow,
- Bodensee, und Algöw,
- an der
Donau,
- an Kocher oder Grochen am
Schwartzwalde oder Neckher,
- in Kreuchgaw, zu welchem
die Reichs-freye Ritterschafft des Bezircks in Unter-Elsas
gekommen.
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Rheinische Klasse |
Unter der Rheinischen Classe ist die Wetterau enthalten,
und deroselben zugehörige Örter, so seinen Anfang am Hagenauer Forst gehabt,
und sich an selbiger Seite des
Rheins bis an das Ertz-Stifft Cöln erstrecket,
auf der andern Seite des Rheins des
Ortes gegen Mayntz über, da der Mayn in den
Rhein fliest, anfahend, und daselbst den Mayn hinauf bis gegen Aschaffenburg,
von dannen wieder herum von Gelnhausen, folgend hinüber auf den Lohn-Strohm, vom
Lohn-Strohm auf beyden Seiten den Wester-Wald hinab, bis an den Rhein, und alda
den Rhein wieder hinauf und hinab, bis an das Land Bergen gehend. |
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Privilegien der Mittelbaren |
Die
Ordnung führet uns nunmehro auf die
Privilegia und
Vorzug dieser
Adelichen, und haben die
Mittelbaren folgende: Sie sind vor andern derer
Lehns-Güter fähig, haben in Erbschaffts-Fällen gar viel besonders, auch einen
starcken Vorzug vor denen von
bürgerlichem Stande, desgleichen haben sie einen
Acceß zu vielen Chargen, zu denen die von bürgerlichen Stande nicht leicht
kommen. Sie werden in der
Titulatur von bürgerlichen
unterschieden, können sich
in Kleidungen kostbarer halten und hervor
thun, es wird ihnen das öffentliche
Aufgebot, wenn sie sich vermählen, erlassen, die Trauung und Kind-Taufe im
Hause
zu thun erlaubt. Sie werden ferner zu denen Ringel-Rennen, Turnieren, und
Carousels gezogen; sind, wenn sie in
Städten
wohnhafft, von allen bürgerlichen
oneribus befreyet, es werden auch, wann sie excedirt, und was
begangen, ihre
Strafen gelindert, und endlich haben sie auch bey ihren
Leich-Begängnissen allerhand
Solennitäten erlaubt, die dem Civil-Stand verboten.
So viel mag von derer Mittelbaren Privilegiis und Vorzug genug seyn. |
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Privilegien der Unmittelbaren |
Nunmehro auf derer
Unmittelbaren
Privilegia, die ihnen entweder durch
besondere
Gesetze, Observanz, oder
Statuta
concediret sind, zu
kommen. Diesen nun steht die
Landes-Obrigkeit, und eben das Befugniß in ihrem
Territorio zu, als dem
Fürsten im gantzen
Reiche. Bey denen Fürsten wird sie
Land-Fürstliche; bey denen Grafen Gräfliche;
bey denen unmittelbaren Edelleuten aber Adeliche Landes-Obrigkeit
genennet. Es haben daher die andern Fürsten in denen
Districten der
Reichs-unmittelbaren freyen Ritterschafft
nichts zu
befehlen noch anzuordnen. |
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Sie haben ferner unterschiedene
Regalia, können den Zehenden aus
denen Bergwercken heben,
Müntze schlagen, es stehet ihnen auch das
Recht derer
Zölle und der Accise, wie auch das Archivs-Recht zu, ferner können sie ihre
Gesandten, zwar nicht an den
Kayser, iedoch an andere Höfe schicken, Bündnisse
schliessen, wie solches aus der
freyen Ritterschafft und Adels der fünff
Theile
im Lande zu
Schwaben von Kayser Ferdinand
an. 1561 confirmirten
Ordnung, in- |
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{Sp. 472} |
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gleichen aus der zu Lindau an. 1522 aufgerichteten brüderlichen
Vereinigung der Ritterschafft erhellet. |
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Es stehet weiter denen
unmittelbaren Adelichen
frey, Festungen zu erbauen,
und sind keinem
Land-Gerichte unterworffen, stehen auch nirgends, als vor denen
Kayserl.
Cammer-Gerichten, und vor denen Rothweilischen. Sie haben selbst die
hohe
Obrigkeit, Cent- oder
Hoch-Gerichte, können in ihren
Landen Kirchen-Ordnungen
machen, geniessen des
Religions-Friedens sowol als die andern
Stände, wie in der
Kayserl.
Capitulation Leopoldi Art. 19. zu befinden. |
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Titulaturen des Adels |
Von denen Titulaturen des Adels ist hier noch zu gedencken übrig. Diese
waren nun beym Anfange und
Ursprunge des Adels, wie bereits erwehnet worden,
sehr schlecht, da sie hingegen heut zu
Tage desto höher gestiegen. Denn es
werden die Adelichen nach neuerm Stylo Hoch- und Wohlgebohren; die
Doctores hingegen Hoch-Edle oder Hoch-Edelgebohrne titulirt. Die Adelichen
werden auch von dem
Landes-Herrn in denen an sie ergehenden Rescriptis
Veste
genennet, dahin gegen die Civil-Personen bloß liebe Getreue
heissen. |
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Viele sind zwar der
Meynung, daß die Courtoisie, Hochgebohrne, nur
vor die
Grafen, und Hochwohlgebohrne vor die
Baronen; Wohlgebohrne aber vor die
von Adel gehörten; Allein es ist nunmehro recipirt, daß die Cavalliers,
ob sie gleich keine Barone sind, die Courtoisie Hoch-Wohlgebohren
annehmen. Und es ist auch nicht
unbillig, daß man sie mit dieser Titulatur
belegt, immassen sehr viele Cavalliers zu finden, die sich sowol durch den
Degen, als durch die
Gelehrsamkeit vortrefflich signalisirt, und hin und
wieder bey denen
Scribenten in ziemlicher Anzahl, auch noch bey unsern ietzigen
Zeiten, am
Leben, anzutreffen sind, daß sie mithin die Courtoisie gantz
wohl verdienen. |
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Erlangung des Adels |
Wie nun also in denen alten
Zeiten der Adel anfänglich durch
Tugend erlanget
ward; also ist nachhero derselbe erblich worden, und man wird nicht
unrecht
thun, wenn man heut zu Tage
saget, der Adel wird eher ererbet, als erlanget.
Denn obschon andem, daß man noch verschiedene
Exempel von denen hat, welche um
ihrer Tugenden willen geadelt werden; So ist doch nicht zu leugnen, daß die
Beyspiele davon nicht allzuhäuffig sind sondern wenn man die Adelichen Familien
ansiehet, ihr Adel meistentheils aus dem Erbe herrühret. |
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Es kan aber der Adel auf viererley Art erlanget werden: |
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Der angebohrne Adel erbt von
Vater, ob gleich die
Mutter nicht aus Adelichem
Stamm ist, hingegen kan eine gebohrne Dame von Adel weder den
Mann, noch die
Kinder adeln. Wer in Teutschland stifftmäßig seyn, und zu denen Hoch- und andern
Adelichen
Stifftern zugelassen werden will, muß wenigstens seine acht Ahnen
erweisen können, dergleichen auch von denen erfordert wird, welche in Teutschen,
Marianischen, und in den St. Johannis Maltheser-Orden einzutreten verlangen.
Doch kan der Kayser einen
neu geadelten samt seinen Erben und Erbnehmen aus
Kayserlicher
Macht zu einem recht edelgebohrnen Wappens-Lehn- und
Turnier-Genossen
erheben. In Polen werden die Geadelte des völligen Ritter-Rechts nicht eher, als im
dritten Gliede, fähig, und wird vor einen Grundstein der
Freyheit gehalten,
unter dem Adel keinen andern
Vorzug, als der von
Verdiensten herrühret, zu
gestatten. |
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hoher Adel |
Wir haben oben bereits er- |
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{Sp. 473|S. 277} |
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wehnt, daß der Adel in hohen und niedrigen
eingetheilet werde. Unter der
ersten nun werden verschiedene Stuffen und
Ehren-Titul gefunden, und begreifft
die
Hertzoge,
Marggrafen, oder eigentlich Marquisen,
Grafen, Vice- oder
Affter-Grafen und
Barons in sich. In dieser
Ordnung
folgen sie auf einander in Spanien und Groß-Britannien, da in Franckreich die
Marquisen auf die Affter-Grafen folgen. |
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In Spanien giebt es noch einen
Vorzug
derer, so Grandes heissen, und die
Freyheit haben, daß sie bey
gewissen Gelegenheiten vor dem
König den Hut aufsetzen dürffen. Der gemeine Adel
heisset Fidalgos, ist
so viel als Jemandes
Söhne, das ist, von gutem
Geschlecht und
Herkommen. |
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In Groß-Britannien heissen nach der
Landes-Sprache nur die
Edel, welche zu dem hohen Adel gehören. Ein
Hertzog ist zugleich auch Marquis,
Graf, Affter-Graf und
Baron, und so ist es auch mit denen andern, daß sie
iederzeit die nachgesetzte
Titul mit führen, und dahero sämtlich unter dem
Namen
Lords, das ist,
Herren, begriffen werden. Der niedere Adel in
Groß-Britannien unterscheidet sich in Baronets,
Ritter, Schildträger und Edle. |
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In Franckreich sind von
Alters her aus dem hohen
Adel zwölffe vorgezogen worden, die man Pairs
genennet, davon die
Helffte
Hertzoge, und die andere Helffte
Grafen, beyderseits aber halb
geistlich, und halb
weltlich gewesen, und vornemlich bey der
Crönung eines
Königes ihre eigene
Verrichtungen gehabt haben. Die heutigen Hertzoge werden
alle Duc et Pair genennet, diese aber, denen vor die
Person die
Hertzogliche Würde
conferiret wird, heissen Duc de Brevet, oder
schlecht Duc. Der niedere Adel hat für dem
Bürger-Stand
das Vorrecht, daß er der so genannten Taille nicht unterworffen, wozu
auch die, welche sich Noblesse de la Robe nennen, gerechnet werden. |
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In Italien ist über die vorigen
Titul des hohen Adels noch
einer, nemlich derer
Fürsten, gebräuchlich, die den
Rang nach
denen
Hertzogen
haben, und wenn sie unter einem Oberherrn leben, Titolati
genennet werden. |
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In Schweden und Dännemarck ist der hohe
Adel so lange unbekannt gewesen, so lange diese
Reiche bey der
Wahl geblieben,
da sie aber erblich worden, ist die
Macht, den Adel zu höhern Stuffen zu
erheben, als ein Vorrecht der
Majestät eingeführet. |
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In Teutschland haben vorzeiten nur die
Hertzoge
und
Grafen
Edle, der niedere Adel aber
Ritter,
Edelinge,
Edel
und Adlers-Knechte, Schildträger oder Manne
geheissen. |
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Bei denen Türcken, Persianern, und unter dem
grossen Mogol
weiß man von keinem Geschlechts-Adel, und werden auch die
höchsten Bedienungen ohn Ansehen der Geburt, allein nach denen Meriten oder
Wohlgefallen des
Regenten vergeben. Bey den Precopensern oder Crimischen
Tartarn wird der Adel
erkannt, und in
Ehren gehalten. Bey denen
Malabaren haben die
Edelleute, welche Nairos genennet
werden, grosse
Freyheiten. Die Adelichen unter denen Bramanen
tragen drey rothe seidene Faden oder Schnürlein, so ihnen von der lincken Achsel
abhangen. In Sina ist nur der
gelehrte Adel im Aufnehmen, doch
aber ist er nicht erblich. |
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Die Araber haben unter ihnen auch einen Adel, welchen sie
sehr hoch halten, dieser
wohnt in keinen
Städten, sondern in Zelten, mit welchen
sie im Lande herumziehen, und sich von der Viehzucht nehren. In Japan
hat der Adel auch Statt, und distinguiren sich die Adelichen durch ihren
Hochmuth von denen Gemeinen, mit welchen sie keine
Gesellschafft halten, auch
keine Künste und Gewerb |
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{Sp. 474} |
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treiben, sondern nur vom
Kriege profitiren. |
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Wappen und Medaillen |
Was übrigens von denen Wappen derer
Edelleute zu
wissen
nöthig ist, wird an
seinem behörigen Ort besonders vorkommen. Jetzo ist noch dieses hier anzufügen,
daß der Adel, wenn man ihn auf denen Medaillen findet,
einen Spieß führet, zur
Bedeutung, daß man vermittelst
desselben denen
Göttern nahe komme, über dieses ein kleines Bildniß,
dieweil man seiner Vorfahren Bildnisse heilig zu halten pflegte, und ie mehr man
deren aufweisen kunte, ie kräfftiger wurde damit das Alterthum des Herkommens
erwiesen. |
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Vid.
- Rein. Reineccius von des Adels
anfänglichen Herkommen.
- Reinh. Graf von
Solms Beschreibung vom Ursprung des Adels.
- Andr.
Tiraquellus de nobilitate.
- Caspar a Lerch. Tr.
von des Reichs Ritterlichem Herkommen.
- Stephani. Pet.
Friso Tr. de Nobilitate.
- Osorius
- Johan. Conr. Kreidermann von des Teutschen
Adels-Stand.
- Spangenbergs Adel-Spiegel.
- Sim. Simonius de vera Nobilitate.
-
Besoldus.
-
Wehner.
-
Speidelius.
- Ricaut.
- Busbec.
- Chardin.
- della Valle.
- Olear.
- Bernier.
- Nienhof.
- Arnold.
- Montan.
- Flemmings
vollkommener teutscher Soldat. in Append. cap. 2.
- Schubart. Tr. vom Tournier.
- Solenbarth.
de ludis equestribus.
- Cranzius in Vandalia.
-
Lunig.
Theatr. Cerem.
- Lampridius.
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