Titel: |
Facultaet |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 67 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 49 |
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Faculae Solares |
Folgender Artikel: |
Facultas |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Facultaet, wird auf
Vniuersitaeten eine
Versammlung dererjenigen
Professoren, die einerley
Profession
mit einander haben,
genennet. |
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Von dem
Ursprung
derselben läst sich überhaupt nicht
sagen,
weil nach denen
unterschiedenen
Academien
die Einführung und Einrichtung derselben zu
verschiedenen
Zeiten
unterschieden
gewesen. Denn wie die Academie zu Paris angelegt worden, so hat man nur
eine gehabt und zwar die Facultatem
Artium; die Rostockische
Academie hat
gleichfalls aus dreyen Facultaeten, der Juristischen, Medicinischen und
Philosophischen bestanden: die Heidelbergische, Pragische, und die meisten
ältern in Teutschland haben
im Anfang keine Professores
Juris Ciui- |
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{Sp. 68} |
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lis gehabt. |
Lansius de Academiis. |
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Hingegen hat man auf einigen Vniuersitaeten dererselben mehr, als
viere gehabt. Auf der Academie zu Löwen sind zwey Facultaeten
derer Rechten
gesetzet, als eine vor das
päbstische, und die andere vor das
bürgerliche Recht, davon eine jede ihren besondern Decanum hat. |
Nic. Vernul. de Acad. Louan.
... |
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der deswegen p. 107. die Medicinische die
vierte und p. 112. die Philosophische die fünffte
nennet. |
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So hat Maximilianus I. zu Wien ein
Collegium
poëticum als die fünffte Facultaet
bestellet, und darüber den Conradum Celtem gesetzet. |
Jac. Thomasius in Obseru.
Hallens. ... |
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Christian
Thomasius
schreibt in Cautelis circa praecogn. Jurispr. ... in der Note, die
Eintheilung
derer vier Facultaeten sey ein päbstische
Erfindung; Anfangs wären nur
zwey Facultaeten gewesen, nemlich die Philosophische und
Theologische, worauf nach und nach die Juristische und Medicinische
gefolget, |
wovon er mit mehrern im Entwurff der politischen Klugheit ...
handelt. |
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Wenn wir von dem
historischen
Ursprung
dieser Facultaeten abstrahiren, und die
Sache
selbst einsehen, so ist zwar die
Gelehrsamkeit
an sich selbst an dieselbe nicht gebunden; gleichwohl wenn wir den
würcklichen
Unterscheid
derer
Disciplinen, welcher auf den Unterscheid derer Sachen beruhet,
nebst ihrer Vielheit, daß sich niemand auf alle zugleich legen kann, ansehen, so
ists gut, daß man eine
Ordnung
machet, auch selbige
öffentlich einführet und bestätiget. Ob aber die
gewöhnliche so wohl gerathen, daß sie ihren guten
Grund
hätte, ist eine andere
Frage. |
Siepius
Disp. de nun adaequata
Eruditioni in quatuor Facultates diuisione,
Wittenberg 1730. |
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Es könnten gar wohl fünf Facultaeten seyn, daß man denen
Humanioribus
eine besondere einräumte, weil diese
Wissenschafften ihrem
Wesen
nach von denen
Philosophischen
unterschieden.
Es haben auch die Wissenschafften unter sich einen
Vorzug,
daß eine der andern vorzuziehen, welchen
Rang
man nach dem
Principio
beurtheilen
muß:
je
nöthiger
und
nützlicher
eine
Wissenschafft zu des
Menschen
Glückseligkeit,
je höher ist selbige zu schätzen; woraus denn flüsset, daß die Humaniora
allen andern nachstehen müssen, indem sie unsere Glückseligkeit nicht
unmittelbar
oder directe befördern; sondern nur ein
Werckzeug abgeben, daß man in denen andern
Disciplinen besser
fortkommen kann, wenn man sie erlernet, und das erlernte wieder anbringen
will. |
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Die vier andern
Theile
als die |
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müssen
nach der Beschaffenheit ihrer
Objectorum und derer daher
dependirenden
Nutzen
gesetzet werden, und weil die Philosophie allgemeine
Wahrheiten
vorträgt,
so könnte man die wahre
Gelehrsamkeit
so directe unsere Glückseligkeit befördert,
eintheilen
in eine allgemeine, so die Philosophie, und in eine besondere, welche
die Theologie, Rechts-Gelehrsamkeit und Medicin unter sich
fasse. Diese haben
billig
folgenden Rang unter sich: |
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Oben steht die Theologie, weil sie den Weg zur ewigen
Glückseligkeit zeiget, wiewohl man nicht die scholastische, sondern die wahre
Theologie
verstehen
muß. Hierauf folget die Medicin, welche sich um die Gesundheit des
Leibes bekümmert, und weil unter denen zeitlichen Gü- |
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{Sp. 69|S. 50} |
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tern das Wohlseyn des Leibes
billig das
vornehmste, so
sollte
sie gleich nach der Theologie folgen, und denn machte die
Rechts-Gelehrsamkeit den Beschluß. Dieses ist die natürliche Ordnung. Doch wird
es wohl bey dem, was bisher üblich gewesen, bleiben. |
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