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Zedler: Facultaet HIS-Data
5028-9-67-15
Titel: Facultaet
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 67
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 49
Vorheriger Artikel: Faculae Solares
Folgender Artikel: Facultas
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Facultaet, wird auf Vniuersitaeten eine Versammlung dererjenigen Professoren, die einerley Profession mit einander haben, genennet.  
  Von dem Ursprung derselben läst sich überhaupt nicht sagen, weil nach denen unterschiedenen Academien die Einführung und Einrichtung derselben zu verschiedenen Zeiten unterschieden gewesen. Denn wie die Academie zu Paris angelegt worden, so hat man nur eine gehabt und zwar die Facultatem Artium; die Rostockische Academie hat gleichfalls aus dreyen Facultaeten, der Juristischen, Medicinischen und Philosophischen bestanden: die Heidelbergische, Pragische, und die meisten ältern in Teutschland haben im Anfang keine Professores Juris Ciui-  
  {Sp. 68}  
  lis gehabt. Lansius de Academiis.
  Hingegen hat man auf einigen Vniuersitaeten dererselben mehr, als viere gehabt. Auf der Academie zu Löwen sind zwey Facultaeten derer Rechten gesetzet, als eine vor das päbstische, und die andere vor das bürgerliche Recht, davon eine jede ihren besondern Decanum hat. Nic. Vernul. de Acad. Louan. ...
  der deswegen p. 107. die Medicinische die vierte und p. 112. die Philosophische die fünffte nennet.  
  So hat Maximilianus I. zu Wien ein Collegium poëticum als die fünffte Facultaet bestellet, und darüber den Conradum Celtem gesetzet. Jac. Thomasius in Obseru. Hallens. ...
  Christian Thomasius schreibt in Cautelis circa praecogn. Jurispr. ... in der Note, die Eintheilung derer vier Facultaeten sey ein päbstische Erfindung; Anfangs wären nur zwey Facultaeten gewesen, nemlich die Philosophische und Theologische, worauf nach und nach die Juristische und Medicinische gefolget, wovon er mit mehrern im Entwurff der politischen Klugheit ... handelt.
  Wenn wir von dem historischen Ursprung dieser Facultaeten abstrahiren, und die Sache selbst einsehen, so ist zwar die Gelehrsamkeit an sich selbst an dieselbe nicht gebunden; gleichwohl wenn wir den würcklichen Unterscheid derer Disciplinen, welcher auf den Unterscheid derer Sachen beruhet, nebst ihrer Vielheit, daß sich niemand auf alle zugleich legen kann, ansehen, so ists gut, daß man eine Ordnung machet, auch selbige öffentlich einführet und bestätiget. Ob aber die gewöhnliche so wohl gerathen, daß sie ihren guten Grund hätte, ist eine andere Frage. Siepius Disp. de nun adaequata Eruditioni in quatuor Facultates diuisione, Wittenberg 1730.
  Es könnten gar wohl fünf Facultaeten seyn, daß man denen Humanioribus eine besondere einräumte, weil diese Wissenschafften ihrem Wesen nach von denen Philosophischen unterschieden. Es haben auch die Wissenschafften unter sich einen Vorzug, daß eine der andern vorzuziehen, welchen Rang man nach dem Principio beurtheilen muß: je nöthiger und nützlicher eine Wissenschafft zu des Menschen Glückseligkeit, je höher ist selbige zu schätzen; woraus denn flüsset, daß die Humaniora allen andern nachstehen müssen, indem sie unsere Glückseligkeit nicht unmittelbar oder directe befördern; sondern nur ein Werckzeug abgeben, daß man in denen andern Disciplinen besser fortkommen kann, wenn man sie erlernet, und das erlernte wieder anbringen will.  
  Die vier andern Theile als die  
   
  müssen nach der Beschaffenheit ihrer Objectorum und derer daher dependirenden Nutzen gesetzet werden, und weil die Philosophie allgemeine Wahrheiten vorträgt, so könnte man die wahre Gelehrsamkeit so directe unsere Glückseligkeit  befördert, eintheilen in eine allgemeine, so die Philosophie, und in eine besondere, welche die Theologie, Rechts-Gelehrsamkeit und Medicin unter sich fasse. Diese haben billig folgenden Rang unter sich:  
  Oben steht die Theologie, weil sie den Weg zur ewigen Glückseligkeit zeiget, wiewohl man nicht die scholastische, sondern die wahre Theologie verstehen muß. Hierauf folget die Medicin, welche sich um die Gesundheit des Leibes bekümmert, und weil unter denen zeitlichen Gü-  
  {Sp. 69|S. 50}  
  tern das Wohlseyn des Leibes billig das vornehmste, so sollte sie gleich nach der Theologie folgen, und denn machte die Rechts-Gelehrsamkeit den Beschluß. Dieses ist die natürliche Ordnung. Doch wird es wohl bey dem, was bisher üblich gewesen, bleiben.  
     

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Stand: 4. Januar 2023 © Hans-Walter Pries