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Zedler: Professor HIS-Data
5028-29-768-6
Titel: Professor
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 768
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 397
Vorheriger Artikel: PROFESSIO TOCKLERIANA
Folgender Artikel: PROFESSORES
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Professor, öffentlicher Lehrer auf Academien, Professor, Professor Publicus, Professeur, ist eigentlich eine gelehrte und geschickte Person, so auf einer hohen Schule bestellet ist, eine hohe Wissenschafft öffentlich zu lehren.  
  An einem Professor wird erfordert, daß er  
 
1) nicht nur in seiner Wissenschafft gründliche Erfahrung, und daneben
2) die gute Gabe habe, dieselbe mit geschickten und vernehmlichen Reden, auf eine angenehme und deutliche Weise, vorzutragen, sondern auch
3) einen untadelichen Wandel führen und
4) wohlgesittet sey, damit er durch Lehren und Exempel die studirende Jugend erbauen und bey Hoff-Leuten nicht vor einen Schul-Fuchs durchgezogen werde.
 
  Es werden die Professoren eingetheilet in ordentliche (ordinarios) und ausserordentliche (extraordinarios). Jene genüssen wegen ihrer Profeßion gewisse Salaria; diese aber gemeiniglich nichts anders, als die Anwartung, daß sie bey geeigneter Vacantz in jener ihre Stelle befördert werden sollen.  
  Es sind die Professoren nicht allein zu Kriegs-Zeiten von dem Wachehalten, und Einquartirungen derer Soldaten, sondern auch ausser dem sonst noch von allen bürgerlichen ins besondere aber denen persönlichen Beschwerden und Abgabe befreyet, dafern nicht irgend hier oder da ein anders hergebracht ist, oder wenigstens doch so lange, biß das Gegentheil gehörig bewiesen worden.
  • Feltmann in Dec. …
  • Brunnemann in Consil. …
  • Mevius P. VII.
  So müssen ihnen auch oder denen Erben die entweder von der Republick oder auch nur blossen Privat-Personen ausgemachten Jahr-Gelder, wenn sie gleich vor der Zeit mit Tode abgehen, richtig und ohne Abgang bezahlet werden. Carpzov P. II.
  Wie ihnen denn auch ihre ordentliche Besoldung auf den Fall, wenn sie entweder durch Kranckheit, oder andere unvermeidliche Zufälle verhindert werden, ihr Amt gebührend abzuwarten, nicht zu kürtzen oder gar einzuzühen ist. Carpzov in Jurispr. Eccles.
  Ferner können sie vor keinem andern ausser ihrem ordentlichen Academischen Gerichte, belanget werden. Richter P. I.
  {Sp. 769|S. 398}  
  Wenn sie aber anderswo ein Verbrechen begehen; so können sie auch daselbst bestraffet werden, und sich deshalber auf ihr privilegirtes Forum nicht beziehen. Brunnemann
  So sind auch dieselben von denen Vormundschafften befreyet, und können wider ihren Willen nicht darzu genöthiget werden.
  • §. 15. Inst. de Exc. tut. vel curat.
  • l. 6. §. 1. eod. und tit. C. de Profess. et med.
  Ingleichen kan ihnen auch das sonst gewöhnliche Abzugs-Geld nicht abgefordert werden. Cothmann
  Und wenn sie 20 Jahr lang ihrem Amte gehörig vorgestanden und fleißig gelesen haben; so werden sie mit dem Ehren-Nahmen Illustris beleget.
  • Richter
  • Becker in Jur. Publ.
  Unterdessen aber können sie sich ausser dem Nothfalle, oder ohne besondere Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, keinen Substituten halten, und ihr Amt durch denselben verwalten lassen. Richter l.c.
  Wie ihnen denn unter andern auch verboten ist, Handlung oder andere schon bürgerliche Nahrung zu treiben, dafern sie nicht derer ihnen sonst zustehenden Privilegien und Freyheiten verlustig werden wollen.
  • l. qui sub praetextu. C. de SS. Eccl.
  • Klock
  Welches aber doch, vornehmlich heut zu Tage, seine Abfälle leidet. Klock l.c.
  Im übrigen genüssen sie aller denen Studirenden überhaupt in denen Rechten zugestandenen Privilegien und Freyheiten, wovon unter dem Artickel: Studirende, ein mehrers beygebracht werden soll. Man lese übrigens Zaunschliffers Tr. de Privilegiis Professorum, Halle 1734 in 4.
  Die Professores der Universität zu Leipzig betreffend; so haben deren 6, und zwar von denen beyden obersten, nemlich der Theologischen und Juristen-Facultät, in einigen Sächsischen Stifftern so viel Canonicate, als nemlich zwey zu Meissen, zwey zu Merseburg, eines zu Naumburg, und eines zu Zeitz. Welche sie auch seit des Pabsts Johannes XXIII Concession beständig genossen haben. Stryck in Diss. de Jur. Pap.
  Sonst kan keiner weder in Leipzig, noch zu Wittenberg, die ihm angetragene Profeßion antreten, bis er sich erst vor dem Kirchen-Rathe zu Dreßden gestellet, und würcklich confirmiret worden. Welches mehrentheils durch ein förmliches Rescript aus dem Geheimen Rathe zu geschehen pfleget, Mandat von 1716.
  noch auch ohne besondere Conceßion ausserhalb Landes verreisen. Beyer zu Carpzovs Jurispr. Eccl. …
  Ubrigens stehen dieselben so wohl, als andere Universitäts-Verwandten, unter der Academischen Gerichtsbarkeit, in Consistorial-Sachen aber unter dem Consistorio. Carpzov l.c.
  So viel endlich die unter ihnen vor fallenden Injurien betrifft; so gehören die Real-Injurien vor die Criminal-Gerichtsbarkeit, welche aber auf der Universität zu Leipzig auch dem Academischen Concilio zustehet; die geringern Beleidigungen aber sind der Erkänntniß des Rectoris Magnifici und dem Concilio überlassen. Jedoch sollen zwischen denen Professoren selbst gar keine Injurien-Processe gestattet werden.
  • Rescr. von 1703.
  • Cod. Aug. …
     

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Stand: 25. Februar 2013 © Hans-Walter Pries