Titel: |
Professor |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 768 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 397 |
Vorheriger Artikel: |
PROFESSIO TOCKLERIANA |
Folgender Artikel: |
PROFESSORES |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Professor, öffentlicher
Lehrer auf
Academien,
Professor, Professor Publicus, Professeur, ist
eigentlich eine
gelehrte und
geschickte
Person, so
auf einer
hohen Schule bestellet ist, eine hohe
Wissenschafft öffentlich zu lehren. |
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An einem Professor wird erfordert, daß
er |
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1) |
nicht nur in seiner
Wissenschafft gründliche
Erfahrung, und
daneben |
2) |
die
gute Gabe habe,
dieselbe mit geschickten und vernehmlichen
Reden, auf eine
angenehme und deutliche Weise,
vorzutragen, sondern auch |
3) |
einen untadelichen
Wandel führen und |
4) |
wohlgesittet sey, damit er
durch Lehren und
Exempel die
studirende
Jugend erbauen und bey Hoff-Leuten nicht vor
einen Schul-Fuchs durchgezogen
werde. |
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Es werden die Professoren
eingetheilet in
ordentliche (ordinarios) und ausserordentliche
(extraordinarios). Jene genüssen wegen ihrer
Profeßion gewisse Salaria; diese aber
gemeiniglich nichts anders, als die Anwartung,
daß sie bey geeigneter Vacantz in jener ihre Stelle
befördert werden sollen. |
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Es sind die Professoren nicht allein zu
Kriegs-Zeiten von dem Wachehalten, und
Einquartirungen derer Soldaten, sondern auch
ausser dem sonst noch von allen bürgerlichen ins
besondere aber denen persönlichen
Beschwerden
und
Abgabe befreyet, dafern nicht irgend hier
oder da ein anders hergebracht ist, oder
wenigstens doch so lange, biß das Gegentheil
gehörig
bewiesen worden. |
- Feltmann in Dec. …
- Brunnemann in Consil. …
- Mevius P. VII.
…
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So müssen ihnen auch oder denen Erben die
entweder von der
Republick oder auch nur
blossen Privat-Personen ausgemachten Jahr-Gelder, wenn sie gleich vor der
Zeit mit
Tode
abgehen, richtig und ohne Abgang bezahlet
werden. |
Carpzov P. II. … |
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Wie ihnen denn auch ihre ordentliche
Besoldung auf den Fall, wenn sie entweder durch
Kranckheit, oder andere unvermeidliche Zufälle
verhindert werden, ihr
Amt gebührend
abzuwarten, nicht zu kürtzen oder gar einzuzühen
ist. |
Carpzov in Jurispr. Eccles.
… |
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Ferner können sie vor keinem andern ausser
ihrem ordentlichen Academischen
Gerichte,
belanget werden. |
Richter P. I. … |
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{Sp. 769|S. 398} |
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Wenn sie aber anderswo ein Verbrechen
begehen; so können sie auch daselbst
bestraffet
werden, und sich deshalber auf ihr privilegirtes
Forum nicht beziehen. |
Brunnemann … |
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So sind auch dieselben von denen
Vormundschafften befreyet, und können wider
ihren
Willen nicht darzu genöthiget werden. |
- §. 15.
Inst. de Exc.
tut. vel curat.
- l. 6. §. 1. eod. und tit.
C.
de Profess.
et med.
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Ingleichen kan ihnen auch das sonst
gewöhnliche Abzugs-Geld nicht abgefordert
werden. |
Cothmann … |
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Und wenn sie 20
Jahr lang ihrem
Amte
gehörig vorgestanden und
fleißig gelesen haben;
so werden sie mit dem Ehren-Nahmen Illustris
beleget. |
- Richter …
- Becker in
Jur. Publ. …
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Unterdessen aber können sie sich ausser
dem Nothfalle, oder ohne besondere Erlaubniß
ihrer Vorgesetzten, keinen Substituten halten, und
ihr Amt durch denselben
verwalten lassen. |
Richter l.c. … |
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Wie ihnen denn unter andern auch verboten
ist,
Handlung oder andere schon
bürgerliche
Nahrung zu treiben, dafern sie nicht derer ihnen
sonst zustehenden
Privilegien und Freyheiten
verlustig werden wollen. |
- l. qui sub praetextu.
C. de SS. Eccl.
- Klock …
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Welches aber doch, vornehmlich heut zu
Tage, seine Abfälle leidet. |
Klock l.c. … |
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Im übrigen genüssen sie aller denen
Studirenden überhaupt in denen
Rechten
zugestandenen Privilegien und Freyheiten, wovon
unter dem
Artickel:
Studirende, ein mehrers
beygebracht werden soll. |
Man lese übrigens
Zaunschliffers Tr. de Privilegiis Professorum, Halle
1734 in 4. |
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Die Professores der
Universität zu Leipzig betreffend; so haben deren 6, und zwar
von denen beyden obersten, nemlich der Theologischen und Juristen-Facultät, in
einigen
Sächsischen
Stifftern
so viel Canonicate, als nemlich zwey zu Meissen,
zwey zu Merseburg, eines zu Naumburg, und
eines zu Zeitz. Welche sie auch seit des Pabsts
Johannes XXIII Concession beständig genossen
haben. |
Stryck in Diss. de Jur. Pap.
… |
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Sonst kan keiner weder in Leipzig, noch zu
Wittenberg, die ihm angetragene
Profeßion antreten, bis er sich erst vor dem Kirchen-Rathe
zu Dreßden gestellet, und würcklich confirmiret
worden. Welches mehrentheils durch ein
förmliches
Rescript aus dem Geheimen Rathe zu
geschehen pfleget, |
Mandat von 1716. |
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noch auch ohne besondere Conceßion
ausserhalb Landes verreisen. |
Beyer zu Carpzovs Jurispr.
Eccl. … |
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Ubrigens stehen dieselben so wohl, als
andere
Universitäts-Verwandten, unter der
Academischen Gerichtsbarkeit, in Consistorial-Sachen aber unter dem Consistorio. |
Carpzov l.c. … |
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So viel endlich die unter ihnen vor fallenden
Injurien betrifft; so gehören die Real-Injurien vor
die Criminal-Gerichtsbarkeit, welche aber auf der
Universität zu Leipzig auch dem Academischen
Concilio zustehet; die geringern
Beleidigungen
aber sind der
Erkänntniß des Rectoris Magnifici
und dem Concilio überlassen. Jedoch sollen
zwischen denen Professoren selbst gar keine
Injurien-Processe gestattet werden. |
- Rescr. von 1703.
- Cod. Aug. …
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