| Titel: | Professor | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 29 Sp. 768 | 
| Jahr: | 1741 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd. 29 S. 397 | 
| Vorheriger Artikel: | PROFESSIO TOCKLERIANA | 
| Folgender Artikel: | PROFESSORES | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: |  | 
|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Professor, öffentlicher 
				Lehrer auf 
			Academien,
Professor, Professor Publicus, Professeur, ist 
eigentlich eine 
				gelehrte und 
			geschickte
Person, so 
auf einer 
hohen Schule bestellet ist, eine hohe 
				
				Wissenschafft öffentlich zu lehren. |  | 
|  | An einem Professor wird erfordert, daß 
er |  | 
|  | 
| 1) | nicht nur in seiner 
Wissenschafft gründliche 
				Erfahrung, und 
daneben |  | 2) | die 
gute Gabe habe, 
dieselbe mit geschickten und vernehmlichen 
				
				Reden, auf eine 
angenehme und deutliche Weise, 
vorzutragen, sondern auch |  | 3) | einen untadelichen 
Wandel führen und |  | 4) | wohlgesittet sey, damit er 
durch Lehren und 
				Exempel die 
studirende 
Jugend erbauen und bey Hoff-Leuten nicht vor 
einen Schul-Fuchs durchgezogen 
werde. |  |  | 
|  | Es werden die Professoren
				eingetheilet in 
ordentliche (ordinarios) und ausserordentliche 
(extraordinarios). Jene genüssen wegen ihrer 
Profeßion gewisse Salaria; diese aber 
gemeiniglich nichts anders, als die Anwartung, 
daß sie bey geeigneter Vacantz in jener ihre Stelle 
befördert werden sollen. |  | 
|  | Es sind die Professoren nicht allein zu 
Kriegs-Zeiten von dem Wachehalten, und 
Einquartirungen derer Soldaten, sondern auch 
ausser dem sonst noch von allen bürgerlichen ins 
besondere aber denen persönlichen 
Beschwerden 
und 
	Abgabe befreyet, dafern nicht irgend hier 
oder da ein anders hergebracht ist, oder 
wenigstens doch so lange, biß das Gegentheil 
gehörig  
				
				bewiesen worden. | Feltmann in Dec. … Brunnemann in Consil. … Mevius P. VII. 
…
 | 
|  | So müssen ihnen auch oder denen Erben die 
entweder von der 
				Republick oder auch nur 
blossen Privat-Personen ausgemachten Jahr-Gelder, wenn sie gleich vor der 				
				Zeit mit 
			Tode 
abgehen, richtig und ohne Abgang bezahlet 
werden. | Carpzov P. II. … | 
|  | Wie ihnen denn auch ihre ordentliche 
Besoldung auf den Fall, wenn sie entweder durch 
Kranckheit, oder andere unvermeidliche Zufälle 
verhindert werden, ihr 
Amt gebührend 
abzuwarten, nicht zu kürtzen oder gar einzuzühen 
ist. | Carpzov in Jurispr. Eccles. 
… | 
|  | Ferner können sie vor keinem andern ausser 
ihrem ordentlichen Academischen 
				Gerichte, 
belanget werden. | Richter P. I. … | 
|  | {Sp. 769|S. 398} |  | 
|  | Wenn sie aber anderswo ein Verbrechen 
begehen; so können sie auch daselbst 
bestraffet 
werden, und sich deshalber auf ihr privilegirtes 
Forum nicht beziehen. | Brunnemann … | 
|  | So sind auch dieselben von denen 
Vormundschafften befreyet, und können wider 
ihren 				
				Willen nicht darzu genöthiget werden. | §. 15. 
				
	
				Inst. de Exc. 
tut. vel curat. l. 6. §. 1. eod. und tit.
				C. 
	de Profess. 
et med.
 | 
|  | Ingleichen kan ihnen auch das sonst 
gewöhnliche Abzugs-Geld nicht abgefordert 
werden. | Cothmann … | 
|  | Und wenn sie 20 
				Jahr lang ihrem 
Amte 
gehörig vorgestanden und
fleißig gelesen haben; 
so werden sie mit dem Ehren-Nahmen Illustris 
beleget. | Richter … Becker in 
Jur. Publ. …
 | 
|  | Unterdessen aber können sie sich ausser 
dem Nothfalle, oder ohne besondere Erlaubniß 
ihrer Vorgesetzten, keinen Substituten halten, und 
ihr Amt durch denselben 				
				verwalten lassen. | Richter l.c. … | 
|  | Wie ihnen denn unter andern auch verboten 
ist, 
				Handlung oder andere schon 
bürgerliche 
Nahrung zu treiben, dafern sie nicht derer ihnen 
sonst zustehenden
				Privilegien und Freyheiten 
verlustig werden wollen. | l. qui sub praetextu. 
C. de SS. Eccl. Klock …
 | 
|  | Welches aber doch, vornehmlich heut zu 
Tage, seine Abfälle leidet. | Klock l.c. … | 
|  | Im übrigen genüssen sie aller denen 
Studirenden überhaupt in denen 
	Rechten 
zugestandenen Privilegien und Freyheiten, wovon 
unter dem 
				Artickel: 
				
Studirende, ein mehrers 
beygebracht werden soll. | Man lese übrigens 
Zaunschliffers Tr. de Privilegiis Professorum, Halle 
1734 in 4. | 
|  | Die Professores der 
			
			Universität zu Leipzig betreffend; so haben deren 6, und zwar 
von denen beyden obersten, nemlich der Theologischen und Juristen-Facultät, in 
einigen
			
			Sächsischen
				Stifftern 
so viel Canonicate, als nemlich zwey zu Meissen, 
zwey zu Merseburg, eines zu Naumburg, und 
eines zu Zeitz. Welche sie auch seit des Pabsts 
Johannes XXIII Concession beständig genossen 
haben. | Stryck in Diss. de Jur. Pap. 
… | 
|  | Sonst kan keiner weder in Leipzig, noch zu 
Wittenberg, die ihm angetragene 
Profeßion antreten, bis er sich erst vor dem Kirchen-Rathe 
zu Dreßden gestellet, und würcklich confirmiret 
worden. Welches mehrentheils durch ein 
förmliches 
				Rescript aus dem Geheimen Rathe zu 
geschehen pfleget, | Mandat von 1716. | 
|  | noch auch ohne besondere Conceßion 
ausserhalb Landes verreisen. | Beyer zu Carpzovs Jurispr. 
Eccl. … | 
|  | Ubrigens stehen dieselben so wohl, als 
andere 
Universitäts-Verwandten, unter der 
Academischen Gerichtsbarkeit, in Consistorial-Sachen aber unter dem Consistorio. | Carpzov l.c. … | 
|  | So viel endlich die unter ihnen vor fallenden 
Injurien betrifft; so gehören die Real-Injurien vor 
die Criminal-Gerichtsbarkeit, welche aber auf der 
Universität zu Leipzig auch dem Academischen 
Concilio zustehet; die geringern 
Beleidigungen 
aber sind der 
			Erkänntniß des Rectoris Magnifici 
und dem Concilio überlassen. Jedoch sollen 
zwischen denen Professoren selbst gar keine 
Injurien-Processe gestattet werden. | Rescr. von 1703. 
Cod. Aug. …
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