Titel: |
Universitäts-Verwandte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
49 Sp. 1814 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
49 S. 922 |
Vorheriger Artikel: |
Universitäts-Syndicus |
Folgender Artikel: |
UNIVERSITAS |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben
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Universitäts-Verwandte,
Lat.
Civis
Academicus. |
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Universitäts-Verwandte sind vom Wechsel-
Rechte nicht befreyet. |
- Chur-Sächß. Verordn.
von 1671.
- Erläut.
Rescript von
1680.
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Siehe Wechselfähige Personen. |
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Sie werden auch nicht weniger, als andere,
nach dem Duell-Mandate gestraffet, |
Duell-Mandat … |
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jedoch die
Studenten in Ansehung ihrer
Jugend, ausser dem würcklichen Duelliren, nur mit
halber
Straffe belegt. |
Ibid. |
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Die Universitäts-Verwandten zu Leipzig sind
von des
Raths daselbst
Jurisdiction auch in
peinlichen Sachen eximirt. |
Mandat 1649. |
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Wenn aber ein Universitäts-Verwandter in
einem
Bürger-Hause
verstirbet und kein Erbe
vorhanden, gehöret vermöge der Compacten das
Heer-Geräthe, die Gerade und gantze
Verlassenschafft dem Rathe. |
Resol. Gravam. von
1661. |
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So gehören auch zu Leipzig vermöge eines
besondern Vergleichs der Universitäts-Verwandten
Gesinde und Dienst- |
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{Sp. 1815|S. 923} |
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boten unter des dasigen Stadt-Raths
Jurisdiction. |
Wabsts Hist. Nachr. vom
Churf. Sachsen … |
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Sonst aber sind die Universitäts-Verwandten
wegen des Gerichts-Standes vor ihre eigene
Person, im Lateinischen
Forum Academicum genannt, dergestalt privilegiret, daß sie
schlechterdings nicht vor ein anders Gerichte, als
das Academische, oder, wie es an theils
Orten,
genennet wird, vor das Concilium, gezogen
werden können; wiewohl sie hingegen ihres Ortes
sich auch nicht entbrechen mögen, auf die von
demselben an sie ergangene Citation sich vor
selbigem zu stellen und ihm die gebührende Folge
zu leisten. |
Berger in Oecon. Jur.
… |
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Insbesondere aber darf sich keine andere
Obrigkeit anmassen, die würcklichen Studenten
vor ihre Gerichte zu ziehen; so, daß auch ein
wider dieselben von einem ungebührlichen Richter
gefälltes
Urtheil nicht vermögend ist, die
Krafft
Rechtens zu ergreiffen. |
Barth in Hodeg. For.
… |
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Welches jedoch nur auf diejenigen
einzuschräncken ist, die würcklich auf
Universitäten leben. Widrigenfalls und da sie
ausser derselben sich an einem andern Orte
aufhalten, sind sie der Obrigkeit des dasigen
Ortes
Gerichtsbarkeit unterworffen, wenn gleich
die sonst gesetzte
Zeit der fünf Academischen
Jahre noch nicht völlig abgelauffen ist. |
- Barth l.c.
-
Horn
Cl.
VIII. …
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