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Zedler: Universitäts-Verwandte HIS-Data
5028-49-1814-11
Titel: Universitäts-Verwandte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1814
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 922
Vorheriger Artikel: Universitäts-Syndicus
Folgender Artikel: UNIVERSITAS
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Universitäts-Verwandte, Lat. Civis Academicus.  
  Universitäts-Verwandte sind vom Wechsel- Rechte nicht befreyet.
  • Chur-Sächß. Verordn. von 1671.
  • Erläut. Rescript von 1680.
  Siehe Wechselfähige Personen.  
  Sie werden auch nicht weniger, als andere, nach dem Duell-Mandate gestraffet, Duell-Mandat
  jedoch die Studenten in Ansehung ihrer Jugend, ausser dem würcklichen Duelliren, nur mit halber Straffe belegt. Ibid.
  Die Universitäts-Verwandten zu Leipzig sind von des Raths daselbst Jurisdiction auch in peinlichen Sachen eximirt. Mandat 1649.
  Wenn aber ein Universitäts-Verwandter in einem Bürger-Hause verstirbet und kein Erbe vorhanden, gehöret vermöge der Compacten das Heer-Geräthe, die Gerade und gantze Verlassenschafft dem Rathe. Resol. Gravam. von 1661.
  So gehören auch zu Leipzig vermöge eines besondern Vergleichs der Universitäts-Verwandten Gesinde und Dienst-  
  {Sp. 1815|S. 923}  
  boten unter des dasigen Stadt-Raths Jurisdiction. Wabsts Hist. Nachr. vom Churf. Sachsen …
  Sonst aber sind die Universitäts-Verwandten wegen des Gerichts-Standes vor ihre eigene Person, im Lateinischen Forum Academicum genannt, dergestalt privilegiret, daß sie schlechterdings nicht vor ein anders Gerichte, als das Academische, oder, wie es an theils Orten, genennet wird, vor das Concilium, gezogen werden können; wiewohl sie hingegen ihres Ortes sich auch nicht entbrechen mögen, auf die von demselben an sie ergangene Citation sich vor selbigem zu stellen und ihm die gebührende Folge zu leisten. Berger in Oecon. Jur.
  Insbesondere aber darf sich keine andere Obrigkeit anmassen, die würcklichen Studenten vor ihre Gerichte zu ziehen; so, daß auch ein wider dieselben von einem ungebührlichen Richter gefälltes Urtheil nicht vermögend ist, die Krafft Rechtens zu ergreiffen. Barth in Hodeg. For.
  Welches jedoch nur auf diejenigen einzuschräncken ist, die würcklich auf Universitäten leben. Widrigenfalls und da sie ausser derselben sich an einem andern Orte aufhalten, sind sie der Obrigkeit des dasigen Ortes Gerichtsbarkeit unterworffen, wenn gleich die sonst gesetzte Zeit der fünf Academischen Jahre noch nicht völlig abgelauffen ist.
  • Barth l.c.
  • Horn Cl. VIII.
     

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Stand: 27. April 2012 © Hans-Walter Pries