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Zedler: UNIVERSITAS HIS-Data
5028-49-1815-1
Titel: UNIVERSITAS
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1815
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 923
Vorheriger Artikel: Universitäts-Verwandte
Folgender Artikel: UNIVERSITAS, oder Akademie
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangaben
  UNIVERSITAS, Frantz. Université, Ital. Universita, heißt in denen Rechten ein jeder in Gesammt und Gemeinschafft stehender Cörper, ein Collegium, eine Universität, Gesellschafft, Zunfft, Stadt, Dorff, Gemeine, u.s.w. Siehe  
   
  Noch ist hierbey mit wenigen aus denen Chur-Sächsischen Rechten besonders zu mercken, daß eine Universitas oder Gemeine in ihren habenden Rechts-Händeln vor Gerichte durch ihre Syndicos erscheinet. Erl. Proc. Ordn.
  Und wird von ihr das persönliche Erscheinen auch zu Pflegung der Güte nicht erfordert.
  • Erläut. Proceß-Ordn.
  • Resol. 1718.
  In Ansehung des Vorstandes wird sie vor posseßioniret oder angesessen geachtet, Erläut. Proceß. Ordnung
  wenn sie gleich keine gemeine Güter hat. Ibid.
  Die Citation wird ihr, wenn es  
 
1) ein Rath einer Stadt, in die Raths-Stube, oder dem regierenden Bürgermeister, oder dem Syndicus, oder Stadtschreiber,
2) eine Bürgerschafft, den Viertels-Meistern oder Ausschuß-Personen,
3) eine Innung oder Zunfft, dem Ober- oder Vormeister,
4) eine Gemeinde auf Dörffern, dem Richter oder Heimbürgen insinuiret.
 
  Den Eyd leistet sie durch 3 oder 4 ihres Mittels C. 13 p. 1
  worunter auch der Syndicus und Stadtschreiber mit benannt werden kan. Erläut. Proceß-Ordn.
  wenn er gleich kein Mitglied des Collegii ist. Ibid.
  Bey Führung des Beweises hat selbige die Rechts-Wohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geniessen. Proceß-Ordn.
  Und obgleich sonst bey Kirchen, Schulen, Universitäten, Hospitälern und milden Stifftungen eine ausserordentli-  
  {Sp. 1815}  
  che Zeit der Verjährung erfordert wird, C. 5 p. 2
  so hat doch wieder eine Stadt oder Gemeine die ordentliche statt, C. 6 p. 2.
     

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Stand: 27. April 2012 © Hans-Walter Pries