Titel: |
Einwohner |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
8 Sp. 608 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 8 S. 319 |
Vorheriger Artikel: |
Einwitterung |
Folgender Artikel: |
Einwohner der Erden |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Einwohner,
Incola, ist, der zwar seine Wohnung in
einer Stadt
aufgeschlagen, aber das
Bürger-Recht nicht erlanget hat; Ob nun zwar ein solcher die gemeine
onera
mit tragen
muß, es sey denn, daß er mit dem
Stadt-Rath sich auf ein
gewisses disfalls verglichen, so wird er doch zu
denen öffentlichen
Ehren-Ämtern nicht gezogen, und hat über dem das
gemeine Recht, an Weide,
Holtzung,
Handel und Wandel, und dergleichen nicht so
vollkommen als die
Bürger,
zu genüssen. |
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Man pfleget aber heutiges
Tages einen Incolam nicht lange, (an
einigen
Orten sind es drey
Monathe) zu dulten, sondern er wird, zu Gewinnung des
Bürger-Rechts, allenfalls durch Zwangs-Mittel; als: Pfändung, Arrest, oder
Gefängniß angehalten, und, bey beharrlicher Widersetzlichkeit, aus der Stadt
geschaffet, iedoch ist solches nicht von denen, welche wegen ihrer
Fürstlichen
Bedienung
in der Stadt sich aufhalten, zu
verstehen, es mag auch auf diejenige, so wegen
Pest,
Kriegs-Gefahr, Verfolgung, und andern, dergleichen
Ursachen, in einer
Stadt Zuflucht nehmen, und daselbst sich aufhalten, nicht gezogen werden,
allermassen man dieselbe, so lange diese
Ursach währet, zu Gewinnung des
Bürger-Rechts nicht nöthigen, wiewohl sie zu Abschwörung des
Eydes, welches man
Juramentum Adsecarationis
nennet, und von
Homagio
unterschieden, daß sie, was zu Erhaltung gemeiner Sicherheit
nöthig, beytragen und gemeiner Stadt treu seyn
wollen,
mögen angehalten werden;
hätte aber die Obrigkeit
einen Incolam, welches zu Zeiten gegen Erlegung eines
gewissen
Schutz-Geldes zu geschehen pfleget, in ihre Stadt einmahl aufgenommen, so möchte
der
Rath solchen hiernächst, zu Gewinnung des Bürger Rechts, ohne Ursache nicht
nöthigen. |
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