Titel: |
Land-Gerichte |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 417 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 220 |
Vorheriger Artikel: |
Land-Garber |
Folgender Artikel: |
Land-Gerichte, (Kayserliche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Land-Gerichte. Wie die grobe Art der
Auferzühung den
Land-Leuten vielfältigen Anlaß zu Excessen und
unordentlichen
Leben
giebet; also hat man vor
Alters
nöthig erachtet,
gewisse Straff-Gerichte zu
ordnen, und dadurch den Muthwillen des
Bauer-Volcks
einzuschrencken, solche
Gerichte werden an manchen
Orten Land-Gerichte
genennet,
Theils,
weil sie auf dem Lande ordinair gehalten werden, Theils auch, weil sie mit
Delictis, welche in Land-Sachen vorgehen, mehren Theils bemühet sind, oder
doch zum wenigsten daher ihren
Ursprung nehmen. |
Stumpf
Schweitz. Chron. … |
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Anderer Orten werden dieselbe genannt Rüge-Gerichte, von dem alten
Teutschen
Worte Rügen, welches so viel heist als anmelden, anklagen, auch nach
Untersuchung der
Sachen
urtheilen. Es hatten hiervon den
Namen die alten
Rüge-Grafen,
welche solche
Kayserliche Procuratores waren, die in
Fiscalischen Sachen
bestellet, und bey den Jahrzeitlichen
Gerichten die
straffälligen Sachen herbey bringen
musten. |
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Solche Land-Gerichte werden im
Namen des
Landes-Fürsten durch einen oder
etliche Commissarios von Fürstlicher
Cammer, mit Zuzühung des
Amt-Manns
und Amt-Schreibers, oder wer sonsten bey dem
Amte zu
befehlen hat, gehalten, und
in denenselben die das
Jahre[1] durch vorgekommene
Straff-Gefälle
ordentlich
gehöret, eingezeichnet, und so fort darauf eingetrieben. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus Jahe |
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Weil nun bey denen Land-Gerichten der Proceß kurtz, und wegen Menge der
Sachen ein ieder ins besondere nicht kann gehöret werden, sich aber
offte zugetragen, daß Leute, die wichtige Endschuldigung gehabt, wegen Enge der
Zeit damit nicht aufkommen können, als ist gar heilsamlich geordnet, daß vor
denen Land-Gerichten von denen
Beamten ieder Zeit solche Vor-Gerichte gehalten
werden, darinnen in Facto
gründliche Untersuchung angestellet, und die
vorkommende
Umstände
völlig zum Protocoll gebracht werden, damit wenn
etwa iemand das Factum bey dem Land-Gerichte entweder gäntzlich
läugnen, oder doch nicht, wie es vorgebracht, gestehen
wollte, man zu solchem
Protocoll seinen Recours nehmen, und damit es als denn nicht
erst Untersuchung bedürffe, |
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{Sp. 418} |
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den
schuldigen
Theil daraus conuinciren, und die
verdiente
Straffe mit
gnugsamen Fundament[2]
und
Gewißheit dictiren könne. |
[2] |
HIS-Data: korrigiert aus Fudament |
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Vor die Land-Gerichte gehören erstlich ohne Exception alle und iede
Amts-Unterthanen, welche nach hergebrachter
Gewohnheit bey selbigem
Land-Gerichte
Mann vor Mann
gezählet, und wer abwesend gefunden wird, mit einer
gewissen
Straffe beleget werden. Wegen derer Unterthanen aber derer vom
Adel hat
es an allen
Orten nicht einerley Beschaffenheit, denn an einigen Orten werden
dieselbigen
unmittelbar durch
Citationes vor die Land-Gerichte
gefordert, und kann sich der Adel mit der
Schriftsassen
Freyheit oder
Iurisdiction nicht behelffen. |
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