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Zedler: Land-Gerichte HIS-Data
5028-16-417-5
Titel: Land-Gerichte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 417
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 220
Vorheriger Artikel: Land-Garber
Folgender Artikel: Land-Gerichte, (Kayserliche)
Siehe auch:
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Land-Gerichte. Wie die grobe Art der Auferzühung den Land-Leuten vielfältigen Anlaß zu Excessen und unordentlichen Leben giebet; also hat man vor Alters nöthig erachtet, gewisse Straff-Gerichte zu ordnen, und dadurch den Muthwillen des Bauer-Volcks einzuschrencken, solche Gerichte werden an manchen Orten Land-Gerichte genennet, Theils, weil sie auf dem Lande ordinair gehalten werden, Theils auch, weil sie mit Delictis, welche in Land-Sachen vorgehen, mehren Theils bemühet sind, oder doch zum wenigsten daher ihren Ursprung nehmen. Stumpf Schweitz. Chron. …
  Anderer Orten werden dieselbe genannt Rüge-Gerichte, von dem alten Teutschen Worte Rügen, welches so viel heist als anmelden, anklagen, auch nach Untersuchung der Sachen urtheilen. Es hatten hiervon den Namen die alten Rüge-Grafen, welche solche Kayserliche Procuratores waren, die in Fiscalischen Sachen bestellet, und bey den Jahrzeitlichen Gerichten die straffälligen Sachen herbey bringen musten.
  Solche Land-Gerichte werden im Namen des Landes-Fürsten durch einen oder etliche Commissarios von Fürstlicher Cammer, mit Zuzühung des Amt-Manns und Amt-Schreibers, oder wer sonsten bey dem Amte zu befehlen hat, gehalten, und in denenselben die das Jahre[1] durch vorgekommene Straff-Gefälle ordentlich gehöret, eingezeichnet, und so fort darauf eingetrieben.
[1] HIS-Data: korrigiert aus Jahe
  Weil nun bey denen Land-Gerichten der Proceß kurtz, und wegen Menge der Sachen ein ieder ins besondere nicht kann gehöret werden, sich aber offte zugetragen, daß Leute, die wichtige Endschuldigung gehabt, wegen Enge der Zeit damit nicht aufkommen können, als ist gar heilsamlich geordnet, daß vor denen Land-Gerichten von denen Beamten ieder Zeit solche Vor-Gerichte gehalten werden, darinnen in Facto gründliche Untersuchung angestellet, und die vorkommende Umstände völlig zum Protocoll gebracht werden, damit wenn etwa iemand das Factum bey dem Land-Gerichte entweder gäntzlich läugnen, oder doch nicht, wie es vorgebracht, gestehen wollte, man zu solchem Protocoll seinen Recours nehmen, und damit es als denn nicht erst Untersuchung bedürffe,  
  {Sp. 418}  
  den schuldigen Theil daraus conuinciren, und die verdiente Straffe mit gnugsamen Fundament[2] und Gewißheit dictiren könne.
[2] HIS-Data: korrigiert aus Fudament
  Vor die Land-Gerichte gehören erstlich ohne Exception alle und iede Amts-Unterthanen, welche nach hergebrachter Gewohnheit bey selbigem Land-Gerichte Mann vor Mann gezählet, und wer abwesend gefunden wird, mit einer gewissen Straffe beleget werden. Wegen derer Unterthanen aber derer vom Adel hat es an allen Orten nicht einerley Beschaffenheit, denn an einigen Orten werden dieselbigen unmittelbar durch Citationes vor die Land-Gerichte gefordert, und kann sich der Adel mit der Schriftsassen Freyheit oder Iurisdiction nicht behelffen.  
     

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Stand: 11. März 2013 © Hans-Walter Pries