Titel: |
Standes-Erhöhung |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
39 Sp. 1127 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 39 S. 577 |
Vorheriger Artikel: |
Standes-Änderung |
Folgender Artikel: |
Standes-Erhöhungs-Diplomata |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Standes-Erhöhung,
Lat. Collatio
altioris gradus dignitatis, ist überhaupt, wenn iemand aus einem
schlechtern und geringern in einem bessern und
vornehmern, als
z.E. aus dem
Bürgerlichen
in dem Adel- oder
von diesem in dem
Frey-Herrn-
Grafen- oder
Fürsten-Stand
erheben wird, und gehöret mit zu denen so genannten
Regalien,
davon zu sehen im XXX
Bande, p. 1706. u.ff. |
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Wer eine Standes-Erhöhung suchet, kan es zwar
unmittelbar bey dem
Kayser
thun; er wird sich aber am besten versehen, wenn er sich zugleich an den
Vice-Cantzler, dem sein
Schreiben zum Vortrag übergeben wird, addreßiret. Daß
ehedem der Reichs-Hofrath Standes-Erhebungen ertheilet, ist unleugbar; daß aber
solche noch heut zu Tage für ihn gehören sollten, ist unwidersprechlich falsch;
sondern der Reichs-Vice-Cantzler und der
Kayserl. Geheimde Rath eignen sich
solche mit Ausschliessung aller andern
Collegien eintzig und allein zu; wiewohl
die darüber entstandenen Streitigkeiten der Reichs-Hofrathh untersuchet und
entscheidet. |
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Zuweilen vernimmt der Kayser, wenn eine wichtige Standes-Erhebung gesucht
wird, oder die Sache sonst bedenklich scheinet, des Reichs Hofraths Gutachten,
da denn der Supplicant nach Beschaffenheit der Umstände vielmahls eine
dilatorische, oder gar abschlägige Resolution bekömmt. |
Moser
deutsches Staats-Recht, P. IV. p. 106. u.ff |
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