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Zedler: Standes-Erhöhung HIS-Data
5028-39-1127-4
Titel: Standes-Erhöhung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 39 Sp. 1127
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 39 S. 577
Vorheriger Artikel: Standes-Änderung
Folgender Artikel: Standes-Erhöhungs-Diplomata
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Standes-Erhöhung, Lat. Collatio altioris gradus dignitatis, ist überhaupt, wenn iemand aus einem schlechtern und geringern in einem bessern und vornehmern, als z.E. aus dem Bürgerlichen in dem Adel- oder von diesem in dem Frey-Herrn- Grafen- oder Fürsten-Stand erheben wird, und gehöret mit zu denen so genannten Regalien, davon zu sehen im XXX Bande, p. 1706. u.ff.  
  Wer eine Standes-Erhöhung suchet, kan es zwar unmittelbar bey dem Kayser thun; er wird sich aber am besten versehen, wenn er sich zugleich an den Vice-Cantzler, dem sein Schreiben zum Vortrag übergeben wird, addreßiret. Daß ehedem der Reichs-Hofrath Standes-Erhebungen ertheilet, ist unleugbar; daß aber solche noch heut zu Tage für ihn gehören sollten, ist unwidersprechlich falsch; sondern der Reichs-Vice-Cantzler und der Kayserl. Geheimde Rath eignen sich solche mit Ausschliessung aller andern Collegien eintzig und allein zu; wiewohl die darüber entstandenen Streitigkeiten der Reichs-Hofrathh untersuchet und entscheidet.  
  Zuweilen vernimmt der Kayser, wenn eine wichtige Standes-Erhebung gesucht wird, oder die Sache sonst bedenklich scheinet, des Reichs Hofraths Gutachten, da denn der Supplicant nach Beschaffenheit der Umstände vielmahls eine dilatorische, oder gar abschlägige Resolution bekömmt. Moser deutsches Staats-Recht, P. IV. p. 106. u.ff
     

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Stand: 25. April 2012 © Hans-Walter Pries