| Titel: | Standes-Erhöhung | 
| Quelle: | Zedler Universal-Lexicon | 
| Band: | 39 Sp. 1127 | 
| Jahr: | 1744 | 
| Originaltext: | Digitalisat BSB 
Bd. 39 S. 577 | 
| Vorheriger Artikel: | Standes-Änderung | 
| Folgender Artikel: | Standes-Erhöhungs-Diplomata | 
| Siehe auch: |  | 
| Hinweise: | 
	Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe 
	Hauptartikel  | 
|  | Text | Quellenangaben | 
|  | Standes-Erhöhung, 
				Lat. Collatio 
altioris gradus dignitatis, ist überhaupt, wenn iemand aus einem 
schlechtern und geringern in einem bessern und 				
				
vornehmern, als 				
z.E. aus dem
Bürgerlichen 
in dem Adel- oder 
von diesem in dem
Frey-Herrn- 
Grafen- oder
Fürsten-Stand 
erheben wird, und gehöret mit zu denen so genannten 
Regalien, 
davon zu sehen im XXX 
				Bande, p. 1706. u.ff. |  | 
|  | Wer eine Standes-Erhöhung suchet, kan es zwar 
	unmittelbar bey dem
Kayser 
thun; er wird sich aber am besten versehen, wenn er sich zugleich an den 
Vice-Cantzler, dem sein 
			Schreiben zum Vortrag übergeben wird, addreßiret. Daß 
ehedem der Reichs-Hofrath Standes-Erhebungen ertheilet, ist unleugbar; daß aber 
solche noch heut zu Tage für ihn gehören sollten, ist unwidersprechlich falsch; 
sondern der Reichs-Vice-Cantzler und der 
				
				Kayserl. Geheimde Rath eignen sich 
solche mit Ausschliessung aller andern 
	Collegien eintzig und allein zu; wiewohl 
die darüber entstandenen Streitigkeiten der Reichs-Hofrathh untersuchet und 
entscheidet. |  | 
|  | Zuweilen vernimmt der Kayser, wenn eine wichtige Standes-Erhebung gesucht 
wird, oder die Sache sonst bedenklich scheinet, des Reichs Hofraths Gutachten, 
da denn der Supplicant nach Beschaffenheit der Umstände vielmahls eine 
dilatorische, oder gar abschlägige Resolution bekömmt. | Moser 
deutsches Staats-Recht, P. IV. p. 106. u.ff | 
|  |  |  |