Titel: |
Territorium |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
42 Sp. 1139 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 42 S. 583 |
Vorheriger Artikel: |
Territorio subjectus nobilis |
Folgender Artikel: |
Territorium civitatis |
Siehe auch: |
Wikipedia:
Territorium |
Hinweise: |
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Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Territorium,
Frantz.
Territoire, ein
District oder Strich
Landes, eine umliegende Gegend,
ein Gebiete, eine
Herrschafft oder
Landschaft, das
Land, so einem Potentaten,
Fürsten, oder einer
Republic zustehet, und worüber sie zu
befehlen hat. |
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Doch sind hierbey die rechtlichen
Redensarten wohl zu mercken: |
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- In territorio esse, oder In eines
Fürsten
Land und Obrigkeit sitzen, und
- De territorio
esse, oder Unter eines Fürsten Obrigkeit seßhaftig seyn,
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welche allerdings einen grossen Unterscheid anzeigen. Denn obgleich z.E. in
Deutschland ein
Dorff, Schloß, oder andere
Güter,
eines
unmittelbaren
Reichs-Ritters, oder andern
Reichsstandes, in dem
Lande oder Gebiete eines
Fürsten (in territorio)[1] gelegen sind; so folgt doch hieraus eben nicht
nothwendig, daß solche auch zu dessen
Gerichtsbarkeit (de territorio)
gehören, oder seiner obrigkeitl.
Herrschafft unterworffen sind. |
[1] |
HIS-Data:schließende Klammer ergänzt |
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Sondern obgleich ein solcher
Ort in Ansehung der Lage mitten in dem
Bezircke
eines Fürstl. Gebietes zu befinden, oder von demselben eingeschlossen ist; so
ist er doch hingegen auch in Ansehung der
Landes-Hoheit u.
Gewalt von demselben
abgesondert und eximiret. |
Rudinger in Obs. Pract. Cent. ... |
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Und eben daher läst sich auch der Unterscheid zwischen denen Territoriis
clausis und non clausis um so viel leichter einsehen. Man
versteht
nehmlich durch Territorium clausum nichts anders,
als ein Gebiete, welches nach seinem gantzen Umfange nicht mehr, als einen
eintzigen Oberherrn hat; wie hingegen durch ein Territorium
non clausum ein solches, darinnen auch noch anderen
Herrschafften die
Landeshoheit zusteht. |
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Sonst ist auch hierbey noch aus denen
Chursächsischen Gesetzen zu gedencken,
ob sich gleich die Relegation oder Landes-Verweisung über die
Gräntzen einer
Gerichtsbarkeit und eines Gebie- |
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{Sp. 1140} |
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tes ordentlicher Weise nicht erstrecket, so sollen doch die aus den
Churfürstlichen incorporirten
Landen Relegirte auch aus dem Fürstenthum
Querfurth, und umgekehrt, ingleichen die, welche in denen
Ämtern oder
Gerichten
die Landesverweisung zuerkannt worden, aller dieser Lande verwiesen seyn. |
Decisiv-Befehl von 1712. |
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