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Zedler: Territorium HIS-Data
5028-42-1139-10
Titel: Territorium
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 42 Sp. 1139
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 42 S. 583
Vorheriger Artikel: Territorio subjectus nobilis
Folgender Artikel: Territorium civitatis
Siehe auch: Wikipedia: Territorium
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben und Anmerkungen
  Territorium, Frantz. Territoire, ein District oder Strich Landes, eine umliegende Gegend, ein Gebiete, eine Herrschafft oder Landschaft, das Land, so einem Potentaten, Fürsten, oder einer Republic zustehet, und worüber sie zu befehlen hat.  
  Doch sind hierbey die rechtlichen Redensarten wohl zu mercken:  
 
  • In territorio esse, oder In eines Fürsten Land und Obrigkeit sitzen, und
  • De territorio esse, oder Unter eines Fürsten Obrigkeit seßhaftig seyn,
 
  welche allerdings einen grossen Unterscheid anzeigen. Denn obgleich z.E. in Deutschland ein Dorff, Schloß, oder andere Güter, eines unmittelbaren Reichs-Ritters, oder andern Reichsstandes, in dem Lande oder Gebiete eines Fürsten (in territorio)[1] gelegen sind; so folgt doch hieraus eben nicht nothwendig, daß solche auch zu dessen Gerichtsbarkeit (de territorio) gehören, oder seiner obrigkeitl. Herrschafft unterworffen sind.
[1] HIS-Data:schließende Klammer ergänzt
  Sondern obgleich ein solcher Ort in Ansehung der Lage mitten in dem Bezircke eines Fürstl. Gebietes zu befinden, oder von demselben eingeschlossen ist; so ist er doch hingegen auch in Ansehung der Landes-Hoheit u. Gewalt von demselben abgesondert und eximiret. Rudinger in Obs. Pract. Cent. ...
  Und eben daher läst sich auch der Unterscheid zwischen denen Territoriis clausis und non clausis um so viel leichter einsehen. Man versteht nehmlich durch Territorium clausum nichts anders, als ein Gebiete, welches nach seinem gantzen Umfange nicht mehr, als einen eintzigen Oberherrn hat; wie hingegen durch ein Territorium non clausum ein solches, darinnen auch noch anderen Herrschafften die Landeshoheit zusteht.  
  Sonst ist auch hierbey noch aus denen Chursächsischen Gesetzen zu gedencken, ob sich gleich die Relegation oder Landes-Verweisung über die Gräntzen einer Gerichtsbarkeit und eines Gebie-  
  {Sp. 1140}  
  tes ordentlicher Weise nicht erstrecket, so sollen doch die aus den Churfürstlichen incorporirten Landen Relegirte auch aus dem Fürstenthum Querfurth, und umgekehrt, ingleichen die, welche in denen Ämtern oder Gerichten die Landesverweisung zuerkannt worden, aller dieser Lande verwiesen seyn. Decisiv-Befehl von 1712.
     

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Stand: 26. April 2012 © Hans-Walter Pries