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Zedler: Relegation HIS-Data
5028-31-432-10
Titel: Relegation
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 432
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 229-232
Vorheriger Artikel: RELEGATIO CUM INFAMIA
Folgender Artikel: Relegation (Academische)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Relegation, die Verweisung, Landes-Verweisung, Relegatio, heißt diejenige gerichtliche Handlung, da jemanden wegen eines begangenen Verbrechens aus einem gewissen Gerichte oder Gebiete zu entweichen anbefohlen wird. Es wird derselbe bereitsn in dem l. 4. und l. 14. in pr. §. 1. ff. de interd. et releg. desgleichen l. 6. §. ult. l. 28. §. 1. de poen. und l. 2. de publ. judic. gedacht, und war vor Alters derselben die Deportation gleich.
  • §. 2. I. de capit demin.
  • l. 6. in pr. l. 15. ff. de interd. et releg.
  Nur daß die erstere, oder die Relegation bloß auf eine gewisse Zeit und mit Verlust eines gewissen Theils der Güter, die letztere oder die Deportation hingegen auf ewig und mit Verlust der Güter geschahe. Siehe Deportatio, im VII Bande, p. 608. u. f.
  Nachdem aber die letztere gäntzlich abgeschaffet worden, so ist an deren Statt die Relegation oder Verweisung noch bis auf den heutigen Tag im Gebrauche geblieben. Carpzov. in Pract. Crim. P. III. qu. 130. n. 13.
  Indessen wird nicht undienlich seyn, von der bey denen alten Römern üblichen Relegation folgendes zu mercken. Wenn nehmlich vor Alters jemand aus der Stadt Rom verwiesen und fortgeschaffet werden solte; so ward demselben der Tag hierzu von denen Regenten der Stadt zuvor angekündiget, nach dessen Verlauff sich derselbe nicht mehr zu Rom sehen lassen durffte. Etliche wurden auf eine gewisse Insel verwiesen, da sie bleiben musten; andern ward nur die Stadt Rom, oder gantz Italien, oder die Provintz, in welcher sie sich sonst befunden, verbothen.  
  Diejenigen, welche in eine Insel relegiret wurden, musten entweder auf eine gewisse Zeit, oder auf ewig das Vaterland räumen, bisweilen wurden ihnen auch ihre Güter genommen, bisweilen aber behielten sie selbige. Wobey man aber den Unterscheid, welcher zu Rom zwischen der Relegation und dem Exilio gewesen, wohl in Acht nehmen muß. Das letzte war schimpfflicher, als das erste, und wurde durch die Redensart aqua et igne interdicere angezeigt.  
  Ein solcher Exulant muste nothwendig dahin trachten, daß er in einer Stadt das Bürgerrecht erhalten möchte, weil er zu Rom weder Wohnung, noch Speise und  
  {Sp. 433|S. 230}  
  Tranck, bekommen konnte, wodurch er aber alsobald sein Bürgerrecht in Rom verlohr. Ein relegatus aber konnte gar wohl sein Bürgerrecht nebst allen dazu gehörigen Freyheiten behalten. Deswegen streitet z. E. Cicero in der Rede pro domo sua, daß er keinesweges aquae et ignis interdictione sein Bürgerrecht verlohren habe; und Ovidius führt es ebenfalls mit als eine Gnade des Kaysers Augusts an, daß er bey seiner Landesverweisung in dem Edict kein Exul, sondern nur ein relegatus genennet worden. Aus dieser Ursache verlohr er nichts von seinen Gütern, und konnte auch noch, wie ein anderer Bürger, Testamente machen, und dergleichen. Welches in dem Gegentheil bey einem Exule von sich selbsten hinfället.  
  Ubrigens konnten auch die Statthalter in den Provintzen, wenn sie eine Insel unter ihrer Gerichtsbarkeit hatten, gleichfalls einen dahin verweisen. Wo aber dieses nicht war, so ward es an den Kayser berichtet, daß er eine Insel benennete, da inzwischen der Exulant den Soldaten so lange übergeben wurde, bis der Kayser eine Insel benennet hatte.  
  Es war aber solches eigentlich eine Straffe, welche man nur den Römischen Bürgern anthat, dahingegen die Knechte, wenn sie was verbrechen, weit härtere Straffen ausstehen musten. Wenn sichs zutrug, daß sich einer über die gesetzte Zeit aufhielt, ward die relegatio in deportationem verwandelt, wobey ihm alle seine Güter weggenommen wurden, und der gemeinen Casse anheim fielen.
  • Brissonius de form. Rom. 5. p. 484.
  • Hottomann. antiqu. Rom. 5. p. 762.
  • Pitiscus.
  • Hubers digress. l. 3. 8. p. 192. u. f.
  Nach denen neuern Rechten oder dem heutigen Gerichts- Brauche kan diese Straffe keiner, der nur die Nieder- Gerichtbarkeit hat, erkennen, sondern einig und allein der, dem die Ober- und Halsgerichte zustehen,
  • Carpzov Pract. Crim. quaest. 109. n. 55.
  • Coler de process. exec. part. 2. c. 1. num. 137
  Es geschicht aber die Releqation entweder auf ewig, so lange nemlich der Verwiesene sich im Leben befindet, also daß er nimmermehr zurück kehren darf, und heisset Relegatio perpetua; oder aber auf eine gewisse, von dem Richter zu benennende Zeit, und diese wird über 10 Jahr nicht extendirt, solche wird Relegatio temporalis genannt, L. 2. §. 2. de interd. et relegat.
  Wie aber; wenn keine Zeit wäre benennet worden? Und ist hierauf mit Unterschiede zu antworten. Entweder wird die Relegation schlechterdings injungiret, ohne einige Benennung der Zeit; z. E. daß Inquisit hiermit des Landes verwiesen seyn solle: Oder sie wird auf eine Zeit, jedoch ohne Bestimmung gewisser Zeit und Jahre zuerkannt: Daß Inquisit auf eine Zeitlang des Landes zu verweisen. Im ersten Fall ist die Relegation auf ewig, im letztern aber auf zehen Jahr zu verstehen.
  • Richter decis. 931. n. 7. u. 8.
  • Carpzov Pr. Crim. quaest. 130. num. 16. und P. IV. Const. 47. d. 5.
  • Berger in Jurispr. Crim. p. 31.
  • Berlich part. 1. Decis. 64. num. 5.
  Es ereignet sich auch zuweilen, daß die Rechts-Collegia entweder die Relegation oder eine Geldstrafe, oder die Landesverweisung und Gefängniß wechselsweise dictiren; da denn nicht undienlich seyn wird, zu wissen, was für eine Proportion zwischen denen Strafen zu halten sey.  
  Wann die Privatverweisung zuerkannt wird; so ist bey einem Bauern die Strafe von 10 Thalern derselben gleich zu achten; bey andern aber kan die Geldbusse nach  
  {Sp. 434}  
  eines jeden Vermögen erhöhet werden. Wie dann denen Bürgern für die Relegation auf ein Jahr 40 bis 50 Gulden dictiret werden.  
  Die öffentliche Verweisung auf ein Jahr lang hat eine Proportion mit der Geldstrafe von 30 Thalern, wann einer aus dem gantzen Lande relegiret wird. Geschiehet aber solches nur aus eines Edelmanns Gerichten, alsdenn ist die Hälfte, oder auch 12 Gulden genug. Solche Summe wird hernachmahls nach der Anzahl der Relegations-Jahre gesteigert und vermehret. Die ewige Landesverweisung ist bey denen Bauern nicht leicht über 100 Gülden, bey andern aber wiederum nach ihrem Vermögen, auf 150 oder 200 fl. anzulegen. Der jährigen Verweisung wird die Gefängniß auf 4 Wochen gleich geschätzet, und so fort an, von welchen allem weitläufftiger handelt Richter part. 2. decis. 93. num. 14. u. ff.
  Hierbey wird gefraget: Wann einer aus einer Stadt, Amt, oder Gericht einer gewissen Provintz verwiesen wird, ob er auch hierdurch zugleich aus dem gantzen Lande verwiesen sey? Nach denen gemeinen Rechten ist dieses zu verneinen, per text. in L. 7. §. 6. de interd. et relegat.
  Denn es ist bekannt, daß niemand aus einem Orte relegiren könne, als dem die Obergerichte daselbst zustehen, L. 7. §. 6. et L. 10. d. 1.
  Weil nun in jeder Stadt, Amt oder Gericht, eine besondere Obrigkeit ist, welche ihre eigene Jurisdiction exerciret, allwo die andere nicht das geringste Recht hat; so kan die von derselben vorgenommene Relegation ausser ihrem District oder Bezirck von keinen Kräfften seyn, noch in einer fremden Gerichtbarkeit einigen Effect oder Würckung haben,
  • L. ult. de Jurisd.
  • Carpzov in Prax. Crim. quaest. 130. n. 24. 25.
  Dannenhero die Land-Stände in Bayern, welche die Fraiß hergebracht, die Macht, aus dem gantzen Lande zu verweisen, von dem Churfürsten, so offt sich der Fall ereignet, erhalten und ausbitten müssen. Desgleichen ist an die hohe Schule zu Ingolstadt, welche krafft eines besondern Indults vom Jahre 1605, nicht nur von der Academie, sondern auch aus dem gantzen Burgfrieden relegiren kan, aus Ursachen, weil sie vor diesem die Studenten ausser gantz Bayern verwiesen hat, Befehl ergangen, sich dessen künftig zu enthalten, und ohne Ersuchung des Landes- Fürsten dergleichen Urthel nimmermehr zu fällen, Manz. decis. Palat. 100. n. 19.
  Daferne aber die Relegation von dem Landes- Herrn selbsten geschiehet; so erstrecket sich solche auf alle ihm zugehörige Lande,
  • Carpzov cit. quaest. 130. num. 22.
  • Berlich part. 5. concl. 71. num. 1.
  Im Churfürstenthum Sachsen ist dieses besonders eingeführet, daß, wenn einer wegen verübten Verbrechens von einem Amtmann, Edelmann oder einer Stadt, verbannet wird, derselbe zugleich auch aus allen Churfürstlichen, auch so gar denselben incorporirten Landen, z.E. der Grafschafft Henneberg, wie auch aus denen Stifftern Merseburg, Meissen und Naumburg verwiesen ist,
  • Dan. Moller ad Constit. Elect. 13. num. 17. part. 4.
  • Berlich part. 5. concl. 71. num. 10. 11. 12.
  • Const. Elect. Saxon. 47. P. 4. ibique Carpzov def. 1. u. 2. und in Pract. Crim. qu. 130. n. 27. 28. 30. u. 34.
  • Berger in Jurispr. Crim. p. 32.
  Und wiederum umgekehrt, Carpzov in Pract. Crim. l. c. n. 37.
  Nicht aber auch aus der Lausitz, als welches nemlich gantz absonderlich und eigen regieret wird, Berger l.c.
  Und  
  {Sp. 435|S. 231}  
  dieses hat auf alle Fälle Statt, es mag einer gleich mit dem Staupenschlage, oder ohne denselben, entweder auf ewig, oder nur auf eine gewisse Zeitlang verwiesen werden. Constit. Elect. Sax. 47. P. 4. ibique Carpzov def. 2. n. 8.
  Es fragt sich demnach hierbey nicht unbillig: Ob ein Fürst oder Stand des Reichs einen Delinquenten über die Gräntzen seines Territorii, mithin auch aus eines andern Herrschafft, relegiren könne? Welches ebenfalls zu negiren. Denn weil eines Fürsten Gewalt über oder ausser sein Territorium sich nicht erstrecket; so kan auch die Relegation in einem fremden Gebiet, allwo dem andern kein Recht zusteht, von keiner Würckung seyn. Ja wenn auch gleich beyde Fürsten oder Herrschafften in Bündniß mit einander stünden, so ist doch der, so aus einem Territorio relegiret worden, nicht zugleich auch aus des andern Territorio verbannt zu halten,
  • Carpz. Prax. Crim. qu. 130. num. 33.
  • Berlich part. 5. concl. 71. num. 6. u.f.
  Jedoch pflegen heutiges Tages öffters die, so des Landes zu verweisen, sonderlich, wenn es böse Leute sind, von denen einiger Schade, oder Brand, oder anderes Übel und Unheil zu befürchten, durch einen Eyd dahin angehalten zu werden, daß sie sich auf etliche Meilweges weit und breit nicht wollen betreten lassen, ohngeachtet sich solche über des relegirenden Herrns Territorium erstrecken. Dannenhero dasjenige, was sonst ordentlicher Weise (directo) nicht zugelassen, dennoch ausserordentlich (per indirectum) geschehen kan.
  • Manz in Decis. Palat. qu. 100. n. 30. u. f.
  • Besold de Jur. Territ. c. 3. §. 5. in fin.
  • Böhmer in Introd. ad Jus Digest. tit. de int. et releg. §. 6.
  Wenn demnach einer von dem obern und höchsten Magistrat, das ist, von dem, der die Landesfürstliche Hoheit hat, verwiesen ist, so offt wird verstanden, daß er aus desselben gantzen Landen, auch der Subvasallen, nicht aber der Conföderirten und Bundesgenossen, Gebiete relegirt sey,
  • Carpzov dec. 95.
  • Berger jurispr. crim. p. 31.
  So offte aber einer nur von der Unterobrigkeit verwiesen ist, so wird er nur von dem District desselben Orts,in welchem der Magistrat die Gerichtsbarkeit hat, vor relegirt gehalten und verstanden,
  • l. 7. §. 10. et 25. de interdict. et releg.
  • Carpzov P. 4. c. 47. d. 3.
  • Berger c. l.
  Und dieses hat auch nicht anders in der Laußitz statt, nach dem Zeugniß Carpzovs in Pract. crim. qu. 130. n. 33.
  Daß aber heut zu Tage fast aller Orten durch eine allgemeine Gewohnheit eingeführet sey, daß ein von einer Stadt oder einem Amt eines Fürsten zu wandern Befehlichter von dem gantzen Lande und Fürstenthum desselben Fürstens bannisiret zu seyn geachtet werde, bezeugen  
 
  • Clar. lib. 1. sentent. §. ult. qu. 71. n. 4.
  • Vincentz von Franch. P. 1. dec. 129. n. 2. add.
  • Berlich P. 5. concl. 71. n. 10.
 
  Wenn der Inquisit, welcher relegirt und verwiesen werden soll, weder den Urphede ablegen, noch ins Elend gehen will, ist er mit Gefängniß dazu zu zwingen, allwo der in Hartnäckigkeit und Ungehorsam beharrende eine Zeitlang mit Wasser u. Brodt gespeiset werden kan, Carpz. Pract. crimin. qu. 130. n. 38.
  Wenn aber der zu verweisende auch denn noch nicht pariren und ins Exilium gehen will, ist kein ander Mittel in coerciren übrig, als daß er aus dem Lande und dessen Gräntzen gestossen und gejagt, der Urphed aber vorher durch den Caviller oder den Häscher in die Seele des Inquisiten geschworen, und die geschehene Relegation  
  {Sp. 436}  
  durch öffentlichen Anschlag zu jedermans Wissenschafft gebracht werde; deren Würckung diese ist, daß der relegirte, wenn er wieder kommt, in die Meineydsstrafe verfällt, nicht weniger als wenn er selbst den Urphed geschworen hätte, Carpzov c. l. n. 41.
  Ferner wird gefragt: Wenn der Mann Verbrechens halber des Landes verwiesen worden, ob das Weib demselben mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig sey? Es sind aber desfalls die Rechtsgelehrten nicht vollkommen einstimmig. Etliche wollen es schlechterdings behaupten, wie unter andern
  • Hartmann Pistor in obs. 148. n. 3.
  • Perez ad Cod. tit. de nupt. n. 17.
  • Carpzov P. IV. Const. 47. def. 7.
  Einige lehren, man solle zwar das Weib dahin in Güte zu disponiren trachten, daß sie ihrem Ehemanne nachfolge; keinesweges aber darzu zwingen. Richter P. I. Dec. 9. n. 8.
  Wiederum andere überlassen solches dem Gutachten eines verständigen Richters. Derjenigen ihre Meynung scheinet die beste zu seyn, welche statuiren, daß das Weib ihrem Mann, daferne er sich nur an einen gewissen Ort niederlässet, ordentlicher Weise nachzufolgen verbunden sey, weil Mann und Weib ein Fleisch, und so wohl vermöge der göttlichen als weltlichen Rechte, im Glücke und Unglücke bey einander beywohnen sollen. Weil nun das durch die Relegation abgestraffte Verbrechen diese Einheit des Fleisches oder das Band der Ehe, nicht aufhebt; so ist auch das Weib ihrem Manne ehelich beyzuwohnen allerdings gehalten.  
  Indessen ist dem Weibe unverwehrt, ihres Gewerbes und anderer Geschäffte halben, in das Land zu kommen, sich eine Zeitlang allda aufzuhalten, und nach Gefallen wiederum von dannen abzuzühen. Denn sie selbst ist nicht des Landes verwiesen, sondern zühet nur ihrem Manne nach und wohnet ihm ehelich bey. Jedoch ist zuweilen das Weib von dieser Nachfolge entschuldiget, wann nehmlich derselben Erbarkeit, der Kinder Auferzühung und Zustand, und des Hauswesens Nutz und höchste Nothwendigkeit, oder andere rechtmäßige Ursachen und Umstände ein anders erfordern.
  • Heig P. II. qu. 14. in fin.
  • Carpzov P. III. qu. 130. n. 44. u. P. IV. Const. 47. def. 7. u. 8.
  Im Ehebruche aber verbindet sich der Ehegatte, wenn er vor den andern vorbittet, schlechterdings zum Nachfolgen.
  • Constit. Elect. Sax. 19. P. 4.
  • Berger in jurispr. Crim. p. 33.
  Und wenn er nicht folgen will, ist er mit Gefängniß und hernach mit der ordentlichen Relegation darzu anzuhalten. Berger l. c.
  Ob nun schon die Landes-Verwiesene Stadt und Land meiden müssen; so verliehren sie doch keineswegs das Bürgerrecht, wenn auch gleich die Relegation auf ewig geschehen wäre, sondern es ist ihnen nur verbothen, sich würcklich in dem Lande aufzuhalten. Dannenhero sie nichtsdestoweniger durch einen Procurator oder Bevollmächtigten das Stadtrecht genüssen, und ihre Geschaffte ausrichten lassen können.
  • L. 14. §. 1. de interd. et relegat. junct.
  • L. 18. d. t.
  • Carpzov p. 4. c. 47. d. 9.
  Wann demnach einem Landesverwiesenen eine Erbschafft anfället; so muß ihm solche verabfolget werden, und ist die Obrigkeit, daferne sich selbiger mittler Zeit an keinem fremden Orte niedergelassen und seine eigene Haushaltung daselbst angestellet, die Nachsteuer davon abzuzühen nicht berechtiget, wie solches mit einem praejudicio bestätigt Carpzov Pract. Crim. quaest. 130. n. 54.
  Daferne aber ei-  
  {Sp. 437|S. 232}  
  nem der Staupbesen nebst der ewigen Landesverweisung zuerkannt worden, alsdann verliehret er auch das Stadt- und Bürgerrecht, weil eine solche Relegation, so viel die Verliehrung der Rechte anbelanget, nach einhelliger Meynung derer Rechts- Lehrer, heutiges Tages der Deportation gleich geachtet wird.
  • Wesembeck ad π. tit. de interd. et releg. num. 4.
  • Harprecht ad §. 2. Inst. quib. mod. jus pat. potest. solv. num. 17.
  Ist nun einer auf eine gewisse Zeit verwiesen worden; so kan er nach deren Verflüssung, auch ohne vorhergehende Ansuchung bey der Obrigkeit, frey und ohngehindert wieder in das Land kommen, und alle denen Bürgern zustehende Rechte und Freyheiten ruhiglich genüssen,
  • L. 8. de postuland.
  • Richter part. 2. decis. 93. n. 20. et 21.
  Ist er aber auf ewig verwiesen worden; so darff er Zeit Lebens nicht wieder zurück kehren, u. wann er anderwärts verstorben, kan er an diesem Orte, woraus man ihn verbannet, nicht begraben werden.
  • L. 2. de cadaver. punitor.
  • Beck Prax. aur. p. 243. u. ff.
  Wenn hingegen dem Verwiesenen die Macht und Gewalt, an dem Orte, von welchem er verwiesen worden, verstattet wird; so scheinet ihm auch das Recht, sich daselbst haushablich niederzulassen und aufzuhalten, vergönnet zu seyn. Carpz. P. IV. Constit. 47. def. 9.
  Ubrigens kan ein von einem Orte verwiesener an einem andern gar wohl zu öffentlichen Ämtern und Ehren- Stellen zugelassen werden.
  • Felin. in c. cum. contingat. 13. in. pr. X. de for. compet.
  • Carpzov P. 4. c. 47. d. 11.
  weil der Relegation Würckung und Straffung nicht ausser dem Lande des Relegirenden, erstreckt wird.
  • l. 3. l. 4. C. ex quibus caus. infam. irrog.
  • Carpzov c. l. n. 6.
  wiewohl die an und vor sich betrachtete Relegation nicht infam und anrüchtig macht,
  • arg. l. 22. de his, qui not.infam.
  • Wernher. sel. obs. for. P. 5. obs. 151.
  Welches jedoch nur von dem Falle zu verstehen, wenn die Verweisung wegen eines solchen Verbrechens geschiehet, wobey nur eine willkührliche Bestraffung Statt hat, und dem also nur der Richter, nicht aber das Gesetze die Straffe der Unehrlichkeit bestimmet hat. Wenn aber jemand wegen eines solchen Verbrechens, dem das Gesetz selbst die Straffe der Anrüchtigkeit constituirt hat, verwiesen ist; so wird gewiß der Relegirte auch an einem andern Orte vor infam gehalten werden, und folglich von einem honarablen Amte zu repeelliren seyn,
  • Coler P. 2. dec. 185. n. 3.
  • Carpzov P. 4. c. 47. d. 12.
  Mit einem Worte, die Straffe der Relegation infamiret alsdenn erst, wenn das Verbrechen, weshalber jemand relegiret wird, an und vor sich selbst schon anbrüchig oder ehrenrührig ist, z. E. Diebstahl, Spitzbüberey u.d.g. Daher denn auch nicht jede Academische Relegation der Beförderung zu einem priesterlichen Amte hinderlich ist, Wernher sel. obs. for. P. 10. obs. 424.
  Ja Studenten, die bloß wegen Muthwillen und Schlägerey relegiret worden, werden deswegen nicht infam oder unehrlich, und können dem ungeachtet gar wohl befördert werden.
  • arg. l. 22. de his qui not. infam.
  • Richter P. II. Dec. 93.
  • Carpzov P. IV. c. 47. d. 11.
  Wenn die Relegationszeit geendiget, so wird auch die Verletzung der Existimation geendiget; daher ein solcher Zeuge vor untüchtig und unfähig nicht gehalten werden kan, Forn. d. 12. R. 46.
  Relegirte und Verwiesene, wenn sie wieder kommen und das Land,  
  {Sp. 438}  
  daraus sie relegirt sind, betreten, werden mit ausserordentlicher Straffe, nach des Richters Gutachten, bestrafft,
  • l. 8. §. 7. de poen.
  • Carpzov P. 4 c. 18. d. 1. n. 1.
  Nach Chur-Sächsischem Rechte soll der Relegirte, welcher wider den geschwornen Urphed zurück kommt, das erste mahl mit Abhauung der Finger, das andere mahl mit Staupenschlag, das dritte mahl aber der Meineydige am Leben bestrafft werden, Constit. Elect. Sax. 48. P. 4. ibique Carpzov d. 1.
  Von welcher Härtigkeit und Strengigeit billig der Richter abgeht, wenn eine gerechte oder wahrscheinliche Ursache da ist, als wenn aus den Umständen erhellet, daß Boßheit nicht dabey gewesen, und blosse Einfalt Schuld gewesen, warum der Relegirte wiedergekommen ist.
  • Wernher c. l. n. 2.
  • Carpzov d. c. d. 5.
  • Berger P. 1. supplem. ad jurispr. crimin. obs. 10. und P. 2. supplem. obs. 20. et 21.
  Und eben das ist auch zu sagen in dem Fall, wo Inquisit noch nicht gedoppelte Leibes- affligirende Straffe, nehmlich die Abhauung der Finger und des Staupenschlags, erlitten, Wernher c. l. n. 7.
  Jedoch werden denen wiederkommenden die Finger nicht gantz, sondern nur die ersten Glieder abgehauen,
  • Carpzov P. 4. c. 48. d. 2.
  • Stryck us. mod. tit. de L. Cornel. de fals. §. 9.
  • Berger jurispr. crimin. p. 24.
  Auf gewisse Zeit relegirte, wenn sie wieder kommen, werden nach abgehauenen Fingern von neuem auf so viel Zeit wieder, nicht aber auf ewig, verwiesen, Carpzov d. c. d. 3.
  Im Churfürstenthum Sachsen werden mit Abhauung der Finger die wiederkommende nicht bestrafft, die nur aus dem Weichbilde relegirt seyn, Carpzov d. c. d. 4.
  Jedoch beruhet es allenfalls nicht nur in der Fürsten, sondern auch der höchsten Gerichte, ja zuweilen auch der untern Macht und Gewalt, dem Relegirten, wieder in die Stadt und das Land zu kommen, zu verstatten, wenn sie nehmlich gerechte und wahrscheinliche Ursache gnung dazu haben. Mevius P. 8. dec. 172. Besiehe hierbey mit mehrerem Marcus Anton Peregrinus de Jur. Fisci Lib. III. tit. 5. n. 12. u. ff. und andere in Speidels Bibl. Jurid. Vol. II. v. Relegatio p. 789. u.f. angeführte Rechtslehrer.

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Stand: 26. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries