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Text |
Quellenangaben |
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Relegation, die Verweisung, Landes-Verweisung,
Relegatio, heißt diejenige
gerichtliche
Handlung,
da jemanden wegen eines begangenen Verbrechens aus einem
gewissen
Gerichte
oder
Gebiete zu
entweichen
anbefohlen
wird. Es wird derselbe bereitsn in dem l. 4. und l. 14. in pr. §. 1.
ff. de interd.
et releg. desgleichen l. 6. §. ult. l. 28. §. 1.
de poen. und l. 2. de publ.
judic. gedacht, und war vor
Alters
derselben die Deportation gleich. |
- §. 2.
I. de
capit demin.
- l. 6. in pr. l. 15.
ff. de interd. et releg.
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Nur daß die erstere, oder die Relegation bloß auf eine
gewisse
Zeit und mit
Verlust eines
gewissen
Theils der
Güter, die letztere oder die Deportation hingegen auf ewig
und mit Verlust der Güter geschahe. Siehe Deportatio,
im VII Bande, p. 608. u. f. |
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Nachdem aber die letztere gäntzlich abgeschaffet worden, so ist an deren
Statt die Relegation oder Verweisung noch bis auf den heutigen
Tag im
Gebrauche
geblieben. |
Carpzov. in Pract. Crim. P. III. qu. 130. n.
13. |
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Indessen wird nicht undienlich seyn, von der bey denen alten Römern
üblichen Relegation folgendes zu mercken. Wenn nehmlich vor Alters jemand aus
der Stadt Rom verwiesen und fortgeschaffet werden solte; so ward demselben
der Tag hierzu von denen
Regenten
der
Stadt zuvor
angekündiget, nach dessen Verlauff sich derselbe nicht mehr zu Rom sehen
lassen durffte. Etliche wurden auf eine gewisse
Insel
verwiesen, da
sie bleiben
musten; andern
ward nur die Stadt Rom, oder
gantz Italien,
oder die
Provintz, in welcher sie sich sonst befunden, verbothen. |
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Diejenigen, welche in eine Insel relegiret wurden, musten entweder auf
eine gewisse Zeit, oder auf ewig das
Vaterland
räumen, bisweilen wurden ihnen auch ihre Güter genommen, bisweilen aber
behielten sie selbige. Wobey man aber den
Unterscheid, welcher zu Rom zwischen der Relegation und
dem
Exilio gewesen,
wohl in Acht nehmen muß. Das letzte war schimpfflicher, als das erste, und
wurde durch die
Redensart aqua et igne interdicere angezeigt. |
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Ein solcher
Exulant
muste
nothwendig
dahin trachten, daß er in einer
Stadt das
Bürgerrecht erhalten
möchte, weil er zu
Rom weder
Wohnung, noch
Speise und |
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{Sp. 433|S. 230} |
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Tranck, bekommen konnte, wodurch er aber alsobald sein Bürgerrecht in Rom
verlohr. Ein
relegatus aber konnte gar wohl sein Bürgerrecht nebst allen dazu gehörigen
Freyheiten behalten. Deswegen
streitet
z. E. Cicero
in der
Rede
pro domo sua, daß er keinesweges aquae et ignis interdictione sein
Bürgerrecht verlohren habe; und Ovidius führt es ebenfalls mit als eine
Gnade des
Kaysers
Augusts an, daß er bey seiner Landesverweisung in dem
Edict kein
Exul, sondern nur
ein relegatus
genennet worden.
Aus dieser
Ursache verlohr er nichts von seinen Gütern, und konnte auch
noch, wie ein anderer
Bürger,
Testamente machen, und dergleichen. Welches in dem Gegentheil bey einem Exule
von sich selbsten hinfället. |
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Ubrigens konnten auch die Statthalter in den Provintzen, wenn sie eine
Insel unter ihrer
Gerichtsbarkeit hatten, gleichfalls einen dahin verweisen. Wo
aber dieses nicht war, so ward es an den Kayser berichtet, daß er eine Insel
benennete, da inzwischen der Exulant den Soldaten so lange übergeben wurde,
bis der Kayser eine Insel benennet hatte. |
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Es war aber solches eigentlich eine
Straffe, welche man nur den Römischen Bürgern anthat,
dahingegen die
Knechte, wenn sie was verbrechen, weit härtere Straffen
ausstehen musten. Wenn sichs zutrug, daß sich einer über die gesetzte Zeit
aufhielt, ward die relegatio in deportationem verwandelt, wobey ihm alle
seine Güter weggenommen wurden, und der gemeinen Casse anheim fielen. |
- Brissonius de form. Rom. 5. p. 484.
- Hottomann.
antiqu. Rom. 5. p. 762.
- Pitiscus.
- Hubers digress. l. 3. 8. p. 192. u.
f.
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Nach denen neuern
Rechten
oder dem heutigen
Gerichts-
Brauche kan diese
Straffe keiner, der nur die
Nieder-
Gerichtbarkeit hat,
erkennen, sondern einig und allein der, dem die
Ober-
und
Halsgerichte zustehen, |
- Carpzov
Pract. Crim. quaest. 109. n. 55.
- Coler de
process. exec. part. 2. c. 1. num. 137
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Es geschicht aber die Releqation entweder auf ewig, so lange nemlich der
Verwiesene sich im
Leben
befindet, also daß er nimmermehr zurück kehren darf, und heisset Relegatio
perpetua; oder aber auf eine
gewisse, von dem
Richter zu benennende
Zeit, und
diese wird über 10
Jahr nicht
extendirt, solche wird Relegatio temporalis
genannt, |
L. 2. §. 2. de interd. et relegat. |
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Wie aber; wenn keine Zeit wäre benennet worden? Und ist hierauf mit
Unterschiede zu antworten. Entweder wird die Relegation
schlechterdings injungiret, ohne einige Benennung der Zeit; z. E. daß
Inquisit hiermit des
Landes verwiesen
seyn
solle: Oder sie
wird auf eine Zeit, jedoch ohne Bestimmung
gewisser
Zeit und Jahre zuerkannt: Daß Inquisit auf eine Zeitlang des Landes zu
verweisen. Im ersten Fall ist die Relegation auf ewig, im letztern aber auf
zehen Jahr zu
verstehen. |
- Richter decis. 931. n. 7. u. 8.
- Carpzov Pr. Crim.
quaest. 130. num. 16. und P. IV. Const. 47. d. 5.
- Berger in Jurispr. Crim. p.
31.
- Berlich part. 1. Decis. 64. num. 5.
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Es ereignet sich auch zuweilen, daß die
Rechts-Collegia
entweder die Relegation oder eine Geldstrafe, oder die Landesverweisung und
Gefängniß wechselsweise dictiren; da denn nicht undienlich seyn wird, zu
wissen, was für eine Proportion zwischen denen
Strafen zu halten sey. |
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Wann die Privatverweisung zuerkannt wird; so ist bey einem
Bauern die
Strafe von 10 Thalern derselben gleich zu achten; bey andern aber kan die
Geldbusse nach |
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{Sp. 434} |
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eines jeden
Vermögen erhöhet werden. Wie dann denen
Bürgern
für die Relegation auf ein Jahr 40 bis 50 Gulden dictiret werden. |
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Die
öffentliche Verweisung auf ein Jahr lang hat
eine Proportion mit der Geldstrafe von 30 Thalern, wann einer aus dem
gantzen Lande
relegiret wird. Geschiehet aber solches nur aus eines
Edelmanns
Gerichten, alsdenn ist die Hälfte, oder auch 12 Gulden genug.
Solche Summe wird hernachmahls nach der Anzahl der Relegations-Jahre
gesteigert und vermehret. Die ewige Landesverweisung ist bey denen Bauern
nicht leicht über 100 Gülden, bey andern aber wiederum nach ihrem Vermögen,
auf 150 oder 200 fl. anzulegen. Der jährigen Verweisung wird die Gefängniß
auf 4
Wochen gleich
geschätzet, und so fort an, |
von welchen allem weitläufftiger handelt Richter part. 2.
decis. 93. num. 14. u. ff. |
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Hierbey wird
gefraget: Wann
einer aus einer
Stadt,
Amt, oder
Gericht
einer
gewissen
Provintz
verwiesen wird, ob er auch hierdurch zugleich aus dem gantzen Lande verwiesen
sey? Nach denen
gemeinen Rechten ist dieses zu
verneinen, |
per text. in L. 7. §. 6. de interd. et relegat. |
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Denn es ist bekannt, daß niemand aus einem
Orte relegiren könne, als dem die Obergerichte daselbst
zustehen, |
L. 7. §. 6. et L. 10. d. 1. |
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Weil nun in jeder Stadt, Amt oder Gericht, eine besondere
Obrigkeit ist,
welche ihre
eigene
Jurisdiction
exerciret, allwo die andere nicht das geringste
Recht hat;
so kan die von derselben vorgenommene Relegation ausser ihrem
District
oder
Bezirck
von keinen
Kräfften seyn, noch in einer fremden Gerichtbarkeit einigen
Effect
oder
Würckung
haben, |
- L. ult. de Jurisd.
- Carpzov in Prax. Crim. quaest.
130. n. 24. 25.
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Dannenhero die
Land-Stände in
Bayern, welche die
Fraiß hergebracht,
die
Macht,
aus dem gantzen Lande zu verweisen, von dem
Churfürsten, so offt sich der Fall ereignet, erhalten und
ausbitten
müssen.
Desgleichen ist an die
hohe
Schule zu Ingolstadt, welche krafft eines besondern Indults vom
Jahre 1605, nicht
nur von der
Academie,
sondern auch aus dem gantzen Burgfrieden relegiren kan, aus
Ursachen, weil sie vor diesem die
Studenten ausser gantz Bayern verwiesen hat,
Befehl
ergangen, sich dessen künftig zu enthalten, und ohne Ersuchung des
Landes-
Fürsten dergleichen
Urthel nimmermehr zu fällen, |
Manz. decis. Palat. 100. n. 19. |
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Daferne aber die Relegation von dem
Landes-
Herrn selbsten geschiehet; so erstrecket sich solche auf alle ihm
zugehörige
Lande, |
- Carpzov cit. quaest. 130. num. 22.
- Berlich part.
5. concl. 71. num. 1.
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Im
Churfürstenthum Sachsen ist dieses besonders eingeführet,
daß, wenn einer wegen verübten Verbrechens von einem
Amtmann,
Edelmann
oder einer
Stadt,
verbannet wird, derselbe zugleich auch aus allen Churfürstlichen, auch so gar
denselben incorporirten Landen, z.E. der Grafschafft Henneberg, wie auch aus
denen
Stifftern Merseburg, Meissen und Naumburg verwiesen ist, |
- Dan. Moller ad Constit. Elect. 13.
num. 17. part. 4.
- Berlich part. 5. concl. 71. num. 10. 11. 12.
- Const. Elect. Saxon. 47. P.
4. ibique Carpzov def. 1. u. 2.
und in Pract. Crim. qu. 130. n. 27. 28. 30.
u. 34.
- Berger in Jurispr. Crim. p. 32.
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Und wiederum umgekehrt, |
Carpzov in Pract. Crim. l. c. n. 37. |
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Nicht aber auch aus der Lausitz, als welches nemlich gantz
absonderlich
und
eigen
regieret wird, |
Berger l.c. |
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Und |
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{Sp. 435|S. 231} |
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dieses hat auf alle Fälle Statt, es mag einer gleich mit dem
Staupenschlage, oder ohne denselben, entweder auf ewig, oder
nur auf eine gewisse Zeitlang verwiesen werden. |
Constit. Elect. Sax. 47. P. 4.
ibique Carpzov def. 2. n. 8. |
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Es fragt sich demnach hierbey nicht
unbillig: Ob
ein
Fürst oder
Stand des Reichs
einen Delinquenten über die
Gräntzen
seines
Territorii,
mithin auch aus eines andern
Herrschafft, relegiren könne? Welches ebenfalls zu negiren.
Denn weil eines Fürsten
Gewalt über oder ausser sein Territorium sich nicht
erstrecket; so kan auch die Relegation in einem fremden
Gebiet,
allwo dem andern kein Recht zusteht, von keiner
Würckung
seyn. Ja wenn auch gleich beyde Fürsten oder Herrschafften in Bündniß mit
einander stünden, so ist doch der, so aus einem Territorio relegiret worden,
nicht zugleich auch aus des andern Territorio verbannt zu halten, |
- Carpz. Prax. Crim. qu. 130. num. 33.
- Berlich
part. 5. concl. 71. num. 6. u.f.
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Jedoch pflegen heutiges
Tages öffters
die, so des Landes zu verweisen, sonderlich, wenn es
böse Leute
sind, von denen einiger
Schade, oder
Brand, oder anderes
Übel und Unheil zu
befürchten, durch einen
Eyd dahin
angehalten zu werden, daß sie sich auf etliche Meilweges weit und breit nicht
wollen betreten lassen, ohngeachtet sich solche über des relegirenden Herrns
Territorium erstrecken. Dannenhero dasjenige, was sonst
ordentlicher Weise (directo) nicht zugelassen, dennoch
ausserordentlich (per indirectum) geschehen kan. |
- Manz in Decis. Palat. qu. 100. n. 30. u. f.
- Besold de Jur.
Territ. c. 3. §. 5. in fin.
- Böhmer in Introd. ad Jus Digest. tit. de int. et
releg. §. 6.
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Wenn demnach einer von dem obern und höchsten
Magistrat, das ist, von dem, der die
Landesfürstliche
Hoheit hat, verwiesen ist, so offt wird
verstanden,
daß er aus desselben
gantzen Landen,
auch der Subvasallen, nicht aber der Conföderirten und Bundesgenossen,
Gebiete relegirt sey, |
- Carpzov dec. 95.
- Berger jurispr. crim. p.
31.
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So offte aber einer nur von der
Unterobrigkeit
verwiesen ist, so wird er nur von dem District desselben Orts,in welchem der
Magistrat die Gerichtsbarkeit hat, vor relegirt gehalten und verstanden, |
- l. 7. §. 10. et 25. de interdict. et releg.
- Carpzov P. 4. c. 47. d. 3.
- Berger c. l.
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Und dieses hat auch nicht anders in der Laußitz statt, |
nach dem Zeugniß Carpzovs in Pract. crim. qu. 130. n.
33. |
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Daß aber heut zu Tage fast aller
Orten durch eine allgemeine
Gewohnheit eingeführet sey, daß ein von einer Stadt oder
einem
Amt eines Fürsten
zu wandern Befehlichter von dem gantzen Lande und Fürstenthum desselben
Fürstens bannisiret zu seyn geachtet werde, bezeugen |
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- Clar. lib. 1. sentent. §. ult. qu. 71. n. 4.
- Vincentz von Franch.
P. 1. dec. 129. n. 2. add.
- Berlich P. 5. concl. 71. n. 10.
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Wenn der Inquisit, welcher relegirt und verwiesen werden
soll, weder den
Urphede ablegen, noch ins Elend gehen
will,
ist er mit Gefängniß dazu zu zwingen, allwo der in Hartnäckigkeit und
Ungehorsam beharrende eine Zeitlang mit
Wasser u. Brodt
gespeiset werden kan, |
Carpz. Pract. crimin. qu. 130. n.
38. |
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Wenn aber der zu verweisende auch denn noch nicht pariren und ins
Exilium gehen
will, ist kein ander
Mittel in
coerciren übrig, als daß er aus dem Lande und dessen Gräntzen gestossen und
gejagt, der Urphed aber vorher durch den Caviller oder den Häscher in die
Seele
des Inquisiten geschworen, und die geschehene Relegation |
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{Sp. 436} |
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durch
öffentlichen Anschlag zu jedermans Wissenschafft
gebracht werde; deren Würckung diese ist, daß der relegirte, wenn er wieder
kommt, in die Meineydsstrafe verfällt, nicht weniger als wenn er selbst den
Urphed geschworen hätte, |
Carpzov c. l. n. 41. |
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Ferner wird gefragt: Wenn der
Mann
Verbrechens halber des Landes verwiesen worden, ob das
Weib
demselben mit
wesentlicher
Wohnung zu
folgen
schuldig sey?
Es sind aber desfalls die
Rechtsgelehrten nicht
vollkommen
einstimmig. Etliche wollen es schlechterdings behaupten, |
wie unter andern - Hartmann Pistor in obs. 148. n.
3.
- Perez ad Cod. tit. de nupt. n. 17.
- Carpzov P. IV. Const. 47. def.
7.
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Einige lehren, man solle zwar das Weib dahin in Güte zu disponiren
trachten, daß sie ihrem Ehemanne nachfolge; keinesweges aber darzu
zwingen. |
Richter P. I. Dec. 9. n. 8. |
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Wiederum andere überlassen solches dem Gutachten eines verständigen
Richters. Derjenigen ihre
Meynung
scheinet die beste zu seyn, welche statuiren, daß das Weib ihrem Mann,
daferne er sich nur an einen gewissen Ort niederlässet, ordentlicher Weise
nachzufolgen
verbunden sey, weil Mann und Weib ein Fleisch, und so wohl
vermöge der
göttlichen als
weltlichen Rechte, im
Glücke und
Unglücke bey
einander beywohnen
sollen. Weil nun
das durch die Relegation abgestraffte Verbrechen diese Einheit des Fleisches
oder das
Band der Ehe,
nicht aufhebt; so ist auch das Weib ihrem Manne ehelich beyzuwohnen
allerdings gehalten. |
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Indessen ist dem Weibe unverwehrt, ihres Gewerbes und anderer
Geschäffte
halben, in das Land zu kommen, sich eine Zeitlang allda aufzuhalten, und nach
Gefallen wiederum von dannen abzuzühen. Denn sie selbst ist nicht des Landes
verwiesen, sondern zühet nur ihrem Manne nach und wohnet ihm
ehelich
bey. Jedoch ist zuweilen das Weib von dieser Nachfolge entschuldiget, wann
nehmlich derselben Erbarkeit, der
Kinder
Auferzühung und
Zustand,
und des Hauswesens
Nutz und
höchste
Nothwendigkeit, oder andere
rechtmäßige Ursachen und
Umstände ein
anders erfordern. |
- Heig P. II. qu. 14. in fin.
- Carpzov P. III. qu.
130. n. 44. u. P. IV. Const. 47. def. 7. u. 8.
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Im
Ehebruche aber
verbindet sich der Ehegatte, wenn er vor den andern vorbittet,
schlechterdings zum Nachfolgen. |
- Constit. Elect. Sax. 19. P. 4.
- Berger in jurispr.
Crim. p. 33.
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Und wenn er nicht folgen
will,
ist er mit Gefängniß und hernach mit der
ordentlichen Relegation darzu anzuhalten. |
Berger l. c. |
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Ob nun schon die Landes-Verwiesene Stadt und Land meiden müssen; so
verliehren sie
doch keineswegs das
Bürgerrecht, wenn auch gleich die Relegation auf ewig
geschehen wäre, sondern es ist ihnen nur verbothen, sich
würcklich in dem Lande aufzuhalten. Dannenhero sie
nichtsdestoweniger durch einen Procurator oder Bevollmächtigten das
Stadtrecht genüssen, und ihre Geschaffte ausrichten lassen
können. |
- L. 14. §. 1. de interd. et relegat. junct.
- L. 18.
d. t.
- Carpzov p. 4. c. 47. d. 9.
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Wann demnach einem Landesverwiesenen eine Erbschafft anfället; so muß ihm
solche verabfolget werden, und ist die
Obrigkeit, daferne
sich selbiger mittler Zeit an keinem fremden Orte niedergelassen und seine
eigene
Haushaltung
daselbst angestellet, die Nachsteuer davon abzuzühen nicht berechtiget, |
wie solches mit einem praejudicio bestätigt Carpzov Pract.
Crim. quaest. 130. n. 54. |
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Daferne aber ei- |
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{Sp. 437|S. 232} |
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nem der
Staupbesen nebst der ewigen Landesverweisung zuerkannt
worden, alsdann verliehret er auch das Stadt- und Bürgerrecht, weil eine
solche Relegation, so viel die Verliehrung der Rechte anbelanget, nach
einhelliger
Meynung
derer
Rechts-
Lehrer, heutiges Tages der Deportation gleich geachtet wird. |
- Wesembeck ad
π.
tit. de interd. et releg. num. 4.
- Harprecht ad §. 2. Inst. quib. mod. jus pat. potest. solv. num.
17.
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|
Ist nun einer auf eine
gewisse
Zeit verwiesen worden; so kan er nach deren Verflüssung, auch ohne
vorhergehende Ansuchung bey der Obrigkeit, frey und ohngehindert wieder in
das Land kommen, und alle denen
Bürgern
zustehende Rechte und
Freyheiten ruhiglich genüssen, |
- L. 8. de postuland.
- Richter part. 2. decis. 93.
n. 20. et 21.
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Ist er aber auf ewig verwiesen worden; so darff er Zeit
Lebens
nicht wieder zurück kehren, u. wann er anderwärts
verstorben, kan er an diesem
Orte, woraus man ihn verbannet, nicht begraben werden. |
- L. 2. de cadaver. punitor.
- Beck Prax. aur. p.
243. u. ff.
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|
Wenn hingegen dem Verwiesenen die
Macht
und
Gewalt, an dem Orte, von welchem er verwiesen worden,
verstattet wird; so scheinet ihm auch das Recht, sich daselbst haushablich
niederzulassen und aufzuhalten,
vergönnet zu seyn. |
Carpz. P. IV. Constit. 47. def. 9. |
|
Ubrigens kan ein von einem Orte verwiesener an einem andern gar wohl zu
öffentlichen
Ämtern und
Ehren-
Stellen zugelassen werden. |
- Felin. in c. cum. contingat. 13. in. pr.
X. de for. compet.
- Carpzov P. 4. c. 47. d. 11.
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|
weil der Relegation Würckung und Straffung nicht ausser
dem Lande des Relegirenden, erstreckt wird. |
- l. 3. l. 4.
C. ex quibus caus. infam. irrog.
- Carpzov c. l. n. 6.
|
|
wiewohl die an und vor sich betrachtete Relegation nicht
infam und anrüchtig
macht, |
- arg. l. 22.
de his, qui not.infam.
- Wernher. sel.
obs. for. P. 5. obs. 151.
|
|
Welches jedoch nur von dem Falle zu verstehen, wenn die Verweisung wegen
eines solchen Verbrechens geschiehet, wobey nur eine willkührliche
Bestraffung Statt hat, und dem also nur der
Richter, nicht aber das
Gesetze die
Straffe der
Unehrlichkeit bestimmet hat. Wenn aber jemand wegen eines solchen
Verbrechens, dem das Gesetz selbst die Straffe der Anrüchtigkeit constituirt
hat, verwiesen ist; so wird
gewiß der
Relegirte auch an einem andern Orte vor
infam gehalten
werden, und folglich von einem honarablen Amte zu repeelliren seyn, |
- Coler P. 2. dec. 185. n. 3.
- Carpzov P. 4. c. 47.
d. 12.
|
|
Mit einem
Worte,
die Straffe der Relegation infamiret alsdenn erst, wenn das Verbrechen,
weshalber jemand relegiret wird, an und vor sich selbst schon anbrüchig oder
ehrenrührig ist,
z. E.
Diebstahl, Spitzbüberey u.d.g. Daher denn auch nicht jede Academische
Relegation der Beförderung zu einem priesterlichen Amte hinderlich ist, |
Wernher sel. obs. for. P. 10. obs. 424. |
|
Ja
Studenten, die bloß wegen Muthwillen und Schlägerey relegiret
worden, werden deswegen nicht infam oder unehrlich, und können dem ungeachtet
gar wohl befördert werden. |
- arg. l. 22. de his qui not. infam.
- Richter P. II.
Dec. 93.
- Carpzov P. IV. c. 47. d. 11.
|
|
Wenn die Relegationszeit geendiget, so wird auch die Verletzung der
Existimation geendiget; daher ein solcher Zeuge vor untüchtig und unfähig
nicht gehalten werden kan, |
Forn. d. 12. R. 46. |
|
Relegirte und Verwiesene, wenn sie wieder kommen und das Land, |
|
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{Sp. 438} |
|
|
daraus sie relegirt sind, betreten, werden mit ausserordentlicher
Straffe, nach des Richters Gutachten, bestrafft, |
- l. 8. §. 7. de poen.
- Carpzov P. 4 c. 18. d. 1. n.
1.
|
|
Nach
Chur-Sächsischem Rechte soll der Relegirte, welcher wider den
geschwornen Urphed zurück kommt, das erste mahl mit Abhauung der Finger, das
andere mahl mit
Staupenschlag, das dritte mahl aber der Meineydige am
Leben bestrafft werden, |
Constit. Elect. Sax. 48. P. 4. ibique
Carpzov d. 1. |
|
Von welcher Härtigkeit und Strengigeit
billig
der
Richter abgeht, wenn eine
gerechte
oder
wahrscheinliche
Ursache da ist, als wenn aus den
Umständen
erhellet, daß
Boßheit nicht
dabey gewesen, und blosse Einfalt
Schuld gewesen,
warum der Relegirte wiedergekommen ist. |
- Wernher c. l. n. 2.
- Carpzov d. c. d. 5.
- Berger P.
1. supplem. ad jurispr. crimin. obs. 10. und P. 2.
supplem. obs. 20. et 21.
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Und eben das ist auch zu
sagen in dem Fall, wo Inquisit noch nicht gedoppelte Leibes-
affligirende Straffe, nehmlich die Abhauung der Finger und des
Staupenschlags, erlitten, |
Wernher c. l. n. 7. |
|
Jedoch werden denen wiederkommenden die Finger nicht
gantz, sondern nur
die ersten Glieder abgehauen, |
- Carpzov P. 4. c. 48. d. 2.
- Stryck us. mod. tit.
de L. Cornel. de fals. §. 9.
- Berger jurispr. crimin. p.
24.
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|
Auf gewisse Zeit relegirte, wenn sie wieder kommen, werden nach
abgehauenen Fingern von neuem auf so viel Zeit wieder, nicht aber auf ewig,
verwiesen, |
Carpzov d. c. d. 3. |
|
Im Churfürstenthum Sachsen werden mit Abhauung der Finger die
wiederkommende nicht bestrafft, die nur aus dem
Weichbilde relegirt seyn, |
Carpzov d. c. d. 4. |
|
Jedoch beruhet es allenfalls nicht nur in der Fürsten, sondern auch der
höchsten Gerichte, ja zuweilen auch der untern Macht und Gewalt, dem
Relegirten, wieder in die Stadt und das Land zu kommen, zu verstatten, wenn
sie nehmlich gerechte und wahrscheinliche Ursache gnung dazu haben. |
Mevius P. 8. dec. 172.
Besiehe hierbey mit mehrerem Marcus
Anton Peregrinus de Jur. Fisci Lib. III. tit. 5. n. 12. u. ff. und andere in
Speidels Bibl.
Jurid. Vol. II. v. Relegatio
p. 789. u.f. angeführte Rechtslehrer. |