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Text |
Quellenangaben |
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Freyß-Zeichen, oder Malefiz Zeichen. Wie die
Civil-Jurisdiction die
niedere Gerichtsbarkeit,
Erb-Gericht oder
Vogteylichkeit
genennet wird: also heist hingegen die
Criminal-Jurisdiction,
die Cent-Gerechtigkeit; deßgleichen die hohe Freyß, oder Freyß-Obrigkeit, auch
Blut-Bann,
Hals-Gericht,
zu Haut und Haar. |
Wehner in Obs. voce Freyß. |
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Ihre Possess wird durch
gewiße
Zeichen erweißlich gemacht; Nach dem alten
Sächsischen Rechten
sollen auch so gar die Handschuh ein Zeichen der
Jurisdiction gewesen seyn, in massen man sich derselben bedienet, wenn man
unbewegliche Sachen verschencken, übergeben, oder an andere abtreten
wollen. |
Speidel in Spec Polit. Jurid. voce Handschuhe. |
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Gryphiander läst sich in seinen
Tractat de
Weichbildis art. 9. also vernehmen: Bey dem Creutze ist zu mercken,
GOttes Friede von St. Peters wegen, denn zu derselbigen Städte sollen gehören
beyde
Geistliche und
Weltliche Gerichte; das weltliche Gerichte von dem
Kayser
(das ist zu mercken von dem Handschuhe) das geistliche Gerichte von dem Creutze.
Und sey vor
Alters dabey
bedeutet gewesen, daß man ein groß höltzern Creutz in
einer Stadt oder
Flecken habe aufgerichtet, darauf eine Hand und Schwerdt
gestecket, zum
Zeichen der Gerichte über Hals und Hand. |
Schottel in Tr. de singular. in
German. Jur. |
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Diese
Criminal-Jurisdiction kan eben so wohl als die Bürgerliche
durch gewiße
Zeichen ergriffen werden; Man kan nicht allein diese Art der
Jurisdiction wie andere
Rechte ergreiffen, wenn man sich gewisser Zeichen
bedienet, sondern sie auch hierdurch auf andere bringen, als welches die
Rabensteine und Hochgerichte weisen, weil hiedurch die Possess der
Criminal-Jurisdiction, nach der in
gantz
Teutschland eingeführten
Gewonheit
sattsam angedeutet wird. |
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Diese Criminal-Zeichen aufzurichten, und die aufgerichteten im
Stand
erhalten, ist nichts anders als die
peinliche Gerichte Mainteniren.
Obschon das
Zeichen, welches Freyß genennet wird, die
peinliche Gerichtsbarkeit
anzeiget, so ist es doch von derjenigen
Jurisdiction
unterschieden, die auf die
Frevel-Sachen gehet, obschon Freyß- und Frevel-Sachen bißweilen mit einander
vereiniget werden. |
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Die Francken haben sich vor diesen des
Worts Frevel bedienet, und es von
Freyß unterschieden; das Wort Fredum, welches heutiges
Tages Frevel
genennet wird, nahmen sie an vor ein Geldstraffe, die man an den Fiscum,
oder die Obrigkeit vor eine begangene
Boßheit bezahlen
muste, daher es hieß, er
muß Fredel, d.i., den Frevel oder die
Straffe büßen, oder die
Frieden zahlten. |
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Welche die Possess dieser
Jurisdiction über Haupt erlangen und
erhalten können, sind auch um desto eher berechtiget, sich derselben nach
gewißen
Zeichen anzumassen. Es werden nicht nur diejenigen, als
Reichs-Fürsten,
Reichs-Städte, sondern auch die, denen sie von der
hohen Landes Herrschafft
vergünstiget, und die solche durch
Belehnung,
Privilegium, besondere Begnadigung oder den langwierigen
Gebrauch |
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{Sp. 1880} |
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erhalten. |
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Es fragt sich, wo einer auf einem Lehn-Gute, von einem
Landes-Herrn
überhaupt mit denen
Gerichten belehnet worden, ob er sich der
Zeichen der
Possess dieser Criminal-Gerichtsbarkeit bedienen könne? Man hat
hierbey wohl zu
untersuchen, ob diese
Art der
Gerichtsbarkeit allbereit mit dem
Lehn Gute sonst vereiniget gewesen oder nicht. Bey jenem Falle hat es aller
Dings seine Richtigkeit. |
Stryck in Exam. … |
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Vor Alters sind die Ober- und
Nieder-Gerichte nicht anders denn durch das
gemeine
Wort
Gerichte
verliehen worden, welches den
Verstand gehabt, daß alle
Gerichte oberst und niederst dadurch verliehen, sind also beyde Species
deren Gerichte dadurch angezeigt und erkläret worden; wie denn auch die
benachbarten Edelleute in Heßen und anders wo dieselben Gerichte allein
Krafft,
solcher Belehnung, auch derselben
Verstand und Deutung behalten. |
S.
Schilter in
π ad Tit. de jurisd. th. 10. |
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wo aus denen Belehnungs-Briefen nichts gewißes erhellet, so muß man auf die
Observantz gehen, und wo ein Gut
verkaufft worden, mit welchem der
Gewonheit nach dergleichen
Jurisdiction pfleget vereiniget zu seyn, so
glaubet man auch, daß alle diese
Rechte zugleich mit verkaufft worden. Sind die
Worte: mit allen und jeden Gerichten in dem Lehn Briefe dazu
gesetzt, so hält man davor, daß die
Criminal-Jurisdiction auch zugleich
mit
concedirt sey. |
Stryck in Exam. … |
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Die Possess der Criminal-Gerichtsbarkeit kan auch von
denjenigen gehörig ausgeübet werden, die sie auf keine andere Weise als durch
den langen Gebrauch der
Zeit und durch eine undenckliche Verjährung überkommen.
Brunnemann Cons. …
sagt: es sey unlaugbar, daß
nach gemeiner
Meynung der
Gelehrten alle
Jura und
Regalia, so
per privilegium summi
principis
möchten erhalten werden, auch durch
undenckliche Verjährung, wenn sie also beschaffen, daß kein
Mensch eines
contrarii actus, sich
erinnern, und der Superior, wider welchen die
Verjährung laufft, dessen nicht unwissend, können erworben werden, und
Lyncker Resp. …
meynt es sey kein
Zweiffel, daß
diese Verjährung von
undencklicher Zeit an, oder diese Possess, auch in
Verjährung der
Fürstl. Rechte Vim
tituli habe, und omnem malam fidem
removire. |
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Wie nun aber zur Possess der
Criminal-Jurisdiction nur
diejenigen vor fähig zu achten, bey denen sie Gesetzmäßig hergebracht: also
können sich auch die andern solcher nicht anmaßen, die sie nicht auf eine
rechtsbeständige Weise erhärten können; es ist auch eben keine
nothwendige
Folge, daß diejenigen, welche anderer
Regalien
theilhafftig worden, deßwegen die
Criminal-Jurisdiction haben
sollten. Manche besitzen
ansehnliche
Regalien, inzwischen stehet ihnen doch nicht die
Landes herrliche Hoheit zu.
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Klock
Tom. I. …
sagt: daß da gleich C.P.
beyde Regalia des Zolls und Glaites in Lindauischen[1]
Territorio
rechtmässig erseßen, und derowegen künfftig in
Stande
Rechtens triumphiren
und obsiegen sollten, dennoch in Ansehen dieselbe keine
Superiorität,
weder über Leute noch
Güter mit sich bringen, so könnte doch wenig die gesuchte
Landes-Fürstliche Obrigkeit daraus erhärtet, oder auf die andere Ober- und
Herrlichkeiten mit beständiger consequenz argumentiret werden. |
[1] |
HIS-Data: korrigiert aus: Lindanischen |
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Der- |
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{Sp. 1881|S. 964} |
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jenige befindet sich in der symbolischen Possess
dieser Jurisdiction, der auf eine allen und jeden kundbare Weise die
Zeichen davon besitzet, und auf seinen
Gütern hat; da nun die Aufrichtung der
Galgen vor ein Zeichen hievon anzusehen, so
vermuthet man hieraus dieselbe mit
guten
Grunde, und zwar um desto eher, weil sie notorisch sind, und allen
und jeden in die Augen fallen. Wo sie nicht mehr sichtbar seyn sollten, kan man
sich auf Zeugen beruffen, die
eydlich Aussagen, daß sie dergleichen gesehen,
dafern nur die Zeugen recht
glaubwürdig, und so beschaffen, daß man mit Bestande
Rechtens nichts wider sie einzuwenden habe. |
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Die Actus Possessorii müssen auch so beschaffen seyn, daß eine
rechtmäßige Possess hierdurch zu Wege gebracht werden kan, und müssen
aber nicht heimlich, oder sonst
lasterhafft und mangelhafft seyn. Wo sich daher
einer der peinlichen Gerichtsbarkeit heimlicher Weise, oder mit des andern
Widerspruch bemächtigen wollte, so hilfft ihm zur Erlangung oder Erhaltung
dieser Possess nichts. Man setzet bey dieser quasi-posses, die
durch solche symbolische Actus erlanget, und erhalten werden muß,
die Wissenschafft und Gedult des Gegentheils voraus, als welche bey denen
uncörperlichen Sachen statt der Ubergabe ist. |
l. 2.
C. de servitut. … |
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In
Rechten achtet man vor einerley, etwas
wißen,
und etwas wissen sollen; es mag sichs einer selbst beymeßen, der nicht
undeutlich, gewust oder doch wissen können, daß sich der andere
gewisser
Zeichen der
Criminal-Jurisdiction
bedienet, daß er ihm nicht bey Zeiten widersprochen. Warum hat er den andern die
Zeichen solcher
Jurisdiction aufrichten, u. das Maß von dem Entleibten
nehmen lassen? durch Gedult und Stillschweigen werden dergleichen
Jurisdiction Handlungen bestärckt. |
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Obschon zur Qualificirung dieser Possess
unterschiedene
Handlungen erfordert werden, so ist doch nichts desto weniger zu Erlangung
dieser Possess auch schon eine eintzige Handlung genug; wer einmahl mit
des Gegentheils Wissenschafft und Gedult auf eine ruhige Weise Gerichts-Zeichen
aufgerichtet, kan schon in der ruhigen Possess der
Criminal-Jurisdiction erhalten werden. Wo aber Gegentheil vorgibt, daß seine
Possess zugleich
gegründet seye, so gehören mehr Handlungen dazu; hieraus
muß man eben erst
erkennen, wer von den streitenden
Theilen mehr und ältere
Handlungen vor sich habe, und aus ihrer Beschaffenheit und Anzahl die
Natur der
Possess erst
beurtheilen und examiniren. |
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Trägt es sich zu daß sich ihrer zwey in der Symbolischen Possess
der
peinlichen Gerichtsbarkeit befinden, und man kan weder in Ansehung der
Zeit,
noch in Ansehung der Art und Weise, durch welche ein jeder darzu gekommen,
beurtheilen, wessen
Recht mehr gegründet, und welche Possess der andern
vorzuziehen, so wird dieser Fall von den
Rechts-Gelehrten auf unterschiedene
Weiße entschieden; Einige geben der Compossess Platz, und
meynen, daß
beyde in der Possess zu schützen wären; andere lassen die
Sequestration zu, oder wollen es durch das Loos ausgemacht wissen; noch
andere behaupten, der
Richter sollte mit der Possess eine
Theilung
vornehmen, und einem Parth diesen Theil dem andern aber einen andern wieder zu
erkennen; es |
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{Sp. 1882} |
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ist bey diesem Fall am sichersten, wenn solche Streitigkeiten richterlicher
Entscheidung überlaßen, oder auch an den
Landes-Herrn gebracht werden, daß er
ihnen nach der vorwaltenden
Billichkeit und nach denen
Umständen der
Sache Ziel
und Maaß ertheilt. |
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Vor
Zeichen der
Criminal-Jurisdiction,
sind zu achten |
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- die Brand-Säulen, die auch nach der Execution aufgerichtet bleiben.
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Wehner unter dem
Worte: Zent, |
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- die Malefitz-Räder,
- die Rabensteine,
- die Galgen-Städte.
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Besold Cons.
… so kan fürs siebende der hochlöbliche
Johanniter-Orden, sich allhier desto weniger einer
Crim. Jurisd. ceu meri imperii in beyden Dörffern Rexingen und
Hemmingen anmassen, weil keine Signa
von Stock oder Galgen enthalten, und daß sonderlich in Rexingen niemahlen
dergleichen gewest, nirgends allegirt
noch angezogen wird. |
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Es wird auch die Possess dieser durch
Zeichen angedeuteten
Jurisdiction ausgeübet durch Wegnehmung des gestrafften
Cörpers. |
R.
A. von Anno 1600. §. 42. Es sind auch bißhero etc.
ingleichen durch Abmessung des Entleibten Wunde, und durch Wegnehmung der
Freyß-Pfänder. R. A. §. 43. Da auch eine Obrigkeit einen
Entleibten besichtigen, Wunden und Stich abmessen, und in Signum
meri imperii dieselbige Mase, und kein anders Freyß-Pfand von dem
Leib oder Kleidern hinweg nehmen lässet. Wo nun der Hut des Entleibten, oder
etwas von seinen blutigen Kleidern, in die Gerichte mit genommen wird, welches
man das Freyß-Pfand nehmen heist, oder wo die Pfändungen nicht gebräuchlich,
wenn statt dessen der Entleibte aufgehoben, und nachgehends begraben wird, so
werden alle diese Handlungen vor Zeichen der
Criminal-Jurisdiction angesehen. |
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Diese Gerichts-Zeichen können so wohl in- als ausserhalb derer
Städte
aufgerichtet werden, denn daß man sie gemeiniglich ausserhalb der Städte vor
denen Thoren siehet, geschiehet nicht aus einer
Nothwendigkeit, sondern aus
einer freyen
Willkühr, damit die
Reisenden und Vorbeygehenden desto eher
Gelegenheit haben, sich daran zu spiegeln, und vor Missethaten zu hüten. Es ist
kein
Gesetz, so dem
Gerichts-Herrn, welchem die Criminal-Gerichte
zustünden, vorschriebe, an welchem
Ort sie die Gerichts-Zeichen bringen wollten;
wiewohl man diese
Regel dabey beobachtet, daß man keinen Galgen so nahe an die
Grentzen setzt, daß er das fremde
Gerichte mit dem Schatten nicht berührt, und
daß auch das
Volck auf demselben Gerichte, so man einen rechtfertiget, und nicht
auf dem fremden Gericht so darneben gelegen, stehen mag. |
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Wie die Aufrichtung, Erbauung und Verneuerung dieser Gerichts-Zeichen, ins
besondere des Galgens, geschehen müsse, wird in
Kaysers Caroli V.
peinlichen Halß-Gerichts-Ordnung Art. 215. erklärt, und daselbst
vorgeschrieben, auf was vor Art die
Handwercker, ohne daß sie dieserwegen
einander etwas vorwerffen dürffen, ihre
Mühe dabey anwenden sollen:
Nachdem an vielen Orten, heist es, in denen peinlichen Gerichten die
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{Sp. 1883|S. 965} |
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Gewohnheit ist, so man einen neuen Galgen macht,
oder einen Alten bessern will, daß alle Zimmerleute, so in demselben
peinlichen Gerichte wohnen, dazu helffen müssen etc. biß auf die
Worte: Derohalben von niemand geschmähet oder verkleinert werden sollen,
und in folgenden Art. 217. wird von dem Rabenstein disponirt: So
man dann einen Galgen, oder Enthauptstatt mauren will, so es der dazu
nothdürfftiger Maurer halben in solcher peinlichen Gerichts-Obrigkeit seßhafft,
allermassen wie oben von Zimmerleuten gesetzt ist, auch gehalten/ und gehandelt
werden. |
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Die
Herrschafft, als Besitzer der
peinlichen Halß-Gerichte, müssen zu
Erhaltung ihrer Possess, die zur Erbauung und Verneuerung
dieser Gerichts-Zeichen
nöthigen Unkosten selbst herschiessen, und dürffen
solche nicht von ihren
Unterthanen abfordern. |
- Halß-Gerichts-Ordnung/ Art. 204 in
denen
Worten:
Sie müssen diese Unkosten tragen zur Compensation
derer Geld-Straffen, die sie
als Nutzungen der Gerichtsbarkeit einheben.
- Carpzov. Prax. …
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Ob schon die Marter-Kammern mit denen dazu gehörigen Werckzeugen der
Criminal-Jurisdiction
geachtet werden, ingleichen die Säulen, auf welchen
eine Hand und Schwerdt lieget, zum
Zeichen der Gerichte über Hand und Haut,
welche die
Sachsen Weichbild
nennen. |
Wehner:
unter dem
Worte
Cent; |
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so ist doch noch streitig, ob Stock, Halßeisen, Pranger
und dergleichen Gerichts-Zeichen vor Symbola der Criminal- oder
Civil-Jurisdiction anzusehen. |
Mynsinger Resq. … |
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Mehrentheils achtet man sie vor
Zeichen der
Ober-Gerichtsbarkeit. |
Besold.
Speidel. unter
dem Worte Halßeisen, Pranger, |
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inmassen einer gar selten dran
gestellet wird, ausser der ein solch Verbrechen begangen, welches seiner
Natur
nach zum Ober-Gerichts-Fällen gehörig, damit solche Bösewichter des
allgemeinen Nutzens wegen, und daß ein jeder ein Beyspiel an ihnen nehmen
möge, der
allgemeinem Menge des
Volcks gezeiget werden. |
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Hierbey ereignet sich auch noch der
Unterscheid, daß es etwas anders ist,
peinlich richten, und wieder etwas anders, die peinliche Execution
verrichten. Also fällen manche
Richter ein peinliches Urtheil, sie tragen aber
einem andern die Execution auf, solches zu vollziehen. |
- Wehner
Voc. freye
Reichs-Städte.
- Knipschild de Civit. Imp.
…
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Hieher gehöret, was Besoldus cons. …
anführet, besonders weil die Observanz dieser Enden mit sich bringet, daß
wann bey einem oder dem andern von
Adel die Delinquentes einkommen, sie
dieselben
peinlich fragen lassen; und hernach wo die
Signa nicht
vorhanden, jeder seinem nächsten Benachbarten, der die Signa hat, gegen
gebührenden Revers pro Executione lieffern, wie denn solches noch
heutiges
Tages mit genugsamen
Exempeln beyzubringen. Es beruhet in der
Willkühr
dessen, dem die peinliche Jurisdiction zustehet, ob er an denen
Missethätern, nachdem sie gehörig verurtheilet worden, in seinem eigenen
District die Execution will vollstrecken lassen, oder sie auf
vorhergehende Requisition andern
Gerichten zur Execution
übergeben. |
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Die Verwandelung |
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{Sp. 1884} |
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derer Geld-Bußen, an statt der
Leibes-Straffen, kommt auch den
Ober-Gerichten zu, und es steht bey ihnen, ob sie nach Befinden der
Umstände,
den Delinquenten an
Haut und
Haar
straffen, oder
Geld von ihm nehmen
wollen. |
Carpzov. Pr. Crim. … bey den
Worten: Was aber Sachen sind, Geld-Buß, oder Abtrag belangen, so von
peinlichen Sachen herrühren etc. solche Fälle, ob sie gleich zur Geld-Buße
gereichen, sollen sie durch Ober-Gerichte gestrafft, und die Straffe
eingenommen werden. |
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Es ist
billig, daß derjenige den
Nutzen ziehet, der die
Mühe und
Arbeit
gehabt hat, und werden nach einer fast in
gantz
Teutschland durchgehenden
Gewohnheit die Geld-Bußen zu denen
Jurisdictions Früchten gezogen. Die
geringste Geld-Buße, welche um grosser und schwerer Verbrechen willen zuerkannt
wird, wann sie auch nur zwey Gold-Gülden betragen sollte, wird dem
mero
imperio zugeschrieben, |
wie solches Endter in
Dissertation von Malefitz- und Freyß-Zeichen p. 71. aus
etlichen Casibus, die er aus
alten
Actis publicis heraus gezogen,
erweißlich macht. |
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Eine beschwehrtliche
Würckung der Symbolischen Possess der
peinlichen Gerichtsbarkeit,, macht auch mit deren Beschützung und Vertheydigung
aus, so daß der Besitzer, wenn er von Gegentheilen hierinnen gestöhret wird, der
sich unterstehen will, dergleichen Gerichts-Zeichen aufzurichten, berechtiget
ist, solche umzuwerffen, und niederreissen zu lassen; wenn nun zwey Nachbaren
wegen Errichtung des Galgen, oder anderen dergleichen Gerichts-Zeichen streitig
sind, so darff sich derjenige, der solche schon in seinen Gerichten hat, nicht
turbiren lassen in seiner Possess, und wo es der andere mit
Gewalt
thut,
mag er
solche gar wohl über den Hauffen schmeissen lassen. |
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Ein jeder Besitzer ist befugt, seine Possess zu vertheydigen, so gut
er kan, und alles, was ihm daran hinderlich ist, aus dem Wege zu räumen, daferne
es nur noch zu rechter
Zeit geschiehet. |
l. 3 §. 9. … |
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Eine andere
Würckung, die aus der Possess der Criminal-Gerichtsbarkeit
entsteht, ist auch diese mit, daß sich kein Fremder unterstehen darff, die
Gerichte zu betretten, und den Entleibten aufzuheben, oder etwas von seiner
Kleidung, u.s.w. als ein
Zeichen mitzunehmen; geschiehet es aber de facto,
so sind dergleichen Handlungen vor heimliche, und vor Turbationes
anzusehen. |
R. A. von Anno 1600. bey denen
Worten: So
haben wir uns dahin verglichen, setzen und wollen/ daß solches fürgenommene
Factum, allein da man zu fernern Exercitio,
als das Cadaver zu begraben, nicht kommen mögen, pro exercitio juris siue turbatione zu achten, und
derentwegen keine Mandata zu erkennen seyn. |
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Hierbey fragt es sich, ob derjenige, der sich in der Symbolischen
Possess der peinlichen Gerichtsbarkeit befindet, und zugleich in eines
andern Territorio die
Criminal-Jurisdiction
hat, ohne Begrüssung
des
Territorial-Herren sich in seine
Gerichte begeben, und ein
Freyß-Pfand abhohlen könne? Man
muß hierbey wohl
erwegen, ob dem einem die
gantze Cent-Gerichtsbarkeit zuständig sey, und dem andern nur die Voigtheyliche.
Bey diesem Fall ist der Ober- |
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{Sp. 1885|S. 966} |
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Richter
verbunden, die Missethäter, so sich innerhalb des
Districts des Voigthey-Herrns
aufhalten, wegzuhohlen; die Cent-Richter sind befugt, auch ohne weitere
Requisition, einzufallen, zu inventiren, arrestiren, die
Thäter zu befestigen, und zur Hafft zu bringen. |
Leop.
de concurr. Jur. … |
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es hindert auch nichts, daß dem Herrn der
peinlichen Gerichtsbarkeit sonst
nicht
frey stehe in das
Gebieth,
wo ein anderer die
bürgerlichen und voigtheylichen Gerichte hat, mit gewaffneter Hand zu
dringen. |
Mayer. de Advocatio armata. … |
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Es wird dieses auf dem Fall eingeschränckt, da einem
Herrn der
peinlichen
Halß-Gerichte die
Ober-Bothmäßigkeit nicht zustehet. |
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Ferner ist auch dieses nicht im Wege, daß eine
Obrigkeit in einem fremden
Gebiethe ihr
Urtheil nicht exequiren dürffe. |
l. 8.
C. de Episc.
aud. |
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Weil niemand berechtiget, eines andern
Gerichte wider des
Gerichts-Herrn
Willen zu violiren. |
|
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Dieses alles hat seine Richtigkeit in
Ansehung dessen, der sonst keine
Jurisdiction hat, ein anders ists, wo der
Ober-Richter in Criminalibus den Missethäter durch eingenmächtige
Auctorität, in dem
Gebiethe, wo ihm sonst die
Nieder-Gerichte zustehen,
ergreiffen, und gefangen nehmen darff. |
-
Carpzou. P. III. …
- Harprecht. Cons. …
|
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Noch eine andere Bewandtniß hats, wo sich einer der hohen
Malefitz-Obrigkeit
nicht anmassen darff, sondern nur die
Cent-Gerichte hat, die einer über gewisse
Delicta nicht extendiren darff. |
-
Besold. unter dem
Wort:
Centbarliche
Obrigkeit.
-
Limnaeus Jur. Publ. …
da ein Stand auf der von Adelichen Unterthanen und Zins-Leute Cent
unstreitig hergebracht, so soll dieselbe über die gewöhnlichen 4. Fälle, wie von
Alters herkommen, als da sind, Mord, Brand, Nothzucht und Diebstahl/ in
keinerley Weise und Wege extendirt noch
exercirt werden;
|
|
und also ist keinem, der nur mit Cent-Gerichten versehen, erlaubet,
unbesucht oder unbegrüsst des
Landes Cent- oder Voigthey-Herrn auf demselben
uncentbaren, voigtheilichen, lehenbaren oder
eigenthümlichen
Grunde und Boden
nicht einfallen, noch demselben mit Durchführung mißthätiger
Personen berühren,
darauf arrestiren, inventiren, angreiffen, niederwerffen, bestättigen,
behefften, handvesten, noch den entleibten
Cörper
gerichtlich mit Schöppen
besichtigen, weder
Leib-Zeichen, noch Stich- oder Wunden-Maß, noch einig
Freyß-Pfand, Spahn aus des Thäters Thor noch
Hause abnehmen, sondern der Thäter
und Abgeleibte wird auf den centbaren Grund und Boden geliefert. |
Carpzou. III. … |
|
Wann ein Todtschlag mitten auf der Marckscheidung und freyßlichen
Gebieth
zweyer Gerichts-Herren geschehen, davon ein jeder auf seinen
Gerichten die
Criminal-Gerichte hat, so entstehen mancherley Streitigkeiten hierüber, und
die Rechts-Lehrer entscheiden diese
Frage auf
verschiedene Weise; einige
schreiben denjenigen das
Recht zu, in dessen Gebiethe der
Kopff, als das
fürnehmste Stück am
Menschen, gelegen; andere meynen, daß sich der
Jurisdiction anmassen könne, auf dessen
District derjenige
Theil des
Leibes gelegen, der das Hertz in sich fässt, weil die
Medici
glaubten,
daß das Hertz dasjenige wäre, so zuerst an dem
Men- |
|
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{Sp. 1886} |
|
|
schen anfienge zu
leben, zuletzt aber zu
sterben; noch andere schreiben
beyden die
Erkänntniß und
Untersuchung zu, weil das Delictum in beyder Territorio begangen
worden, und der todte Leichnam ihrer beyden
Gräntzen berührte, jedoch könnte
einer dem andern durch ein Stich- und Wunden-Maß, oder durch ein Freyß-Pfand
zuvor kommen. |
Böckelmann in
Diss. de Cent.
§. 40. |
|
Es stehen auch einige wol in denen
Gedancken, daß demjenigen die Ausübung
der symbolischen Possess zukomme, auf dessen
Gebiethe
die Füsse
gelegen, inmassen es gar
wahrscheinlich wäre, daß der Entleibte auf demselben
Ort gestanden. |
Farinac. Pr. Crim. … |
|
Jedoch, es ist dieses eben keine
nothwendige Folge, es kan ja der
Tödtlich-Verwundete deßwegen noch einen grossen Strich Weges fortgegangen seyn,
und die Füsse, da der Verwundete niederfällt, können an einem gantz andern
Ort
zu liegen kommen, wie, wenn er auf der Flucht niedergestossen wird, und also in
einem andern
Territorio auf denen
Gräntzen einen tödtlichen Stich oder Schuß bekommt, an
einem andern Ort aber als todt niederfällt, und daselbst liegen bleibt? Uber
dieses ist es ja nichts ungewöhnliches, daß die
Cörper derer Entleibten von den
Todtschlägern an einen andern Ort geschleppet werden. |
|
|
Vor allen
Dingen
muß man den Ort des Delicti ausfündig machen; wo er
aber verborgen ist, und da man auf dem
Erdreiche weder Blut noch andere
Zeichen
wahrnehmen kan, so achtet man den für den Ort, wo das Verbrechen vollzogen
worden, wo man den Entseelten gefunden. |
L. 1. et
avth. …
|
|
Carpzou. Praxi Criminal. … erwähnet folgendes
Praejudicii. Es könnte denn, wie recht, dargethan werden, daß der
Entleibte auf eurem Gebieth und Bottmäßigkeit gestanden, und daselbst umgebracht
worden, hoc casu wäret
ihr als Judex competens,
unangesehen der Thäter, als er den Wurff gehtan, und die Entleibung auf eures
Nachbars Gerichten und Territorio
gestanden, in dieser Sache zu verfahren und zu
inquiriren wohl befugt.
V.R.W. |
|
|
So lieset man auch bei Carpzouio l.c. …
ein anders, wie folget: Ist unlängstens an dem Ort, da eure Gerichten mit des
Benachbarten von Adel Bottmäßígkeit Gräntzen, eine Mordthat begangen und der
entleibte Cörper gleich auf der Gräntze gefunden worden, also, daß man nicht
wissen kan, in welchen Gerichten solche Mordthat eigentlich verübt und
vollbracht worden; da man nun aus denen Umständen solches nicht muthmassen und
erspühren könnte, derowegen dann vor allen Dingen Erkundigung eingenommen wird,
so möchte die Aufhebung des todten Cörpers, und Bestraffung der Ubelthat, von
euch und eurem Nachbarn, als dem Gerichts-Herrn, zugleich geschehen. V.R.W. |
|
|
Wo einer in seiner
Gerichtsbarkeit turbiret, und
gewaltsamer Weise
daraus gesetzet wird, so kan er sich der Hülffs-Mittel bedienen, welche die
Rechte in diesen Fällen erlauben, als des Vtilis interdicti vnde vi. |
l.
1.
π. IV. de vi et vi arm, |
|
man achtet es gar für einen Frie- |
|
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{Sp. 1887|S. 967} |
|
|
dens-Bruch, wo der andere mit gewaltsamer Hand daraus gesetzt wird. |
R.A. de Anno 1548. et
Const. vom Königlichen Land-Frieden zu Worms,
de An. 1495. |
|
Bey dem Fall der Turbation
wird ihm durch das Vtile interdictum, vti possidetis geholffen, |
-
l.
1. 8. …
-
Carpz. P. II. …
|
|
allwo am Ende das
Praejudicium, daß der Kläger bey der Possess vel quasi
der angezogenen Jurisdiction, über Beklagte
seine Unterthanen, bis so lange er von ihnen durch ein ordentliches
Possessorium vel petitorium daraus entsetzt, billig gelassen wird.
V.R.W. |
|
|
Hieher gehören auch die Mandata cum et sine clausula, |
Klock de Contrib. … |
|
Wo ein Streit wegen der symbolischen Possess anhängig und
unentschieden ist, so kan einem währenden dieses Processes die Possess
der
Jurisdiction nicht verrückt noch entzogen werden, sondern er ist
vielmmehr in der Possess wider Gegentheilen zu beschützen, |
Meuius P. II. … |
|
und dieses ist nicht allein in
denen
Sachen der erstern Instantz, sondern auch der andern, als der
Appellation, der Revision und eines andern Remedii. Daher
gehören auch, nach dem
Reichs-Abschiede, bey dem Falle, da im Possessorio
retinendae possessionis appelliret worden, die Inhibitiones des
Ober-Richters an dem
Unter-Richter. |
- R. Absch.
de Anno 1594. §. 92. die Inhibitiones in Appellations-Sachen belangend §.
Wann von
einem End-Urtheil, oder vim definitivam habente appellirt
worden, es habe gleich der Richter a quo der Appellation deferirt oder nicht, daß
indistincte die von Appellanten etc.
- Endter
Diss.
von Malefitz- und Freyß-Zeichen.
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