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Sonst aber beziehet es sich überhaupt auch auf alle diejenigen Fälle, wenn
die erhobene Klage vornemlich das
gemeine Beste und dessen Schadloßhaltung
anbetrifft; jedoch daß solche gleichwol aus einem öffentlichen Verbrechen
entstehet, oder doch auf die öffentliche Bestraffung gerichtet ist. |
- per
l. locatio. 9. §.
quod illicite. 5.
ff.
de publican. ibique Bartolus §. in summa Instit. de
Iujur.
- Maranta Pract. Spec. P. IV. in pr.
- Mynsinger Decad. II. Consil. 20. n. 3.
- Peter Fridericus de Process. Extrah. Lib. l.c. 9.
n. 22.
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