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Zedler: Leib- und Lebens-Straffen HIS-Data
5028-16-1513-3
Titel: Leib- und Lebens-Straffen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 16 Sp. 1513
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 16 S. 768
Vorheriger Artikel: Leibes-Lehns-Erben
Folgender Artikel: Leibfried, (Johann Christoph)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

Stichworte Text  
  Leib- und Lebens-Straffen, werden in Rechten diejenigen genennet, so an Haut und Haar gehen, und vornehmlich in Kayser Carl des V. peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung vorgeschrieben sind, in welchen Fällen und Verbrechen dieselben dictiret werden sollen.  
  Sie werden wiederum eingetheilet in Leibes-Straffen, und Lebens-Straffen.  
Leibesstrafen Zu denen erstern rechnet man diejenigen, so nur den Leib adficiren, als  
 
  • den Staupen-Schlag,
  • die Abhauung derer Finger, der Hand, der Zunge,

    {Sp.1514}

    der Nasen und Ohren,
  • die Tratto du Corda oder das Wippen,
  • die Verdammung
    • auf die Galeeren,
    • auf den Festungs-Bau, und
    • zu stets währender Arbeit in die Berg-Wercke und Zucht-Häuser,
  • in gleichen das Brandmarcken.
 
  Bey denen Soldaten bestehen die Leibes-Straffen darinnen, dem Delinquenten  
 
  • eine gewisse Anzahl Prügel oder Bastonaden zu erkennen,
  • durch die Spiß-Ruthen lauffen zu lassen,
  • von der Charge abzusetzen,
  • auf die Schild-Wache zu stellen;
  • denen, die ein kurtzes Gewehr gehabt, eine Piqve oder Musqvete zu geben,
  • die Gage oder den Sold zu erringern,
  • den Wall zu bauen und Rasen aufzustechen und aufzulegen,
  • Musqveten oder Doppelhacken vor des Commendanten Hause oder auf der Haupt-Wache zu tragen,
  • an dem Pfahle zu stehen,
  • auf dem Esel zu reiten,
  • in Eisen und Banden zu Fusse zu marchiren,
  • von dem Regimente mit Zerbrechung des Degens, ohne Abschied als ein Schelm verjagt zu werden.
 
Lebensstrafen Lebens-Straffen hingegen sind, wodurch denen Übelthätern das natürliche Leben genommen wird, als da ist das  
 
  • köpfen,
  • hängen,
  • radebrechen,
  • säcken,
  • verbrennen,
  • viertheilen,
 
  welche Straffen bis Weilen nach Beschaffenheit derer Umstände und der Grösse des Verbrechens  
 
  • durch Schleiffung zur Gerichts-Städte,
  • durch Reissung mit glüenden Zangen,
  • durch Flechtung auf das Rad, und durch das rädern von unten auf
 
  erhöhet werden.  
  Bey denen Soldaten ist das Arquepusiren oder todschüsen auch eine gewöhnliche Art der Lebens-Straffe.  
     

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Stand: 10. Juni 2023 © Hans-Walter Pries