Titel: |
Leib- und Lebens-Straffen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
16 Sp. 1513 |
Jahr: |
1737 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 16 S. 768 |
Vorheriger Artikel: |
Leibes-Lehns-Erben |
Folgender Artikel: |
Leibfried, (Johann Christoph) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Stichworte |
Text |
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Leib- und
Lebens-Straffen,
werden in
Rechten
diejenigen
genennet, so an
Haut und Haar
gehen, und vornehmlich in
Kayser Carl des
V.
peinlicher Hals-Gerichts-Ordnung vorgeschrieben sind, in welchen Fällen und
Verbrechen dieselben dictiret werden
sollen. |
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Sie werden wiederum
eingetheilet in Leibes-Straffen, und
Lebens-Straffen. |
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Leibesstrafen |
Zu denen erstern rechnet man diejenigen, so nur den
Leib adficiren,
als |
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- den
Staupen-Schlag,
- die Abhauung derer Finger, der Hand, der Zunge,
{Sp.1514}
der Nasen und Ohren,
- die Tratto du Corda oder das Wippen,
- die Verdammung
- auf die Galeeren,
- auf den Festungs-Bau, und
- zu stets währender Arbeit in die Berg-Wercke und Zucht-Häuser,
- in gleichen das Brandmarcken.
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Bey denen Soldaten bestehen die Leibes-Straffen darinnen, dem Delinquenten |
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- eine gewisse Anzahl Prügel oder Bastonaden zu
erkennen,
- durch die Spiß-Ruthen lauffen zu lassen,
- von der Charge abzusetzen,
- auf die Schild-Wache zu stellen;
- denen, die ein kurtzes Gewehr gehabt, eine Piqve oder Musqvete zu geben,
- die Gage oder den Sold zu erringern,
- den Wall zu
bauen und Rasen aufzustechen und aufzulegen,
- Musqveten oder Doppelhacken vor des Commendanten Hause oder auf
der Haupt-Wache zu tragen,
- an dem Pfahle zu stehen,
- auf dem Esel zu reiten,
- in Eisen und Banden zu Fusse zu marchiren,
- von dem Regimente mit Zerbrechung des Degens, ohne Abschied als ein
Schelm verjagt zu werden.
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Lebensstrafen |
Lebens-Straffen hingegen sind, wodurch denen Übelthätern das
natürliche
Leben genommen wird, als da ist das |
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- köpfen,
- hängen,
- radebrechen,
- säcken,
- verbrennen,
- viertheilen,
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welche
Straffen bis Weilen nach Beschaffenheit derer Umstände und der Grösse
des Verbrechens |
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- durch Schleiffung zur Gerichts-Städte,
- durch Reissung mit glüenden Zangen,
- durch Flechtung auf das Rad, und durch das rädern von unten auf
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erhöhet werden. |
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Bey denen Soldaten ist das Arquepusiren oder todschüsen auch eine
gewöhnliche
Art der Lebens-Straffe. |
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