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Quellenangaben |
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Reichs-Stadt, Civitas Imperialis,
Civitas Imperii libera, Ville Imperiale, heisset eine
Stadt, die
dem Reiche unmittelbar unterworffen ist, und auf
Reichs-Tägen
Sitz und Stimme hat.
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Man hat zwar die Reichs-Städte in blosse Reichs-Städte, und freye oder Frey- und Reichs-Städte
theilen
wollen, gleichwohl aber keinen andern
Unterscheid als
diesen finden können, daß einige keine
ordentliche
jährliche
Reichs-Steuer
geben, welche man daher freye
nennen wollen,
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{Sp. 168} |
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und nachdem in Ansehung der
Unmittelbarkeit und alleinigen
Dependentz vom
heiligen
Reiche eine so frey als die andere, so ist dieser Unterscheid ohne
Grund.
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Grundfeste … |
Rechte |
Die
Rechte der Reichs-Städte sind.
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- Die
unmittelbare Unterwürffigkeit,
- Sitz und Stimme auf
Reichs-Tägen,
- die hohe Landes-Obrigkeit,
- daß sie
gewisse
Zusammenkünffte oder
Städte-Täge halten,
- auf Reichstagen den Städte-Rath machen,
- ihre Abgeordnete Gesandte genennet werden,
- sie Bündnisse mit einander schlüssen,
- die Religions-Freiheit haben.
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Zwei Bänke |
Sie werden in zwo
Bäncke, die Rheinische und
Schwäbische getheilet, geben zwey Vota Curiata auf dem
Reichs-Tage, und das Directorium führet diejenige Stadt, darinnen der Reichs-Tag
gehalten wird. Darunter ist Franckfurth am Mayn wegen der Kayser-Wahl, Aachen
wegen der
Kayserlichen
Krönung, Nürnberg wegen des daselbst zu haltenden ersten
Reichs-Tages merckwürdig.
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ausschreibende Städte |
Vier derselben sind ausschreibende Städte genannt, weil sie bey Anstellung
der Städte-Täge die übrigen verschreiben und zusammen beruffen, und sind diese
Städte Straßburg, so abgegangen, Nürnberg, Franckfurth und Ulm.
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Reichs- oder Land-Vogteien |
Vorzeiten sind bey den Reichs-Städten, die Reichs-Voigte gebräuchlich
gewesen, und vom
Kayser gesetzet worden, es sind aber hernach diese Reichs- oder
Land-Voigteyen abkommen.
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Bündnisse |
Unter den Bündnissen, so die Städte zu Beförderung der Commercien mit
einander geschlossen, ist der Hanse-Bund gewesen, davon man sie Hanse-Städte
genannt, wovon aber nur bey den dreyen
Lübeck,
Hamburg und Bremen noch einiges
Merckmahl übrig.
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Unterschied zu Land-Städten |
Den Reichs-Städten sind die
Land- oder Fürsten- und Herren- oder
Municipal-Städte entgegen gesetzt, welche nicht
unmittelbar dem
Reiche und dem
Kayser, sondern einem
Fürsten oder anderm
Reichs-Stande unterworffen, und ist
nicht nöthig, eine dritte
Art von vermischten Städten zu statuiren, weil es
alles dahinaus läufft, daß es entweder Reichs-Städte, die andern
Reichs-Ständen
aus Vergleich oder des Kaysers Vergünstigung etwas eingeräumet haben, oder
Municipal-Städte sind, die wegen der vom Kayser oder dem
Landes-Herrn erhaltenen
herrlichen
Privilegien den Reichs-Städten fast gleichen. Wiewohl andere
sagen,
daß die Reichs-Städte es entweder ohne allen oder mit einigem Widerspruche sind.
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Die
Namen derselben sind anitzo, nachdem die Elsaßischen Reichs-Städte im
Westphälischen Frieden im Jahr 1648 an die Kron Franckreich abgetreten worden,
in Alphabetischer
Ordnung folgende:
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- Aalen,
- Acken,
- Augspurg,
- Biberach,
- Bopfingen,
- Bremen,
- Buchhorn,
- Cölln am
Rhein,
- Dortmund,
- Dünckelspiel,
- Eßlingen,
- Franckfurth am Mayn,
- Friedberg in der Wetterau,
- Gelnhausen,
- Gengenbach,
- Gingen,
- Goßlar,
-
Hamburg,
- Heilbrunn,
- Kaufbeuren,
- Kempten,
- Leutkirchen,
- Lindau,
- Lübeck,
- Memmingen,
- Mühlhausen,
- Nördlingen,
- Nordhausen,
- Nürnberg,
- Offenburg,
- Pfullendorff,
- Ravensburg,
- Regenspurg,
- Reutlingen,
- Rotenburg an der Tauber in Francken,
- Rotweil,
- Schwäbisch-Gemünd,
- Schwäbisch-Hall,
- Schweinfurth,
- Speyer,
- Türckheim,
- Uberlingen,
{Sp. 169|S. 98}
- Ulm,
- Wangen,
- Weil,
- Weissenburg in Nordgau,
- Wetzlar,
- Wundsheim,
- Worms,
- Ysni,
- Zell in
Schwaben.
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Ursprung und gegenwärtige Beschaffenheit |
Den
Ursprung und gegenwärtige Beschaffenheit betreffend; so hat es damit
folgende Bewandniß: Vorzeiten waren alle
Städte in
Deutschland dem
Kayser
unterworffen, wie heut zu Tage die
Land-Städte ihren
Land-Herrn, daher sie von
ihnen vergeben, verpfändet, und nach Gefallen verwendet worden. Sie haben auch
dem Kayser eine besondere
Steuer, der Reichs-Schilling, der Städte
Reichs-Steuer, oder bloß Städte-Steuer genennet, jährlich erlegen müssen, die
aber nach und nach abgekommen und nur ein weniges davon überblieben. Es waren
auch die hohe Regalien bey denselben dem Kayser vorbehalten, und wurden durch
seine Schultheissen oder Vögte gehandhabet. Als aber einige derselben zu grossem
Reichthum und
Ansehen gediehen, haben sie durch Gunst der Kayser, oder durch
Erlegung namhaffter
Geld-Summen, oder durch Gelegenheit der Zeiten und Läuffte,
sich in die
Freyheit geschwungen, die Regalien an sich gebracht, und nach und
nach erhalten, daß sie unter die
Stände des Reichs aufgenommen, und zu Sitz und
Stimmen auf
Reichs-Tagen zugelassen worden, welches zum Theil geschehen, da
schon die andern Stände die
Landes-Hoheit und andere ihnen zukommende
Rechte in
Schwang gebracht.
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Freie und Reichs-Städte |
In denen öffentlichen Reichs-Acten werden sie
Kayserliche
Freye und
Reichs-Städte genennet, und sind so weit einander gleich, daß sie alle dem
Kayser und
Reiche unmittelbar unterworffen, und in der Zahl der
Stände
begriffen, auch die Landes-Obrigkeit, gleich andern Ständen haben und ausüben;
an Macht,
Reichthum und
Privilegien aber sind sie mercklich unterschieden, und
genüssen eine vor die andere mehrere Vorrechte und Befreyungen. Dannenhero unter
Freyen und Reichs-Städten, von einigen Rechtsgelehrten gar kein Unterscheid, von
andern aber nur dieser bemercket wird, daß durch die ersten die, so sich von dem
Reichs-Schilling befreyet, durch die letzten aber die, so demselben noch
unterworffen, zu
verstehen.
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des Kaisers Patrimonium |
Nach Innhalt eines Mandats Ferdinands II sind die
Reichs-Städte des
Kaysers Patrimonium, und haben wegen erzeigter Treue und
Beständigkeit ihre Exemption und
Freyheit, auch theils Regalien und
Herrlichkeit
von den Kaysern erhalten. Sie haben vorzeiten, wie bereits gedacht, von dem
Kayser ihre
Richter oder Ammänner, Vögte und Schultheissen gehabt, welches
Amt
an theils
Orten durch
Kayserliche Verleihung an
Fürsten,
Grafen und
Herren
gekommen, darüber in folgenden Zeiten, so wohl als über die
Verbindlichkeit,
womit einige derselben ihren
Bischöffen verwandt gewesen, viel Streitigkeiten
entstanden, und zum Theil noch schweben.
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Aufstieg zur Reichsstadt |
Viel Städte sind vormahls den
Landes-Fürsten unterthänig gewesen, die nach
der Zeit, es sey mit ausdrücklichem
Willen derselben, oder durch undenckliche
Verjährung zur Reichs-Freyheit gelanget.
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{Sp. 170} |
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Literatur |
Ein
mehrers hievon haben |
- Knipschild in Tr. de Jure Civitatum
Imperialium,
- Besold de liberis Imperii Civitatibus,
- Joh. Steinwich de Juribus Civitatum,
- Joh. Mich. Heintz. de Subjectione et Libertate Imper.
Civitatum,
- Ludewig de Civitatum dispari nexu cum S.
Rom. Imp.
- Schweder
de pari nexu Civitatum Imperialium cum S.R.I.
- Moser im Reichs-Städtischen Hand-Buche,
- Schmauß in Corp. Jur. Publ. Acad. u.a.
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Siehe auch |
Siehe auch
Reichs-Tag.
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