HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Reichs-Stadt HIS-Data
5028-31-167-9
Titel: Reichs-Stadt
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 167
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 97
Vorheriger Artikel: Reichs-Staats-Verfassung
Folgender Artikel: Reichs-Städte
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Reichs-Stadt, Civitas Imperialis, Civitas Imperii libera, Ville Imperiale, heisset eine Stadt, die dem Reiche unmittelbar unterworffen ist, und auf Reichs-Tägen Sitz und Stimme hat.  
  Man hat zwar die Reichs-Städte in blosse Reichs-Städte, und freye oder Frey- und Reichs-Städte theilen wollen, gleichwohl aber keinen andern Unterscheid als diesen finden können, daß einige keine ordentliche jährliche Reichs-Steuer geben, welche man daher freye nennen wollen,  
  {Sp. 168}  
  und nachdem in Ansehung der Unmittelbarkeit und alleinigen Dependentz vom heiligen Reiche eine so frey als die andere, so ist dieser Unterscheid ohne Grund. Grundfeste
Rechte Die Rechte der Reichs-Städte sind.  
 
  1. Die unmittelbare Unterwürffigkeit,
  2. Sitz und Stimme auf Reichs-Tägen,
  3. die hohe Landes-Obrigkeit,
  4. daß sie gewisse Zusammenkünffte oder Städte-Täge halten,
  5. auf Reichstagen den Städte-Rath machen,
  6. ihre Abgeordnete Gesandte genennet werden,
  7. sie Bündnisse mit einander schlüssen,
  8. die Religions-Freiheit haben.
 
Zwei Bänke Sie werden in zwo Bäncke, die Rheinische und Schwäbische getheilet, geben zwey Vota Curiata auf dem Reichs-Tage, und das Directorium führet diejenige Stadt, darinnen der Reichs-Tag gehalten wird. Darunter ist Franckfurth am Mayn wegen der Kayser-Wahl, Aachen wegen der Kayserlichen Krönung, Nürnberg wegen des daselbst zu haltenden ersten Reichs-Tages merckwürdig.  
ausschreibende Städte Vier derselben sind ausschreibende Städte genannt, weil sie bey Anstellung der Städte-Täge die übrigen verschreiben und zusammen beruffen, und sind diese Städte Straßburg, so abgegangen, Nürnberg, Franckfurth und Ulm.  
Reichs- oder Land-Vogteien Vorzeiten sind bey den Reichs-Städten, die Reichs-Voigte gebräuchlich gewesen, und vom Kayser gesetzet worden, es sind aber hernach diese Reichs- oder Land-Voigteyen abkommen.  
Bündnisse Unter den Bündnissen, so die Städte zu Beförderung der Commercien mit einander geschlossen, ist der Hanse-Bund gewesen, davon man sie Hanse-Städte genannt, wovon aber nur bey den dreyen Lübeck, Hamburg und Bremen noch einiges Merckmahl übrig.  
Unterschied zu Land-Städten Den Reichs-Städten sind die Land- oder Fürsten- und Herren- oder Municipal-Städte entgegen gesetzt, welche nicht unmittelbar dem Reiche und dem Kayser, sondern einem Fürsten oder anderm Reichs-Stande unterworffen, und ist nicht nöthig, eine dritte Art von vermischten Städten zu statuiren, weil es alles dahinaus läufft, daß es entweder Reichs-Städte, die andern Reichs-Ständen aus Vergleich oder des Kaysers Vergünstigung etwas eingeräumet haben, oder Municipal-Städte sind, die wegen der vom Kayser oder dem Landes-Herrn erhaltenen herrlichen Privilegien den Reichs-Städten fast gleichen. Wiewohl andere sagen, daß die Reichs-Städte es entweder ohne allen oder mit einigem Widerspruche sind.  
  Die Namen derselben sind anitzo, nachdem die Elsaßischen Reichs-Städte im Westphälischen Frieden im Jahr 1648 an die Kron Franckreich abgetreten worden, in Alphabetischer Ordnung folgende:  
   
Ursprung und gegenwärtige Beschaffenheit Den Ursprung und gegenwärtige Beschaffenheit betreffend; so hat es damit folgende Bewandniß: Vorzeiten waren alle Städte in Deutschland dem Kayser unterworffen, wie heut zu Tage die Land-Städte ihren Land-Herrn, daher sie von ihnen vergeben, verpfändet, und nach Gefallen verwendet worden. Sie haben auch dem Kayser eine besondere Steuer, der Reichs-Schilling, der Städte Reichs-Steuer, oder bloß Städte-Steuer genennet, jährlich erlegen müssen, die aber nach und nach abgekommen und nur ein weniges davon überblieben. Es waren auch die hohe Regalien bey denselben dem Kayser vorbehalten, und wurden durch seine Schultheissen oder Vögte gehandhabet. Als aber einige derselben zu grossem Reichthum und Ansehen gediehen, haben sie durch Gunst der Kayser, oder durch Erlegung namhaffter Geld-Summen, oder durch Gelegenheit der Zeiten und Läuffte, sich in die Freyheit geschwungen, die Regalien an sich gebracht, und nach und nach erhalten, daß sie unter die Stände des Reichs aufgenommen, und zu Sitz und Stimmen auf Reichs-Tagen zugelassen worden, welches zum Theil geschehen, da schon die andern Stände die Landes-Hoheit und andere ihnen zukommende Rechte in Schwang gebracht.  
Freie und Reichs-Städte In denen öffentlichen Reichs-Acten werden sie Kayserliche Freye und Reichs-Städte genennet, und sind so weit einander gleich, daß sie alle dem Kayser und Reiche unmittelbar unterworffen, und in der Zahl der Stände begriffen, auch die Landes-Obrigkeit, gleich andern Ständen haben und ausüben; an Macht, Reichthum und Privilegien aber sind sie mercklich unterschieden, und genüssen eine vor die andere mehrere Vorrechte und Befreyungen. Dannenhero unter Freyen und Reichs-Städten, von einigen Rechtsgelehrten gar kein Unterscheid, von andern aber nur dieser bemercket wird, daß durch die ersten die, so sich von dem Reichs-Schilling befreyet, durch die letzten aber die, so demselben noch unterworffen, zu verstehen.  
des Kaisers Patrimonium Nach Innhalt eines Mandats Ferdinands II sind die Reichs-Städte des Kaysers Patrimonium, und haben wegen erzeigter Treue und Beständigkeit ihre Exemption und Freyheit, auch theils Regalien und Herrlichkeit von den Kaysern erhalten. Sie haben vorzeiten, wie bereits gedacht, von dem Kayser ihre Richter oder Ammänner, Vögte und Schultheissen gehabt, welches Amt an theils Orten durch Kayserliche Verleihung an Fürsten, Grafen und Herren gekommen, darüber in folgenden Zeiten, so wohl als über die Verbindlichkeit, womit einige derselben ihren Bischöffen verwandt gewesen, viel Streitigkeiten entstanden, und zum Theil noch schweben.  
Aufstieg zur Reichsstadt Viel Städte sind vormahls den Landes-Fürsten unterthänig gewesen, die nach der Zeit, es sey mit ausdrücklichem Willen derselben, oder durch undenckliche Verjährung zur Reichs-Freyheit gelanget. 
  {Sp. 170}  
Literatur Ein mehrers hievon haben
  • Knipschild in Tr. de Jure Civitatum Imperialium,
  • Besold de liberis Imperii Civitatibus,
  • Joh. Steinwich de Juribus Civitatum,
  • Joh. Mich. Heintz. de Subjectione et Libertate Imper. Civitatum,
  • Ludewig de Civitatum dispari nexu cum S. Rom. Imp.
  • Schweder de pari nexu Civitatum Imperialium cum S.R.I.
  • Moser im Reichs-Städtischen Hand-Buche,
  • Schmauß in Corp. Jur. Publ. Acad. u.a.
Siehe auch Siehe auch Reichs-Tag.  
     

HIS-Data 5028-31-167-9: Zedler: Reichs-Stadt HIS-Data Home
Stand: 18. Februar 2024 © Hans-Walter Pries