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Zedler: Reichs-Graf HIS-Data
5028-31-84-3
Titel: Reichs-Graf
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 84
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 55
Vorheriger Artikel: Reichs-Glieder (Mittelbare)
Folgender Artikel: Reichs-Grund-Gesetze
Siehe auch:
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangabe
  Reichs-Graf, Lateinisch Comes Imperii, ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren Reichs-Grafschafft, oder mit einem Reichs-Affter-Lehn belehnet ist, und Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen hat.  
  Sie werden in die Schwäbische, Wetterauische, Fränckische und Westphälische Banck getheilet.  
  Sie empfangen ihr Lehn nicht unmittelbar von dem Kayser, sondern in dem Reichs-Hof-Rathe.  
  Sonsten führen auch den Titel Reichs-Grafen diejenigen, welche zwar den Gräflichen Character vom Kayser, aber keine unmittelbare Reichs-Güter, auch nicht Sitz und Stimme auf den Reichs-Tägen, sondern nur ihre Güter und Herrschafften unter einem Stand im Römischen Reiche, als unter Fürsten, Churfürsten etc. als Lehns-Vasallen haben. Mehrere Nachricht hiervon lese man in der Compendieusen Staats-Beschreibung des Durchlauchtigen Welt-Krayses, 3 T. p. 1. u.ff.
  Siehe auch Graf, im X Bande, p. 513. u.ff.  
     

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Stand: 28. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries