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Quellenangaben |
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Statuten (Städte) Stadt- oder Städtische Statuten,
sonst auch |
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- Stadt-Recht, oder Stadt-Willkühr
genannt,
- Lat.
- Statuta Civica,
- Statuta Civitatis,
- Statuta
Oppidana,
- Statuta Oppidorum,
- Statuta Urbis, oder
- Statuta Urbana,
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sind überhaupt nichts anders, als die
Gesetze und
Verordnungen einer
Stadt-Obrigkeit, wornach sich
vornehmlich ihre
Bürger und
Unterthanen zu achten haben. |
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Arten |
Gleichwie aber vornehmlich in
Deutschland die
Städte überhaupt in
freye und
unmittelbare Reichs-Städte, und in mittelbare
Land- oder
Fürsten-Städte
unterschieden sind; also entstehet auch hieraus von selbst ein doppeltes
Statuten, oder Stadt-Recht, nehmlich ein Reichs-Städtisches und
ein Land-Städtisches. Von jenem kan der
Artickel
Statuten (Reichs-Städtisches) insbesondere nachgesehen werden. Von
diesen aber oder dem Land-Städtischen, soll
gegenwärtig etwas
ausführlicher gehandelt werden. |
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So viel demnach zuförderst den
Ursprung ihrer Benennung anbetrifft; so
heissen solche auch |
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- das Gräntz- oder
Municipal-Recht,
und
- Municipal-Statuten,
- Lat.
- Jus Civitatis,
- Jus Municipale,
- Statuta municipalia, und
- Statuta Civitatum municipalium, oder
provincialium,
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Land-Stadt |
von dem
Lateinischen
Worte
Municipium, zu Deutsch eine Land-Stadt,
oder eine solche, die einem
Fürsten
oder andern
Ober-Herrn unterworffen
ist, und hat den
Nahmen bei den Römern à capiendis
muneribus bekommen,
die der Römischen
Würde und
Ämter zwar fähig waren, aber doch ihre eigene
Statuta Municipalia oder
Stadt-Recht und
Gesetze hatten: Daher auch
Municeps derjenige hieß, so des
Bürger- oder Stadt-Rechts fähig ist, er
erlange nun solches
Krafft seiner Geburt, als ein Bürgers-Sohn, oder durch
Erlegung eines Stück
Geldes, oder wegen andrer
Verdienste. |
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Die Errichtung und
Verbindlichkeit derer Statuten betreffend: so können zwar
überhaupt, oder an und vor sich über alle
Sachen, worüber sonst ein
Gesetze,
gegeben werden kan, auch gewisse und besondere
Statuten
errichtet werden. Nur daß die vornehmlich in denen Land-Städten befindliche, und
von diesen eingeführte Statuten oder Sonder-Satzungen eher und anders nicht
gültig sind, oder die verbindliche
Krafft
Rechtens erhalten, ausser in so fern und nachdem
die hohe Landes-Obrigkeit solche bestätiget, oder die
Stadt, dergleichen
Satzungen zu machen, berechtiget ist; wiewohl auch auf diesen Fall, wenn das
Statut wider das Provintzial-Recht, oder wider das
Fürstliche Interesse laufft,
eine speciale Confirmation erfordert wird. |
Carpzov Lib. I. Resp. 48. |
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Dahero aber, daß eine Stadt
Nieder- und
Ober-Gerichte habe, ist das
Recht,
Statuten zu machen, nicht zu erzwingen. Jedoch ist dem
Stadt-Rathe nicht
verwehret,
Ordnungen welche die
Administration gemeiner Stadt-Güter, auch die
Policey und Handelschafft betreffen, auf gewisse Masse zu setzen. Dahero ist ein
Stadt-Rath, gemeiner Stadt zum besten, Marckt- Brau- Feuer- und dergleichen
Ordnungen zu machen, wohl befugt. |
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{Sp. 1365|S. 696} |
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Carpzov P. I. … |
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Gestalt auch die
Dorffschafften ihre gemeine
Ordnungen, welche jedoch von
denen
Beamten confirmiret werden, unter sich aufrichten. Siehe Statuten
(Dorff-). |
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Vielmehr ist dem
Stadt-Rathe solches durch das anvertraute
Regiment vom
Landes-Herrn stillschweigend eingeräumet, wennschon keine
Gerichtsbarkeit (Jurisdiction)
demselben zustehen solte. |
Mevius P. I. … |
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Nur, daß solche auf die Entscheidungs Bürgerlicher Streitigkeiten sich nicht
erstrecken. Denn in diesem Falle wird des Landes-Herrn Confirmation erfordert
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Carpzov Dec. 3. n. 8. |
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und binden alsdenn die
Statuten nicht weniger die Raths-Personen selbst, als die Bürgerschafft, nicht
aber diejenigen, welche des Raths
Jurisdiction entzogen, als Professores,
Universität-Verwandten,
Einwohner
derer Freyhäuser, und
Fürstliche
Bediente. |
Carpzov P. III Const. 12. def.
17. u.ff |
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Hieher gehören auch die Innungs-Artickel, welche, zu Verhütung besorglichen
Mißbrauchs, einer Bestätigung von der
Landes-Obrigkeit (an einigen
Orten auch
vom
Stadt-Rath, wenn derselbe dessen berechtiget) wenigstens der Observantz
nach, vonnöthen haben |
Carpzov P. II. … Mevius
P. III. … und ad Jus … |
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Bey welcher Confirmation die
Obrigkeit das
Recht solche
Artickel oder
Satzungen, nach Gelegenheit der Zeit und derer Läuffte zu vermindern, zu
vermehren, zu bessern und zu ändern oder gar aufzuheben, aus Vorsicht ihr
vorzubehalten pfleget. |
Mevius P. III. … |
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Gestalt auch die Obrigkeit berechtiget ist, einem oder dem andern die
Freymeisterschafft oder die
Freyheit außer der Zunfft zu arbeiten, zu ertheilen.
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Mevius P. I. Dec. 55. |
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ein mehrers Siehe
Statuten (Handwercks-). |
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Es wird aber zur Abfassung u. Verfertigung solcher Stadt-Gesetze erfordert: |
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- der ausdrückliche
Befehl der
Stadt-Obrigkeit;
- Daß sie
vernünfftig u. gerecht sind,
- Überhaupt alle und jede, nicht aber nur etliche, von der gemeinen
Stadt
oder Bürgerschafft bezielen;
- Daß sie von den
Sachen und
Rechten, so zur Stadt gehören, disponiren;
- Den
Bürgern nützlich, und nicht
schädlich sind, und sie bey ihrem alten
Herkommen,
Freyheiten,
Recht und Gerechtigkeiten schützen, schirmen und
handhaben,
- Daß sie gehörig
publiciret werden;
- ordentlicher Weise zu männigliches Wissenschafft und Nachrichtung
aufgeschrieben, in ein
Buch, getragen, und gedruckt werden; und dann
- zu gemeiner Stadt, der Bürgerschafft und Angehörigen
Nutzen und
Besten;
- Nach der Bürgersitten und
Art eingerichtet werden: weil sich die
Gesetze
nach der
Republick, nicht aber die Republick nach den Gesetzen, richten
sollen, wie Aristoteles I. IV. Polit. c. 1.
schreibet.
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Dahero auch solche nicht allein ausser oder über (praeter) sondern
auch wider das
gemeine Recht, (contra
jus commune) gegeben werden
können. Wo aber ein allgemeines
Reichs- oder
Landes-Gesetze, mit Einwilligung
der
Stände,
geschrieben ist; darwider kan kein
Statut etwas verordnen,
besonders, wenn solchem die clausula derogatoria oder annullatoria,
das heißt, daß alle dagegen gemachte besondere
Verordnungen ungültich seyn
sollen, mit |
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{Sp. 1366} |
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beygefüget ist. |
Knipschild de Civitat. … |
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Die Würckung hiervon ist, daß die
Bürger gehalten sind, solchen
nachzukommen, wie sie denn sich auch hierzu durch den Bürger-Eyd verbinden; und
absonderlich in denen
Reichs-Städten hergebracht ist, daß alle Jahre ein
Schwör-Tag gehalten wird, an welchem die Bürger ihrer
Obrigkeit und deren
Nachkommen ihren Eyd ablegen müssen. Und wenn in solchen Statuten ein Mangel,
Zweiffel und Miß-Verständniß, oder solche Fälle, so hierinnen nicht begriffen,
sich ereignen solten; so kommt deren Erfüllung, Erklärung, Erläuterung, und
Verbesserung der Obrigkeit zu. Sonsten aber sind sie, nach ihrer
Eigenschafft,
engern
Rechtes, und also auf das genauste zu nehmen, wie die
Worte nach ihrer
eigentlichen und natürlichen Bedeutung lauten. |
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Es geniessen auch solche Statut nur wahrhaffte
Bürger, die den Bürger-Eyd
abgeleget, und in deren Zahl eingeschrieben sind; keinesweges aber die, so nur
in einer Stadt wohnen, als
Pfahl-Bürger und Juden, wenn sie auch schon
Bürgerliche Nahrung treiben, und darvon, gleich den Bürgern,
contribuiren
müssen; es wären denn solche in ein und andern Puncten mit ausdrücklichen
Worten
zugleich mit auf die
Inwohner extendiret. |
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Vielweniger sind solche, ausser im höchsten Nothfall, zu gemeiner
Stadt, der
Bürgerschafft und Angehörigen
Nutzen und
Bestem, zu ändern und abzuschaffen. Es
geschicht aber dieses entweder stillschweigend, durch deren Nicht-Gebrauch, oder
Entwohnung, wenn die Obrigkeit darnach nicht mehr
spricht, noch die
Bürger darzu
verbindet, oder ausdrücklich, das ist, durch klare widrige
Verordnung. |
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Mit denen Statuten haben auch eine genaue
Verbind- und
Verknüpffung die
Macht und
Gewalt ordentliche Mandata
publiciren und anschlagen zu lassen,
Ge-
und Verbote auf- und anzulegen,
Rescripte zu ertheilen, welche eben die
Verbindungs
Krafft, als die Stadt-Gesetze selber, haben. Jedoch ist hiervon |
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- die
Gewohnheit und das alte
Herkommen, und
- die Observantz sehr Wohl zu unterscheiden.
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Denn
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I. |
Statuten werden eigentlich mit dem ausdrücklichen
Willen
der Obrigkeit gegeben. Gebräuche und
Gewohnheiten (Consuetudines) aber
führen das
Volck oder die
Bürger durch gewisse Handlungen und deren langen
Gebrauch ein; und erlangen die
Art eines
Gesetzes, durch die vermuthliche
Wissenschafft und Genehmhaltung eines
Regenten. Eine Observantz oder gemeiner
Gebrauch ist eigentlich eine Consuetudo incompleta, da nehmlich von den
Unterthanen (es geschehe nun solches in
Gerichten, Rechts-Collegien, unter
Kauffleuten,
Handwerckern, u.s.w.) ein oder das andere, davon die
Gesetze gar
nichts, oder doch zweiffelhaft. disponiren, bloß aus dieser oder jener
scheinbaren und
vernünfftigen
Ursache eingeführet, und so oder so gehalten wird. |
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II. |
Statuten sind ein
geschriebenes Recht (Jus scriptum)
und werden durch die
Promulgation
bewiesen; die
Gewohnheit aber ist ein
ungeschriebenes Recht (Jus non scriptum) und wenn solche gleich in
Schrifften verfaßt ist; so wird sie doch kein geschriebenes Recht, weil es nicht
in der Absicht, noch von dem- |
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{Sp. 1367|S. 697} |
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jenigen, so daß
Recht
Gesetze zu geben hat, in Schrifften gebracht worden,
wie unser
Lehn-Recht beschaffen, und werden diese in seltenen und wichtigen
Fällen, wenigstens durch zwey öffentliche und gleichmäßig ausgeübte Handlungen,
in andern schlechten aber durch mehrere
bewiesen, welches des
Richters Gut
befinden, so wohl als wegen der darzu erfordernden Zeit, überlassen wird. Nach
den schrifftlichen Rechten aber werden 31 Jahr 6 Wochen, und 3 Tage erfordert,
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Gail I. 2. … |
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Die Observantz, oder das
Herkommen, kan auch unter die ungeschriebenen
Rechte gerechnet werden; und wird ordentlicher Weise nicht nur durch einen
eintzigen Handel dargethan, sondern es ist auch keine gewisse Länge der Zeit
darzu nöthig. |
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Siehe Schöpffer ad ff. d. Leg. |
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Es ist solche dahero weniger als eine
Gewohnheit; und fällt man davor, daß
sie, woferne anders die zu einer Gewohnheit erfolgten Umstände nicht
concurriren, vollkommen
obligiren können. |
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III. |
Die Statuten werden, so wohl als andere
Gesetze, allezeit vor
redend
gehalten; dahero solche derjenige, welcher sie verneinet,
beweisen muß. |
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Carpzov Dec. 101. |
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Die
Gewohnheiten aber muß derjenige, so sie bejahet, und sich darauf
beruffet, erweisen. |
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Gail. Lib. II. … |
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Desgleichen auch die Observantz, die besonderen
Würckungen derer Statuten
anbelangend; so binden solche auch, wie bereits gemeldet, die
Stadt-Obrigkeit,
oder den
Richter, zwar nicht als
Bürger, oder einen
Unterthanen der
Stadt,
sondern als des obersten Richters Stelle versehenden Statthalter. |
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Carpzov P. III. … |
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Welchen zu Folge auch dessen Succeßion in beweglichen Sachen nach den
Statuten der Stadt zu bewerckstelligen ist. |
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Carpzov de Const. … |
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Gleichwie aber denen Statuten des
Orts der Besitzer eines privilegirten
Hauses nicht
verbunden ist; also ist auch dessen Erbschafft nach dergleichen
Statuten nicht zu theilen, |
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Carpz. d. Const. d. 19. |
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wo er nicht zugleich ein
Einwohner der Stadt ist, oder daselbst seine
wesentliche Wohnung hat. |
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Carpz. d.c.d. 20. |
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Wie denn ordentlicher Weise die Statuten zwar nur vor die würcklichen
Bürger, an theils, und fast den mehresten
Orten aber, gleichwohl auch vor die
Einwohner, so wohl was
Nutzen, als
Schaden anbetrifft gehören. |
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Wernher, sel. obs. … |
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Daher auch gemeiniglich in denen Statuten und Vergleichen unter dem
Nahmen
der
Städte auch die Vorstädte begriffen werden, |
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Carpz. d. 2. |
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Übrigens sind die Statuten, auch alsdenn
verbindlich, wenn gleich dieser
Nutz und Observantz nicht
bewiesen wird. |
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- Carpz. 3.
- Wernher sel.
obs. …
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Daher auch derjenige, welcher
sagt, das Statut sey nicht mehr im Gebrauch
und Übung, und zwar nicht allein den Nicht-Gebrauch, sondern auch den
contrairen Gebrauch
beweisen muß. |
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Mevius Dec. 60. |
Auslegung |
So viel aber die Erklärung und Auslegung eines Statuts anbelanget; so sind
zuförderst die
Worte desselben, wie bereits gemeldet, in einem engen, genauen,
und eigentlichen
Verstande, und also anzunehmen, daß, so viel möglich, von den
Regeln des
allgemeinen Rechts nicht abgegangen werde |
- c. dilectus
X.
de consuet. ...
- Hartm.
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{Sp. 1368} |
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- Mev. P. III. … und P. VII. … u.f.
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Daher, wenn die
Worte des Statuts ceßiren, nothwendig auch die Statuten
selbst ceßiren. Und wo das Statut nicht ausdrücklich Vorsehung thut, alsdenn muß
man bey
Verordnung des
gemeinen Rechts bestehen. |
- Hartm. Pistor. d. qu. …
- Mev.
P. I. …
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Hiernächst aber wird auch zuweilen von einem benachbarten
Orte, der gleiche
Rechte exercirt und ausübet, die Erklärung der Statuten genommen. |
- l. de quibus
ff. de LL.
- Rauchbar P. I. …
- Mev. P. II. …
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Jedoch sind dessen, was in einem oder dem andern Capitel der Statuten von
einer gewissen
Art
Menschen versehen ist, diverser Art Menschen nicht fähig, ob
sie gleich, durch Unterschreibung der Statuten theilhafft gemacht werden. |
Wernher sel. obs. … |
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Es derogiren auch die Statuten dem
gemeinen Rechte, und müssen dieselbe
allezeit also angenommen werden, daß sie etwas
würcken. |
Schultz in Addit. ad
Modest. Pistor. … |
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Ein gebührender Weise gemachtes Statut muß attendirt werden, wenn gleich
dessen
antreibende Ursache nicht applicirt werden kan. |
Wernher sel. obs. … |
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Es gelten auch die Statuten, wenn sie gleich die natürliche
Freyheit
restringiren. |
Wernher sel. obs. … |
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Ein Statut aber, welches wider das
gemeinen Recht ist, gilt anders nicht, als
wenn es von dem
Fürsten confirmirt ist. |
- l. ult. …
-
Carpz. lib. …
- Berger dec. 10.
- Wernher sel. obs.
…
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Statuten aber, die nur einen in dem
gemeinen Rechte nicht decidirten Fall
erörtern, gelten als ein Pact und
Convention, auch ohne Confirmation des Obern,
wenn nur aller daselbst wohnenden und denen daran gelegen,
wahrhafftiger und
besonderer oder durch die hier zu gnugsam bevollmächtigte Viertels-Meister
repräsentirter Consens darzu gekommen ist. |
Berger Oecon. … |
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Wenn aber die Statuten der Land und Fürsten-Städte nur die
Verwaltung der
Stadt-Güter betreffen, so bedürffen sie der Confirmation nicht. |
Wernher d. obs. … |
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Es wird aber zu Errichtung derer Municipal-Statuten, ausser denen schon oben
gemeldeten Umständen auch noch insbesondere erfordert: |
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- Aller zu einer gemeinen
Stadt oder Communität gehörigen
Personen
gebührende Zusammen-Beruffung;
- Die
Gegenwart zweyer Drit-Theile;
- Der
Schluß durch die mehrern Stimmen; und
- die Confirmation und Bestätigung des
Fürsten, wenn sie nehmlich dem
gemeinen Rechte zuwider sind.
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Wenn demnach von denen erstern einige Erfordernisse mangeln; so können zwar
die Statuten diejenigen, die den Consens zu denselben gegeben haben, verbinden;
nicht aber die Abwesenden, noch die Convocirten, wenn gleich des Obern
Confirmation dazu gekommen ist. |
Wernher sel. obs. … |
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Die dem
gemeinen Rechte conträren, und wegen Mangel der Confirmation
ungültigen Statuten aber werden durch die nachfolgenden
Fürstlichen
Rescripte
nicht ergäntzet, oder gültig gemacht. |
Berger oecon. … |
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Indessen aber |
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{Sp. 1369|S. 698} |
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gelten doch die von den
Raths-Herren der
Municipal-Städte gemachten
Statuten, ohne des Fürsten Confirmation, unter ihnen selbsten, wenn sie nur
denen öffentlichen Gesetzen nicht zuwider lauffen. |
Wernher sel. obs. … |
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Dagegen aber verbindet ein von dem
Stadt-Rath gemachtes Statut keines weges
die nicht zusammen beruffenen Mitglieder desselben. |
Wernher sel. obs. … |
Kurfürstentum Sachsen |
Insonderheit haben die Räthe in denen Städten des
Churfürstenthums Sachsen
durch die im Jahr 1661
publicirte Policey-Ordnung Tit.
22. §. 7. die
Macht bekommen, die alte Kleider-Ordnung zu revidiren, zu ändern,
zu verbessern, oder wo gar keine vorhanden, eine neue abzufassen, zu
publiciren,
und darüber zu halten, welches §. 3. auf die vom
Adel auf dem
Lande, so wohl
allerseits
Beamten extendiret worden. |
Berger P. I. ... |
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Sonst aber kan keine
Unter-Obrigkeit, ohne
Landesherrliche Confirmation,
neue Statuten, welche dem
gemeinen Rechte entgegen, zu fertigen sich anmassen,
welches aus der
Natur der
Landes-Hoheit herfliesset. Ob aber auch die Statuten
eines
Ortes auf die ausser dem
Weichbilde gelegene
Güter zu extendiren, ist
nicht so klar ausgemacht. Die Löbliche Juristen-Facultät zu Leipzig und
Wittenberg verneinen es, der löbliche Schöppenstuhl zu Leipzig aber bejahet
solches, wenn nemlich die Confirmation der Durchlauchtigsten
Landes-Herrschafft
dem Statute die
Krafft eines
Gesetzes beyzulegen pflegte, welchen Zwiespalt
dieser Rechtsgelehrten angemercket, und sonderlich diese letzte angezogene
schlüßliche Ursache beantwortet hat. |
Berger in Oec. … |
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Es soll auch das Statut auf die ausser dem
Territorio oder
Gebiete
gelegene unbewegliche Güter nicht können erstrecket werden, wie sonderlich
Bachov und Peck behaupten wollen; davon
abermahl dissentiren
Carpzov und andere
Rechts-Lehrer, |
beym
Berger all. … |
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Im übrigen kommen in denen
Chur-Sächsischen Rechten hin und wieder, die
Statuten betreffend, folgende
Verordnungen vor: |
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Als nehmlich, wenn in vorfallenden
Sachen eines besonderen
Orts erbare gute
Ordnung, Statuten, und redliche beständige
Gewohnheiten, angezogen und glaublich
dargethan werden; so soll man dieselben zur Gebühr in Acht nehmen. |
Appell. Gerichts-Ordn. tit.
was vor Recht. |
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Es kan aber dadurch der
Eltern Legitima oder Pflichttheil nicht
aufgehaben, C. 12. p. 3. sondern nur vermindert, |
Eb. das. |
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ingleichen durch ein den Unmündigen zum besten geordnetes Statut den
Weibern
ihr
Vorzug nicht genommen werden |
Decis. 5. |
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Grund-Stücke werden in Erb- und Succeßions-Fällen nach denen Statuten des
Orts, wo sie gelegen, beurtheilet, |
Decis. 54. |
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wenn gleich der Verstorbene anderswo gewohnet. |
Eb. das. |
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Wieder die Tax-Ordnung, Erläut. Proc. Ordn. ad 36.
§. 1. und Wiederabschaffung des sonst denen Weibern, dem Fisco und zu Erbauung
eines Hausses Darleihenden, zukommenden
Vorzugs
Rechts sollen keine Statuten
attendirt werden. |
Erl. P.O. ad 43. |
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Über die in den Statutis Academicis gesetzte Summe soll
bey
Verlust der Übermasse keinem Studioso creditiret werden. |
Mandat 1718. |
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Der- |
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{Sp. 1370} |
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jenige, auf dem die Rector-Wahl ausfället, soll sich bey der in den Statuten
verordneten
Straffe dieses
Amts nicht verweigern. |
Universität-Ordn. 4. vom Rectorn.
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Durch Statuten wird gemeiniglich einer hinterlassenen
Wittwe ein gewisser
Antheil von des
Mannes-Verlassenschafft ausgemacht. |
C. 19. p. 3. |
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Und wie solche statutarische Portion eher nicht erlanget wird, bis das Bette
beschritten: |
Eb. das. |
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also kan hernach dieselbe auch nicht durch Testament, oder andern
letzten Willen, wieder entzogen werden. |
C. 7. p. 3. |
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Ob aber gleich sonst dem
Weibe die Wahl zustehet, den ihr in
Rechten
geordneten Theil, oder die darinnen gesetzten Stücke fahren zu lassen, und zu
ihrem Einbringen zu greiffen; |
C. 10. 37. p. 3. |
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So ist doch, wenn ein Statut vorhanden, wie viel eigentlich der
Wittwe
gefolget werden soll, bey Theilung der Erbschafft zwischen ihr und den
Kindern
genau darauf zu urtheilen, |
Decisiv-Befehl
1606 l. 165. 1051. |
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und ihre keine option und Wahl zu ihrem Einbringen zu verstatten. |
Eb. das. |
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Ein mehrers hieher gehöriges siehe in Simons
Diss. de
Jure Statutorum, wie auch in Johann Rebhans Diss. de
Statutis Civitatum Imperii liberarum et immediatarum, Straßburg 1675. und
andern oben unter dem
Artickel
Statut nahmhafft gemachten
Rechts-Lehrern. |
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