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Quellenangaben und Anmerkungen
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Nieder-Gerichte, |
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- Erb-Gerichte,
- Erb- und Nieder-Gerichte,
- Unter-Gerichte,
- Niedere oder unterste
Gerichtsbarkeit,
- Hofmarck,
- Hofmarcks-Gerechtigkeit,
- Gerichte über Güld und
Schuld,
- Vogteylichkeit,
- Vogtey-Gerichte,
- Vogteyliche Gerichte,
- Jurisdictio Bassa,
- Jurisdictio
Haereditaria,
- Jurisdictio inferior,
- Jurisdictio simplex,
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sind eigentlich eine von der
hohen Obrigkeit
verliehene
Gewalt über alle
bürgerliche Sachen und geringe
Verbrechen zu
erkennen und zu urtheilen. Und die
Richter heissen Erb- oder
Unterrichter. |
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Es gehören aber zu diesen Erb- oder Nieder-Gerichten bloß die Klagen, welche
wegen dinglichen Rechts und Gerechtigkeiten, als z.E. wegen liegender,
stehender, fahrender, beweglicher u. unbeweglicher
Güter, wie auch wegen
Schulden angebracht werden, es mögen dieselben sich so hoch belauffen, als sie
wollen. |
- Schneidewin in Epit. Feud. ...
- Co-
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{Sp. 730} |
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Ingleichen gehören darzu die Pfändungen und
Bestraffungen
derer geringen Verbrechen, als des |
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- Diebstahls unter drey Schillingen,
- Haarrauffens,
- Stossens,
- Werffens,
- Maulschellen,
- Braun- und Blauschlagens,
- Blutrünsten und Verletzungen,
daraus keine Gefährlichkeit des
Todes kommt,
- Fleisch- und kampfbare Wunden,
- Lügenstraffen,
- schlechte Schmäh-Worte, die nicht an freyen Orten[1] oder hohen
Personen geschehen, und
peinlich nicht
geklaget werden;
- Ferner deren, so gegen
die Gerichte sich
ungehorsam erweisen, wie auch derer, so verbotene Waaren feil
haben,
- verbotene Messer und Waffen tragen,
- verbotene Spiele treiben
- u.d.g.
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Siehe
- Landes-Ordn. von 1550. tit. was
zu Ober- und Nieder- oder Erb-Gerichten gehöret,
- desgleichen von 1555 tit.
eod.
- Const. El. Sax. …
- Const. v. 1506. in Cod. August. …
- Duell-Mandat …
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[1] |
HIS-Data: vergl.
Gefreyte Örter |
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Insonderheit wird ihnen die Bestrafung der Gotteslästerer mit Stellung am
Pranger, und deren Anschlagung auf Kirchhöfen, an Rath-Häusern oder
Schenck-Stäten, nachgelassen. |
Polic. Ordn. von 1661. … |
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So stehet ihnen auch die Handhabung der Kleider-Ordnung zu. |
Polic. Ordn. ... |
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Im übrigen mögen sie die Verbrecher willkührlich mit Gefängniß 2. 3. 4. und
zum höchsten 8 Tage lang, oder um eine ziemliche Geld-Busse, jedoch daß sich
dieselbe über 2. 3. oder zum meisten 4 gute silberne Schock nicht erstrecke, in
Straffe nehmen. |
- Schneidewin und Coler ll.
cc.
- Carpzov in Pract. Crim. …
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Anlangend die
Bestraffung der
Unzucht und Hurerey, so von ledigen Personen
begangen, oder wenn
Braut und
Bräutigam vor der Priesterlichen Einsegnung sich
zusammen finden, wird von etlichen davor gehalten, daß solche dem Erb- oder
Unterrichter zustehe. Andere aber zählen dieselbe unter die
Ober-Gerichts-Fälle,
worinnen, wie auch sonsten, jedes
Ortes
Landes-Ordnungen und
Herkommen, wie auch
die Lehn-Briefe, in Acht zu nehmen. |
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Was aber gemeiniglich nach
Sächsischen Rechten in diesem oder jenem Falle
Statt habe, solches ist beym Carpzov l.c. zu befinden. |
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Es ist auch allhier noch zu gedencken, daß die Verweisung oder Verbietung
derer
Gerichte,
Städte oder
Dörffer, ingleichen die Verdammung zum ewigen
Gefängniß, dem
Ober-Richter zukomme. |
- L. nulli. …
- Alex. von Imol. in l.
magistratibus …
- Schneidewin l.c. …
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Wenn aber an einem
Orte, da einer nur die Unter-Gerichte hat, ein Fall, so
in die
Ober-Gerichte gehörig, sich zutrüge, der
Unter-Richter aber sich des
Thäters zu bemächtigen eher Gelegenheit hätte; so ist dieser wohl befugt, ja
schuldig, den Ubelthäter zu dem Ende gefänglich zu setzen und zu behalten, auf
daß er ihn demjenigen, welchem das Ober- oder
Hals-Gerichte zuständig,
überantworten möge. |
- Coler l.c. …
- Schneidewin l.c. …
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Sonst ist hierbey zu wissen, daß die vom
Adel gemeiniglich nur die
Nieder-Gerichte haben, welche in
Schwaben ehemahls die Vogts-Herren, in
Ost-Frießland aber Hauptlinge das ihnen deshalber zustehende
Recht aber die
Herr- |
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{Sp. 731|S. 379} |
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lichkeit genannt wurde, und an theils
Orten auch noch gegenwärtig also
genennet wird, als die
Herrlichkeit zu N. u.s.w. |
- Besold in
Thes. Pract. Lit. N. voc. Nieder-Gericht …
- Tabor de Suffrag. …
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Daß denen Dorff-Schultheissen und Dorff-Schöppen, wenn der
Edelmann nicht
zugegen ist, die
Gerichtsbarkeit zukomme, dieselben aber mehrentheils die
Gräntzen der schlechten und blossen Untersuchung nicht überschreiten und die
Execution nicht zusammen gefügt haben, sondern wo dem
Urtheil und Ausspruche der
Verdammte nicht
Gehorsam leistet, dem Obern die
Sache denunciret, und von ihm
die Zwangs-Krafft dem Ausspruche hinzugefügt werde; Die Gelehrten aber, welche
denen Dorff-Schultheissen und Dorff-Schöppen die Gerichtsbarkeit nicht
zugestehen wollen, als z.E. Finckelthaus in Obs. …
Carpzov P. IIII. Const. … einem von
Adel, der in eben
demselben Dorffe zugegen sey, und daß sie in solchem Falle zwar nichts anders
als blosse Executoren auf den Winck und
Befehl des
Herrns von Adel sind, voraus
setzen, im übrigen aber es ausser allem Streit sey, daß sonst auch denen
Schultheissen die Gerichtsbarkeit zukomme, wenn sie zumahl mit dem
Schultzen-Gerichte
belehnet sind, zeiget Stryck in Us. Mod.
… |
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Dafern nun aber einem oder dem andern die
Gerichtsbarkeit schlechterdings
verliehen worden; so werden insgemein nicht nur die Erb- und Nieder-Gerichte,
sondern auch die
Ober-Gerichte darunter verstanden. |
-
Carpzov P. II. Const. … und in Pract. Crim. …
- Mevius P. IV. …
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Widriger
Meynung sind, und wollen, die Erb- und Unter-Gerichte wären
disfalls nur allein darunter gemeynet, |
- Struv in
Syntagm.
Jur. Feud. …
- Stryck l.c. …
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Es wäre dann, daß die
Ober-Gerichte dem
Lehn vorher schon einverleibet, oder die gäntzliche
Gerichtsbarkeit verliehen worden wäre. |
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Ein mehrers hiervon siehe unter denen
Artickeln |
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Schlüßlich ist hierbey noch zu erinnern, daß einige zwar auch lieber die
sonst so genannte
Mittel-Obrigkeit,
lat
Mixtum Imperium,
hieher ziehen, und mit denen Erb- oder Nieder-Gerichten vor eines ausgeben
wollen. Es ist aber sicherer und gewisser, daß solche vielmehr eine gantz
besondere
Art der Gerichtsbarkeit vorstellen, wovon unter dem
Artickel
Obrigkeit (Mittel)
ein mehrers. |
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