Titel: |
Obrigkeit (Mittel) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
25 Sp. 256 |
Jahr: |
1740 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 25 S. 141 |
Vorheriger Artikel: |
Obrigkeit (Malefizische) |
Folgender Artikel: |
Obrigkeit (Niedere) |
Siehe auch: |
Zedler:
Imperium mixtum |
Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Obrigkeit (Mittel) Mixtum Imperium,
wird in denen Rechten diejenige
Macht und
Gewalt der Obrigkeit genennet, mit
welcher zugleich die sonst so genannte
Gerichtsbarkeit, oder der ordentliche
Gerichts-Zwang vereiniget ist, |
l. 3.
ff. de Jurisd. |
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Jedoch mit diesem Unterschiede, daß die Letz- |
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{Sp. 257|S. 142} |
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tere bey der erstern bisweilen als eine wesentliche
Eigenschafft befindlich
ist, bisweilen aber nur bloß zufälligerweise damit verbunden ist. |
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Jenes hat sonderlich in dergleichen Fällen statt, wenn ein Geschäffte sonst
durchaus nicht bestehen, oder eine zu
Recht beständige
Würckung haben kan,
ausser in so fern dasselbe von der
obrigkeitlichen Macht und
Gewalt unterstützet
wird. Als z.E. |
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- bey Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
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l. eaque §.
Magistratibus ff. ad Municip. |
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- bey Bestellung und Anordnung öffentlicher
Gerichte,
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l. 1. ff. de Jurisd. |
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- bey Einweisung in die Posseß,
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l.
imperium ff. eod. |
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- bey Bestellung gnugsamer Sicherheit, oder des in denen
Rechten so genannten Vorstandes, wegen eines, zwar noch nicht würcklich
zugefügten, aber dennoch starck zu vermuthenden und besorglichen
Schadens,
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l. jubere ff. de jurisd.
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zufälliger weise aber ist die Mittel-Obrigkeit bloß mit dem, sonst so
genannten Gerichts Zwange, oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit verbunden, wenn
solche bey entstandenen Processen und Streit-Sachen nicht so wohl an und vor
sich selbst betrachtet, als vielmehr nur zu desto mehrerem
Beweise der
aufhabenden
Gerichtsbarkeit ausgeübet wird. |
l. 1. §. ul. ff. de off. ej. |
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weswegen denn auch die gedachte Mittel-Obrigkeit, so offt jemanden die
ordentliche Gerichtsbarkeit anvertrauet wird, stillschweigend zugleich mit
übertragen zu seyn scheinet, massen sonst gar leicht möglich, daß die letzere
ohne die erstere sehr selten, oder auch wohl niemahls die gewünschte
Würckung
haben dürffte. |
l. ult. ff. de off. ej. c. ex literis de off. deleg. |
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Es äußert sich aber die
Gewalt dieser Mittel-Obrigkeit in nichts mehr, als
in
Erkänntniß und Beurtheilung derer vorkommenden Streit-Sachen, und anderer
Gerichts-Fälle, wie auch in Verfolgung derer flüchtigen Missethäter, und endlich
so wohl in Befehlung und Anordnung gewisser Aussprüche und Veranstaltungen, als
auch in würcklicher Vollziehung und Ausübung derer ergangenen Gebote und
Befehle. |
l. jubere … |
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Wie denn auch diese Mittel-Obrigkeit hauptsächlich
daher den
Namen führet, weil ihr nemlich nicht allein eines und das andere von
der sonst so genannten hohen oder
zentbarlichen Obrigkeit, sondern auch von der
nur in gantz besonderen
Verstande so genannten
Gerichtsbarkeit zusteht, und sich
also dieselbe so wohl auf das mildrichterliche Amt, als auch auf das besondere
Interesse blosser Privat-Personen beziehet. |
Schneidewin de
Feud. … |
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Sonst aber steht dieselbe ordentlicher weise weiter niemanden, ausser nur
denenjenigen zu, welche bereits mit der hohen Obrigkeit versehen sind. |
Bartolus ad l. Imperium … |
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Denn da solche eigentlich nichts
anders, als eine öffentliche
Macht und
Gewalt ist, in
bürgerlichen Dingen zu
erkennen und
Recht zu sprechen, wie auch die Rechtskräfftig gewordenen
Urtheile
und Aussprüche zu vollstrecken, dieses alles aber, ohne die offt gedachte hohe Obrigkeit, schlechterdings nicht bewerckstelliget werden könnte; so begreifft
nothwendig die letztere auch zugleich jene, schon wie von selbst unter sich.
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Bolognet. ad d. l. Imperium 1. 92. |
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Woraus denn auch folgende zwey
Regeln fliessen: Nemlich daß die
Mittel-Obrigkeit weiter nieman- |
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{Sp. 258} |
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den als bloß
denenjenigen zukomme, welche bereits mit der hohen Obrigkeit ausgerüstet sind;
so denn aber auch wiederum die erstere niemanden, dem nicht bereits die
Verwaltung der letzteren gebühret, zustehen könne. |
- Bolognet.
l.c. n. 93.
- Caccialup. ad l. Imperium …
- Sapia n. 43.
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Welcher letztere auch sonderlich der
Meynung ist, daß die sonst so genannte hohe und Mittel-Obrigkeit, in Ansehung
ihrer wesentlichen Beschaffenheit, wenig oder nichts von einander unterschieden
sey. Womit auch unter andern Zasius in Repetit. …
einstimmet. |
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Sonst aber machen einige desfalls einen dreyfachen Unterschied, und nennen
also dieselbe |
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- entweder die grössere und höhere, (Magnum)
- oder die
mittlere, (Mediocre)
- und endlich die geringere oder schlechte
Mittel-Obrigkeit (Parvum Imperium mixtum).
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Andere aber geben deren insgemein nur zwey, und noch andere sechs
unterschiedene Grade an. Wobey wir uns aber nicht länger aufzuhalten gesonnen
sind. Zumahl da man ja bekannter massen nach denen neuern
Rechten, sonderlich in
Deutschland, von mehr nicht, als bloß von zwey besondern
Arten der
Gerichtsbarkeit, nemlich der
hohen und
niedern, weiß, folglich auch solches
alles von schlechter oder auch gar keiner Erheblichkeit ist. |
Indessen besiehe hiervon ein mehrers in
- Besolds
Consil. … ingleichen de Magistrat. … und de Jurisd. …
- Ripulos Var. …
- Riemer de Jurisd.
…
- Unimius in Proc. …
- Bocer de
Jurisd. …
- Rosbach in Proc. …
- Rilhaus de Arb. …
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