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Zedler: Obrigkeit (Mittel) HIS-Data
5028-25-256-22
Titel: Obrigkeit (Mittel)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 25 Sp. 256
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 25 S. 141
Vorheriger Artikel: Obrigkeit (Malefizische)
Folgender Artikel: Obrigkeit (Niedere)
Siehe auch: Zedler: Imperium mixtum
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Obrigkeit (Mittel) Mixtum Imperium, wird in denen Rechten diejenige Macht und Gewalt der Obrigkeit genennet, mit welcher zugleich die sonst so genannte Gerichtsbarkeit, oder der ordentliche Gerichts-Zwang vereiniget ist, l. 3. ff. de Jurisd.
  Jedoch mit diesem Unterschiede, daß die Letz-  
  {Sp. 257|S. 142}  
  tere bey der erstern bisweilen als eine wesentliche Eigenschafft befindlich ist, bisweilen aber nur bloß zufälligerweise damit verbunden ist.  
  Jenes hat sonderlich in dergleichen Fällen statt, wenn ein Geschäffte sonst durchaus nicht bestehen, oder eine zu Recht beständige Würckung haben kan, ausser in so fern dasselbe von der obrigkeitlichen Macht und Gewalt unterstützet wird. Als z.E.  
 
  • bey Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
l. eaque §. Magistratibus ff. ad Municip.
 
  • bey Bestellung und Anordnung öffentlicher Gerichte,
l. 1. ff. de Jurisd.
 
  • bey Einweisung in die Posseß,
l. imperium ff. eod.
 
  • bey Bestellung gnugsamer Sicherheit, oder des in denen Rechten so genannten Vorstandes, wegen eines, zwar noch nicht würcklich zugefügten, aber dennoch starck zu vermuthenden und besorglichen Schadens,
l. jubere ff. de jurisd.
  zufälliger weise aber ist die Mittel-Obrigkeit bloß mit dem, sonst so genannten Gerichts Zwange, oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit verbunden, wenn solche bey entstandenen Processen und Streit-Sachen nicht so wohl an und vor sich selbst betrachtet, als vielmehr nur zu desto mehrerem Beweise der aufhabenden Gerichtsbarkeit ausgeübet wird. l. 1. §. ul. ff. de off. ej.
  weswegen denn auch die gedachte Mittel-Obrigkeit, so offt jemanden die ordentliche Gerichtsbarkeit anvertrauet wird, stillschweigend zugleich mit übertragen zu seyn scheinet, massen sonst gar leicht möglich, daß die letzere ohne die erstere sehr selten, oder auch wohl niemahls die gewünschte Würckung haben dürffte. l. ult. ff. de off. ej. c. ex literis de off. deleg.
  Es äußert sich aber die Gewalt dieser Mittel-Obrigkeit in nichts mehr, als in Erkänntniß und Beurtheilung derer vorkommenden Streit-Sachen, und anderer Gerichts-Fälle, wie auch in Verfolgung derer flüchtigen Missethäter, und endlich so wohl in Befehlung und Anordnung gewisser Aussprüche und Veranstaltungen, als auch in würcklicher Vollziehung und Ausübung derer ergangenen Gebote und Befehle. l. jubere
  Wie denn auch diese Mittel-Obrigkeit hauptsächlich daher den Namen führet, weil ihr nemlich nicht allein eines und das andere von der sonst so genannten hohen oder zentbarlichen Obrigkeit, sondern auch von der nur in gantz besonderen Verstande so genannten Gerichtsbarkeit zusteht, und sich also dieselbe so wohl auf das mildrichterliche Amt, als auch auf das besondere Interesse blosser Privat-Personen beziehet. Schneidewin de Feud. …
  Sonst aber steht dieselbe ordentlicher weise weiter niemanden, ausser nur denenjenigen zu, welche bereits mit der hohen Obrigkeit versehen sind. Bartolus ad l. Imperium
  Denn da solche eigentlich nichts anders, als eine öffentliche Macht und Gewalt ist, in bürgerlichen Dingen zu erkennen und Recht zu sprechen, wie auch die Rechtskräfftig gewordenen Urtheile und Aussprüche zu vollstrecken, dieses alles aber, ohne die offt gedachte hohe Obrigkeit, schlechterdings nicht bewerckstelliget werden könnte; so begreifft nothwendig die letztere auch zugleich jene, schon wie von selbst unter sich. Bolognet. ad d. l. Imperium 1. 92.
  Woraus denn auch folgende zwey Regeln fliessen: Nemlich daß die Mittel-Obrigkeit weiter nieman-  
  {Sp. 258}  
  den als bloß denenjenigen zukomme, welche bereits mit der hohen Obrigkeit ausgerüstet sind; so denn aber auch wiederum die erstere niemanden, dem nicht bereits die Verwaltung der letzteren gebühret, zustehen könne.
  • Bolognet. l.c. n. 93.
  • Caccialup. ad l. Imperium
  • Sapia n. 43.
  Welcher letztere auch sonderlich der Meynung ist, daß die sonst so genannte hohe und Mittel-Obrigkeit, in Ansehung ihrer wesentlichen Beschaffenheit, wenig oder nichts von einander unterschieden sey. Womit auch unter andern Zasius in Repetit. … einstimmet.  
  Sonst aber machen einige desfalls einen dreyfachen Unterschied, und nennen also dieselbe  
 
  • entweder die grössere und höhere, (Magnum)
  • oder die mittlere, (Mediocre)
  • und endlich die geringere oder schlechte Mittel-Obrigkeit (Parvum Imperium mixtum).
 
  Andere aber geben deren insgemein nur zwey, und noch andere sechs unterschiedene Grade an. Wobey wir uns aber nicht länger aufzuhalten gesonnen sind. Zumahl da man ja bekannter massen nach denen neuern Rechten, sonderlich in Deutschland, von mehr nicht, als bloß von zwey besondern Arten der Gerichtsbarkeit, nemlich der hohen und niedern, weiß, folglich auch solches alles von schlechter oder auch gar keiner Erheblichkeit ist.  Indessen besiehe hiervon ein mehrers in
  • Besolds Consil. … ingleichen de Magistrat. … und de Jurisd.
  • Ripulos Var. …
  • Riemer de Jurisd. …
  • Unimius in Proc. …
  • Bocer de Jurisd. …
  • Rosbach in Proc. …
  • Rilhaus de Arb. …
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries