Titel: |
Titul [Urkunde] |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
44 Sp. 510 |
Jahr: |
1745 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 44 S. 268 |
Vorheriger Artikel: |
Titul [Charakter] |
Folgender Artikel: |
Titul [Canonisches Recht] |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangabe
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Titul,
Lat.
Titulus,
Fr.
Titre, heist in rechtlicher
Bedeutung besonders eine Urkunde, Briefschafft, und
insgemein alles, was zum
Grunde eines
Rechts oder
Eigenthums dienet, und
derjenige vor sich hat, so ein
Gut besitzet, oder einen Anspruch daran machet,
oder, wie es in |
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- L. 1.
ff. pro solut.
- L. 3. §.
fin. ff. de acquir. possess.
-
pr.
Inst. de Usur.
- und §. 32 de R.D.
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beschrieben wird, eine
rechtmäßige und der natürlichen
Billigkeit gemässe
Ursache der Besitzung; desgleichen ein Document
oder schrifftliches Zeugniß, wodurch jemand seinen
Stand, |
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{Sp. 511|S. 269} |
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Dignität,
Amt,
Würde, Rechte,
Ehre, oder Besitz darlegen und
beweisen kan; ferner die
rechtliche Schutzwehre, oder der hinlängliche
Beweiß einer rechtmäßigen
Posseßion, oder Besitzung, daß man solche durch Kauff, Tausch, Erbe, oder
Schenckung wohl her und an sich gebracht habe; und endlich auch der zu Recht
beständige Schein, Vorwand oder Entschuldigung. |
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Wer demnach ein Gut, oder eine jedwede andere
Sache,
sie sey gleich
beweglich, oder unbeweglich, als sein eigen besitzt, ist nicht
schuldig, seinen Titel zu erweisen, ehe denn der, so es anspricht, sein daran
habendes
Recht
bescheiniget; wer aber ein fremdes Gut inne hat, ist allezeit schuldig
darzuthun, wie er daran gekommen. |
Besold. |
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Übrigens theilet man diese rechtlichen Titel insgemein in |
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- genannte und ungenannte,
- gewinstliche und beschwerliche,
- allgemeine u. besondere,
- wahrhafftige u. scheinbare,
- u.d.g.
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wovon in denen folgenden
Artickeln
ein mehrers. |
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