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Zedler: Titul [Urkunde] HIS-Data
5028-44-510-1
Titel: Titul [Urkunde]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 44 Sp. 510
Jahr: 1745
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 44 S. 268
Vorheriger Artikel: Titul [Charakter]
Folgender Artikel: Titul [Canonisches Recht]
Siehe auch:
Hinweise:

  Text  Quellenangabe
  Titul, Lat. Titulus, Fr. Titre, heist in rechtlicher Bedeutung besonders eine Urkunde, Briefschafft, und insgemein alles, was zum Grunde eines Rechts oder Eigenthums dienet, und derjenige vor sich hat, so ein Gut besitzet, oder einen Anspruch daran machet, oder, wie es in  
 
  • L. 1. ff. pro solut.
  • L. 3. §. fin. ff. de acquir. possess.
  • pr. Inst. de Usur.
  • und §. 32 de R.D.
 
  beschrieben wird, eine rechtmäßige und der natürlichen Billigkeit gemässe Ursache der Besitzung; desgleichen ein Document oder schrifftliches Zeugniß, wodurch jemand seinen Stand,  
  {Sp. 511|S. 269}  
  Dignität, Amt, Würde, Rechte, Ehre, oder Besitz darlegen und beweisen kan; ferner die rechtliche Schutzwehre, oder der hinlängliche Beweiß einer rechtmäßigen Posseßion, oder Besitzung, daß man solche durch Kauff, Tausch, Erbe, oder Schenckung wohl her und an sich gebracht habe; und endlich auch der zu Recht beständige Schein, Vorwand oder Entschuldigung.  
  Wer demnach ein Gut, oder eine jedwede andere Sache, sie sey gleich beweglich, oder unbeweglich, als sein eigen besitzt, ist nicht schuldig, seinen Titel zu erweisen, ehe denn der, so es anspricht, sein daran habendes Recht bescheiniget; wer aber ein fremdes Gut inne hat, ist allezeit schuldig darzuthun, wie er daran gekommen. Besold.
  Übrigens theilet man diese rechtlichen Titel insgemein in  
 
  • genannte und ungenannte,
  • gewinstliche und beschwerliche,
  • allgemeine u. besondere,
  • wahrhafftige u. scheinbare,
  • u.d.g.
 
  wovon in denen folgenden Artickeln ein mehrers.  
     

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Stand: 21. Januar 2013 © Hans-Walter Pries