Titel: |
Blut-Bann |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
4 Sp. 216 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 4 S. 123 |
Vorheriger Artikel: |
Blut-arm |
Folgender Artikel: |
Blut-Brechen |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Blut-Bann, ist das
Halß-Gerichte, über Blut zu richten. |
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In
Kayserlichen Lehn-Briefen wird es gemeiniglich
genennet, der
Bann, über das Blut zu richten, und
wollen einige
Doctores
einen
Unterscheid statuiren, unter der
Criminal-Jurisdiction, und unter
dem mero imperio;
jene habe nur mit Untersuchung derer Verbrechen zu
thun, dieses aber wäre mit
denen
Straffen beschäfftiget, jedoch concurriren beyde in
Sachsen und an vielen
Orten, und werden vor eins gehalten, da es mit einem
Wort die
hohe
Obrigkeit genennet wird. |
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Es hat bereits
Kayser Rudolphus, in der bekandten Myndelheimischen
Streit-Sache, dieses
Wort deutlich
erkläret, daß nemlich das
Halß-Gerichte die
cognitionem criminalem, und der Blut-Bann, die Exsecution an
Malefiz-Personen begreiffe. Dieser Blut-Bann aber führet keine
Unterwürfigkeit mit sich, sondern zeiget nur die
Gewalt zu straffen an, indem es
eine ausgemachte Sache ist, daß, wer die
Criminal-Jurisdiction
hat, nicht auch das Jus
Superioritatis zustehe. |
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