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Text |
Quellenangaben |
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Doctor, ein
Lehrer, ist ein Ehren-Nahme,
welcher denenjenigen
Personen beygeleget wird,
die ihres
Fleißes
öffentliche Proben gegeben, und erwiesen haben, daß sie in denen
Göttlichen
Wissenschafften, denen
Rechten oder Artzney-Kunst
vollkommen
erfahren sind. |
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Selbigen zu erlangen wird sonderlich
erfordert, daß derjenige, welcher damit beehret
werden soll, ehrlich gebohren, und selbst ehrlich
sey, 5
Jahr
studiret habe, vorher
examiniret
werde, und so bestehe, daß die Examinatores von
seiner Tüchtigkeit ein zulängliches Zeugniß
ablegen können. Hierauf wird ihm gemeiniglich in
öffentlicher Versammlung eine Doctor-Mütze zum
Zeichen der
Würde aufgesetzet, der Catheder,
und zugleich volle
Macht zu lehren eingeräumet,
ein
Buch und Ring nebst einem Kuß
gereichet. |
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Dieses
Titels
Ursprung
wollen sogar einige
von Julio Caesare herleiten, und beruffen sich auf
den L. 7.
Cod. de Prof. et Med. welchen auch
Zasius ad l. 2. … beypflichtet. Andre suchen den
Ursprung im 12 Seculo, da er an Statt des Titels
Magister aufgekommen, und nebst denen andern
Schul-Gradibus des
Baccalaureats und der
Licentiatur von Petro Lombardo, so damahls einer
derer vornehmsten Lehrer auf der
Vniuersität zu
Paris war,
soll seyn eingeführet worden. Gleichwie
eben dergleichen um eben diese
Zeit
Gratianus
auf der Vniuersität zu Bononien gethan haben soll.
Allein viel
gewisser ist die
Meynung, welche den
Ursprung derer Academischen Graduum in das 13
Seculum setzen. |
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Die beyden
Nahmen
Magister und Doctor
sind eine lange Zeit im
Gebrauch gewesen, und
hat eines fast so viel gegolten als das andere,
wiewohl ihrer viel dafür halten, daß derer
Magistrorum und Doctorum
Verrichtungen von
einander stets
unterschieden gewesen, da jene
nur
menschliche, diese aber solche
Wissenschafften, welche aus Göttlicher
Offenbahrung und dem
Glauben flüssen, gelehret
hätten. |
- Vossius Etymol.
- Posseuin Adpar. Sacr.
-
Conring de Antiq. Acad.
- Raillet Jugement des Savans Petr.
- Muller de
Doctoratu.
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In der Morgenländischen Kirche wird das
Wort
Doctor in einem etwas andern
Verstande
gebraucht. Die Griechen brauchen das Wort
didaskalos, so aus dem N. Test. genommen, und
sonderlich Act. 13 und Ephes. 4, 11. vorkommt, da
es so viel heist, als ein
Bischoff oder Seelen-Hirte,
der das Euangelium lehret, und ist bey ihnen
didaskalos so viel, als was bey uns ein Lector
Theologiae heist. Es giebt deren verschiedene
Gattungen unter ihnen; denn da war
z.E. einer in
der grossen Kirche zu Constantinopel, der zur
Erklärung der Evangelien bestellet war, und
dahero Didascalus, oder Doctor euangeliorum
genennet wurde; und wiederum ein anderer,
welcher S. Paulli Episteln erklären muste, und
dahero Didascalus Epistolarum hieß. Ferner war
auch einer, der die Psalmen zu erklären hatte.
Nächst dem war didaskalos oikoumenikos, der in
einem sonderlichen
Hause wohnte, und 12 junge
Studenten
täglich in der
Theologie
unterrichten
muste. Sein
Ansehen war so groß, daß die
Kayser
nicht leicht etwas ohne sein Wort
vornahmen. |
- Achmes …
- Codinus
de Offic. Aul. Constant.
- Cedrenus.
- Zonaras Annal.
III.
- Nicetas in Man. Comneno VII.
- Balsamon ad
Concil VI. …
- Meursius. Glossar. v. Didaskalos.
-
du Fresne …
- Schöttgen Diss.
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{Sp. 1123|S. 587} |
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de Didaskalois seu Doctoribus
Ecclesiae primitiuae, Leipzig 1710. |
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- Heineccii Abbild. der Griech. Kirch.
III.
…
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Gleichwie nun bey denen Frantzosen
Lombardus, und bey denen Engländern S. Jo.
Beuerlacensis, und Beda Venerabilis, also wird
bey den
Teutschen
Joannes Seneca, insgemein
Joannes Teutonicus
genannt, vor den ersten
Doctor angegeben. |
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Im übrigen ist zu mercken, daß die, welche
den gradum ausser
Teutschland angenommen,
keine Adsessores bey der Kays. Cammer werden
können. |
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Wir kommen aber wieder auf die heutigen
Doctores, und da bemercken wir gleich Anfangs
eine heut zu Tage auf
Vniuersitäten übliche
Redens-Art, daß es heisse,
Doctor noster,
welches denjenigen bedeutet, der daselbst
promouirt hat, und dadurch in die
Facultäten
gelangen kan, wegen seines
Rangs und
Praecedenz, auf denen Vniuersitäten so wohl als
ausser denenselben wird regulariter diese
Ordnung
obseruiret, daß vor allem die Doctores
Theologiae den
Vorzug haben, welchen die
Juristen, und denen die Medici folgen, und ob
schon eine jede Facultät auf das
Alter des
Doctorats siehet, und dahero die Praecedenz
machet, so wird doch darauf gegen einander nicht
reflectirt, und gehet dahero ein junger Doctor Juris einem alten
Medico nicht nach, es wäre denn in
einem und andern
Ort deswegen eine
gewisse
Verordnung verhanden, oder es bekleidet ein
Doctor Medicinae neben bey ein solches
Amt,
welches ihm einen sonderbahren Rang und
Ehren-Stelle zueignet, welchen Falls ein
Medicus
gar wohl dem Juristen, und dieser dem Theologo
vorgehen kan, jedoch nicht als Doctor, sondern in
Ansehung seines Officii, und ist auf die
Gewohnheit des Orts zu sehen. |
- Bechm. de Priu. Stud.
…
- Walter d. tr. …
- Fritsch Tom. I. Disp. J.P. de
Comitib. Palat. …
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Es haben aber die Doctores in
gemeinen Rechten so wohl als
Reichs-Constitutionibus ihre
besondere
Priuilegia. Also ist |
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1) |
kein Doctor schuldig,
stehend vor dem
Magistrat und
Richter zu
erscheinen, sondern darff sich sitzend
niederlassen; |
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L. f. c. de off. divers.
jud. |
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2) |
werden sie in der Tracht
und Kleidung denen
Edelleuten und
Rittern gleich
gehalten, so daß sie und ihre
Weiber tragen
dürffen, was jene und ihre Weiber. |
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- Ord. des Reg. zu
Augspurg an. 1500.
- Cammer-Gerichts-Ord. zu
Augspurg an 1500. …
- Reform. guter Policey zu
Augspurg an. 1530. …
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Dahero werden auch die
Doctores recht Edel
tituliret, ob schon nicht
Edelgebohren, |
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Walter … |
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4) |
so wohl sie als ihre
Söhne
und Diener Degen tragen, besonders in
Teutschland, da kein Verbot, wie in Italien und
Franckreich vorhanden, |
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-
arg. L. f. c. de
praepos. sac. cub. …
- Walter l.c.
…
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5) |
hactenus noch einer
praerogatiua vor dem
Adel, weil dieser nach vieler
Cantzleyen Stilis mit dem Du angeredet wird,
dergleichen denen Dd nicht zu geschehen
pfleget. |
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Nold. de Stat. Nobil. … |
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Was auch ferner die
Güter und
Vermögen derer Doctorum anlanget,
genüssen sie ratione deren gleichfalls gewisse
Priuilegia, worunter derer vornehmsten eines, daß
sie von
Besteuerungen ihrer Güter, die sie in der
Stadt haben, befreyet sind, |
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L. 6. et L. f.
C.
de prof. et
Med. |
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welches Priuilegium von
denen
Häußern zu
verstehen, (besonders, wenn
solche die Doctores selbst bewohnen, ein anders
ist, wenn sie selbige um einen
Bestand verlassen,
und nicht realiter sind; in welchem |
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{Sp. 1124} |
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Fall keine Exception zu
gestatten) dahero folget, daß darunter die Feld-
und andere liegende Güter ausser der Stadt nicht
begriffen, mithin sie von denen Real-Oneribus
nicht befreyet sind. |
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Brunn. ad d. L. 6. |
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Mit denen Personalibus
aber, worunter die Einquartirung, Wachziehen, zu
rechnen, |
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Heig. L. 1. … |
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sollten die
graduirten, wie
auch die Aduocaten, |
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-
Struu. …
- Mollemb. de
Diuis. …
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von Rechtswegen
allerdings verschonet bleiben. |
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- Klock de contrib. …
- Walter l.c. …
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Allein, gleich wie heut zu
Tage schwerlich ein Doctor oder Aduocatus, wo er
nicht sonst ein Amt besitzet, welches solche
Freyheit mit sich träget, eines Hauses oder
anderer
liegenden Güter halben, |
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personaliter priuilegirt ist,
also sind auch gar viel
Örter, besonders die
Reichs-Städte, allwo sie weder von
Einquartirungen noch Wachten eximiret werden,
und dahero dißfalls auf die Consuetudines
Locorum zu sehen ist. |
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Weiter sind die Doctores
und Aduocati von Reichung des Zolls
befreyet, |
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L. 6.
C.
de prof. et
Med. |
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welchem Priuilegio aber
gleichfalls nicht viel zu trauen, so wohl als
demjenigen, da denen Dd. erlaubet wird,
Testamenta auf soldatische Art aufzurichten. |
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Walter … |
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Die Doctores haben auch
das Beneficium Competentiae, das ist, man muß
ihnen, wo sie schuldig sind, nicht mehr anfordern,
als sie zahlen können, dahero sollen sie auch
einer Geld-Schuld halben nicht incarceriret, noch
die
Gelder, die zur Erlangung des
Doctorats
destinirt sind, mit Arrest beleget werden; |
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Walter l.c. … |
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6) |
Können die Dd. sich
selbst
gewisse, und mit denen von
Adel gemeine
Wapen, mit offenen Helm, ohne
Kayserliche
Einwilligung
erwählen, und selbige führen, wenn
sie nur von solchen abstehen, die einem
adelichen
Geschlecht von
Alters her erblich
zukommen. |
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Walter l.c. … |
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Es haben auch ferner in gerichtlichen Fällen
die Dd. ihre gewisse Immunitäten, als |
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(1) |
daß sie nicht mündlich,
sondern schrifftlich sollen citirt werden. |
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L. 6. … |
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(2) |
Daß man um Zeugniß
willen sie nicht aus ihrem
Hauß beruffen darff,
sondern in demselben abhören
soll. |
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L. 15. de jurej. |
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(3) |
Wird einem Doctori in
seiner Deposition mehr als einem andern,
Glauben beygemessen. |
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-
Arg. L. 3. pr. de
testib.
-
nou. 90. c. 1.
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Es statuiren dahero die
Rechts-Lehrer, daß, wo nur zwey Doctores auf
einer Seiten zeugen, denenselben mehr zu
glauben sey, als wenn auf der andern Seiten drey
Zeugen wären. |
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Walter l.c. … |
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(4) |
Wird vor andern von
einem Doctore praesumirt, daß er fromm und
ehrlich sey. |
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Menoch. … |
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Nichts minders wird auch in
Criminal-Sachen
auf die Graduirten gesehen, und wird |
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1) |
die injuria pro atroci gehalten, die einem Doctori geschiehet, es sey mit
Worten oder
Wercken. |
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2) |
Darff man sie, besonders
in Ciuil-Sachen nicht
adprehendiren oder
incarceriren, sie
wollten denn die Flucht ergreiffen,
und denen Gläubigern zum
Schaden ihr
Vermögen anders hin wenden; Es wollen zwar die
Doctores dieses Priuilegium auch auf die Criminal-Fälle
extendiren, allein weil durch das Verbrechen
die Ehren-Würde aufgehoben wird, so auch die
ihm nachhangende Priuilegia. |
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L. 1.
C.
vbi Senat. et
Clar. |
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3) |
Wird insgemein statuiret,
daß man einen Doctorem nicht torquiren oder
peinigen solle, |
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- L. 4. L. ad L. jul. Maj.
- L. 10. C. de di-
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{Sp. 1125|S. 588} |
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wiewohl die Praxis und
Obseruanz an vielen
Orten zuwieder ist.. |
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Coler. de Proc. Exsec. … |
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4) |
eher zu behaupten, daß
eine graduirte
Person, wegen begangenen
Verbrechens nicht in öffentliche oder tieffe
Gefängnisse, unter der
Erden geleget, sondern in
leidlicher Verwahrung gehalten, und durch
Soldaten oder Stadt-Knechte verwahret werden
soll.. |
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Walter l.c. … |
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Was nun von denen graduirten Personen,
und ihren Befreyungen gemeldet worden, ist auch
von ihren
Weibern,
Witben und
Kindern, so weit
sich solches auf diese adpliciren lässet, zu
verstehen, wenn nur die Witben
ungeheurathet
bleiben, oder nicht eine, ihres
Mannes
Stand
ungemässe Handthierung anfangen, die Kinder
auch bey der
Mutter sich enthalten, und kein
besonderes
Hauß-Wesen anfangen, und dahero
gleichsam noch in des verstorbenen
Vaters
Familie befindlich sind. |
- L. 6 …
- l. 13. C. de
dignit.
- Klock de Contrib. …
- Walter l.c.
…
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Und in genere alle Immunitäten und
Befreyungen, die dem Mann seiner erlangten
Dignität, nicht aber seines
Amts halben, es wäre
denn disfalls was besonders
verordnet,
zukommen, genüsset auch die Witbe, so lange sie
den Stuhl nicht verrucket, nach dessen
Tode. |
- Tabor. de Met. …
- Carpz. …
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