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Zedler: Doctor HIS-Data
5028-7-1122-2
Titel: Doctor
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1122
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 586
Vorheriger Artikel: Docta, (Andreas)
Folgender Artikel: Doctores Bullati
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen, Römisches Recht
  • Transkribierter griechischer Text der Vorlage

  Text Quellenangaben
  Doctor, ein Lehrer, ist ein Ehren-Nahme, welcher denenjenigen Personen beygeleget wird, die ihres Fleißes öffentliche Proben gegeben, und erwiesen haben, daß sie in denen Göttlichen Wissenschafften, denen Rechten oder Artzney-Kunst vollkommen erfahren sind.  
  Selbigen zu erlangen wird sonderlich erfordert, daß derjenige, welcher damit beehret werden soll, ehrlich gebohren, und selbst ehrlich sey, 5 Jahr studiret habe, vorher examiniret werde, und so bestehe, daß die Examinatores von seiner Tüchtigkeit ein zulängliches Zeugniß ablegen können. Hierauf wird ihm gemeiniglich in öffentlicher Versammlung eine Doctor-Mütze zum Zeichen der Würde aufgesetzet, der Catheder, und zugleich volle Macht zu lehren eingeräumet, ein Buch und Ring nebst einem Kuß gereichet.  
  Dieses Titels Ursprung wollen sogar einige von Julio Caesare herleiten, und beruffen sich auf den L. 7. Cod. de Prof. et Med. welchen auch Zasius ad l. 2. … beypflichtet. Andre suchen den Ursprung im 12 Seculo, da er an Statt des Titels Magister aufgekommen, und nebst denen andern Schul-Gradibus des Baccalaureats und der Licentiatur von Petro Lombardo, so damahls einer derer vornehmsten Lehrer auf der Vniuersität zu Paris war, soll seyn eingeführet worden. Gleichwie eben dergleichen um eben diese Zeit Gratianus auf der Vniuersität zu Bononien gethan haben soll. Allein viel gewisser ist die Meynung, welche den Ursprung derer Academischen Graduum in das 13 Seculum setzen.  
  Die beyden Nahmen Magister und Doctor sind eine lange Zeit im Gebrauch gewesen, und hat eines fast so viel gegolten als das andere, wiewohl ihrer viel dafür halten, daß derer Magistrorum und Doctorum Verrichtungen von einander stets unterschieden gewesen, da jene nur menschliche, diese aber solche Wissenschafften, welche aus Göttlicher Offenbahrung und dem Glauben flüssen, gelehret hätten.
  • Vossius Etymol.
  • Posseuin Adpar. Sacr.
  • Conring de Antiq. Acad.
  • Raillet Jugement des Savans Petr.
  • Muller de Doctoratu.
  In der Morgenländischen Kirche wird das Wort Doctor in einem etwas andern Verstande gebraucht. Die Griechen brauchen das Wort didaskalos, so aus dem N. Test. genommen, und sonderlich Act. 13 und Ephes. 4, 11. vorkommt, da es so viel heist, als ein Bischoff oder Seelen-Hirte, der das Euangelium lehret, und ist bey ihnen didaskalos so viel, als was bey uns ein Lector Theologiae heist. Es giebt deren verschiedene Gattungen unter ihnen; denn da war z.E. einer in der grossen Kirche zu Constantinopel, der zur Erklärung der Evangelien bestellet war, und dahero Didascalus, oder Doctor euangeliorum genennet wurde; und wiederum ein anderer, welcher S. Paulli Episteln erklären muste, und dahero Didascalus Epistolarum hieß. Ferner war auch einer, der die Psalmen zu erklären hatte. Nächst dem war didaskalos oikoumenikos, der in einem sonderlichen Hause wohnte, und 12 junge Studenten täglich in der Theologie unterrichten muste. Sein Ansehen war so groß, daß die Kayser nicht leicht etwas ohne sein Wort vornahmen.
  • Achmes
  • Codinus de Offic. Aul. Constant.
  • Cedrenus.
  • Zonaras Annal. III.
  • Nicetas in Man. Comneno VII.
  • Balsamon ad Concil VI. …
  • Meursius. Glossar. v. Didaskalos.
  • du Fresne
  • Schöttgen Diss.
  {Sp. 1123|S. 587}  
 
  de Didaskalois seu Doctoribus Ecclesiae primitiuae, Leipzig 1710.
 
  • Heineccii Abbild. der Griech. Kirch. III. …
  Gleichwie nun bey denen Frantzosen Lombardus, und bey denen Engländern S. Jo. Beuerlacensis, und Beda Venerabilis, also wird bey den Teutschen Joannes Seneca, insgemein Joannes Teutonicus genannt, vor den ersten Doctor angegeben.  
  Im übrigen ist zu mercken, daß die, welche den gradum ausser Teutschland angenommen, keine Adsessores bey der Kays. Cammer werden können.  
  Wir kommen aber wieder auf die heutigen Doctores, und da bemercken wir gleich Anfangs eine heut zu Tage auf Vniuersitäten übliche Redens-Art, daß es heisse, Doctor noster, welches denjenigen bedeutet, der daselbst promouirt hat, und dadurch in die Facultäten gelangen kan, wegen seines Rangs und Praecedenz, auf denen Vniuersitäten so wohl als ausser denenselben wird regulariter diese Ordnung obseruiret, daß vor allem die Doctores Theologiae den Vorzug haben, welchen die Juristen, und denen die Medici folgen, und ob schon eine jede Facultät auf das Alter des Doctorats siehet, und dahero die Praecedenz machet, so wird doch darauf gegen einander nicht reflectirt, und gehet dahero ein junger Doctor Juris einem alten Medico nicht nach, es wäre denn in einem und andern Ort deswegen eine gewisse Verordnung verhanden, oder es bekleidet ein Doctor Medicinae neben bey ein solches Amt, welches ihm einen sonderbahren Rang und Ehren-Stelle zueignet, welchen Falls ein Medicus gar wohl dem Juristen, und dieser dem Theologo vorgehen kan, jedoch nicht als Doctor, sondern in Ansehung seines Officii, und ist auf die Gewohnheit des Orts zu sehen.
  • Bechm. de Priu. Stud. …
  • Walter d. tr. …
  • Fritsch Tom. I. Disp. J.P. de Comitib. Palat. …
  Es haben aber die Doctores in gemeinen Rechten so wohl als Reichs-Constitutionibus ihre besondere Priuilegia. Also ist  
 
1) kein Doctor schuldig, stehend vor dem Magistrat und Richter zu erscheinen, sondern darff sich sitzend niederlassen;
L. f. c. de off. divers. jud.
 
2) werden sie in der Tracht und Kleidung denen Edelleuten und Rittern gleich gehalten, so daß sie und ihre Weiber tragen dürffen, was jene und ihre Weiber.
  • Ord. des Reg. zu Augspurg an. 1500.
  • Cammer-Gerichts-Ord. zu Augspurg an 1500. …
  • Reform. guter Policey zu Augspurg an. 1530. …
 
Dahero werden auch die Doctores recht Edel tituliret, ob schon nicht Edelgebohren,
Walter
 
und dürffen
 
 
4) so wohl sie als ihre Söhne und Diener Degen tragen, besonders in Teutschland, da kein Verbot, wie in Italien und Franckreich vorhanden,
  • arg. L. f. c. de praepos. sac. cub. …
  • Walter l.c. …
 
Ja sie genüssen
 
 
5) hactenus noch einer praerogatiua vor dem Adel, weil dieser nach vieler Cantzleyen Stilis mit dem Du angeredet wird, dergleichen denen Dd nicht zu geschehen pfleget.
Nold. de Stat. Nobil.
 
Was auch ferner die Güter und Vermögen derer Doctorum anlanget, genüssen sie ratione deren gleichfalls gewisse Priuilegia, worunter derer vornehmsten eines, daß sie von Besteuerungen ihrer Güter, die sie in der Stadt haben, befreyet sind,
L. 6. et L. f. C. de prof. et Med.
 
welches Priuilegium von denen Häußern zu verstehen, (besonders, wenn solche die Doctores selbst bewohnen, ein anders ist, wenn sie selbige um einen Bestand verlassen, und nicht realiter sind; in welchem
 
  {Sp. 1124}  
 
Fall keine Exception zu gestatten) dahero folget, daß darunter die Feld- und andere liegende Güter ausser der Stadt nicht begriffen, mithin sie von denen Real-Oneribus nicht befreyet sind.
Brunn. ad d. L. 6.
 
Mit denen Personalibus aber, worunter die Einquartirung, Wachziehen, zu rechnen,
Heig. L. 1. …
 
sollten die graduirten, wie auch die Aduocaten,
  • Struu. …
  • Mollemb. de Diuis.
 
von Rechtswegen allerdings verschonet bleiben.
  • Klock de contrib. …
  • Walter l.c.
 
Allein, gleich wie heut zu Tage schwerlich ein Doctor oder Aduocatus, wo er nicht sonst ein Amt besitzet, welches solche Freyheit mit sich träget, eines Hauses oder anderer liegenden Güter halben,
  • Thoming
  • Heig. …
 
personaliter priuilegirt ist, also sind auch gar viel Örter, besonders die Reichs-Städte, allwo sie weder von Einquartirungen noch Wachten eximiret werden, und dahero dißfalls auf die Consuetudines Locorum zu sehen ist.
  • Walter l.c.
  • Klock l.c.
 
Weiter sind die Doctores und Aduocati von Reichung des Zolls befreyet,
L. 6. C. de prof. et Med.
 
welchem Priuilegio aber gleichfalls nicht viel zu trauen, so wohl als demjenigen, da denen Dd. erlaubet wird, Testamenta auf soldatische Art aufzurichten.
Walter
 
Die Doctores haben auch das Beneficium Competentiae, das ist, man muß ihnen, wo sie schuldig sind, nicht mehr anfordern, als sie zahlen können, dahero sollen sie auch einer Geld-Schuld halben nicht incarceriret, noch die Gelder, die zur Erlangung des Doctorats destinirt sind, mit Arrest beleget werden;
Walter l.c.
 
6) Können die Dd. sich selbst gewisse, und mit denen von Adel gemeine Wapen, mit offenen Helm, ohne Kayserliche Einwilligung erwählen, und selbige führen, wenn sie nur von solchen abstehen, die einem adelichen Geschlecht von Alters her erblich zukommen.
Walter l.c.
  Es haben auch ferner in gerichtlichen Fällen die Dd. ihre gewisse Immunitäten, als  
 
(1) daß sie nicht mündlich, sondern schrifftlich sollen citirt werden.
L. 6. …
 
(2) Daß man um Zeugniß willen sie nicht aus ihrem Hauß beruffen darff, sondern in demselben abhören soll.
L. 15. de jurej.
 
(3) Wird einem Doctori in seiner Deposition mehr als einem andern, Glauben beygemessen.
  • Arg. L. 3. pr. de testib.
  • nou. 90. c. 1.
 
Es statuiren dahero die Rechts-Lehrer, daß, wo nur zwey Doctores auf einer Seiten zeugen, denenselben mehr zu glauben sey, als wenn auf der andern Seiten drey Zeugen wären.
Walter l.c.
 
(4) Wird vor andern von einem Doctore praesumirt, daß er fromm und ehrlich sey.
Menoch. …
  Nichts minders wird auch in Criminal-Sachen auf die Graduirten gesehen, und wird  
 
1) die injuria pro atroci gehalten, die einem Doctori geschiehet, es sey mit Worten oder Wercken.
  • Arg. §. 7. …
  • Men. …
 
2) Darff man sie, besonders in Ciuil-Sachen nicht adprehendiren oder incarceriren, sie wollten denn die Flucht ergreiffen, und denen Gläubigern zum Schaden ihr Vermögen anders hin wenden; Es wollen zwar die Doctores dieses Priuilegium auch auf die Criminal-Fälle extendiren, allein weil durch das Verbrechen die Ehren-Würde aufgehoben wird, so auch die ihm nachhangende Priuilegia.
L. 1. C. vbi Senat. et Clar.
 
3) Wird insgemein statuiret, daß man einen Doctorem nicht torquiren oder peinigen solle,
  • L. 4. L. ad L. jul. Maj.
  • L. 10. C. de di-
  {Sp. 1125|S. 588}  
 
  gnit.
 
wiewohl die Praxis und Obseruanz an vielen Orten zuwieder ist..
Coler. de Proc. Exsec.
 
Dieses aber ist
 
 
4) eher zu behaupten, daß eine graduirte Person, wegen begangenen Verbrechens nicht in öffentliche oder tieffe Gefängnisse, unter der Erden geleget, sondern in leidlicher Verwahrung gehalten, und durch Soldaten oder Stadt-Knechte verwahret werden soll..
Walter l.c.
  Was nun von denen graduirten Personen, und ihren Befreyungen gemeldet worden, ist auch von ihren Weibern, Witben und Kindern, so weit sich solches auf diese adpliciren lässet, zu verstehen, wenn nur die Witben ungeheurathet bleiben, oder nicht eine, ihres Mannes Stand ungemässe Handthierung anfangen, die Kinder auch bey der Mutter sich enthalten, und kein besonderes Hauß-Wesen anfangen, und dahero gleichsam noch in des verstorbenen Vaters Familie befindlich sind.
  • L. 6 …
  • l. 13. C. de dignit.
  • Klock de Contrib. …
  • Walter l.c. …
  Und in genere alle Immunitäten und Befreyungen, die dem Mann seiner erlangten Dignität, nicht aber seines Amts halben, es wäre denn disfalls was besonders verordnet, zukommen, genüsset auch die Witbe, so lange sie den Stuhl nicht verrucket, nach dessen Tode.
  • Tabor. de Met. …
  • Carpz. …
     

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Stand: 17. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries