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Quellenangaben |
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Ritter,
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- Latein.
- Fr.
Chevalier,
{Sp.1753|S. 890}
- Ital. Cavalero,
- Engl. Knight,
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ist ein Ehren-Name, so fast bey allen Nationen dem
Adel wegen seiner
Verdienste gegeben wird. |
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Sie sind entweder
gebohrne oder geschlagene, oder creirte Ordens-Ritter. Sie
wurden
eingetheilet in |
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- Kleinod-Ritter (Torquatos) dergleichen die
Ritter des güldenen Vliesses sind;
- ferner in geistliche Ritter oder Creutz-Herren
(Religiosos vel cruciferos) solche sind die Johanniter;
- und endlich in (Auratos) Ritter des goldenen
Sporns.
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Heut zu Tage aber werden die ersten und letzten weltliche,
die andern aber geistliche Ritter genennet. |
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Andere theilen Sie ein in |
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- gebohrne, wie zum Exempel der Königl. Printz von
Preussen, gleich von seiner Geburth an, ein Ritter des Preußischen
Adler-Ordens ist;
- und
geschlagene; welche letztern von dem Ordensmeister
in einen Orden aufgenommen werden müssen;
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jene aber, die gebohrne Ritter, sind Leute von altem untadelhafften
Adel, so
zum wenigsten vierschildige Ahnen von
Vater und
Mutter aufweisen können, und den
Titel Hochedelgebohrne Ritter und Herren führen. Wiewohl man sonst im Sprüchwort
saget, daß ein Edelmann gebohren, ein Ritter aber gemacht werde. |
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In Franckreich hat man im Brauch, die Cadetten und natürlichen Söhne derer
Fürsten
vom Geblüte insgemein Chevaliers, oder Ritter
zu nennen, z.E. der Chevalier du Bourbon, de Lorraine, de Longueville, u.s.w. |
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Was die Bedeutung des
Wortes Ritter anlanget, so ist es
nach dem Alt-Sächsischen eben das, was nachher Reuter gemeldet
worden, sintemahl es solche Leute waren, die im Kriege zu Pferde zu dienen
pflegten. |
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In Engelland
sagt man Knight, welches
Wort
herkommt vom Deutschen
Worte
Knecht, und bedeutet einen muntern Diener. Man
hat hernach auch die Soldaten also geheissen. |
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Die
Deutschen hatten ehemahls diese
Gewohnheit: Wenn sie einen jungen
Menschen tüchtig erklärten, öffentlich die Waffen zu tragen, so gaben sie ihm
einen Schild und Wurfspieß in die Hand, und damit ward er tüchtig im Kriege zu
dienen, und ein Glied des
gemeinen Wesens zu werden, da er hingegen zuvor nur ein Theil seiner Familie
gewesen; (eben nach dem Exempel der Römer, die ihren jungen Leuten Togam
virilem, oder einen
Manns-Rock gaben, wodurch sie
denn zu Kriegsverrichtungen fähig worden,) darauf hiesse man sie
Knechte, und davon sind die Ritter-Orden und der
Name Knight
entlehnet worden, welches
Wort in Deutscher,
Frantzösischer,
Lateinischer, Italiänischer und Spanischer Sprache ein Reiter oder
Ritter heißt. |
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Man nennete sie auch vor diesem in Engelland Radenknyts,
das ist Reuterknechte; und das
gemeine Recht heisset sie Milites, Soldaten, massen sie
gemeiniglich solche Lehngüter besitzen, wodurch sie verbunden sind, dem
Könige,
als Soldaten im Kriege zu dienen. Nachdem aber das Kriegwesen sich geändert, so
sind nunmehro ein Ritter und ein Reuter zwey sehr verschiedene Leute, indem
Reuter einen jeden Kriegsmann bedeutet, der zu Pferde dienet, Ritter aber einen
von Adel. |
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Und vielleicht hat auch ehemahls der Unterscheid zwischen beyden darinnen
bestanden, daß zwar beyde von
Adel, aber |
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{Sp. 1754} |
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nur in Ansehung der Subordination unterschieden gewesen, also, daß ein
Reuter geheissen, der einem andern gedienet, ein Ritter aber derjenige gewesen,
der andere von Adel zu Pferde mit sich geführet. |
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Jedoch da der miles eques vor diesem nur aus vornehmen
Freygelassenen bestunde, so ist auch von daher die Benennung Ritter
geblieben, und wird, wie gedacht, heut zu Tage dem
Adel gegeben; aber in den
alten und mittlern Zeiten war zwischen einem
Edelmanne
oder Landsassen,
und zwischen einem Ritter ein Unterscheid, also daß unter der Benennung des
erstern ein solcher angezeiget ward, der für seine
Person
frey,
und keines andern
Knecht war, dabey die freye Herrschafft (liberum
Dominium)
über ein Landgut exercirte; hingegen ein Ritter einen Kriegsmann anzeigte, der
statt seiner Besoldung allein den Usumfructum von einem Landgute zu genüssen hatte,
bis nachgehends unterschiedliche adeliche Landsassen zu Hof- und Kriegs-Bedienungen
gezogen worden. Auch haben viele derselben ihre
Güter,
um solche von denen
Steuer-Beschwerden
zu befreyen, dem
Landesherrn
zu Ritter-Lehen aufgetragen. |
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Nachdem nun also vor Alters niemand ein Ritter seyn oder heissen
konnte, welcher sich nicht durch seine Tapfferkeit im Kriege vor andern
besonders hervor gethan hatte; so war in denen alten
Deutschen Gesetzen
unter andern ausdrücklich verordnet, daß ein Ritter den Eyd schwören solte, daß er den
Tod nicht
fürchten wolle,
Wittwen und Waysen zu beschirmen, und da es sich zu
beschirmen gebühret. |
Glossa Jur. Saxon. Lib. I. Art. 20. in princ.
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Wie denn daher auch gegentheils gar viele dergleichen Ritter und
Edelleute,
welche aus Zagheit oder
Furcht vor dem
Tode die ihrem Commando zur
Vertheidigung anvertraut gewesene Vestungen oder andere haltbare
Örter dem
Feinde so gleich übergeben, ihres
Standes und
Ehren entsetzet worden. |
Werner Gebhard Fürstlicher Tisch-Reden
Lib. I. c. 29. |
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Ja es war ehemahls bey denen alten
Deutschen eingeführt, daß sonst leicht
niemand, ausser würckliche Edelleute, oder Ritter ihre Kriegs-Diensten zu Pferde
verrichten und zu Felde zühen durfften weswegen denn auch vornehmlich in den
alten Lehn-Rechten
insgemein das
Wort Miles so viel, als einen Vasallen
oder Ritter anzeiget. Ja aus eben diesem
Grunde hieß auch ehemahls das Wort
Cavallerie oder Reuterey (Equitatus) eben so viel, als heut zu Tage die
Ritterschafft oder der Adel |
LL. Suec. Lib. II. c. 10. |
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Übrigens ist hierbey zu mercken, daß man ehedem sonderlich bey denen alten
Westphälern einen genauen Unterschied unter denen eigentlichen Rittern und
andern schlechten
Edelleuten gemacht. Wie noch aus denen alten
Instrumenten und
Urkunden zu ersehen ist. Z.E. Wir Johann von N. Ritter, und Heinrich der Knappe,
bekennen hiermit etc. |
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Da denn zu wissen, daß diejenigen, welche würcklich zu Rittern geschlagen
waren, mit dem Namen Ritter beleget, wie hingegen die, so bloß
Rittermäßig waren, insgemein nur Wappener, Ecuyer,
Edelknechte, oder auch, weil es mehrentheils nur junge Leute
waren, Knappen oder
Knaben genennet wurden. |
- Nolden de statu Nobil. c. 6. n.
72.
- Reineccius in Hist. Orient. T. 1. tit.
34. u. 35.
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Noch |
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{Sp. 1755|S. 891} |
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deutlicher aber erhellet solches aus der Unterschrifft eines an den Pabst
abgelassenen
Schreibens, |
welches beym Blaurer in Tr. ad l.
diffam. c. 2. n. 12 befindlich ist. |
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Sonsten ist das
Wort Ritter auch in erhöheter Bedeutung (significatione
eminentiori) gebraucht worden, in so fern es nämlich einen solchen von
Adel
bedeutet, welcher sich durch seine Kriegs-Thaten verdient gemacht und seine
eigene Knechte im Kriege gehabt. |
Siehe Burgermeister im Grafen- und
Ritter-Saal p. 168. und 218. |
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Heut zu Tage aber werden an theils
Orten
die
Worte
Edelleute und Ritter zum
öfftern gar sehr mit einander vermenget, obgleich eigentlich keiner ein
würcklicher Ritter seyn kan, welcher nicht mit denen gewöhnlichen
Solennitäten
darzu geschlagen und ernennet worden. Und bedeutet also das Wort Ritter in
diesem besondern
Verstande eigentlich einen
Mann, der mit einer sonderbahren
Würde (so insgemein der Orden genennet wird) ins besondere
begnadiget und gezieret worden, welche Würde an und vor sich selbsten dem
Adelstande nicht anklebet, sondern, wie gedacht, aus besondern
Ursachen und
Meriten conferiret werden muß, und dahero auch nicht auf die Nachkommen gebracht
wird, sondern mit der
Person wieder aufhöret. |
Siehe
Schweders Jus publ. Part spec.
sect. 1. c. 7. §. 6. |
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Da hingegen in Ansehung anderer blossen
Edelleute die ihnen zustehende
Adeliche
Würde
auch erblich seyn kan. |
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Siehe
Adel, im I
Bande, p. 470. u.ff. |
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