Titel: |
Recht (göttliches) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 1350 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
30 S. 684 |
Vorheriger Artikel: |
Recht (Gnaden-) |
Folgender Artikel: |
Recht (göttliches allgemeines) |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Recht (göttliches),
Jus Divinum, ist dasjenige
Recht, welches von
GOtt selbst
unmittelbarer Weise
gegeben worden, und welches er auch gegen die
Menschen wider ihren
Willen, weil er sie geschaffen
hat, und also als ihr oberster und
unumschräncktester Gesetz-Geber anzusehen ist,
ausübet. |
|
|
Es hat aber nicht allein derselbe dieses
göttliche Recht durch die
heilige Schrifft
promulgiret,
sondern auch gedachtes Recht selbst dieses vor
dem menschlichen Rechte als etwas besonders,
daß nemlich das göttliche Recht in Ansehung der
bey
gewissen Fällen zu verstattenden oder zu
verweigernden Begnadigung und Ausnahme
lediglich und
gantz allein in Obacht zu nehmen ist,
z.E. in
Bestraffung, desgleichen in
Heyrathen
u.s.w. |
|
|
Und ist hierbey überhaupt zu
wissen, daß in
Sachen, welche das göttliche Gesetz determiniret
hat, von denenselbigen der
Landes-Herr so wenig,
als ein
Unterthan über die Landes-Gesetze,
dispensiren kan, |
Ludovici
in Us. Pr. … |
|
Es ist aber dieses göttliche Recht in das so
genannte natürliche oder angebohrne (Jus naturale
oder connatum) und in das vorgeschriebene oder
geoffenbahrte, (positivum oder revelatum)
unterschieden, welches wiederum in ein
allgemeines (universale) und in ein besonders
(particulare)
abgetheilet wird. |
|
|
|
|