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Zedler: Recht (göttliches) HIS-Data
5028-30-1350-3
Titel: Recht (göttliches)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1350
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 684
Vorheriger Artikel: Recht (Gnaden-)
Folgender Artikel: Recht (göttliches allgemeines)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Recht (göttliches), Jus Divinum, ist dasjenige Recht, welches von GOtt selbst unmittelbarer Weise gegeben worden, und welches er auch gegen die Menschen wider ihren Willen, weil er sie geschaffen hat, und also als ihr oberster und unumschräncktester Gesetz-Geber anzusehen ist, ausübet.  
  Es hat aber nicht allein derselbe dieses göttliche Recht durch die heilige Schrifft promulgiret, sondern auch gedachtes Recht selbst dieses vor dem menschlichen Rechte als etwas besonders, daß nemlich das göttliche Recht in Ansehung der bey gewissen Fällen zu verstattenden oder zu verweigernden Begnadigung und Ausnahme lediglich und gantz allein in Obacht zu nehmen ist, z.E. in Bestraffung, desgleichen in Heyrathen u.s.w.  
  Und ist hierbey überhaupt zu wissen, daß in Sachen, welche das göttliche Gesetz determiniret hat, von denenselbigen der Landes-Herr so wenig, als ein Unterthan über die Landes-Gesetze, dispensiren kan, Ludovici in Us. Pr.
  Es ist aber dieses göttliche Recht in das so genannte natürliche oder angebohrne (Jus naturale oder connatum) und in das vorgeschriebene oder geoffenbahrte, (positivum oder revelatum) unterschieden, welches wiederum in ein allgemeines (universale) und in ein besonders (particulare) abgetheilet wird.  
     

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Stand: 6. Januar 2013 © Hans-Walter Pries